Konsumentenservice
Diese Seiten richten sich an Anwenderinnen und Anwender von Vertrauensdiensten. Sie bieten einen Überblick über die verschiedenen Arten von elektronischen Signaturen und Vertrauensdiensten sowie deren Anwendungen. Weiters werden häufig gestellte Fragen über die erforderliche Signaturumgebung, über damit verbundene Kosten usw. beantwortet und Möglichkeiten eines Schlichtungsverfahrens erläutert.
Vertrauensdienste haben sich bisher hauptsächlich im Bereich elektronischer Signaturen und elektronischer Zeitstempel etabliert.
Seit 01.07.2016 wird auf Basis der Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt („eIDAS-VO“) zwischen elektronischen Signaturen und elektronischen Siegeln unterschieden:
- Elektronische Signatur: Unter einer „elektronischen Signatur“ versteht man Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet (Art. 3 Z 10 eIDAS-VO).
- Elektronisches Siegel: „Elektronische Siegel“ sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden, um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen (Art. 3 Z 25 eIDAS-VO).
- Elektronischer Zeitstempel: „Elektronischer Zeitstempel“ bezeichnet Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form mit einem bestimmten Zeitpunkt verknüpfen und dadurch den Nachweis erbringen, dass diese anderen Daten zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren (Art. 3 Z 33 eIDAS-VO).
Die Definitionen sind technologieneutral. Beispielsweise liegt auch dann eine elektronische Signatur vor, wenn man einfach seinen Namen unter ein E-Mail schreibt. Eine solche Signatur hätte aber einen äußerst geringen Beweiswert, weil sie von jedem leicht gefälscht werden könnte.
Fälschungssichere elektronische Signaturen können mittels kryptographischer Methoden erstellt werden. Diese Signaturen werden meist mit dem Begriff „digitale Signaturen“ bezeichnet, um sie vom technologieneutralen Begriff der „elektronischen Signatur“ zu unterscheiden.