Zusammenschaltung
Ein wesentlicher Bereich der Regulierung ist die Schaffung von Voraussetzungen für neu eintretende Marktteilnehmer, damit sie ihre Dienstleistungen auch tatsächlich am Markt anbieten können. Um den Wettbewerb zwischen den neuen Anbietern und dem ehemaligen Monopolisten zu ermöglichen, muss der Zugang zum Telekommunikationsnetz des Ex-Monopolisten sowie der anderen Netzbetreiber im Wesentlichen durch Zusammenschaltung (Interconnection, IC) der Netze sichergestellt werden.
Die Zusammenschaltung von Kommunikationsnetzen dient der wechselseitigen Erreichbarkeit („Interoperabilität“) zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze (§ 22 TKG 2003) und ist in § 3 Z 25 TKG 2003 definiert.
Gemäß § 48 Abs. 1 TKG 2003 ist jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben dabei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern. Kommt zwischen diesen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze eine Vereinbarung über die Zusammenschaltung nach § 48 TKG 2003 nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen (§ 50 Abs. 1 TKG 2003). Voraussetzung dafür ist, dass eine Zusammenschaltungsleistung nachgefragt wurde und die Betreiber (zumindest) sechs Wochen über diese Zusammenschaltungsleistung verhandelt haben. Da die Regulierungsbehörde lediglich subsidiär zuständig ist, ist weiters Voraussetzung, dass zwischen den Kommunikationsnetzbetreibern keine aufrechte Vereinbarung über die betreffende Zusammenschaltungsleistung bzw. keine – die nicht zustande gekommene Vereinbarung ersetzende – Anordnung der Regulierungsbehörde vorliegt.
Die Anordnung der Regulierungsbehörde, in der Bedingungen für die Zusammenschaltung angeordnet werden, ersetzt schließlich die zu treffende, nicht zustande gekommene privatrechtliche Vereinbarung der Betreiber (§ 121 Abs. 3 TKG 2003).
Die festgestellte Stellung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (§ 35 TKG 2003) auf Märkten, der der sektorspezifischen ex-ante Regulierung unterliegen, kann Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Zusammenschaltungsbeziehung haben.
In allfälligen Streitigkeiten zwischen Betreibern über den Inhalt von Zusammenschaltungsvereinbarungen sind die Entgelte für Originierungs- und Terminierungsleistungen üblicherweise von besonderer Bedeutung. Mögliche Maßstäbe zur Bestimmung dieser Entgelte sind z. B. die zugrundeliegenden Kosten für die Inanspruchnahme der entsprechenden Netzelemente, die einerseits ausgehend von den Kosten eines konkreten Betreibers ("Top-Down"), andererseits aber auch ausgehend von den Kosten eines hypothetischen effizienten Betreibers ("Bottom-Up") ermittelt werden können. Ein weiterer möglicher Entgeltbestimmungsmaßstab ist die Heranziehung der Originierungs- bzw. Terminierungsentgelte anderer nationaler oder internationaler Betreiber für vergleichbare Leistungen (sog. "Benchmarking").
Zur Ermittllung der Top-Down-Kosten sind die durchschnittlichen langfristigen Zusatzkosten ("Forward-looking long-run average incremental cost") von besonderer Bedeutung (vgl. das unten angeführte Positionspapier der RTR-GmbH). Zur Ermittlung der zuletzt genannten Kosten eines hypothetischen effizienten Betreibers ("Bottom-Up-Kosten") hat die Regulierungsbehörde in der Vergangenheit wiederholt sog. analytische Bottom-Up-Kostenrechnungsmodelle herangezogen (Informationen zu den zuletzt verwendeten Kostenrechnungsmodellen finden Sie in den unten angeführten Links).
Hier finden Sie allgemeine Informationen zur regulatorischen Kostenrechnung.
Die aktuellen Standardzusammenschaltungsangebote sind hier veröffentlicht:
A1 Telekom Austria AG: http://cdn2.a1.net/final/de/media/pdf/Zusammenschaltungsvertrag_zw_A1TA_u_ANB.pdf
T-Mobile Austria GmbH: https://www.t-mobile.at/pdf/Zusammenschaltungsvertrag2018.pdf
Hutchison Drei Austria GmbH: https://www.drei.at/media/common/pdf/info/wholesale/referenceinterconnectionoffer-hutchison.pdf
Vectone Mobile (Austria) Ltd.: https://www.vectonemobile.at/sites/default/files/docs/Interconnection.pdf
Lycamobile Austria Ltd.: https://s3-eu-central-1.amazonaws.com/lycamobile-austria-website/lycamobile-at-cms/wp-content/uploads/2018/11/15151143/RIO-Lycamobile-Austria_2014_1.pdf
Links
- Begriffsbestimmungen: Netzzugang und Zusammenschaltung
- Entscheidungen
- Positionspapier für Kostenrechnungsmodelle
- Bottom-Up-Kostenrechnungsmodell für die Zusammenschaltung im Festnetz
- Bottom-Up-Kostenrechnungsmodell für die Zusammenschaltung im Mobilnetz
- Bottom-Up-Kostenrechnungsmodell für den auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang