Allgemeingenehmigung
Das Telekommunikationsgesetz 2003 sieht in verschiedenen Bereichen Verpflichtungen von Unternehmen, die im Bereich der elektronischen Kommunikation tätig sind, vor. Unter anderem besteht eine Anzeigeverpflichtung für Bereitsteller von öffentlichen Kommunikationsnetzen bzw. -diensten bei der RTR-GmbH.
Gesetzliche Bestimmungen:
§ 15 TKG 2003 regelt, dass die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderung und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen ist. Die Anzeige hat gemäß § 15 Abs 2 TKG 2003 schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift des Bereitstellers
- Gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens
- Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes
- Voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes
Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß § 15 Abs 3 TKG 2003 auszustellen.
Anzeigeformalitäten
Zur Anzeige gemäß § 15 TKG 2003 (Erstanzeige, Änderungen/Einstellung des Dienstes) steht ein Web-Interface zur Verfügung. Um den Kontakt zwischen der Behörde und den Betreibern zu vereinfachen, sollen alle Anzeigen über das Web-Interface vorgenommen werden.
Anzeige der Dienstekategorien Callshop und Internetcafe
Wir stellen auf unserer Website ein Onlineformular zur Verfügung, über welches Sie sich registrieren können. Dazu geben Sie bitte Ihren Firmennamen, die Adresse, die Rechtsform sowie jenen Dienst, der von Ihnen angeboten wird, bekannt. Nach Absenden dieses Formulars erfolgt die Prüfung durch die RTR-GmbH. Der Anzeige sind entweder Firmenbuchauszug, Gewerberegisterauszug oder für Personen, welche in keinem Register erfasst sind, eine Kopie eines österreichischen Lichtbildausweises beizulegen. Link zum Anmeldeformular für Callshops/Internetcafes.
Anzeigemodalitäten für sonstige Internet- bzw. Sprachdienste
Voraussetzung für die Nutzung des Web-Interface ist die Durchführung einer Erstanmeldung des Unternehmens, um Benutzerkennung und Passwort zu erhalten. Dazu ist das entsprechende Formular auszufüllen. Bei der Erstanmeldung sind unter anderem der Firmenname, die Adresse, die Rechtsform sowie ein Vertreter der Firma (natürliche Person, Anwaltskanzlei, etc) anzugeben. Link zum Erstanmeldungsformular.
Nach elektronischer Übermittlung der Daten an die Regulierungsbehörde erfolgt eine Prüfung der Vertretungsbefugnis des namhaft gemachten Vertreters. Die Vertretungsbefugnis kann sich aus dem Firmenbuch ergeben (in diesem Fall genügt ein Verweis darauf), oder es besteht eine Vollmacht. Diese ist als Attachment beizulegen. Nach positivem Abschluss der entsprechenden Prüfung wird dem namhaft gemachten Vertreter die Benutzerkennung an die angegebene E-Mail Adresse übermittelt. In weiterer Folge können vom Inhaber der Benutzerkennung weitere Benutzer im Unternehmen angelegt werden (durch Vergabe von Passwort und Benutzerkennung) bzw. von ihm vergebene Benutzerberechtigungen wieder entzogen werden. Die Benutzerverwaltung für das jeweilige Unternehmen wird vom Unternehmen selbst durchgeführt. Mit Benutzerkennung und Passwort kann von den berechtigten Vertretern der Unternehmen in weiterer Folge das Web-Interface genutzt werden.
- Link zum Erstanmeldungsformular
- Link zum Anmeldeformular für Callshops/Internetcafes
- Link zum eGovernment-Portal (eRTR)
- Link zur Liste der gemäß §15 TKG 2003 angezeigten Dienste
- Link zu Wissenswertes zum Thema Allgemeingenehmigung
Die Übermittlung der Daten im Web-Interface erfolgt verschlüsselt unter Einsatz eines Serverzertifikats. Sollten die Formulare nicht problemlos abrufbar sein, installieren Sie bitte zusätzlich zum Zertifikat der Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen (http://www.signatur.rtr.at/currenttop.cer) auch das Zertifikat des Zertifizierungsdiensteanbieters (https://www.a-trust.at/certs/A-Trust-nQual-01a.crt).
Anfragen richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse agg@rtr.at