Betreiberservice
Auf den folgenden Seiten finden Sie speziell für Betreiber von Kommunikationsdiensten relevante Informationen:
Allgemeingenehmigung
Das Telekommunikationsgesetz 2003 sieht in verschiedenen Bereichen Verpflichtungen von Unternehmen, die im Bereich der elektronischen Kommunikation tätig sind, vor. Unter anderem besteht eine Anzeigeverpflichtung für Bereitsteller von öffentlichen Kommunikationsnetzen bzw. -diensten bei der RTR-GmbH.
Alle Unternehmen, die im Bereich der elektronischen Kommunikation tätig sind, finden Sie im AGG-Verzeichnis.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen
Nach § 25 TKG 2003 besteht die Verpflichtung zur Anzeige von Vertragsbedingungen (AGB, LB und EB) für Bereitsteller von öffentlichen Kommunikationsnetzen bzw. -diensten.
Finanzierungsbeitrag
Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten sind grundsätzlich finanzierungsbeitragspflichtig. Informationen zur Berechnung der Höhe sowie das Prozedere sind auf den Seiten zum Finanzierungsbeitrag abrufbar.
Frequenzen
Die Voraussetzungen für die Vergabe von Frequenzen sowie allgemeine Informationen zur Frequenzverwaltung sind auf den Seiten zu Frequenzen zu finden.
Rufnummern
Für das Anbieten von Kommunikationsdiensten werden in der Regel Kommunikationsparameter benötigt. Über die Bedingungen der Zuteilung von Rufnummern sowie allgemeine Regelungen informieren die Seiten zu Rufnummern.
Netzsicherheit
Für Betreiber gelten die im Telekommunikationsgesetz 2003 niedergeschriebenen Verpflichtungen zur Sicherstellung der Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Dienste. Informationen hierzu sowie zu Regelungen und Form der Mitteilung von Vorfällen an die Regulierungsbehörde finden Sie im Bereich Netzsicherheit.
Infopflichten
Neben den Anzeigepflichten, welche sich für Betreiber von Kommunikationsdiensten aus dem Telekommunikationsgesetz 2003 ergeben, sind auch Infopflichten in der Kommunikations-Erhebungs-Verordnung festgeschrieben.
Rechtsdurchsetzung
Streitigkeiten zwischen Betreibern können unter Mithilfe der Regulierungsbehörde beigelegt werden. Es stehen ihr dabei verschiedene Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung.
Praxishandbuch zur Vertragszusammenfassung
Die Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11.12.2018 (EECC) sieht für Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste die Verpflichtung vor, Verbrauchern „klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen“ bereit zu stellen. Die Richtlinie wird im Laufe des Jahres 2020 in Österreich umgesetzt werden. Da die Vertragszusammenfassung eine Vielzahl von praktischen Fragen mit sich bringen wird, wurde nach vorheriger öffentlicher Konsultation ein "Praxishandbuch zur Vertragszusammenfassung" veröffentlicht. Anhand typischerweise in der Praxis zu erwartender Probleme und Fragestellungen zeigt dieses mögliche Lösungen auf, wie den neuen Anforderungen und Zielsetzungen des (europäischen) Gesetzgebers im Alltag des Geschäftsbetriebes rechtssicher im Sinne der Nutzerinnen und Nutzer entsprochen werden kann. Die frühzeitige Veröffentlichung soll weiters ausreichende Vorlaufzeiten für die Umstellung der Geschäftsprozesse schaffen. Die grundsätzliche Verpflichtung eine Vertragszusammenfassung bereitzustellen wird erst ab dem Inkraftreten des österreichischen Umsetzungsgesetzes des EECC bestehen. Das Praxishandbuch steht am Ende der Seite als Download bereit.
Sonstiges
Auf Ersuchen der Finanzmarktaufsicht wird ein Informationsblatt zu SEPA veröffentlicht.