Betreiberservice

Auf den folgenden Seiten finden Sie relevante Informationen für Anbieter von Postdiensten:

Anzeigepflicht und Konzession

Das Anbieten von Postdiensten unterliegt nach den Bestimmungen des PMG der Pflicht zur Anzeige bei der Regulierungsbehörde.

Postdienstleister, die Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 50 g für Dritte gewerbsmäßig befördern, benötigen eine Konzession gemäß § 26 Abs 1 PMG.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen

Gemäß § 31 Abs. 1 PMG sind für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben, die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen und der Regulierungsbehörde bei Veröffentlichung anzuzeigen. Diese hat ein Widerspruchsrecht, wenn die AGB dem PMG, dem ABGB oder dem KSchG widersprechen.

Finanzierungsbeitrag

Postdiensteanbieter nach § 25 PMG und Konzessionsinhaber nach § 26 PMG sind grundsätzlich finanzierungsbeitragspflichtig. Informationen zur Berechnung der Höhe sowie das Prozedere sind auf den Seiten zum Finanzierungsbeitrag abrufbar.

Infopflichten

Neben der Anzeigepflicht nach § 25 PMG bestehen auch weitere Infopflichten für Postdiensteanbieter.

Rechtsdurchsetzung

Streitigkeiten zwischen Betreibern können unter Mithilfe der Regulierungsbehörde beigelegt werden. Dabei stehen verschiedene Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung.

Sonstiges

Auf Ersuchen der Finanzmarktaufsicht wird ein Informationsblatt zu SEPA veröffentlicht.