Infopflichten

Nach den Bestimmungen des § 49 Postmarktgesetz (PMG) sind Postdiensteanbieter verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen all jene Auskünfte (in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form) zu erteilen, die die Regulierungsbehörde zum Vollzug des PMG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen benötigt.

Die Regulierungsbehörde hat das Verlangen zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Darüber hinaus ist eine angemessen Frist zur Beschaffung der Informationen festzusetzen.

Wenn die angefragten Auskünfte nicht erteilt werden, hat die Regulierungsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

Daneben bestehen noch weitere Informationspflichten für Postdiensteanbieter betreffend:

  • Zuordenbarkeit von Mitarbeitern und Postsendungen zum Unternehmen (§ 32 Abs 1 PMG)

    • Endkundenangelegenheiten (§ 32 Abs 1 und 2 PMG)
    • Hinterlegungsmöglichkeit
    • Beschwerdemanagement 

  •  Einhaltung von Laufzeitvorgaben (§ 32 Abs 4 PMG)

    • Briefsendungen im UD-Bereich – 90 % am 2. Tag
    • Paketsendungen im UD-Bereich – 85 % am 3. Tag
    • Überprüfung von Laufzeitvorgaben durch Betreiber und RTR-GmbH

Das Postmarktgesetz sieht weiters für Postdiensteanbieter verschiedene Verpflichtungen betreffend die Übermittlung von Daten an die Regulierungsbehörde und Pflichten zur Veröffentlichung von Daten vor. § 32 Abs. 3 PMG regelt die Informationspflichten, denen alle Postdiensteanbieter unterliegen.

Die RTR-GmbH hat 2019 die Post-Erhebungs-Verordnung 2019 erlassen. Diese stellt die Grundlage für umfassende Datenlieferungsverpflichtungen auf dem Gebiet des Postwesens dar.

Weitere Informationspflichten können sich aus Entscheidungen der Regulierungsbehörde ableiten und betreffen jeweils die Adressaten dieser Entscheidungen.

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