Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen

Für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, die die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, sind die Informationen zur Anzeige nach § 25 TKG 2003 unter dem folgenden Link abrufbar: Informationen für Rundfunkbetreiber.

Wer muss Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte anzeigen?

Gemäß § 25 Abs 1 TKG 2003 haben Sie als Betreiber von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen (EB) festzulegen.
Die Beschreibung der angebotenen Dienste kann auch in eigenen Leistungsbeschreibungen (LB) erfolgen, die als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen behandelt werden.
Auch für die Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Entgeltbestimmungen gelten die zuvor genannten Pflichten (vgl § 25 Abs 2 TKG 2003).

Die Anzeigepflicht nach § 25 Abs 1 und Abs 2 TKG 2003 trifft sämtliche Betreiber von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten. Hierzu zählen:

  • Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes (Fest- und Mobiltelefonie)
  • Internet-Service-Provider
  • Mietleitungsbetreiber

Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht nach § 25 TKG 2003 besteht (vgl § 15 Abs 6 TKG 2003) für Betreiber von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistung den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumen anbieten, z.B. Callshops und Internetcafes.

Ist jedoch eine Dienstleistung iSd § 26 Abs 2 TKG 2003 (z.B. öffentliche Sprechstellen) betroffen, bleibt die Anzeigepflicht bestehen.

Betreiber von Inhaltsdiensten (z.B. Auskunftsdienste, Erotiklines, Klingeltöne) und Anbieter von Mehrwertdiensten sind von der Anzeige- und Kundmachungspflicht ausgenommen.

In welcher Form hat die Anzeige zu erfolgen?

Ihre Anzeige richten Sie bitte per E-Mail an die Telekom-Control-Kommission an die Adresse anzeige@rtr.at.

Hierbei bitten wir Sie um folgende Angaben bzw. Vorgehensweise:
Im Betreff des E-Mails: Angabe des Firmenwortlautes und den Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach § 25 TKG 2003 handelt.
Beispiel AGB bzw. LB-Anzeige: „XY-GmbH, Anzeige von AGB nach § 25 TKG 2003”
Beispiel Tarif-Anzeige: „XY GmbH, Tarifanzeige für (Produktname) nach § 25 TKG”
Fügen Sie bitte die AGB, LB oder EB als Word- und PDF-Dokument im Anhang des E-Mails hinzu.

Bei Änderungsanzeigen von AGB, LB bzw EB ersuchen wir Sie, die geänderten Bestimmungen sowohl im Änderungsmodus im Word-Dokument als auch als PDF-Dokument zu übermitteln.

Welche Fristen sind bei der Anzeige einzuhalten?

Bei Erstanzeigen oder bei Änderungsanzeigen, durch welche AGB oder Entgelte in einer Form geändert werden, welche für den Kunden nur zum Vorteil ist (sogenannte „ausschließlich begünstigende Änderungen”, bei denen keine einzige AGB-Regelung oder kein Entgelt bzw. Tarif nachteilig geändert wird) genügt es, wenn Sie die AGB bzw. Entgelte spätestens zum Inkrafttretenszeitpunkt an die Regulierungsbehörde übermitteln (vgl. § 25 Abs 1 TKG 2003).

Bei Änderungen von AGB oder Entgelten, welche hingegen für den Kunden in irgendeiner Form oder an irgendeiner Stelle nachteilig sind (sogenannte „nicht ausschließlich begünstigende Änderungen”; selbst wenn nur eine von mehreren AGB-Regelungen oder Entgelten nachteilig geändert wird) ist es erforderlich, dass Sie die AGB oder Entgelte bereits zwei Monate vor dem Inkrafttretenszeitpunkt an die Regulierungsbehörde übermitteln. In diesem Fall ist somit eine zweimonatige Anzeigefrist einzuhalten (vgl. § 25 Abs 2 TKG 2003).

Wie rasch erfolgt die Behandlung durch die TKK?

Gemäß § 25 Abs 6 TKG 2003 kann die Telekom-Control-Kommission (nach § 25 Abs 1 und Abs 2 TKG 2003) angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen innerhalb von 8 Wochen widersprechen.

Was passiert nach der Anzeige?

Die Regulierungsbehörde (Telekom-Control-Kommission – TKK) überprüft die angezeigten AGB und die Entgeltbestimmungen auf deren Konformität mit bestimmten gesetzlichen Bestimmungen. Den Prüfungsmaßstab bildet hierbei das Telekommunikationsgesetz 2003 sowie die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (z.B. Einzelentgeltnachweisverordnung, Nummernübertragungsverordnung, Kostenbeschränkungsverordnung etc.), die §§ 864a und 879 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) sowie die §§ 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

Entsprechen die angezeigten AGB bzw. Entgeltbestimmungen einer der oben genannten Bestimmungen nicht, dann kann die TKK den angezeigten AGB bzw. EB binnen acht Wochen (ab Anzeigedatum) mittels Bescheid widersprechen (vgl § 25 Abs 6 TKG 2003). Der Widerspruch bewirkt gemäß § 25 Abs 6 TKG 2003 jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Vertragsbedingungen. Obige Ausführungen gelten auch für angezeigte LB.

Beschließt die TKK keinen Widerspruch zu erheben, erhält der Betreiber hierüber eine schriftliche Information. 

Die angezeigten AGB, LB und Entgelte werden von der Regulierungsbehörde auf deren Website veröffentlicht (unter Veröffentlichung der Vertragsbedingungen). Die Veröffentlichung sämtlicher Vertragsbedingungen erfolgt jedoch erst nach abschließender Behandlung durch die Telekom-Control-Kommission.

Hinweis: Aufgrund der Tatsache, dass nach der Anzeige der Vertragsbedingungen noch Änderungen erforderlich werden könnten, ist es empfehlenswert, angezeigte Vertragsbedingungen erst nach der abschließenden Behandlung durch die TKK (nach Zugang des abschließenden Schreibens) in Kraft zu setzen.

Die angezeigten Vertragsbedingungen werden von der Regulierungsbehörde auch auf einen zwingenden Mindestinhalt hin überprüft. Ob Ihre Vertragsbedingungen diesen zwingenden Inhalt tatsächlich aufweisen, können Sie anhand der Formblätter „Checkliste AGB-Mindestinhalt” und „Checkliste EB-Mindestinhalt” (siehe untenstehende Downloads) prüfen.

Es erscheint zweckmäßig, dass Sie Ihre Vertragsbedingungen von einer rechtskundigen Person, insbesondere auf Übereinstimmung mit den konsumentenschutzrechtlichen Regelungen (zum Prüfungsmaßstab siehe § 25 Abs 6 TKG 2003) überprüfen lassen.

Welche Folgen treten bei Nicht-Anzeige auf?

Wenn Sie als Betreiber Ihrer Anzeigepflicht (zur Erstanzeige oder Änderungsanzeige) nicht nachkommen, so kann das insbesondere eine Verwaltungsübertretung darstellen, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 58.000 bedroht ist (vgl § 109 Abs 4 Z 3 TKG 2003).

Veröffentlichungen der Vertragsbedingungen

Beachten Sie, dass die Veröffentlichung der Vertragsbedingungen erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 25 Abs 6 TKG 2003 vor der Telekom-Control-Kommission erfolgen kann.

Hinweis: Die Veröffentlichung der Entgeltbestimmungen erfolgt seit dem 1. Juli 2004. Die Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibungen erfolgt seit dem 20. September 2004.

Die Telekom-Control-Kommission hatte bis zum 21. Februar 2012 kein Widerspruchsrecht hinsichtlich der angezeigten Entgeltbestimmungen. Bis zum 21. Februar 2012 angezeigte Entgeltbestimmungen wurden daher inhaltlich von der Telekom-Control-Kommission nicht geprüft.

Bitte beachten Sie: Seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2012/03/0067 vom 22. Oktober 2012 kann die Telekom-Control-Kommission bei Anzeigen von Änderungen nach § 25 Abs. 2 TKG 2003 lediglich die in den Vertragsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen/Leistungsbeschreibungen/Entgeltbestimmungen) vorgenommenen Änderungen (und in untrennbarem Zusammenhang stehende Teile) auf ihre Übereinstimmung mit dem Prüfungsmaßstab nach § 25 Abs. 6 TKG 2003 überprüfen. Eine Überprüfung sämtlicher Vertragsklauseln ist bei Änderungsanzeigen nach § 25 Abs. 2 TKG 2003 daher seit dem Erkenntnis nicht mehr möglich.

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