Rechtsdurchsetzung

Das Telekommunikationsgesetz 2003 sieht vor, dass Unternehmen sich bei Streitigkeiten zur Unterstützung an die Regulierungsbehörde wenden können. Folgende Möglichkeiten sind im TKG 2003 vorgesehen:

Streitbeilegungsverfahren gemäß § 122 TKG 2003

Nach § 122 Abs. 1 TKG 2003 kann die RTR-GmbH als Schlichtungsstelle bei Beschwerden, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber nicht befriedigend gelöst wurden (Z 1) und bei Beschwerden über eine behauptete Verletzung des TKG 2003 (Z 2), angerufen werden. Beschwerdeführer können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen sein.

§ 50 sieht vor, dass Betreiber sich an die Regulierungsbehörde wenden können, wenn ein anderer Betreiber seiner Verpflichtung zur Zusammenschaltung nicht nachkommt. In diesem Fall legt die Regulierungsbehörde die entsprechenden Bedingungen der Zusammenschaltung per Anordnung fest.

Alternative Dispute Resolution (ADR)

§ 115 Abs. 3 TKG 2003 sieht eine weitere Verhandlungslösung von Konflikten zwischen Marktteilnehmern (Unternehmen bzw. Interessenvertretungen) vor. Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über die sich aus dem TKG 2003 ergebenden Meinungsverschiedenheiten beigezogen werden und die Erarbeitung einer selbstbestimmten Konfliktlösung durch die Beteiligten unterstützen. Allerdings müssen die Konfliktbeteiligten zuerst selbst versucht haben, den Konflikt zu lösen, bevor sie sich an die RTR-GmbH wenden können. Gegenstand einer Verhandlungslösung nach § 115 Abs. 3 TKG 2003 kann nur ein Konflikt sein, der sich aus dem TKG 2003 oder den darauf basierenden Verordnungen ergibt und in Zusammenhang mit Kommunikationsdiensten steht. 

Aufsichtsverfahren

Im Rahmen ihrer Aufgaben obliegt der RTR-GmbH und der TKK auch die Überwachung der Durchsetzung der Rahmenbedingungen bzw. der Bestimmungen des TKG 2003 sowie der relevanten Verordnungen. Als Mittel steht hier das so genannte „Aufsichtsverfahren“ nach § 91 TKG 2003 zur Verfügung. Es handelt sich dabei um ein mehrstufiges Verfahren, in dem ein Unternehmen, welches gegen die Vorschriften des TKG 2003 oder gegen die Bestimmungen einer aufgrund des TKG 2003 erlassenen Verordnung oder einen aufgrund des TKG 2003 erlassenen Bescheid verstößt, in einem ersten Schritt über den (vermuteten) Verstoß informiert wird und ihm Gelegenheit eingeräumt wird, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen bzw. den Verstoß binnen einer Frist von (mindestens) einem Monat abzustellen. Wird diesen Vorgaben nicht entsprochen, kann in einem zweiten Schritt ein so genannter Maßnahmebescheid erlassen werden, in dem betroffenen Unternehmen entsprechende Maßnahmen auferlegt werden. In einem dritten und letzten Schritt kann gegebenenfalls das Recht, Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, ausgesetzt oder untersagt werden sowie Zuteilungen von Frequenzen und Kommunikationsparametern widerrufen werden.