Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003)
Hinweis: Das TKG 2003 trat mit 20.08.2003 in Kraft. Bis zum 19.08.2003 war das TKG 1997 in Kraft.
Stammfassung: BGBl. I Nr. 70/2003
Die neunzehn bisher ergangenen Novellen zum TKG 2003 (BGBl. I Nr. 178/2004, BGBl. I Nr. 133/2005, BGBl. I Nr. 65/2009, BGBl. I Nr. 50/2010, BGBl. I Nr. 23/2011, BGBl. I Nr. 27/2011, BGBl. I Nr. 102/2011, BGBl. I Nr. 83/2013, BGBl. I Nr. 96/2013, BGBl. I Nr. 44/2014, BGBl. I Nr. 134/2015, BGBl. I Nr. 6/2016, BGBl. I Nr. 27/2018, BGBl. I Nr. 29/2018, BGBl. I Nr. 78/2018, BGBl. I Nr. 111/2018, BGBl. I Nr. 16/2020, BGBl. I Nr. 23/2020 und BGBl. I Nr. 90/2020 wurden in den Text eingearbeitet.
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird
(Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 90/2020:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Allgemeines
- § 1
- § 2
- § 3
- § 4
- § 4a
2. Abschnitt Infrastrukturnutzung
- § 5
- § 6
- § 6a
- § 6b
- § 7
Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
- § 8
- § 9
- § 9a
Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und Vor-Ort-Untersuchungen
- § 10
- § 11
- § 12
- § 12a
- § 13
- § 13a
- § 13b
- § 13c
- § 13d
3. Abschnitt Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
- § 14
- § 15
- § 16
- § 16a
- § 17
- § 17a
- § 17b
- § 18
- § 19
- § 20
- § 21
- § 22
- § 23
- § 24
- § 24a
- § 25
- § 25a
- § 25b
- § 25c
- § 25d
4. Abschnitt Universaldienst
- § 26
- § 27
- § 28
- § 29
- § 30
- § 31
- § 32
- § 33
5. Abschnitt Wettbewerbsregulierung
- § 34
- § 35
- § 36
- § 37
- § 37a
- § 38
- § 39
- § 40
- § 41
- § 42
- § 43
- § 44
entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
- § 45
Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte
- § 46
entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
- § 47
- § 47a
- § 47b
- § 48
- § 49
- § 50
6. Abschnitt Frequenzen
- § 51
- § 52
- § 53
- § 54
- § 55
- § 56
- § 57
- § 58
- § 59
- § 60
7. Abschnitt Adressierung und Nummerierung
- § 61
- § 62
- § 63
- § 64
- § 65
Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren
- § 66
- § 67
- § 68
8. Abschnitt Schutz der Nutzer
9. Abschnitt Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
- § 73
- § 74
- § 75
- § 76
entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 78/2018)
- § 77
entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 78/2018)
- § 78
9a. Abschnitt Verwendung von Amateurfunkstellen
- § 78a
- § 78b
- § 78c
- § 78d
- § 78e
- § 78f
- § 78g
- § 78h
9b. Abschnitt Amateurfunkprüfzeugnisse
- § 78i
- § 78j
- § 78k
- § 78l
- § 78m
- § 78n
10. Abschnitt Verfahren, Gebühren
- § 79
entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 78/2018)
- § 80
entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 78/2018)
- § 80a
- § 81
- § 81a
- § 82
- § 83
- § 83a
Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung
- § 83b
- § 83c
- § 84
- § 85
- § 85a
11. Abschnitt Aufsichtsrechte
- § 86
- § 87
- § 88
- § 89
- § 89a
- § 90
- § 91
- § 91a
12. Abschnitt Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
- § 92
- § 93
- § 94
- § 95
- § 95a
- § 96
- § 97
- § 98
- § 98a
- § 99
- § 100
- § 101
- § 102
- § 102a
- § 102b
- § 102c
Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle - Auftraggeber und Durchführung
- § 103
- § 104
- § 105
- § 106
- § 107
13. Abschnitt Strafbestimmungen
- § 108
- § 109
- § 110
- § 111
14. Abschnitt Behörden
- § 112
- § 113
- § 114
Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
- § 115
- § 115a
- § 116
- § 117
- § 118
- § 119
- § 120
- § 121
- § 121a
- § 122
- § 123
- § 124
- § 125
- § 126
- § 127
- § 128
- § 129
- § 130
- § 131
15. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 132
- § 133
- § 134
- § 135
- § 136
- § 136a
- § 137
1. Abschnitt
Allgemeines
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der elektronischen Kommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
1. Schaffung einer modernen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsdiensten einschließlich bei der Bereitstellung von Inhalten durch
a) Sicherstellung größtmöglicher Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preis und Qualität für alle Nutzer, wobei den
Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen
besonders Rechnung zu tragen ist;
b) Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
c) Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sowie die Sicherstellung von
bestehenden und zukünftigen Investitionen in Kommunikationsnetze und -dienste;
d) Sicherstellung einer effizienten Nutzung und Verwaltung von Frequenzen und Nummerierungsressourcen;
e) effiziente Nutzung von bestehenden Infrastrukturen.
3. Förderung der Interessen der Bevölkerung, wobei den Interessen behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen besonders Rechnung zu tragen ist, durch
a) Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes;
b) Schutz der Nutzer insbesondere durch ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Beilegung von
Streitigkeiten sowie ein hohes Datenschutzniveau;
c) Bereitstellung von Informationen, insbesondere in Form von transparenten Entgelten und Allgemeinen
Geschäftsbedingungen;
d) Sicherstellung von Integrität und Sicherheit von öffentlichen Kommunikationsnetzen.
(2a) Die Regulierungsbehörden haben bei der Verfolgung der in den Abs. 2 genannten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze anzuwenden, indem sie unter anderem
1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten;
2. gewährleisten, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
3. den Wettbewerb zum Nutzen der Teilnehmer schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;
4. effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Kooperationsvereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangswerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;
5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Teilnehmern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten herrschen, berücksichtigen;
6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.
(2b) Dieses Bundesgesetz dient auch der Erleichterung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und der Schaffung entsprechender Anreize, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können.
(2c) Dieses Bundesgesetz regelt auch den Amateurfunkdienst.
(3) Die in Abs. 2 bis 2b genannten Maßnahmen sind weitestgehend technologieneutral zu gestalten. Innovative Technologien und Dienste sowie neu entstehende Märkte unterliegen nur jener Regulierung, die erforderlich ist, um Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden und die erforderlich ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 33, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
2. Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 21, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
3. Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 51, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,
4. Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom 24. April 2002, S 7, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 37,
5. Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S 37, in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG, ABl. Nr. L 337 vom 18.12.2009, S. 11,
6. Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. Nr. L 249 vom 19.9.2002, S. 21,
7. Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom 15.05.2014, S.1 und
8. Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S.20.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einvernehmlich festzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Kommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.
(3) Auf das Anbieten von Kommunikationsdiensten und das Betreiben von Kommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(4) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes, des Bundeskartellanwaltes sowie der Bundeswettbewerbsbehörde bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
2. "Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes" ein Unternehmen, das ein derartiges Netz errichtet, betreibt, kontrolliert oder zur Verfügung stellt;
3. "Betreiber eines Kommunikationsdienstes" ein Unternehmen, das die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Kommunikationsdienstes notwendig sind ausübt und diese Dienste anderen anbietet;
4. "Betreiber eines Kommunikationsnetzes" ein Unternehmen, das die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen ausübt. Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen ausschließlich über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss Anwendung finden;
4a. „Dienst von Drittanbietern“ ein Dienst, auf den folgende Merkmale zutreffen:
a) der Dienst ist über öffentliche Kommunikationsdienste zugänglich,
b) der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben,
c) mit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Drittanbieter erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten,
d) die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Teilnehmer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss zugeordnet ist und
e) die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Teilnehmers werden von jenem Betreiber eines Kommunikationsdienstes bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss der konkreten Dienstenutzung zuordnet;
5. "Endnutzer" einen Nutzer, der keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste bereitstellt;
5a. "Förderungsgeber" Stellen, die öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur ausschreiben, vergeben oder verwalten;
5b. "Förderungswerber" Unternehmen oder sonstige Stellen, die sich um öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur bewerben, solche in Anspruch nehmen oder genommen haben oder die Kommunikationsnetze betreiben, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen errichtet wurden;“
6. "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;
7. "funktechnische Störung" einen Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, unionsrechtlichen oder nationalen Regelungen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
7a "Frequenzzuweisung": die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
8. "geografisch gebundene Nummer" eine Nummer, bei der ein Teil der Ziffernfolge einen geografischen Bezug enthält, der für die Leitwegbestimmung von Anrufen zum physischen Standort des Netzabschlusspunktes benutzt wird;
8.a "GEREK" das mit Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichtete Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9. "Kommunikationsdienst" eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/1999, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;
9a. "Kommunikationsinfrastruktur" alle aktiven oder passiven Elemente von Kommunikationsnetzen samt Zubehör;
9b. "Breitbandversorgung" die für einen Nutzer verfügbare Datenübertragungsgeschwindigkeit anhand folgender Geschwindigkeits-Kategorien: die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen;
10. "Kommunikationslinie" unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
11. "Kommunikationsnetz" Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die elektronische Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hörfunk und Fernsehen sowie Kabelrundfunknetze (Rundfunknetze), unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
12. "Mietleitungen" Einrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlusspunkten zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);
13. "Netzabschlusspunkt" den physischen Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
14. "Nutzer" eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
15. "öffentliche Sprechstelle" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit-/Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16. "öffentlicher Telefondienst" ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das Führen von aus- und eingehenden Inlandsgesprächen oder Inlands- und Auslandsgesprächen direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern in einem nationalen oder internationalen Telefonnummernplan;
17. "öffentliches Kommunikationsnetz" ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient;
18. "öffentliches Telefonnetz" ein Kommunikationsnetz, das zur Bereitstellung öffentlicher Telefondienste genutzt wird;
19. "Teilnehmer" eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Betreiber einen Vertrag über die Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes geschlossen hat;
20. "Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit der der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden wird;
21. "Telekommunikationsdienst" ein Kommunikationsdienst mit Ausnahme von Rundfunk;
22. "Telekommunikationsendeinrichtung" ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen bestimmt ist;
23. "Zugang" die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten. Darunter fallen unter anderem: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren oder Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderungen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
23a. "zugehörige Dienste" diejenigen mit einem Kommunikationsnetz oder einem Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
24. "zugehörige Einrichtungen" diejenigen mit einem Kommunikationsnetz und/oder einem Kommunikationsdienst verbundenen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen;
25. "Zusammenschaltung" die physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Betreibern erbracht werden oder von anderen Betreibern, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze hergestellt;
26. "Netzbereitsteller" ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinn des Z 2 und Z 17, oder ein Unternehmen bzw. Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, das bzw. die eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur (§ 7f Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003) betreibt;
27. "Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation" ein Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s in Downstreamrichtung bereitzustellen;
28. "Gebäude" jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;
29. "physische Infrastrukturen" Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen können, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, wie beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; vom Begriff umfasst sind auch unbeschaltete Glasfasern; Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14 des Rates genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung;
30. "gebäudeinterne physische Infrastrukturen" physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;
31. "hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen" gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;
32. "umfangreiche Renovierungen" Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Genehmigung erfordern;
33. "Zugangspunkt" ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;
34. "Starkstromleitungsmasten" Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen;
35. "Antennentragemasten" Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen; nicht als Antennentragemasten gelten die Befestigungen von Kleinantennen;
36. "Kleinantennen" Funkanlagen, die den Formfaktor von 0,03 m3 nicht überschreiten;
37. "Amateurfunkdienst“ einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird;
38. "Funkamateur" eine natürliche Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befasst;
39. "Amateurfunkstelle" einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfasst, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;
40. "Stationsverantwortlicher" ein Funkamateur, der von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;
41. "Klubfunkstelle" die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;
42. "Bakensender" eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient;
43. "Relaisfunkstelle" eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient;
44. "Remotefunkstelle" eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird.
Ausnahmebewilligung
§ 4. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Kommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.
(2) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Ausnahmebewilligung erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, in einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
Zuschüsse
§ 4a. Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können auf Grundlage von Sonderrichtlinien zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.
- Zweckgebundene Zuwendungen an außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen (inkl. Gemeindeverbände) sind Förderungen im Sinne des § 30 Abs. 5 BHG BGBl. Nr. 139/2009.
- Zweckgebundene Zuwendungen an Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leerrohre zum Lückenschluss bei der flächendeckenden Errichtung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation errichten oder betreiben sind Zweckzuschüsse im Sinne des § 12 Abs. 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948.
2. Abschnitt
Infrastrukturnutzung
Leitungsrechte
§ 5. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht
1. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten im Sinne des § 3 Z 35,
2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,
3. zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,
3a. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen,
4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 3a angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, sowie
5. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 3a angeführten Anlagen Beauftragten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(3) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die bereits am 1. August 1997 bestanden habenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(4) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte ausgenommen das Leitungsrecht nach Abs. 1 Z 3a, an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(5) Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 4 oder Abs. 6 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(6) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach Abs. 1 Z 3a an Objekten in Anspruch zu nehmen, die ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehen und die nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn
1. die widmungsgemäße Verwendung der Objekte und Liegenschaften durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(7) Dem Eigentümer einer ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehenden und nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellenden Liegenschaft oder eines solchen Objektes, auf welcher ein Antennentragemast im Sinne des § 3 Z 35 errichtet wurde oder für welche ein Leitungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 auf vertraglicher Grundlage eingeräumt wurde, ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
(8) Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach Abs. 5 und Abs. 7 getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekts durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach diesem Absatz hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 zu berücksichtigen. Die Verordnung nach diesem Absatz ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 78/2018 zu erlassen und regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten
§ 6. (1) Nimmt der Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes gemäß § 5 Abs. 3 Leitungsrechte in Anspruch, so hat er dem Verwalter des öffentlichen Gutes das dort beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er dem Bereitsteller binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls mit dem Bau begonnen werden kann.
(2) Werden Leitungsrechte in den nicht in Abs. 1 geregelten Fällen in Anspruch genommen, so hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer der Liegenschaft oder des Objekts das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß § 5 Abs. 5 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.
(3) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht nach § 5 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6 oder über die Abgeltung eines Leitungsrechts gemäß § 5 Abs. 5 binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
(4) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben auf schriftliches Verlangen eines Teilnehmers (§ 3 Z 19) Leitungsrechte gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4, auch behördlich (Abs. 3 iVm § 12a), geltend zu machen, wenn der Teilnehmer
a) in einem aufrechten Vertragsverhältnis über die Erbringung von Kommunikationsdiensten mit dem Bereitsteller steht und
b) er glaubhaft macht, dass er die Beibringung der für die weitere Erbringung der Kommunikationsdienste erforderlichen Zustimmung des oder der Grundeigentümer zur Leitungsführung schriftlich, wenngleich erfolglos, versucht hat.
Eine dem Grundeigentümer gemäß § 5 Abs. 5 zustehende Abgeltung oder allfällige Kosten für die Verlegung bestehender Kommunikationslinien (§ 11) sind nach Billigkeit in angemessenem Verhältnis zwischen dem Bereitsteller und dem Teilnehmer aufzuteilen. Der Bereitsteller hat dem Teilnehmer vor und in Kenntnis der Höhe einer ihn treffenden Zahlungsverpflichtung ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, auf den Anspruch auf Ausübung des Leitungsrechts zu verzichten. Der Bereitsteller hat den Teilnehmer im Anlassfall über die Rechte und Verpflichtungen nach diesem Absatz schriftlich zu informieren.
Koordinierung von Bauarbeiten
§ 6a. (1) Netzbereitsteller, die Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen anderen Netzbereitstellern auf Nachfrage (Abs. 3) ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, soferne eine der beteiligten Parteien als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation plant oder ausführt. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Koordinierung der Bauarbeiten zu ermöglichen und zu erleichtern. Die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.
(2) Netzbereitsteller können Nachfragen nach Abs. 1 nur ablehnen,
a) wenn die nachgefragte Koordinierung gegenüber den geplanten Bauarbeiten zusätzliche Kosten verursachen würde und diese Kosten nicht vom Nachfrager getragen werden,
b) wenn durch die nachgefragte Koordinierung die Kontrolle über die geplanten Bauarbeiten behindert würde,
c) wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind,
d) sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen wurde,
e) wenn die nachgefragte Koordinierung dem die Bauarbeiten planenden oder ausführenden Netzbereitsteller wirtschaftlich unzumutbar oder insbesondere technisch unvertretbar ist.
Ablehnungen von Nachfragen sind gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen und die Voraussetzungen der Ablehnung glaubhaft zu machen.
(3) Nachfragen nach Abs. 1 sind schriftlich zu stellen. Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert anzugeben.
(4) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 3 zur Kenntnis gelangen, ist § 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
(5) Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß Abs. 1, einschließlich der angemessenen Kostentragung, binnen eines Monats ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben
§ 6b. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 4 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a prüfen zu können.
(1a) Netzbereitsteller sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 4 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 6a prüfen zu können.
(2) Die zentrale Informationsstelle gemäß § 13a macht dem gemäß Abs. 1 oder Abs. 1a Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag (Abs. 4) unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich, informiert ihn darüber, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden oder verständigt ihn darüber, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Verfahren iSd Abs. 5 und 5a. Die in § 6a Abs. 1 genannten Netzbereitsteller werden von der zentralen Informationsstelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen informiert.
(3) Die in § 6a Abs. 1 oder Abs. 1a genannten Netzbereitsteller haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Informationsstelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen oder ihn darüber zu informieren, wo die begehrten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Der Antragsteller (Abs. 2) hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Koordinierung von Bauarbeiten im Sinn des § 6a, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.
(5) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen nach Abs. 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 6a Abs. 6 oder § 13a Abs. 8 erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Antragsteller, im Fall des Abs. 2 mit Bescheid, schriftlich zu begründen.
(5a) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Abs. 2) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 13a Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Informationsstelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.
(6) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 5 zur Kenntnis gelangen, ist § 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über den Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
(7) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen zwei Wochen nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
Nutzungsrecht an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen
§ 7. (1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der Kommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sofern nicht eine solche bereits für eine Nutzung zu Zwecken der Kommunikation geleistet wurde.
(2) Die Regulierungsbehörde legt im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien mit Verordnung einen bundesweit einheitlichen Richtsatz zur angemessenen einmaligen Abgeltung fest.
(3) Sobald dem Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung gemäß dem einheitlichen Richtsatz gelegt wird oder sofern eine solche Abgeltung bereits für eine Nutzung für Kommunikationslinien geleistet wurde, ist die Nutzung des Grundstücks für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht gehemmt. Vereinbarungen über Nutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
(4) Kommt zwischen dem gemäß Abs. 1 Berechtigten und dem Grundeigentümer eine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Angebot auf Abgeltung nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
Mitbenutzungsrechte
§ 8. (1) Wer ein Wege-, Leitungs- oder Nutzungsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen auf Grund eines Bescheides oder einer Vereinbarung mit dem Berechtigten ausübt, muss die Mitbenützung dieser Rechte oder der auf Grund dieser Rechte errichteten Gebäude, Gebäudeteile oder sonstigen Baulichkeiten, für Kommunikationslinien nutzbaren Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen wie Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte oder Verteilerkästen oder von Teilen davon für Kommunikationslinien insoweit gestatten, als ihm dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist.
(1a) Netzbereitsteller haben Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze für Zwecke des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation auf schriftliche Nachfrage die Mitbenutzung ihrer physischen Infrastrukturen insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist.
(1b) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und von Verkabelungen in Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen Baulichkeiten müssen deren Mitbenutzung für Kommunikationslinien bis zum ersten Konzentrations-, Verteilungs- oder Zugangspunkt durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes insoweit gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
(1c) Bei Ausübung der Rechte nach Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b sind die Nutzung bestehender Einrichtungen sowie künftige technische Entwicklungen, welche die vorläufige Freihaltung von Kapazitäten nachweislich erfordern, zu berücksichtigen.
(2) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.
(3) Befindet sich auf einem Grundstück eine Einrichtung, deren Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter gemäß Abs. 1, 1a, 1b oder 2 verpflichtet ist, Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch diese zusätzliche Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung des Grundstückes nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes ein Zustimmungsrecht.
(4) Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten ist eine angemessene Abgeltung zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage, einschließlich der Kosten der Akquisition, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenützung verbundenen sonstigen Kosten sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen.
Einräumung von Mitbenutzungsrechten
§ 9. (1) Jeder gemäß § 8 Abs. 1, 1a und 1b Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Jeder gemäß § 8 Abs. 2 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. In der Nachfrage sind jeweils die Komponenten des Projekts, für das Mitbenutzung begehrt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans anzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.
(2) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Mitbenützungsrecht oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
(3) Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung ihrer Antennentragemasten zu erstellen.
(4) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 3 und Vereinbarungen über Mitbenutzungsrechte gemäß § 8 sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und Vor-Ort-Untersuchungen
§ 9a. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß § 13a Abs. 3 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen gemäß § 3 Z 29, zu erhalten, um die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß § 8 prüfen zu können.
(2) Die zentrale Informationsstelle gemäß § 13a macht dem gemäß Abs. 1 Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag (Abs. 5) unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich oder verständigt den Antragsteller darüber, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Verfahren iSd Abs. 6 und 6a. Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Infrastrukturen werden von der zentralen Informationsstelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen, über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen informiert.
(3) Netzbereitsteller als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von in Abs. 1 genannten Infrastrukturen haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage (Abs. 5) die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Informationsstelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Abs. 5 erster Satz gilt sinngemäß.
(4) Netzbereitsteller haben auf schriftliche Nachfrage eines Bereitstellers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, der den beabsichtigten Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation glaubhaft macht, die gemeinsame Vor-Ort-Untersuchung von Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des vollständigen Antrags (Abs. 5) gegen angemessenes Entgelt insoweit zu ermöglichen, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und, es insbesondere technisch, vertretbar ist.
(5) Der Antragsteller (Abs. 2) hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem eine Mitbenutzung gemäß § 8 bzw. im Fall des Abs. 4 der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Einräumung von Mitbenutzung im Sinn des § 9 Abs. 1, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden.
(6) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen gem. Abs. 2 und 3 oder Vor-Ort-Untersuchungen nach Abs. 4 ist, vorbehaltlich Abs. 4 letzter Halbsatz, nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach § 13a Abs. 8 erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Antragsteller im Fall des Abs. 2 mit Bescheid, in den Fällen der Abs. 3 und 4 gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen.
(6a) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Abs. 2) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend § 13a Abs. 3 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Informationsstelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller.
(7) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 6 zur Kenntnis gelangen, ist § 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über den Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und über Vor-Ort-Untersuchungen sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
(8) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 oder 4 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen oder über die Vor-Ort-Untersuchung, einschließlich der angemessenen Entgelte, jeweils binnen der in Abs. 3 bzw. Abs. 4 genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a, Ausästungen, Durchschläge, Verlegung in den Boden
§ 10. (1) Bei der Ausübung von Rechten nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung von Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Ausästungen können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 3a angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Berechtigten vom Belasteten (Verwaltung des benützten öffentlichen Gutes oder Eigentümer der benützten privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen; bei Versäumnis der Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Berechtigten durchgeführt werden.
(4) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Berechtigten zu tragen.
(5) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 7 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Kommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.
Verfügungsrecht der Belasteten
§ 11. (1) Durch die Rechte nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme nach den §§ 5, 7 oder 8 unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Berechtigten oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen. Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. Der Berechtigte kann dem Belasteten einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.
(2) Wurde die Anzeige durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet.
(3) Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.
(4) Kommt zwischen dem Belasteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über die Beendigung oder Abänderung des Rechtes nach §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a oder die damit verbundenen Rechtsfolgen binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Abs. 1 nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
Übergang von Rechten nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a
§ 12. (1) Rechte (Duldungsverpflichtungen) nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der auf ihrer Basis errichteten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen bzw. Kommunikationslinien oder physischen Infrastrukturen wirksam.
(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm nach den §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zur Errichtung zur Erhaltung, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.
Verfahren
§ 12a. (1) Wird die Regulierungsbehörde nach den §§ 6, 6a, 6b, 7, 9, 9a oder 11 angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Über den Antrag hat die Regulierungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit Zwischenbescheid, zu entscheiden. Die Anordnung ersetzt die nicht zu Stande gekommene Vereinbarung. Die Parteien des Verfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(3) Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(4) Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Enteignung
§ 13. (1) Liegt die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 5, 6a, 6b, 7, 8 oder 9a nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.
(2) Die Errichtung einer Kommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch den Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.
(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.
(4) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
(5) Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind von der Regulierungsbehörde die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, sinngemäß anzuwenden. Zur Enteignung von Liegenschaften, die dem öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehr dienen, ist die Zustimmung der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde erforderlich.
Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten
§ 13a. (1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bis längstens 1. Jänner 2017 eine zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten einzurichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, der Regulierungsbehörde Mindestinformationen im Sinne des Abs. 3 bis 5, die ihm von Förderungswerbern im Zusammenhang mit der Vergabe und Abwicklung von Förderungen des Ausbaus von Kommunikationsinfrastruktur gemeldet werden, zugänglich zu machen. Diese Daten und andere freiwillig gemeldete Daten dürfen von der Regulierungsbehörde in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gemäß § 13a gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß §§ 6b, 9a und 13a Abs. 5a einbezogen werden.
(3) Netzbereitsteller haben der Regulierungsbehörde die bei ihnen in elektronischer Form vorliegenden Informationen über für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen einschließlich physischer Infrastruktur gemäß § 3 Z 29 ehestmöglich, längstens bis 31. Juli 2016, zugänglich zu machen. Diese Informationen haben den Standort und die Leitungswege, die Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, sowie einen Ansprechpartner (Mindestinformationen) zu umfassen. Netzbereitsteller, die über Informationen in nicht elektronischer Form betreffend für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen verfügen, haben diese der Regulierungsbehörde bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, in elektronischer Form zugänglich zu machen. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Standorte und Leitungswege bezeichnen, bei denen durch die Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
(4) Netzbereitsteller, die Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen direkt oder indirekt planen, haben der Regulierungsbehörde, wenn in den nächsten sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung vorgesehen ist, als Mindestinformationen über diese Bauarbeiten den Standort und die Art der Arbeiten, die betroffenen Netzkomponenten, den geplanten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten sowie einen Ansprechpartner zugänglich zu machen oder sie darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Netzkomponenten bezeichnen, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.
(5) Die nach Abs. 3 bis 4 Verpflichteten haben Aktualisierungen und alle neuen Elemente der genannten Infrastrukturen, die bei ihnen in elektronischer Form verfügbar werden, der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Verfügbarkeit der Information jeweils zum Ende eines Quartals zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren. § 13a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5a) Netzbereitsteller, die gemäß Abs. 3 bis 5 verpflichtet sind, der Regulierungsbehörde Informationen zugänglich zu machen, sind berechtigt, eine aktuelle Liste mit der Identität der Netzbereitsteller, die gemäß Abs. 4 Bauarbeiten in einem bestimmten Gebiet gemeldet haben, sowie den Zeitraum der Bauarbeiten in Listenform einzusehen.
(6) Die Regulierungsbehörde schützt die ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff Unberechtigter. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, aus den ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten statistische Auswertungen zu erstellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser Statistiken Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
(6a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde von ihm für Zwecke der Abwicklung von zweckgebundenen Zuwendungen gemäß § 4a Bevollmächtigte namhaft machen, die berechtigt sind, in die der Regulierungsbehörde nach Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Mindestinformationen Einsicht zu nehmen. Ausgenommen von dieser Berechtigung zur Einsichtnahme sind Informationen über Netzkomponenten, die nach § 13a Abs. 3 letzter Satz oder nach § 13a Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden.
(7) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang, Struktur und Datenformat der ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich zu machenden Informationen und über die Abfrage dieser Daten gemäß den §§ 6b und 9a sowie die Einsichtnahme nach Abs. 5a und 6a festzulegen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1, insbesondere dessen Abs. 2b, sowie die Bestimmung des § 125 zu berücksichtigen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung in Bezug auf Infrastrukturen, die nicht für Kommunikationslinien nutzbar oder die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation technisch ungeeignet sind bzw. für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den Abs. 2 bis 5 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Zentrale Informationsstelle für Genehmigungen
§ 13b. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis längstens 1. Jänner 2017 als zentrale Informationsstelle für Genehmigungen auf ihrer Homepage detaillierte allgemeine Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Aufbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind, einschließlich allfälliger Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen von erforderlichen Genehmigungen und hält diese Informationen auf aktuellem Stand.
Gebäudeinterne physische Infrastrukturen
§ 13c. (1) Alle am Standort eines Endnutzers errichteten Neubauten, einschließlich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen und für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, sind mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 3 Z 31) bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten. Diese Verpflichtung gilt auch für umfangreiche Renovierungen (§ 3 Z 32), für die die Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 2016 beantragt worden ist.
(2) Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, sind mit einem Zugangspunkt (§ 3 Z 33) auszustatten. Diese Verpflichtung gilt auch für umfangreiche Renovierungen (§ 3 Z 32) von Mehrfamilienhäusern, für die die Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 2016 beantragt wurde.
(3) Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Pflichten vorgesehen werden, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig wäre, beispielsweise in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie z. B. bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser, Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden.
Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
§ 13d. (1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018 eine zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung einzurichten, zu führen, regelmäßig zu aktualisieren und Informationen zur Breitbandversorgung in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung zu stellen. Zur Verifizierung der ihr in Bezug auf die Breitbandversorgung gelieferten Daten wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, einen Abgleich mit den bei ihr vorhandenen Daten aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen sowie aus den gemäß § 13a Abs. 3 gelieferten Daten vorzunehmen. Um der Öffentlichkeit Informationen zur Breitbandversorgung zur Verfügung zu stellen, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, die bei ihr diesbezüglich vorhandenen Informationen aus der Kommunikationserhebungsverordnung, aus den im Rahmen von Marktanalyseverfahren durchgeführten Betreiberabfragen, aus den im Rahmen der Überprüfung von Versorgungsauflagen gemäß § 55 Abs. 10 Z 2 erhobenen Daten, aus den öffentlich verfügbaren Daten (Open Data) aus den von der Regulierungsbehörde durchgeführten unabhängigen Überprüfungen der Leistungskennwerte gemäß § 17 Abs. 4, aus den angebotenen Instrumenten und Kontrollmöglichkeiten gemäß § 17 Abs. 5 sowie aus dem von der Regulierungsbehörde angebotenen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer gemäß § 17b sowie aus den gemäß § 13d Abs. 2 übermittelten Informationen zur Erstellung statistischer Berichte und Auswertungen zu verarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Veröffentlichung dieser statistischen Berichte und Auswertungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben.
(2) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde Informationen über die Versorgung von Gebieten mit Breitband in elektronischer Form ehestmöglich, längstens bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018, nachfolgend jeweils zum Quartalsende, zugänglich zu machen. Diese Informationen haben das jeweilige versorgte Gebiet mit der eingesetzten Technologie, Übertragungsgeschwindigkeiten und Nutzungsgrad zu umfassen. Die Regulierungsbehörde hat mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang und Datenformat der ihr gemäß § 13d zugänglich zu machenden Informationen festzulegen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die nach Abs. 2 Verpflichteten haben Aktualisierungen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende eines Quartals für das vorangegangene Quartal zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.
(4) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, die ihr nach Abs. 2 und 3 zugänglich gemachten Informationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu stellen.
3. Abschnitt
Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten
§ 14. Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen.
Anzeigepflicht
§ 15. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Bereitstellers,
2. gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens,
3. Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes,
4. voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes.
(3) Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.
(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Abs. 3 auszustellen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Abs. 3 ausgestellten Bestätigungen sowie die gemäß Abs. 4 erlassenen Bescheide zu veröffentlichen.
(6) Auf Betreiber von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten anbieten, finden - sofern diese Dienstleistungen nicht unter § 26 Abs. 2 fallen - die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 22, 23, 24, 24a, 25, 25a, 25b, 25c, 25d, 70, 71 und 72 keine Anwendung.
Errichtung und Betrieb von Kommunikationsnetzen
§ 16. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetzen ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Nutzung von Frequenzen und Kommunikationsparametern, über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Schnittstellenbeschreibungen von Telekommunikationsendeinrichtungen, die keine Funkanlagen sind, sowie § 15 bleiben unberührt.
(2) Infrastruktureinrichtungen und Kommunikationsnetze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
1. Sicherheit des Netzbetriebes,
2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
3. Interoperabilität von Diensten und
4. Einhaltung der gemäß Abs. 3 veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen
(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
zu veröffentlichen.
(3a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung in einer solchen Form festzusetzen, dass es Herstellern von Telekommunikationsendeinrichtungen ermöglicht wird, schnittstellenkonforme Telekommunikationsendeinrichtungen auf dem Markt bereitzustellen.
(3b) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Abs. 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nicht anbieten, solange die Veröffentlichung nicht stattgefunden hat.
(4) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die Maßnahmen bestimmen, die erforderlich sind, um auch bei Vollausfall des öffentlichen Telefonfestnetzes oder in Fällen höherer Gewalt die Verfügbarkeit von öffentlichen Telefonfestnetzen und von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten sicherzustellen.
(5) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
Sicherheit und Integrität
§ 16a. (1) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze haben geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität ihrer Netze zu ergreifen und die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicher zu stellen.
(2) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das zur Beherrschung der Risiken für die Netzsicherheit geeignet ist. Die Maßnahmen müssen insbesondere geeignet sein, Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.
(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben nach Aufforderung die zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, zu übermitteln.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Bestimmung Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und -dienste verpflichten, sich auf deren Kosten einer Sicherheitsüberprüfung durch die Regulierungsbehörde oder durch eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu unterziehen.
(5) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste haben der Regulierungsbehörde Sicherheitsverletzungen oder einen Verlust der Integrität in der von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen Form mitzuteilen, sofern dadurch beträchtliche Auswirkungen auf den Netzbetrieb oder die Dienstebereitstellung eingetreten sind.
(5a) Die Regulierungsbehörde hat eine erfolgte Mitteilung nach Abs. 5 unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. Dieser hat die darin enthaltenen Informationen in das gemäß § 5 Z 3 Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, zu erstellende Lagebild aufzunehmen, das im Rahmen der Koordinierungsstrukturen (§ 7 NISG) zu erörtern ist.
(6) Die Regulierungsbehörde, kann Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten oder die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) über eine erfolgte Mitteilung nach Abs. 5 informieren, soweit dies für die ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(7) Liegt die Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen Interesse, kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit selbst in geeigneter Weise darüber informieren oder den betroffenen Betreiber zur Information der Öffentlichkeit auffordern.
(8) Bis 31. März des Folgejahres hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die nach Abs. 5 eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.
(9) Die Regulierungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Art des Netzes oder des Dienstes, auf die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten und auf sonstige schutzwürdige Interessen von Nutzern mit Verordnung die näheren Bestimmungen zur Umsetzung der §§ 16 und 16a über
1. die Sicherheit des Netzbetriebes,
2. die Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
3. die Interoperabilität von Diensten,
4. vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen,
5. die Ausgestaltung von Sicherheitsrichtlinien, insbesondere Identitäts-, Zutritts- und Zugriffsverwaltung, sowie
6. die Vorgehensweise bei Sicherheitsverletzungen von Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste festlegen.
(10) Eine Verordnung gemäß Abs. 9 ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen von der KommAustria zu erlassen.
(11) Die Regulierungsbehörde hat sich in jenen Fällen, in denen auch die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde berührt ist, mit der Datenschutzbehörde abzustimmen und die gewonnenen Informationen auszutauschen. (geändert durch die Novelle BGBl.I Nr. 83/2013)
(12) Die Bestimmungen des § 95a und des Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.
Dienstequalität
§ 17. (1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste sowie über die zur Gewährung der Gleichwertigkeit beim Zugang zu öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für behinderte Nutzer getroffene Maßnahmen zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf internationale Verpflichtungen, den Stand der Technik, die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die Erfahrungen der Regulierungsbehörde sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang angemessen und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter, mindestens jedoch jene in § 27 Abs. 1 genannten, festsetzen. Dabei können insbesondere geeignete Qualitätszertifizierungsmechanismen vorgeschrieben werden. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse behinderter Nutzer und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften behinderte Benutzer in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie nicht behinderte Nutzer Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Betreibern, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, Mindestanforderungen an die Dienstequalität auferlegen, insbesondere um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Dabei ist insbesondere auf den Stand der Technik und die wirtschaftlichen Gegebenheiten abzustellen. Ein Entwurf dieser Verordnung ist samt Begründung der Europäischen Kommission sowie dem GEREK zu übermitteln. Für den Fall, dass die Europäische Kommission rechtzeitig hierzu eine Stellungnahme abgibt, ist dieser bei Erlass der Verordnung weitestgehend Rechnung zu tragen.
(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die bereitgestellten Informationen sowie das Ergebnis der Überprüfungen der Leistungskennwerte veröffentlichen.
(5) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, Instrumente und Kontrollmöglichkeiten anzubieten, mit denen der Teilnehmer in die Lage versetzt wird, die Angaben gemäß § 25 Abs. 4 Z 2, 3 und 4 zu überprüfen.
Begleitmaßnahmen zur Sicherstellung des offenen Internets
§ 17a. (1) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation im Sinn von Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. Nr. L 310 vom 26.11.2015 S.1, mit Verordnung Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstequalität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei auf die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten im Sinn von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt, Bedacht zu nehmen.
(2) Sofern durch eine Maßnahme nach Abs. 1
1. elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, oder
2. Zusatzdienste im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001,
betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann für Anbieter öffentlich elektronischer Kommunikation im Sinn von Art. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 mit Verordnung den Detailierungsgrad sowie Zeitpläne für die Übermittlung der gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 angeforderten Informationen festlegen.
Leistungsüberprüfungsmechanismus
§ 17b. Die Regulierungsbehörde hat einen Leistungsüberprüfungsmechanismus für Endnutzer anzubieten. Dieser gilt als zertifizierter Überwachungsmechanismus im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120. Dieser Mechanismus hat dem Stand der Technik zu entsprechen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die erzielten Messergebnisse als Anscheinsbeweis für die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 genannten Ansprüche gelten können. Weiters hat der Mechanismus häufig genutzte Internetzugangstechnologien zu unterstützen. Die Regulierungsbehörde kann Nutzungsbedingungen für diesen Leistungsüberprüfungsmechanismus festlegen, in denen auch ein Kostenbeitrag für die Leistungsüberprüfung vorgesehen werden kann.
Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst
§ 18. (1) Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes haben
1. ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer zu führen, welches in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein kann und jedenfalls die nach § 69 Abs. 3 ermittelten Daten zu enthalten hat, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Erbringer gewährleistet, dass ein solches Teilnehmerverzeichnis herausgegeben wird,
2. einen telefonischen Auskunftsdienst über den Inhalt ihres Teilnehmerverzeichnisses zu unterhalten, wobei dieser Bestimmung auch dann entsprochen wird, wenn der Erbringer gewährleistet, dass ein anderer telefonischer Auskunftsdienst diese Auskünfte erteilt,
3. ihren Teilnehmern Zugang zu telefonischen Auskunftsdiensten anderer Erbringer und zum telefonischen Auskunftsdienst im Sinne des § 28 Abs. 2 zu gewähren,
4. auf Nachfrage von anderen Betreibern eines öffentlichen Telefondienstes diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach § 69 Abs. 3, sowie auf Nachfrage von Herausgebern betreiberübergreifender Teilnehmerverzeichnisse oder betreiberübergreifender Auskunftsdienste diesen ihr Teilnehmerverzeichnis mit den Daten nach § 69 Abs. 3 und 4 online oder zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form gegen kostenorientiertes Entgelt zur Verfügung zu stellen und
5. den Zugang zu Vermittlungs- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.
(2) Betreiber, die Dienste über Verbindungsnetze erbringen, unterliegen hinsichtlich dieser Dienste nicht den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4.
(3) Kommt zwischen dem Betreiber und den in Abs. 1 Z 4 Berechtigten eine Vereinbarung über das Zurverfügungstellen der Daten im Ausmaß des § 69 Abs. 3 und 4 binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Eine Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(4) Soweit ein Teilnehmer wünscht, dass die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis zu unterbleiben hat, dürfen diese Daten außer in den Fällen der §§ 90 Abs. 6 und 98 auch nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zusätzliche Dienstemerkmale
§ 19. Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder -dienstes haben Endnutzern Mehrfrequenzwahlverfahren sowie die Anzeige der Rufnummer zur Verfügung zu stellen, soweit dies technisch durchführbar ist.
Notrufe
§ 20. (1) Betreiber eines öffentlichen Telefonnetzes oder Betreiber, die einen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Anrufe zu Rufnummern des österreichischen Rufnummernplans bereitstellen, haben die Herstellung der Verbindung zu allen Notrufnummern auch für behinderte Nutzer (§ 17 Abs. 2) zu gewährleisten.
(2) Betreiber gemäß Abs. 1 haben für Endnutzer die kostenlose Verbindung zu allen Notrufnummern zu gewährleisten.
(3) Betreiber gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht.
(4) Betreiber gemäß Abs. 1 haben Teilnehmer über jede Änderung des Zugangs zu Notrufdiensten oder der Angaben zum Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie angemeldet sind, zu informieren.
(5) Betreiber von Notrufdiensten haben für behinderte Nutzer nach Maßgabe einer gemäß § 17 Abs. 2 erlassenen Verordnung einen Zugang zu Diensten, der jenem der Mehrheit der anderen Endnutzer gleichwertig ist, zu gewährleisten.
Getrennte Rechnungsführung, Finanzberichte
§ 21. (1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die
1. innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben und
2. deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten im Bundesgebiet mindestens 50 Millionen Euro beträgt,sind verpflichtet, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten strukturell auszugliedern oder über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten in jenem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden. Dabei sind alle Kosten- und Erlösbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offenzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.
Interoperabilität
§ 22. (1) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze oder –dienste herzustellen.
(2) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität für
1. Anrufe zu allen Rufnummern der EWR-Staaten und der Schweiz sowie
2. Anrufe in den europäischen Telefonnummernraum sowie zu universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern sicherzustellen, sofern der angerufene Teilnehmer nicht Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat.
(3) Betreiber nach Abs. 1 und 2 haben auf Nachfrage für Herstellung und Sicherstellung der Interoperabilität angemessene Entgelte zu vereinbaren, sofern nicht eine Verpflichtung nach § 48 besteht.
Nummernübertragbarkeit
§ 23. (1) Betreiber öffentlicher Telefondienste haben sicherzustellen, dass ihren Teilnehmern die Möglichkeit des Wechsels des Telefondiensteanbieters unter Beibehaltung der Rufnummern ohne Änderung der für den betreffenden Rufnummernbereich spezifischen Nutzungsart und bei geografisch gebundenen Rufnummern die Möglichkeit des Wechsels des Standortes innerhalb des für den Nummernbereich festgelegten geografischen Gebietes eingeräumt wird.
(1a) Endet das Vertragsverhältnis zwischen Teilnehmer und aufnehmendem Betreiber und stellt der Teilnehmer keinen Antrag auf Übertragung der Rufnummer und gibt es keinen Antrag auf Übertragung des Telefonanschlusses an einen anderen Teilnehmer, hat der aufnehmende Betreiber die Rufnummer innerhalb von einem Monat rückzuübertragen. Die Rückübertragung erfolgt an den Betreiber, dem diese Rufnummer ursprünglich zugeteilt worden ist oder dem der dazugehörige Rufnummernblock zwischenzeitlich übertragen wurde. Anderenfalls erfolgt die Rückübertragung an die Regulierungsbehörde.
(2) Betreiber haben die Höhe der aus Anlass einer Nummernübertragung entstehenden Entgeltansprüche kostenorientiert zu vereinbaren. Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Nummer kein abschreckendes Entgelt verlangt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern festlegen. Dabei ist insbesondere auf internationale Vereinbarungen, die technischen Möglichkeiten, die hiefür erforderlichen Investitionen sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Nummer des portierenden Teilnehmers so schnell wie möglich, längstens aber innerhalb eines Arbeitstages nach der Vereinbarung über die Portierung im Netz des aufnehmenden Betreibers aktiviert wird.
(4) Die Übertragung der Rufnummer des Teilnehmers ist ohne seine zumindest in elektronischer Form erteilte Zustimmung, unzulässig.
(5) Für die Dauer eines Verfahrens nach § 68 Abs. 2 Z 3 steht dem Teilnehmer das Recht auf eine Portierung der von ihm genutzten Rufnummer nicht zu, soweit diese Rufnummer anhängiger Verfahrensgegenstand ist.
Tariftransparenz
§ 24. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über
1. Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen,
2. Rufnummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht,
3. die Modalitäten der Mitteilung über die Höhe der Entgelte, die für das Erbringen von Diensten verrechnet werden, soweit für diese eine besondere Preisgestaltung gilt oder ein besonderer Bedarf der Nutzer nach erhöhter Tariftransparenz besteht,
4. die Berechnungsart der Entgelte.
Dabei ist auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, Transparenz der Entgelte für die Teilnehmer, leichte Erkennbarkeit der Entgelte anhand der verwendeten Rufnummer bei rufnummeradressierten Diensten, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Diensten von Drittanbietern festlegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen, Regelungen über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, Preisobergrenzen und Berechnungsart der Entgelte, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können. Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Rahmen des Berichtes gemäß § 34 Abs. 2 über unlautere Praktiken und die dazu getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis der Rufnummern für Mehrwertdienste zu führen, aus welchem auch Name und Anschrift des Erbringers des Mehrwertdienstes hervorgehen. Die Regulierungsbehörde hat dieses Verzeichnis zu veröffentlichen sowie über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Maßnahmen gegen den Missbrauch bei Mehrwertdiensten
§ 24a. (1) Die Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht einer Verletzung einer Verordnungsbestimmung nach § 24 Abs. 1 oder 2 und Gefahr in Verzug auch ohne vorheriges Ermittlungsverfahren durch Bescheid gemäß § 57 AVG gegenüber den Betreibern, in deren Kommunikationsnetzen die Rufnummer geroutet wird, vorläufig anordnen, für diese Rufnummer keine Auszahlung an den Nutzer der Rufnummer oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner vorzunehmen. Die Untersagung der Auszahlung ist mit maximal drei Monaten zu befristen. Gleichzeitig hat die Regulierungsbehörde gemäß § 91a vorzugehen. Ist ein zivilrechtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen, kann die Frist um weitere drei Monate verlängert werden.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde mit Bescheid eine Verletzung der Verordnungsbestimmung nach § 24 Abs. 1 oder 2 fest, ist der Teilnehmer zur Zahlung eines Entgelts für die Erbringung eines Mehrwertdienstes nicht verpflichtet. Der Betreiber, in dessen Kommunikationsnetz die Rufnummer betrieben wird, ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, das Entgelt an den Mehrwertdienstbetreiber oder an vorgelagerte Zusammenschaltungspartner zu entrichten. Nach Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 bereits entrichtete Entgelte sind, sofern nicht eine Refundierung verlangt wird, als Gutschrift im Rahmen der nächstfolgenden Rechnungslegung vom Betreiber des Teilnehmers zu berücksichtigen.
Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 25. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.
(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist den Teilnehmern auf deren Verlangen zuzusenden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung Detaillierungsgrad, Inhalt und Form der Mitteilung an die Teilnehmer festlegen, dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Mitteilung für den Teilnehmer transparent erfolgt. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder ‑diensten, die infolge einer Entscheidung der Behörde oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages. (Anm. 1) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.
(Anm.: 1: Art. 1 Z 33 der Novelle BGBl. I Nr. 78/2018 lautet: „§ 25 Abs. 3 vierter Satz lautet: ...“. Richtig wäre: „§ 25 Abs. 3 fünfter Satz lautet: ...“.“)
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Betreibern von Kommunikationsdiensten und Endnutzern haben, soweit dies nach der Art des Dienstes möglich ist, zumindest zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Betreibers;
2. die angebotenen Dienste; darunter insbesondere:
a) Informationen über den Zugang zu Notrufdiensten nach § 20,
b) Informationen über Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten,
c) vertraglich zugesicherte Dienstqualität, sowie gegebenenfalls anderer von der Regulierungsbehörde gemäß
§ 17 festgelegter Parameter für die Dienstqualität;
d) Frist bis zum erstmaligen Anschluss,
e) allgemeine Informationen über vom Unternehmen zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs
eingerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzverbindung zu
vermeiden, einschließlich Information über die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf die
Dienstequalität, sowie Angaben, wo diesbezügliche Detailinformationen für den Teilnehmer leicht
zugänglich abrufbar sind,
f) die Arten der angebotenen Wartungsdienste und der verfügbaren Kundendienste sowie die Mittel zur
Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;
g) alle vom Betreiber auferlegten Beschränkungen für die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten
Endeinrichtungen;
2a. sofern eine Verpflichtung nach § 69 Abs. 2 besteht, über die Möglichkeit des Teilnehmers sich zu entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden sollen und gegebenenfalls die betreffenden Daten;
2b. die angebotenen Zahlungsmodalitäten und die durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede;
3. die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich
a) der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss
von Werbemaßnahmen zu gelangen;
b) der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für
Endeinrichtungen;
4. Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstequalität;
5. Hinweis auf die Möglichkeit der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens nach § 122 sowie eine Kurzbeschreibung desselben;
6. Bestimmungen über die Intervalle der periodischen Rechnungslegung, die drei Monate nicht überschreiten dürfen;
7. Informationen über das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112;
8. allgemeine Informationen über die Arten von Maßnahmen, mit denen das Unternehmen auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann, sowie Angaben, wo diesbezügliche Detailinformationen für den Teilnehmer leicht zugänglich abrufbar sind;
9. Information über die Möglichkeiten der Rufnummernanzeige und Unterdrückung derselben bei öffentlichen Telefondiensten gemäß § 104.
(5) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
1. Einzelheiten über einmalige, regelmäßig wiederkehrende und variable Entgelte einschließlich des Beginn- und Endzeitpunkts der Tarifierung von Verbindungen und sowie die Art der Tarifierung,
2. die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können,
3. allfällige Rabatte,
4. die Entgelte für die Übertragbarkeit von Nummern und anderen Teilnehmerkennungen.
(5a) Die Vertragsbedingungen müssen auch die Mindestinhalte nach Art 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 enthalten.
(6) Die Regulierungsbehörde kann den gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von acht Wochen bei Nichtübereinstimmung mit diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder §§ 6 und 9 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbestimmungen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten haben der Regulierungsbehörde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Entgeltbestimmungen sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht diese Informationen sowie Informationen über den Universaldienst, insbesondere über die in § 29 Abs. 2 angeführten Einrichtungen und Dienste.
(8) Abs. 6 ist nicht für Betreiber von Rundfunknetzen und für Betreiber, soweit sie die Übertragung von Rundfunksignalen besorgen, anzuwenden. Abs. 4 Z 7 gilt ausschließlich für Betreiber von öffentlichen Telefondiensten.
Kostenbeschränkung
§ 25a. (1) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Betreibern die Verpflichtung auferlegen, ihren Teilnehmern Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, um die laufenden Kosten kontrollieren zu können, sofern solche Einrichtungen nicht in ausreichendem Maße auf dem Markt angeboten werden und sofern ein Bedürfnis der Teilnehmer nach erhöhter Kostentransparenz festgestellt werden kann.
(2) Die Regulierungsbehörde kann in dieser Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Einrichtungen gemäß Abs. 1, sowie Schwellenwerte zur Kostenbeschränkung festlegen, ab denen Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie kann anordnen, dass der Nutzer spezifische Einrichtungen zur Kostenkontrolle, wie unentgeltliche Warnhinweise, oder das Einrichten kostenfreier Dienstesperren im Falle eines ungewöhnlichen oder übermäßigen Verbraucherverhaltens in Anspruch nehmen kann. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern und vor übermäßigem Entgeltanfall zuverlässig geschützt werden können.
Besondere Informationspflichten
§ 25b. (1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben vor Vertragsabschluss Informationen über die wesentlichen in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Merkmale in klarer Form leicht zugänglich zu machen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung einzelne Inhalte, den Detaillierungsgrad und die Form der Information gemäß Abs. 1 sowie die erforderlichen Angaben nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 festlegen. Sie hat dabei insbesondere auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes abzustellen.
Tarifvergleich
§ 25c. (1) Die Regulierungsbehörde kann einen elektronischen interaktiven Tarifvergleich anbieten, der Endnutzer in die Lage versetzt, eine Bewertung von alternativen Diensteangeboten vorzunehmen, wenn ein solcher auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis angeboten wird. Der Vergleich kann auch wesentliche Vertragsklauseln der verschiedenen Angebote beinhalten.
(2) Dritten wird das Recht eingeräumt, die von Betreibern veröffentlichten Informationen zum Zwecke des Verkaufs oder der Bereitstellung von interaktiven Führern oder vergleichbarer Techniken kostenlos zu nutzen.
Mindestvertragsdauer
§ 25d. (1) Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.
(2) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.
(3) Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG die Beendigung von nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 geschlossenen Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Unternehmen im Sinn des § 1 KSchG ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Monats abzuschließen.
(4) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.
4. Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 26. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.
(2) Der Universaldienst umfasst jedenfalls folgende Dienste:
1. den Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz und zum öffentlichen Telefondienst über den auch ein Fax betrieben werden kann, einschließlich der Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen,
2. die Erbringung eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes nach den Kriterien des § 28 Abs. 2,
3. die Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis, nach den Kriterien des § 28 Abs. 1,
4. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.
(2a) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben unbeschadet abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen das Recht, den Anschluss eines Teilnehmers für Dienste von Drittanbietern dauerhaft und kostenfrei zu sperren, wenn der Teilnehmer Entgelte für solche Dienste in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden bestreitet.
(3) Geschäftsbedingungen für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Entgelte und Änderungen von Entgelten für Dienste, die im Rahmen des Universaldienstes durch ein verpflichtetes Unternehmen erbracht werden, können von der Regulierungsbehörde überprüft werden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass die Entgelte nicht dem Grundsatz der Erschwinglichkeit entsprechen oder andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verletzt werden. § 25 bleibt unberührt.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des zur Erbringung des Universaldienstes im Sinne von Abs. 2 Z 1 verpflichteten Unternehmens haben außer den in § 25 genannten Informationen auch Informationen über Einrichtungen und Dienste zur Ausgabenkontrolle (§ 29 Abs. 2) sowie über zusätzliche Dienstemerkmale (§ 19) zu enthalten.
Qualität
§ 27. (1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten internationalen Verpflichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei können
1. die Frist für die erstmalige Bereitstellung eines Anschlusses,
2. die Störungshäufigkeit,
3. die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
4. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
5. die Verbindungsaufbauzeit,
6. die Reaktionszeiten beim Auskunftsdienst,
7. entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
8. der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen und die Ausstattung öffentlicher Sprechstellen sowie
9. der Anteil beanstandeter Rechnungen
geregelt werden.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen auch abzustimmen auf die Bedürfnisse der Endnutzer, einschließlich behinderter Nutzer, hinsichtlich der geografischen Versorgung und die Nutzung von Mobilfunkdiensten.
(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Leistungen des Universaldienstes nachhaltig ganz oder teilweise nicht vom Wettbewerb erbracht werden, hat sie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich zu benachrichtigen.
Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis
§ 28. (1) Beim Anbieten eines betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnisses ist sicherzustellen, dass ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teilnehmer nach Maßgabe von § 69 jedenfalls in gedruckter Form verfügbar ist und regelmäßig, mindestens ein Mal jährlich, aktualisiert wird. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Darüber hinaus kann auch ein Teilnehmerverzeichnis in elektronisch lesbarer Form angeboten werden. Verlangt der Teilnehmer dauerhaft oder einmalig keine Übermittlung des Teilnehmerverzeichnisses, darf dafür kein Entgelt verlangt werden.
(2) Beim Anbieten eines betreiberübergreifenden Auskunftsdienstes ist sicherzustellen, dass ein allgemein zugänglicher telefonischer Auskunftsdienst zur Verfügung steht, der Auskünfte über die im Teilnehmerverzeichnis nach Abs. 1 enthaltenen Daten erteilt.
(3) Die für das Gesamtverzeichnis und den Auskunftsdienst zur Verfügung gestellten Daten sind dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung entsprechend zu verarbeiten und zu präsentieren.
Ausgabenkontrolle
§ 29. (1) Zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtete Unternehmen haben ihre Entgelte und Geschäftsbedingungen so festzulegen, dass bei der Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten, die über die Erbringung einer Universaldienstleistung hinausgehen, Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind.
(2) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des Rechts, Sicherheitssperren zu setzen, ihren Teilnehmern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre von Diensten von Drittanbietern oder Datendiensten bereit zu stellen, soweit diese verbrauchsabhängig verrechnet werden. Bei rufnummernadressierten Diensten von Drittanbietern sind von der Sperre alle für Dienste von Drittanbietern gewidmeten Rufnummernbereiche umfasst, soweit diese mit mehr als EUR 0,20 pro Minute oder Event verrechnet werden können. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.
(2a) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben unbeschadet abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen das Recht, den Anschluss eines Teilnehmers für Dienste von Drittanbietern dauerhaft und kostenfrei zu sperren, wenn der Teilnehmer Entgelte für solche Dienste in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden bestreitet.
(3) Erbringer des Universaldienstes haben ihren Teilnehmern außerdem nachstehende Einrichtungen und Dienste bereit zu stellen:
1. Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und der Nutzung öffentlicher Telefondienste im Voraus,
2. Möglichkeiten zur Bezahlung der Herstellung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz in Raten.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann diese Verpflichtungen durch Verordnung zur Gänze oder teilweise aussetzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstemerkmale bereits weithin verfügbar sind, sowie darauf, dass Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern können.
Erbringer
§ 30. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Unterstützung der Regulierungsbehörde jedenfalls alle fünf Jahre zu prüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden. Ist dies der Fall, sind allfällig bisher zur Erbringung der Universaldienstleistung Verpflichtete mit Bescheid von dieser Verpflichtung zu entbinden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die betreffende Universaldienstleistung öffentlich auszuschreiben und nach den Verfahrensvorschriften über die Vergabe von Leistungen zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Ausschreibung kann nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Ausschreibung kann jedoch entfallen, wenn lediglich ein Unternehmen die betrieblichen Voraussetzungen für die Erbringung der Universaldienstleistung erfüllt und die Erbringung der Universaldienstleistung durch dieses Unternehmen bis zur nächsten Ausschreibung voraussichtlich gewährleistet. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den geringsten Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird. Werden mehrere Betreiber mit der Erbringung sachlich oder regional differenzierter Leistungen des Universaldienstes beauftragt, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass insgesamt ein möglichst geringer Betrag an Zahlungen gemäß § 31 zu leisten sein wird. Ein durch Ausschreibung verpflichtetes Unternehmen unterliegt so lange dieser Verpflichtung, bis die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes einem anderen auferlegt ist oder eine bescheidmäßige Entbindung erfolgt.
(2) Die Ausschreibung ist zumindest im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.
(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den geeignetsten Erbringer dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Bedingungen zu erbringen.
(4) Wenn trotz Vorliegens von Wettbewerb im Sinne des Abs. 1 kein Betreiber auf Verlangen eines konkreten potenziellen Teilnehmers Leistungen im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 erbringt, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jenen Betreiber zur Versorgung dieses Teilnehmers per Bescheid zu verpflichten, welcher zuletzt gemäß Abs. 1 von der Verpflichtung zur Erbringung dieser Leistung an diesem Ort entbunden wurde.
Finanzieller Ausgleich
§ 31. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag abzugelten, sofern diese Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Ausgleich binnen einem Jahr ab Ablauf des Geschäftsjahres des Erbringers des Universaldienstes bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Die Regulierungsbehörde legt der Berechnung die Kosten zugrunde, die1. den Bestandteilen der Dienste, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards erbracht werden können, und2. denjenigen Endnutzern, die nur mit Verlust oder in einer Kostensituation außerhalb normaler wirtschaftlicher Standards bedient werden können,zurechenbar sind und berücksichtigt den dem Erbringer des Universaldienstes entstehenden Marktvorteil.
(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt umsatzmäßig einen Anteil von mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.
(3) Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bilden die zur Entrichtung einer Universaldienstleistungsabgabe Verpflichteten eine Verfahrensgemeinschaft.
(4) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes bei Antragstellung geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Betreibern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(5) Im Falle einer Ausschreibung nach § 30 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich jedoch höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.
Universaldienstfonds
§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 31 Abs. 1). Über die Tätigkeiten und Leistungen des Universaldienstfonds ist jährlich ein Geschäftsbericht zu veröffentlichen, in dem die Nettokosten unter Berücksichtigung von Marktvorteilen und die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Anteile dargelegt werden.
(2) Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 000 000 Euro aus dieser Tätigkeit haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis ihres Umsatzes zur Summe des Umsatzes der Beitragspflichtigen auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Nach Beendigung des Verfahrens gemäß Abs. 1 setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich Beitragenden fest und teilt dies den Betroffenen mit. Bei der Berechnung der Höhe der Anteile nimmt die Regulierungsbehörde darauf Bedacht, dass die geringst mögliche Verfälschung des Wettbewerbs und der Nutzernachfrage auftreten.
(4) Die zum Ausgleich nach § 31 beitragenden Betreiber sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von drei Monaten an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.
(5) Ist ein zum Beitrag Verpflichteter mit der Zahlung mehr als vier Wochen im Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.
Umsatzmeldungen
§ 33. In Verfahren gemäß §§ 31 und 32 haben Betreiber, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze für die relevante Dienstleistung auf Verlangen jährlich, allenfalls auch rückwirkend, mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen oder eine Schätzung vornehmen.
5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
Regulierungsziele
§ 34. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die in diesem Abschnitt angeführten Maßnahmen die Ziele des § 1 Abs. 2 und 2a zu verwirklichen. Die Regulierungsbehörde hat dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Erreichung der Regulierungsziele laufend zu beobachten. Sie hat jährlich im Rahmen des Kommunikationsberichtes (§ 19 KOG) zu berichten, inwieweit die Ziele des § 1 Abs. 2 und 2a erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind. Es können auch Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Regelungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgelegt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf Empfehlungen der Europäischen Kommission über die harmonisierte Durchführung von den durch dieses Bundesgesetz umgesetzten Richtlinien Bedacht zu nehmen. Weicht die Regulierungsbehörde von einer dieser Empfehlungen ab, hat sie dies der Europäischen Kommission mitzuteilen und zu begründen.
(4) Bei Investitionen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen sind bei der Bestimmung der angemessenen Rendite das mit den jeweiligen Investitionen verbundene, spezifische Risiko sowie die Risikoverteilung zu berücksichtigen.
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
§ 35. (1) Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten.
(2) Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. die Größe des Unternehmens, seine Größe im Verhältnis zu der des relevanten Marktes sowie die Veränderungen der relativen Positionen der Marktteilnehmer im Zeitverlauf,
2. die Höhe von Markteintrittsschranken sowie das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
3. das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
4. das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
5. die jeweilige Marktphase,
6. der technologiebedingte Vorsprung,
7. allfällige Vorteile in der Verkaufs- und Vertriebsorganisation,
8. die Existenz von Skalenerträgen, Verbund- und Dichtevorteilen,
9. das Ausmaß vertikaler Integration,
10. das Ausmaß der Produktdifferenzierung,
11. der Zugang zu Finanzmitteln,
12. die Kontrolle über nicht leicht ersetzbare Infrastruktur,
13. das Verhalten am Markt im Allgemeinen, wie etwa Preissetzung, Marketingpolitik, Bündelung von Produkten und Dienstleistungen oder Errichtung von Barrieren.
(3) Bei zwei oder mehreren Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, wenn sie - selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander - in einem Markt tätig sind, dessen Beschaffenheit Anreize für eine Verhaltenskoordinierung aufweist.
(4) Bei der Beurteilung, ob zwei oder mehrere Unternehmen gemeinsam über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind von der Regulierungsbehörde insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. das Ausmaß an Marktkonzentration, die Verteilung der Marktanteile und deren Veränderung imZeitverlauf,
2. die Höhe von Markteintrittsschranken, das daraus resultierende Ausmaß an potenziellem Wettbewerb,
3. das Ausmaß der nachfrageseitigen Gegenmacht,
4. die vorhandene Markttransparenz,
5. die jeweilige Marktphase,
6. die Homogenität der Produkte,
7. die zugrunde liegenden Kostenstrukturen,
8. das Ausmaß an Nachfrage- und Angebotselastizität,
9. das Ausmaß an technologischer Innovation und der Reifegrad der Technologie,
10. die Existenz freier Kapazitäten,
11. die Existenz informeller oder sonstiger Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern,
12. Mechanismen für Gegenmaßnahmen,
13. das Ausmaß der Anreize für Preiswettbewerb,
14. vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung.
(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf horizontal und vertikal bzw. geografisch benachbarten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse
§ 36. (1) Dieses Verfahren dient der Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und gegebenenfalls der Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat im Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen mit Bescheid die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger geografischer Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festzustellen.
(3) Die Feststellung der relevanten Märkte durch die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Europäischen Union zu erfolgen. Dabei kommen nur Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken.
(4) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, sachliche oder räumliche Märkte festzustellen, die von denen in der Empfehlung der Europäischen Kommission über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors in der jeweils geltenden Fassung abweichen, hat sie die in den §§ 128 und 129 vorgesehenen Verfahren anzuwenden.
(5) Die Regulierungsbehörde führt im Verfahren gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Union weiters eine Analyse der Märkte nach Abs. 2 durch.
(6) Das Verfahren gemäß Abs. 1 ist innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt einzuleiten. Diese Frist kann um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat.
(7) Ein Verfahren ist innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung der Europäischen Kommission über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors hinsichtlich jener Märkte einzuleiten, zu denen die Europäische Kommission keine vorherige Notifizierung nach § 129 TKG 2003 erhalten hat.
(8) Nach Ablauf der in Abs. 6 und 7 genannten Zeiträume kann die Regulierungsbehörde das GEREK um Unterstützung für die Analyse und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen ersuchen. In diesem Fall ist der Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gemäß § 129 zu koordinieren.
Auferlegung spezifischer Verpflichtungen
§ 37. (1) Stellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 fest, dass auf dem relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver Wettbewerb besteht, hat sie diesem oder diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 47a Abs. 1 aufzuerlegen, wobei dem allfälligen Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Märkten und allfälligen geografischen Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgebotes bei der Wahl und Ausgestaltung der Verpflichtungen angemessen Rechnung zu tragen ist. Bereits bestehende spezifische Verpflichtungen für Unternehmen werden, sofern sie den relevanten Markt oder besondere geografische Gebiete betreffen, von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der Regulierungsziele aufgehoben, beibehalten, geändert oder neuerlich auferlegt.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grund des Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 fest, dass ein Markt, der für die sektorspezifische Regulierung definiert wurde, nicht mehr relevant ist, oder auf einem relevanten Markt effektiver Wettbewerb besteht und somit kein Unternehmen über beträchtliche Marktmarkt verfügt, darf sie – mit Ausnahme von § 47 Abs. 2 – keine Verpflichtungen gemäß Abs. 1 auferlegen; diesfalls stellt die Regulierungsbehörde durch Bescheid fest, dass auf dem relevanten Markt effektiver Wettbewerb herrscht. Soweit für Unternehmen noch spezifische Verpflichtungen hinsichtlich dieses Marktes bestehen, werden diese mit Bescheid aufgehoben. In diesem Bescheid ist auch eine angemessene, ein Jahr nicht übersteigende Frist festzusetzen, die den Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung festlegt.
(3) Im Falle länderübergreifender Märkte, die durch Entscheidung der Europäischen Kommission festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden die Marktanalyse in enger Abstimmung und unter Berücksichtigung der Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht durch und stellen einvernehmlich fest, ob ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist. § 36 Abs. 5 sowie § 37 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Verfahrensgrundsätze
§ 37a. (1) Dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt sowie der Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen des Verfahrens gemäß § 36 und 37 zum Entwurf einer Vollziehungshandlung (§ 128) Gelegenheit zu geben, binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Partei in Verfahren gemäß §§ 36 und 37 ist jedenfalls das Unternehmen, dem gegenüber spezifische Verpflichtungen beibehalten, auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
(3) Parteien in Verfahren gemäß §§ 36 und 37sind ferner jene, die gemäß § 40 Abs. 2 KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
(4) Hat die Regulierungsbehörde eine mündliche Verhandlung mit Edikt anberaumt, hat das Edikt neben dem in § 44d Abs. 2 AVG genannten Inhalt auch den Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG zu enthalten.
(5) Die Regulierungsbehörde hat nach § 36 Abs. 2 und 5 und § 37 Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide zu veröffentlichen und eine Abschrift an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Gleichbehandlungsverpflichtung
§ 38. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Gleichbehandlungsverpflichtungen in Bezug auf den Zugang auferlegen.
(2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen haben insbesondere sicherzustellen, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Dienste, Dienste verbundener oder dritter Unternehmen, wobei der Abschluss von Risikobeteiligungsverträgen ebenso wie Kooperationsvereinbarungen zur Teilung des Investitionsrisikos für neue und verbesserte Infrastruktur dadurch unberührt bleibt, sofern der Wettbewerb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung eines Standardangebots verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen anzubieten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte anzugeben.
(3a) Wird für ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Verpflichtung gemäß § 41 hinsichtlich des physischen Zugangs zu Netzinfrastrukturen auf Vorleistungsebene auferlegt, hat die Regulierungsbehörde auch eine Verpflichtung gemäß Abs. 3 unter Angabe von Mindestinhalten aufzuerlegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des Standardangebots zur Sicherstellung der gemäß § 37 Abs. 1 auferlegten spezifischen Verpflichtungen anordnen.
Transparenzverpflichtung
§ 39. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf den Zugang auferlegen.
(2) Zu diesem Zweck kann die Regulierungsbehörde - unbeschadet der Bestimmungen des § 90 - Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zusätzlich nachstehende Informationsverpflichtungen auferlegen:
1. Informationen zur Buchhaltung und Kostenrechnung,
2. technische Spezifikationen,
3. Netzmerkmale,
4. Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen,
5. Entgelte einschließlich Rabatte sowie
6. allfällige Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen oder deren Nutzung beschränken.
(3) Die Regulierungsbehörde kann dabei festlegen, welche konkreten Informationen durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu veröffentlichen sind. Dies beinhaltet auch den konkreten Adressatenkreis, den Detailgrad und die Form, in der die Veröffentlichungen vorzunehmen sind.
Getrennte Buchführung
§ 40. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf den Zugang eine getrennte Aufschlüsselung der Kosten auferlegen, um unerlaubte Quersubventionierung zu verhindern.
(2) Zu diesem Zweck kann insbesondere ein vertikal integriertes Unternehmen aufgefordert werden, seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreise transparent und nachvollziehbar zu gestalten. Die Regulierungsbehörde kann das zu verwendende Format und die zu verwendende Kostenrechnungsmethode festlegen. Dies beinhaltet auch den Detailgrad und die Form, in der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
(3) Hat die Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38, 39 oder 40 Abs. 1 und 2 angeordnet, kann sie unbeschadet der Bestimmungen des § 90 verlangen, dass die Kostenrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form und vorgeschriebenem Format vorgelegt werden. Die Regulierungsbehörde kann diese Informationen veröffentlichen, soweit dies zur Förderung des Wettbewerbs erforderlich ist.
(4) Die getrennte Aufschlüsselung der Kosten ist durch die Regulierungsbehörde jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen
§ 41. (1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung zu gewähren.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann insbesondere folgende Verpflichtungen umfassen:
1. Gewährung des Zugangs zum Netz, zu bestimmten Netzkomponenten oder Netzeinrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten, und des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, um unter anderem die Betreiberauswahl, die Betreibervorauswahl oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen;
2. Angebot bestimmter Dienste zu Großhandelsbedingungen zum Zweck des Vertriebs durch Dritte;
3. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
4. Führung von Verhandlungen nach Treu und Glauben mit Unternehmen, die einen Antrag auf Zugang stellen;
5. Gewährung von offenem Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Diensten für virtuelle Netze erforderlich sind;
6. Ermöglichung von Kollokation oder anderen Formen der gemeinsamen Unterbringung oder Nutzung von zugehörigen Einrichtungen;
7. Schaffung der Voraussetzungen, die für die Interoperabilität von Ende-zu-Ende-Diensten notwendig sind, einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste oder Roaming in Mobilfunknetzen;
8. Gewährleistung des Zugangs zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind,
9. Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen sowie
10. Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Verfügbarkeitsdienst.
(3) Bei Auferlegung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
1. technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen im Hinblick auf die Geschwindigkeit der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;
2. Möglichkeit der Gewährung des Zugangs im Hinblick auf die verfügbare Kapazität;
3. Investitionen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken;
4. Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;
5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
6. Bereitstellung europaweiter Dienste.
(4) Wird einem Betreiber die Verpflichtung auferlegt, Zugang gemäß Abs. 1 bereitzustellen, können technische oder betriebliche Bedingungen festgelegt werden, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen.
Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang
§ 42. (1) Stellt die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß § 36 fest, dass ein Unternehmer mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, kann ihm die Regulierungsbehörde hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Entgeltkontrolle einschließlich kostenorientierter Entgelte auferlegen. Hierbei hat die Regulierungsbehörde den Investitionen des Betreibers Rechnung zu tragen und es ihm zu ermöglichen, eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu erwirtschaften sowie Risikobeteiligungsverträge ebenso wie Kooperationsvereinbarungen abzuschließen. Darüber hinaus sind die Kosten und Risiken von Investitionen für neue und verbesserte Infrastrukturen besonders zu berücksichtigen und es können Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilt werden.
(2) Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Entgelte an den Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Entgelte sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen, die die Kosten und Risiken für Investitionen in Kommunikationsnetze und den allfälligen Wettbewerb zwischen den unterschiedlichen Märkten berücksichtigt. Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Entgelte verlangen und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. In diesem Zusammenhang kann die Regulierungsbehörde auch Entgelte berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.
(3) Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
§ 43. (1) Sofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass
1. auf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und
2. spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 nicht zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 und Abs. 2a vorgegebenen Ziele führen würden, hat sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endnutzermarkt spezifische Verpflichtungen nach Abs. 2 oder 3 aufzuerlegen.
(2) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,
1. überhöhte Preise zu verlangen,
2. den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
3. Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden,
4. bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
5. Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.
(3) Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen
1. zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,
2. zur Kontrolle von Einzeltarifenim Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.
(4) Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach den vorangegangenen Absätzen auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde angeordnet werden kann. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.
Bereitstellung von Mietleitungen
§ 44. entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
Pflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich Endkundenentgelte
§ 45. (1) Stellt ein Betreiber von Kommunikationsdiensten oder -netzen, dem gemäß § 43 die Verpflichtung auferlegt wurde, seine Entgelte und Allgemeinen Geschäftsbedingungen genehmigen zu lassen einen Antrag auf Genehmigung von Entgelten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat die Regulierungsbehörde über diesen Antrag innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Parteistellung hat nur der Antragsteller.
(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die beantragten Entgelte oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung seines Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind.
(3) Die Entscheidung über zur Genehmigung beantragte Entgelte hat unter Bedachtnahme auf die nach § 43 Abs. 2 und 3 verhängten Maßnahmen zu erfolgen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung der Entgelte auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
(5) Soweit die Erreichung effektiven Wettbewerbs dies erfordert, kann die Genehmigung der Entgelte insbesondere folgende Nebenbestimmungen enthalten:
1. eine angemessene zeitliche Befristung,
2. die Verpflichtung, bestimmte Daten gemäß § 90 zu übermitteln,
3. Auflagen betreffend den Zeitpunkt der Einführung genehmigter Tarife,
4. eine auflösende Bedingung für den Fall, dass nach erfolgter Genehmigung ein anderer Tarif eingeführt oder geändert wird,
5. Auflagen zur Anpassung genehmigter Entgelte im Falle geänderter Vorleistungspreise.
(6) Die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu versagen, wenn sie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder §§ 879 und 864a ABGB oder dem §§ 6 und 9 KSchG nicht entsprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
§ 46. entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften
§ 47. (1) Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den §§ 38 bis 42 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 auferlegen:
1. diejenigen Verpflichtungen, die ein Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten eingegangen ist, dem Frequenznutzungsrechte im Rahmen eines Verfahrens nach § 55, zugeteilt wurden;
2. Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, denen Zugang gewährt wurde, können technische Bedingungen auferlegt werden, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen;
3. Verpflichtungen, die zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich sind.
Funktionelle Trennung
§ 47a. (1) Gelangt die Regulierungsbehörde in einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a zur Feststellung, dass die nach den §§ 38 bis 42 oder nach § 47 Abs. 1 auferlegten regulatorischen Verpflichtungen nicht zu wirksamem Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf diesen Märkten bestehen, kann sie vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf diesen Märkten als außerordentliche Maßnahme die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen, dessen Zweck es ist, allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, sämtliche Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, insbesondere im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen. Die nähere Festlegung von Art und Ausmaß der Verpflichtung hat unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.
(2) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, einem Unternehmen eine Verpflichtung nach Abs. 1 aufzuerlegen, so hat sie bei der Europäischen Kommission einen Antrag zu stellen, der die folgenden Inhalte umfasst:
1. den Nachweis, dass die in Abs. 1 genannte Schlussfolgerung der Regulierungsbehörde begründet ist;
2. eine begründete Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb auf den relevanten Märkten für Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene geben wird;
3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das betroffene Unternehmen, insbesondere auf dessen Personal und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in einen Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu wahren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere einschließlich einer Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;
4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf die festgestellten Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.
(3) Gemeinsam mit dem Antrag nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen Maßnahmenentwurf zu übermitteln, der folgende Inhalte umfasst:
1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
2. die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie die von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;
3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
4. Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der regulatorischen Verpflichtungen;
5. Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessensgruppen;
6. ein Überwachungsprogramm, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, einschließlich der Veröffentlichung eines jährlichen Berichts.
(4) Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde über den Maßnahmenentwurf zu Grunde zu legen. Stimmt die Europäischen Kommission dem Antrag zu, hat die Regulierungsbehörde im Anschluss gemäß §§ 36 bis 37a eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 38 bis 42 bzw. § 47 Abs. 1 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
Freiwillige funktionelle Trennung
§ 47b. (1) Unternehmen, die auf einem relevanten Markt oder mehreren relevanten Märkten für Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgestellt wurden, haben die Regulierungsbehörde im Voraus zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem erheblichen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Nachfragern, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte anzubieten. Die Regulierungsbehörde ist auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses vorab zu informieren. Die Verständigungen haben so rechtzeitig und so umfangreich zu erfolgen, dass die Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten Transaktion gemäß Abs. 2 beurteilen kann.
(2) Die Regulierungsbehörde hat gemäß §§ 36 bis 37a eine koordinierte Analyse der betroffenen relevanten Märkte durchzuführen, im Rahmen derer die bestehenden regulatorischen Verpflichtungen gemäß §§ 38 bis 42 bzw. § 47 Abs. 1 in Abhängigkeit vom Ergebnis neu auferlegt, abgeändert oder aufgehoben werden.
Pflicht zur Zusammenschaltung
§ 48. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Informationen, die Betreiber im Zuge von Verhandlungen über den Netzzugang von anderen Betreibern erhalten, dürfen diese nur für den Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben. Die Betreiber haben dabei stets die Vertraulichkeit der übermittelten Information zu wahren, und dürfen diese nicht an Dritte, insbesondere andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, für die diese Informationen einen Wettbewerbsvorteil darstellen könnten, weitergeben; es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Betreibern.
(3) Standardangebote gemäß § 38 Abs. 3 sind der Regulierungsbehörde vorzulegen. Vereinbarungen über Netzzugang sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
Umfang der Zusammenschaltung
§ 49. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
1. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung oder der Routingdaten im Fall paketorientierter Dienste an den zusammenschaltenden Betreiber;
2. Zustellung der Verbindungen oder Datenpakete an den Nutzer des zusammengeschalteten Betreibers;
3. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Betreiber.
(2) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig, so sind die Kosten der Herstellung sowie die laufenden Kosten der Zusammenschaltungsverbindung auf beide Betreiber angemessen aufzuteilen.
Anrufung der Regulierungsbehörde
§ 50. (1) Kommt zwischen einem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, dem von der Regulierungsbehörde spezifische Verpflichtungen nach §§ 38, 41, 42 oder 47 auferlegt worden sind oder der nach § 22 Abs. 3, § 23, § 48 oder § 49 Abs. 3 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes oder einem Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz zugute kommen, eine Vereinbarung über die nach §§ 22 Abs. 3, 23, 38, 41, 42, 47, 47a, 48 oder § 49 Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.
6. Abschnitt
Frequenzen
Frequenzverwaltung
§ 51. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verwaltet das Frequenzspektrum sowie die österreichischen Nutzungsrechte an Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen sowie unter Berücksichtigung des hohen gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wertes von Frequenzen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten.
(2) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums, hinsichtlich derer eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, zur Zuteilung gemäß § 55 überlassen. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt zu geben.
(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan und im Frequenzzuteilungsplan (§ 52 Abs. 2 und § 53) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.
Frequenznutzungsplan
§ 52. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen Frequenznutzungsplan zu erstellen in welchem die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden. Dabei hat er insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Insbesondere kann auch die für Frequenznutzungen zulässige maximale Feldstärke festgelegt werden, soweit dies für die Minimierung von Störungen anderer Funkanlagen erforderlich ist. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Im Frequenznutzungsplan kann auch festgelegt werden, dass in einzelnen Frequenzbereichen die Zuteilung von Frequenzen samthaft oder bezogen auf bestimmte Frequenznutzungen zahlenmäßig beschränkt wird. Dabei ist auf alle gegenwärtigen und voraussehbaren künftigen Nutzungen insbesondere unter Berücksichtigung der auf internationaler und europäischer Ebene stattfindenden Frequenzplanungen und die absehbare technische Entwicklung unter Berücksichtigung der in internationalen Organisationen und der Europäischen Union erfolgenden Arbeiten zur Technologieentwicklung, ausgerichtet jeweils auf die Dauer der zu erwartenden Frequenzzuteilung, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die effiziente Nutzung der Frequenzen gewährleistet ist. Diese Festlegung ist zu begründen, die Begründung ist zu veröffentlichen.
(4) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht mehr vorliegen, hat sie dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen. Die Festlegung gemäß Abs. 3 ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.
(5) Im Frequenznutzungsplan kann auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch mehrere Bescheidadressaten vorgesehen werden. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Frequenzzuteilungsplan
§ 53. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festlegen. Dabei ist insbesondere auf die technischen Möglichkeiten, die grundlegenden Anforderungen im öffentlichen Interesse und die effiziente Nutzung von Frequenzen Bedacht zu nehmen. Der Frequenzzuteilungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(2) Die Festlegung individueller Nutzungsrechte für Frequenzen (Frequenzzuteilung) ist nur in folgenden Fällen zulässig:
1. zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
2. zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,
3. zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
4. zur Erreichung von im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse.
Frequenzzuteilung
§ 54. (1) Die Frequenzzuteilung hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans und des Frequenzzuteilungsplans beruhend auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien auf der Grundlage transparenter und objektiver Verfahren sowie technologie- und diensteneutral zu erfolgen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 können jedoch unter folgenden Voraussetzungen verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen im Hinblick auf die Technologieneutralität verfügt werden:
1. zur Vermeidung funktechnischer Störungen,
2. zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,
3. zur Gewährleistung der technischen Dienstequalität,
4. zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,
5. zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder
6. zur Gewährleistung eines Zieles nach Abs. 1b.
(1b) Eine Einschränkung der Diensteneutralität ist – ebenfalls unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung – unter anderem zulässig
1. zum Schutz des menschlichen Lebens,
2. zur Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen,
3. zur Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts oder
4. hinsichtlich Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, insbesondere durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.
(1c) Werden Beschränkungen nach Abs. 1a und 1b verfügt, ist von der zuständigen Behörde (Abs. 3) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, inwieweit die Vorraussetzung weiterhin bestehen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind zu veröffentlichen.
(1d) Bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten.
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind und nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 genutzt werden können,
2. im vorgesehenen Einsatzgebiet zur Verfügung stehen,
3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
4. entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
(3) Für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen ist zuständig:
1. die KommAustria für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk;
2. die Regulierungsbehörde für Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, und3. die Fernmeldebehörde für alle sonstigen Frequenzen.
(4) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung der KommAustria einzuholen. Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) nicht für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind und zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, sowie vor Änderungen dieser Zuteilungen ist die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.
(5) Die in Abs. 3 Z 1 genannten Frequenzen sind von der KommAustria innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zuzuteilen. Falls die KommAustria ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen hat, verlängert sich diese Frist um acht Monate. Die KommAustria verständigt den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ehestmöglich von jeder erteilten Frequenzzuteilung und Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw. ) zu enthalten hat.
(6) Die im Abs. 3 Z 2 genannten Frequenzen sind in einem Verfahren gemäß § 55 zuzuteilen.
(6a) Die für die Zuteilung zuständige Behörde kann im Rahmen der Frequenzzuteilung auch die Möglichkeit einer Nutzung der betroffenen Frequenzen durch einen anderen als den Bescheidadressaten festlegen (Sekundärnutzung). Die dem Bescheidadressaten aus der Zuteilung von Frequenzen erwachsenen Rechte dürfen durch eine solche Sekundärnutzung nicht dauerhaft beschränkt werden.
(7) In der Frequenzzuteilung sind die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist.
Im Falle einer Festlegung gemäß Abs. 6a können auch Nebenbestimmungen insbesondere zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs, zur Vermeidung von funktechnischen Störungen, zur Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen und zur Koordination zwischen Primärnutzer und Sekundärnutzer unter Bedachtnahme auf Abs. 6a letzter Satz aufgenommen werden.
(8) Die Frequenzzuteilung lässt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(9) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(10) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
(11) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
(12) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
(13) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
(14) Die Entscheidung über die Zuteilung von Frequenzen durch die Fernmeldebehörde gemäß Abs. 3 Z 3 ist nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 81 binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist.
(15) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 55. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 erfüllt und der die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Dies wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt. Über Anträge auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen acht Monaten ab Einbringung des Antrages oder, wenn sich dadurch eine kürzere Entscheidungsfrist ergibt, binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung der Ausschreibung zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Dabei hat sie bei der Planung des Versteigerungsverfahrens die Regelungsziele des § 1 Abs. 2 Z 1, insbesondere den Wettbewerb, sowie die ökonomische Effizienz zu berücksichtigen. Versteigerungsverfahren sind grundsätzlich einfach, verständlich und nachvollziehbar zu gestalten. Dies soll insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass bei Abgabe eines Gebotes weitgehende Gewissheit über die damit maximal zusammenhängende Zahlungsverpflichtung gegeben ist. Die Regulierungsbehörde hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
1. ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
2. ein Antrag vorliegt und die Regulierungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die mit dem Recht auf Frequenznutzung verbundenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Dabei sind insbesondere die technischen Fähigkeiten und die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers, seine Erfahrungen im Kommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. Es darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass der in Aussicht genommene Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbracht werden wird.
(3) Nach Durchführung einer Konsultation gemäß § 128 und Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Sie hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
2. den Verwendungszweck der und die Nutzungsbedingungen für die zuzuteilenden Frequenzen;
3. die Voraussetzungen für das Zurverfügungstellen der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.
(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
1. die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und
2. die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Diese Angaben haben sich an der Höhe der für die zuzuteiltenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren. In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von der Orientierung an den Frequenzzuteilungsgebühren abgewichen werden, wenn dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.
(5) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass jenes Unternehmen, dem die Frequenzen von der Regulierungsbehörde zugeteilt werden, in einem Verfahren nach § 56 berechtigt werden kann, die Nutzungsrechte an diesen Frequenzen teilweise für die gesamte Dauer der Nutzung oder für einen bestimmten Zeitraum anderen Unternehmen im Sinne des § 15 zu überlassen.
(5a) Die Regulierungsbehörde kann in den Ausschreibungsbedingungen vorsehen, dass hinsichtlich der zuzuteilenden Frequenzen die Möglichkeit der Sekundärnutzung dieser Frequenzen im Sinn von § 54 Abs. 6a zugelassen werden wird.
(6) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs. 9) für zulässig erklärt worden ist.
(7) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
(8) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, deren Anträge unvollständig sind oder von den Ausschreibungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen oder welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen.
(9) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
(10) Die Frequenzzuteilung kann folgende Nebenbestimmungen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Genehmigungsrichtlinie, bestmöglich zu erfüllen:
1. Angabe des Verwendungszwecks, der Art des Netzes und der Technologie, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der ausschließlichen Nutzung einer Frequenz für die Übertragung eines bestimmten Inhalts oder bestimmter audiovisueller Dienste;
2. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, die effektive und effiziente Frequenznutzung sicher zu stellen, gegebenenfalls einschließlich Anforderungen in Bezug auf die Reichweite sowie Regelungen betreffend den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme und der Versorgung, sowie für den Fall der Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen die Verhängung von Pönalen;
3. technische und den Betrieb betreffende Bedingungen zur Vermeidung von funktechnischen Störungen und spezielle Bedingungen für die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, sofern diese Bedingungen von der Allgemeingenehmigung abweichen;
4. Befristung;
5. allenfalls Bedingungen hinsichtlich der Überlassung der Frequenzen auf Antrag des Inhabers dieser Rechte;
6. Verpflichtungen, die das Unternehmen, das die Frequenznutzungsrechte erwirbt, im Laufe eines Auswahlverfahrens eingegangen ist;
7. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen erforderlich sind.
(10a) Im Bescheid für die Frequenzzuteilung ist für die Zahlung des Frequenznutzungsentgelts eine Frist von acht Wochen vorzuschreiben.
(10b) Für den Fall, dass die Höhe der in einem Frequenzzuteilungsverfahren insgesamt zu leistenden Frequenznutzungsentgelte mehr als 50 Millionen Euro beträgt, steht den Bescheidadressaten (Abs. 10a) die Möglichkeit offen, Ratenzahlungen oder die Stundung ihrer jeweiligen Forderungen zu erwirken. Hierzu kann jeder Bescheidadressat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung seiner Zahlungen um insgesamt bis zu zwölf Monate beantragen. Die Regulierungsbehörde hat diesem Antrag stattzugeben, sofern – nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Wahrung des öffentlichen Interesses – das öffentliche Interesse dem nicht entgegen steht und die Forderung auf das Frequenznutzungsentgelt samt Stundungszinsen angemessen zu Gunsten des Bundes besichert ist. Die Höhe der Stundungszinsen ist mit 1 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr festzusetzen. Die Regulierungsbehörde hat über diesen Antrag innerhalb der gemäß Abs. 10a vorgeschriebenen Frist mit Bescheid zu entscheiden. Für den Fall, dass Anträge auf Ratenzahlung oder Stundung im selben Vergabeverfahren von mehreren Bescheidadressaten gestellt werden, ist das öffentliche Interesse hinsichtlich aller Anträge einheitlich zu beurteilen.
(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten, ebenso wie weitere Barauslagen, von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
1. die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt;
3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
4. das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(12a) Kann das Verfahren gemäß § 55 nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass eine zeitlich lückenlose Versorgung mit Telekommunikationsdiensten mit den verfahrungsgegenständlichen Frequenzen sichergestellt und dadurch das öffentliche Wohl gefährdet oder ein schwerer volkswirtschaftlicher Schaden zu befürchten ist oder Nachteile für die Parteien entstehen, kann die Regulierungsbehörde mit Mandatsbescheid entscheiden. Eine solche Zuteilung ist so zu befristen, wie es im Hinblick auf die Umstände des in Rede stehenden Falles angemessen ist.
(13) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind.
Überlassung von Frequenzen, Änderung der Eigentümerstruktur
§ 56. (1) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat den Antrag auf sowie die Entscheidung über die Genehmigung zur Überlassung der Frequenznutzungsrechte zu veröffentlichen. Bei ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde im Einzelfall die technischen und insbesondere die Auswirkungen einer Überlassung auf den Wettbewerb zu beurteilen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu vermeiden. Die Genehmigung ist jedenfalls dann zu verweigern, wenn trotz der Auferlegung von Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Überlassung wahrscheinlich ist.
(1a) Erweist sich im Rahmen der Überlassung von Frequenznutzungsrechten eine Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung als erforderlich, um nachteilige technische Auswirkungen oder nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zu vermeiden, so hat diese Änderung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 zu erfolgen.
(2) Wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen Frequenznutzungsrechte in einem Verfahren gemäß § 55 zugeteilt wurden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Abs. 1 dritter bis letzter Satz gelten sinngemäß.
(3) Einschränkungen der Frequenznutzung, die sich aus rundfunkrechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(4) Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen, die vom Fernmeldebüro zugeteilt wurden, bedarf der vorherigen Anzeige beim Fernmeldebüro. Der Anzeige ist anzuschließen:
1. die genaue Bezeichnung jenes Bescheides, mit dem die Nutzungsrechte für Frequenzen zugeteilt wurden, die Bewilligung zum Betrieb (§ 83) erteilt und die Gebühren gemäß § 82 vorgeschrieben wurden,
2. der Vertrag, mit welchem die Nutzungsrechte übertragen werden,
3. Angaben über Identität des Rechtsnachfolgers,
4. Angaben über die Rechnungsadresse des Rechtsnachfolgers.
Der Bescheid (Z 1) geht mit Eingang der Anzeige beim Fernmeldebüro in gleichem Umfang auf den Rechtsnachfolger über.
Änderung der Frequenzzuteilung
§ 57. (1) Die Art und der Umfang der Frequenzzuteilung können durch die zuständige Behörde geändert werden, wenn
1. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind oder
2. dies aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmelderechts oder
3. dies zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen erforderlich ist oder
4. Frequenznutzungsrechte, die vor dem 26. Mai 2011 bestanden haben, nach Ablauf des 25. Mai 2016 nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 1a bis 1b entsprechen.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Änderungen dürfen nicht über die Bestimmungen dieses Abschnittes hinausgehen.
(2) In den Verfahren nach Abs. 1 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
(3) Der Zuteilungsinhaber hat gemäß Abs. 1 oder 2 angeordneten Änderungen innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Dies begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4) Auf Antrag des Zuteilungsinhabers kann die zuständige Behörde (§ 54 Abs. 3) die vorgeschriebene Frequenznutzung insbesondere auch im Hinblick auf das Erfordernis der Technologie- und Diensteneutralität ändern, sofern dies auf Grund der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen Nutzung zulässig ist. Dabei hat sie insbesondere die technische Entwicklung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb zu berücksichtigen. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder der technisch effizienten Frequenznutzung zu vermeiden.
(5) Soweit die geänderten technischen Bedingungen der Frequenznutzung von den Ausschreibungsbedingungen (§ 55) abweichen, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuhören.
(6) Änderungen der Frequenznutzungsrechte durch die Regulierungsbehörde sind der zuständigen Fernmeldebehörde anzuzeigen.
Frequenznutzung
§ 58. Aus der Zuteilung von Frequenzen kann kein Besitzrecht auf bestimmte Frequenzen abgeleitet werden. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen eingeräumt.
Frequenznutzungsentgelt
§ 59. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß § 55 erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein Frequenznutzungsentgelt zu leisten.
(2) Der Antrag auf Zuteilung einer gemäß § 55 zuzuteilenden Frequenz hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Bescheid über die Frequenzzuteilung vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.
Erlöschen der Zuteilung
§ 60. (1) Eine Zuteilung erlischt durch
1. Verzicht,
2. Widerruf,
3. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde, sowie
4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Im Falle des Todes des Zuteilungsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Zuteilungsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die zugeteilte Frequenz nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Entscheidung der Fernmeldebehörde gemäß § 81 im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Zuteilungsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(4) Die Zuteilung ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Zuteilungsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die zuständige Behörde kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Im Verfahren gemäß Abs. 3 hat die Regulierungsbehörde § 91 sinngemäß anzuwenden. Eine Verfügung nach Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(6) Ein Erlöschen der Zuteilung ist von der Regulierungsbehörde unverzüglich der zuständigen Fernmeldebehörde zu melden.
7. Abschnitt
Adressierung und Nummerierung
Begriffe
§ 61. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff "Kommunikationsparameter" die Gesamtheit aller möglichen Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale, die unmittelbar zur Netzsteuerung von Kommunikationsverbindungen dienen.
Ziel
§ 62. Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Nutzern und Betreibern von Kommunikationsnetzen und
-diensten, in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.
Plan für Kommunikationsparameter
§ 63. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter , wie die Notrufnummern, einschließlich der europäischen Notrufnummer 112 und einheitliche Nummern für harmonisierte Dienste mit sozialem Wert, insbesondere einer Hotline für vermisste Kinder unter der Rufnummer 116000 im Sinne der Entscheidung 2007/116/EG, zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.
(2) In dieser Verordnung können auch
a) Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und
b) Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind,festgelegt werden.
(3) Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.
(4) Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.
Planänderungen
§ 64. (1) Die Regulierungsbehörde hat zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Kommunikationsparametern dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen.
(2) Die von diesen Änderungen Betroffenen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.
(3) Die teilweise oder vollständige Änderung des Plans, der Regelungen über die Zuteilung von Kommunikationsparametern oder der Nutzungsbedingungen begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren
§ 65. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.
(2) Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Betreibern von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.
(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Nutzer und Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten:
1. Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,
2. eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,
3. Nebenbestimmungen, die erforderlich sind um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen Nutzung,
4. Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern erforderlich sind.
(5) Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Nutzer oder Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes zu übertragen. Davon ausgenommen sind Fälle der Nummernübertragung gemäß § 23. Diese Fälle sind vom Betreiber des aufnehmenden Kommunikationsdienstes der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann von ihr erteilte Zuteilungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Kommunikationsverkehrs,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. im Interesse der Gesamtheit der Nutzer,
4. zur Anpassung an Planänderungen gemäß § 64,
5. zur Anpassung an auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Nutzungen oder
6. zur Anpassung an Markterfordernisseerforderlich ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Zuteilungsinhabers vorzugehen.
(7) Im Verfahren nach Abs. 6 ist dem Zuteilungsinhaber die beabsichtigte Änderung der Zuteilung mitzuteilen und ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von mindestens vier Wochen zur Stellungnahme einzuräumen.
(8) Der Inhaber der Zuteilung hat jeder gemäß Abs. 6 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(9) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtung portierter Rufnummern gemäß Abs. 5 sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Teilnehmers verantwortlichen Kommunikationsnetzbetreibers Bedacht zu nehmen. Zweck dieser Datenbank ist insbesondere die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern, die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie Unterstützung bei der Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des § 98.
Nutzung
§ 66. (1) Aus der Zuteilung von Kommunikationsparametern kann kein Besitzrecht auf bestimmte Kommunikationsparameter erwachsen. Es wird ausschließlich das Recht zur Nutzung von Kommunikationsparametern eingeräumt.
(2) Kommunikationsparameter, für die kein ordnungsgemäßes Nutzungsrecht besteht, dürfen nicht verwendet werden.
Nutzungsentgelt
§ 67. (1) Für jeden Kommunikationsparameter ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgeltes ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand, auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung und auf die optimale Nutzung der Kommunikationsparameter Bedacht zu nehmen.
(2) Absatz 1 gilt auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsparameter benützt oder vorrätig gehalten werden.
Erlöschen der Zuteilung
§ 68. (1) Die Zuteilung erlischt durch
1. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. Verzicht des Zuteilungsinhabers;
3. Widerruf;
4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
1. eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
2. dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
3. der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von § 24 oder § 63 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
8. Abschnitt
Schutz der Nutzer
Rechte der Nutzer und Teilnehmer
§ 69. (1) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Kommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst unter den Bedingungen der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
(2) Teilnehmer haben unter den in Abs. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen das Recht, sich in allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnisse eintragen zu lassen, ihren Eintrag zu prüfen, zu korrigieren und wieder löschen zu lassen.
(3) Ein Teilnehmer hat gegenüber dem Betreiber des öffentlichen Telefondienstes, mit dem er in einem Vertragsverhältnis über die Inanspruchnahme des Anschlusses steht, das Recht, mit folgenden Daten unentgeltlich in das Teilnehmerverzeichnis des Betreibers aufgenommen zu werden: Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die Berufsbezeichnung.
(4) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.
(5) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden. Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in ein elektronisches Teilnehmerverzeichnis, das die Suche anhand anderer Daten als anhand des Namens des Teilnehmers ermöglicht, zu unterbleiben.
(6) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben ihre Teilnehmer über die ihnen gemäß Abs. 2 und 3 zustehenden Rechte in geeigneter Weise zu informieren.
Zahlungsverzug
§ 70. Der Betreiber eines Kommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Für die gänzliche Sperre des betroffenen Dienstes, bei dem Zahlungsverzug besteht, darf der Betreiber ein angemessenes Bearbeitungsentgelt vereinbaren. Unterbricht der Betreiber lediglich einzelne Teile des betroffenen Dienstes, darf hierfür kein gesondertes Entgelt vereinbart werden. Eine Unterbrechung des Zugangs zu Notrufen ist nicht zulässig. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 1 und 2 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis des Universaldienstes oder aus einem sonstigen Vertragsverhältnis mit dem Betreiber säumig ist.
Überprüfung der Entgelte
§ 71. (1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit der ihm verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst, so hat der Betreiber auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Verrechnung schriftlich zu bestätigen oder die Verrechnung entsprechend zu ändern.
(1a) Anträge gemäß Abs. 1 können innerhalb von drei Monaten eingebracht werden.
(2) Wird der Regulierungsbehörde ein Einspruch gegen die von einem Betreiber verrechneten Entgelte für einen Kommunikationsdienst zur Kenntnis gebracht, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten und bestrittenen Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Betreibers auf den Einspruch gemäß Abs. 1 ein Antrag nach § 122 Abs. 1 Z 1 gestellt wird. Unabhängig davon kann der Betreiber den Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Abrechnungsperioden entspricht, sofort fällig stellen.
(2a) Auf Antrag des Teilnehmers hat der Betreiber für die Dauer des Streitbeilegungsverfahrens jenen Teil des vom Teilnehmer bereits geleisteten Entgeltes zu erstatten, der nach Abs. 2 nicht fällig gestellt werden darf. Nach Abschluss des Verfahrens sind zuviel eingehobene Beträge samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(3) Für den Fall, dass im Überprüfungsverfahren des Betreibers bzw. im Streitbeilegungsverfahren nach § 122 Abs. 1 Z 1 kein Anlass zur Neuberechnung des bestrittenen Betrages gefunden wird, können die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB ist bezüglich der Gesamtbeträge der nach Abs. 2 bestrittenen Rechnungen für die Dauer des Streitbeilegungsverfahrens nach § 122 Abs. Z gehemmt.
(4) Für den Fall, dass ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unbeschadet einer gerichtlichen Entscheidung, eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Kommunikationsdienstes durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen, soweit der Betreiber einen Verbrauch zumindest in diesem Ausmaß glaubhaft machen kann.
Abschaltung
§ 72. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht dem Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, BGBl. I Nr. /2017 (FMaG 2016), entsprechende Funkanlagen oder nicht dem Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 106/1993 (ETG 1992), entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlusspunkt zu entfernen.
(2) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 FMaG 2016 bleiben unberührt.
(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen des ETG 1992 erfüllen.
9. Abschnitt
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Technische Anforderungen
§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für
1. die Typenzulassung von Funkanlagen und
2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig
1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder
2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder
2a. im Rahmen einer gemäß Abs. 2, 2a, 2b oder einer gemäß § 4 zu erteilenden Bewilligung oder
3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),
4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55,
5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.
(1a) Von Abs. 1 ausgenommen sind
1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 78f und
2. der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung,
wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird.
(1b) Der Betrieb im Sinn von Abs. 1a Z 2 ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
(1c) Der Betrieb im Sinn von Abs. 1a Z 2 ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzuzeigen.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.
(2a) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters ermöglichen, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit der Vollziehung des § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 (SPG), oder mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. Über Ort und Zeit des Einsatzes dieser Funkanlagen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser vorzulegen und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren sind.
(2b) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, mit denen ausschließlich ausländisches Staatsgebiet versorgt wird, ist von der zuständigen Behörde zu erteilen. Der Antragsteller hat dazu die ihm von der Regulierungsbehörde des betreffenden Staates erteilte Lizenz vorzulegen. Die Bewilligung darf die darin festgesetzten technischen Parameter nicht überschreiten. Eine Versorgung des österreichischen Staatsgebietes durch eine solche Funkanlage ist unzulässig. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde ist auch zuständig für die diesbezüglichen Frequenzzuteilungen sowie deren Änderungen und deren Widerruf.
(2c) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach Abs. 2 oder Abs. 2a erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig.
(2d) Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 2 und 2a Frequenzen zugeteilt, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist die KommAustria zu informieren. Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 2 und 2a Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 zugeteilt, ist die Regulierungsbehörde zu informieren.
(2e) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 52 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, im Rahmen einer Bewilligung gemäß Abs. 2b ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 51 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.
Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei. § 24 Abs. 3 FMaG 2016 bleibt unberührt.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das FMaG 2016 nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 73 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 83 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.
§ 76. entfallen (BGBl. I Nr. 78/2018)
§ 77. entfallen (BGBl. I Nr. 78/2018)
Verwendung
§ 78. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2) Inhaber von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, sowie unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Datenschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes und der DSGVO, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Kommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.
(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und Rufzeichen betrieben werden.
(5) Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, sowie Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, dürfen weder mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.
(6) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nur so betrieben werden, dass keine Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erfolgen.
9a. Abschnitt
Verwendung von Amateurfunkstellen
Berechtigungsumfang
§ 78a. (1) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
1. einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
2. von beweglichen Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
3. zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
(2) Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt zur Änderung und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.
(3) Aussendungen dürfen mit einer Amateurfunkstelle nur durchgeführt werden
1. in den dem Amateurfunkdienst und der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesenen Frequenzbereichen,
2. mit den für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten,
3. mit höchstens jener Sendeleistung, die sich aus der für den jeweiligen Frequenzbereich festgesetzten höchsten zulässigen Leistungsstufe und aus der Amateurfunkbewilligung ergibt,
4. mit nicht mehr als der jeweils festgesetzten Bandbreite und
5. wenn der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Mitbenützer der Amateurfunkstelle während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, es sei denn, es handelt sich um eine Relaisfunkstelle oder einen Bakensender oder eine Remotefunkstelle.
(4) Amateurfunkstellen dürfen mit Telekommunikationsnetzen mittels Internettechnologie verbunden werden, wenn die beteiligten Amateurfunkstellen ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 3 vorsehen.
Nachrichteninhalt
§ 78b. (1) Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:
1. Übertragungsversuche,
2. technische oder betriebliche Mitteilungen sowie
3. Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.
(2) Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden.
(3) Ergibt sich während des Funkverkehrs, dass dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.
(4) Im Verkehr mit anderen Funkstellen ist alles zu unterlassen, was das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt.
(5) Der Funkverkehr mit Amateurfunkstellen jener Staaten, die Einwände gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben, ist nicht zulässig. Die Namen dieser Staaten sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Not- und Katastrophenfunkverkehr
§ 78c. (1) Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen. Der Funkamateur ist verpflichtet, über Aufforderung der für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr zu leisten und hat den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten.
(2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.
(3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.
(4) Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.
(5) Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der §§ 78a Abs. 4 und 78b Abs. 1 bis 3.
(6) Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Übung schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
(6a) Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Übung schriftlich dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.
(7) Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.
Rufzeichen
§ 78d. (1) Das zugewiesene Rufzeichen ist zu Beginn, vor Beendigung sowie wiederholt während des Funkverkehrs in der jeweils verwendeten Sendeart vollständig auszusenden.
(2) Beim Betrieb einer Klubfunkstelle ist das der Klubfunkstelle zugewiesene Rufzeichen zu verwenden. Mit Zustimmung des Stationsverantwortlichen darf die Klubfunkstelle auch mit dem dem Mitbenützer zugewiesenen Rufzeichen betrieben werden, jedoch nur im Berechtigungsumfang der Bewilligung, mit der es zugewiesen wurde.
Rufzeichenliste
§ 78e. (1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekannt machen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.
(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
1. Name und Vorname des Funkamateurs,
2. der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
3. das zugeteilte Rufzeichen und
4. die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
(3) Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.
(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.
Mitbenützung
§ 78f. (1) Der Inhaber einer Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche können Personen, die die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, die Mitbenützung der Amateurfunkstelle gestatten.
(2) Der Mitbenützer einer Amateurfunkstelle darf diese nur in jenem Umfang benützen, der sich aus
1. der Prüfungskategorie seines Amateurfunkprüfungszeugnisses und
2. der Bewilligungsklasse und Leistungsstufe der Amateurfunkbewilligung des Inhabers der Amateurfunkstelle oder der Klubfunkstelle
ergibt.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Zwecke der Ausbildung von Funkamateuren unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Amateurfunkdienstes Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.
(4) Der Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder der Stationsverantwortliche bleiben für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sie haben den Betrieb der Funkstelle ständig und sorgfältig zu überwachen.
Funktagebuch
§ 78g. (1) Ein Funktagebuch ist zu führen
1. im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
2. über Verlangen der Fernmeldebehörde zur Klärung frequenztechnischer Fragen.
(2) In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
(3) Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen.
Sicherungsmaßnahmen
§ 78h. Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.
9b. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse
Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 78i. (1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
Antrag auf Ausstellung
§ 78j. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist beim Fernmeldebüro schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. die angestrebte Prüfungskategorie.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist bei dem Fernmeldebüro, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. die angestrebte Prüfungskategorie.
Zurückziehung des Antrages
§ 78k. Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.
Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung
§ 78l. (1) Die Amateurfunkprüfung umfasst folgende Gegenstände:
1. Betrieb und Technik,
2. Rechtliche Bestimmungen.
(2) Die schriftlichen Teile der Prüfung können auch automationsunterstützt durchgeführt werden.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechend dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad der Amateurfunkprüfung verschiedene Prüfungskategorien sowie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
(4) Personen, die die Amateurfunkprüfung für eine andere als die höchste Prüfungskategorie abgelegt haben, können eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung eines Zeugnisses einer höheren Prüfungskategorie ablegen.
Einrichtung einer Prüfungskommission
§ 78m. (1) Die Prüfungskommission ist beim Fernmeldebüro einzurichten.
(1a) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde oder als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 78n. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen.“
10. Abschnitt Verfahren, Gebühren
§ 79. entfallen (BGBl. I Nr. 78/2018)
§ 80. entfallen (BGBl. I Nr. 78/2018)
Anzeigeverfahren
§ 80a. (1) Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach § 74 Abs. 3 ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.
Bewilligungsverfahren
§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.
Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.
(2a) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.
(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, oder sollen Frequenzen genutzt werden, die von der Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt wurden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist jenes Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage das erste Mal in Betrieb genommen werden soll.
(3a) Über die Zuteilung von Frequenzen im Rahmen einer Sekundärnutzung im Sinn des § 54 Abs. 6a entscheidet das Fernmeldebüro.
(4) Für den Fall, dass die Zuteilung von Frequenzen nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt ist, entscheidet über die Zuteilung unbeschadet des Abs. 3 und des § 74 Abs. 2, 2a und 2b die gemäß § 54 Abs. 3 zuständige Behörde nach den Kriterien des § 54.
(5) Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 83 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.
(6) Bescheide gemäß §§ 75 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
(6a) Falls eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die auf von der Regulierungsbehörde zugeteilten Frequenzen (§ 55) betrieben werden, Auflagen enthält, um im grenznahen Gebiet Störungen ausländischer Funkanlagen zu vermeiden, können durch Vereinbarung der betroffenen Betreiber untereinander diese Auflagen modifiziert werden, soferne damit die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder das Auftreten funktechnischer Störungen zwischen den betroffenen Betreibern verringert wird. Eine derartige Vereinbarung darf keine technischen oder wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen auf Dritte hervorrufen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und kann bei Wegfall der oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden. Vor Erteilung dieser Bewilligung sowie vor deren Widerruf ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
(7) In den Fällen des § 56 Abs. 4 hat die Fernmeldebehörde auf Antrag des Rechtsnachfolgers einen Feststellungsbescheid über den erfolgten Übergang des Bescheides zu erlassen.
Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen
§ 81a. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
1. Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
2. das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
3. den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
4. den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,
5. die angestrebte Leistungsstufe,
6. die angestrebte Bewilligungsklasse und
7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.
(2a) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 83a Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.
(3) Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.
(4) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß § 78n anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
(5) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
(6) Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Z 5, 6 und 7 des Abs. 1.
(7) Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben.
(7a) Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, bekannt zu geben.
(8) Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.
(8a) Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen bei dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.
(9) Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.
(9a) Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.
(10) Wird entgegen Abs. 3 ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Abs. 3 genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.
Gebühren
§ 82. (1) Für Anzeigen gemäß § 80a, Zuteilungen, Bewilligungen, Ausstellung von Zeugnissen und Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(1a) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Zuteilung der Frequenzen oder die Berechtigung zur Nutzung der Frequenzen rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen gemäß § 80a entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.
(1b) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Frequenzzuteilung nach Beginn des Ermittlungsverfahrens zurückgezogen oder der Antrag abgewiesen wird. In diesen Fällen beträgt die Gebühr die Hälfte der für die Zuteilung der Frequenzen zu entrichtenden Gebühr.
(1c) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr entsteht auch in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zurückgezogen gilt. In diesen Fällen ist die Gebühr zur Gänze zu entrichten.
(2) Diese gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form
1. einer Einmalgebühr für Anzeigen nach § 80a,
2. einer einmaligen Zuteilungsgebühr für Nutzungsrechte an Frequenzen,
3. einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,
4. einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes,
5. einer Einmalgebühr für die Ausstellung von Zeugnissen und die Vornahme von Prüfungen zur Erlangung dieser Zeugnisse.
Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.
(3a) Die durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Gebühren vermindern oder erhöhen sich in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Gebühr zum Stichtag 30. Juni eines Jahres um mindestens 3% erhöht oder vermindert hat. Die Valorisierung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Index zum Stichtag 30. Juni jeden Jahres zu erfolgen. Sie tritt mit dem der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Valorisierung erstreckt sich auch auf sämtliche rechtskräftigen Gebührenabsprüche. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
(4) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
(5) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
(5a) Für die Verjährung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.
(6) Die Verordnung gemäß Abs. 3 für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, außer jenen, die nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Abs. 4 von der KommAustria durchzuführen.
Erteilung der Bewilligung
§ 83. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
1. entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
3. entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
7. entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
1. technische Parameter und
2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten Ziele gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet.
Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung
§ 83a. (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die
1. das 14. Lebensjahr vollendet haben und
2. a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b) ein gemäß § 78n anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.
(2) Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.
(3) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person
1. ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,
2. voll handlungsfähig ist und
3. die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(4) Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn
1. auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und
2. keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
(5) Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, zu befristen.
(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen.
Erteilung der Amateurfunkbewilligung
§ 83b. (1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle, eines Bakensenders oder einer Remotefunkstelle.
(2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 83a Abs. 5 auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Wenn die Bewilligung mit zehn Jahren befristet wurde, informiert die Behörde den Bewilligungsinhaber sechs Monate vor Ablauf der Befristung.
(3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. Wird dem Funkamateur innerhalb von fünf Jahren nach Erlöschen der ihm erteilten Amateurfunkbewilligung neuerlich eine Amateurfunkbewilligung erteilt, ist auf Wunsch des Funkamateurs das in der erloschenen Amateurfunkbewilligung zugewiesene Rufzeichen neuerlich zuzuweisen.
(4) Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen.
(5) Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.
(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und auf internationale Vereinbarungen die
1. Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen, die ohne persönliche Anwesenheit eines Funkamateurs betrieben werden,
2. Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen an bestimmten Standorten sowie
3. die Verwendung bestimmter Sendearten, Betriebsarten, Sendeleistungen oder Frequenzbereiche
von der Durchführung eines Probebetriebes abhängig machen oder Amateurfunkvereinen oder im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen vorbehalten. Eine auf Grund dieser Verordnung erteilte Bewilligung kann in sachlich angemessener Weise, maximal mit zehn Jahren, befristet werden und hat die erforderlichen Auflagen zu enthalten.
(7) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bewilligungsklassen, Leistungsstufen, Sendearten, Frequenzbereiche und Bandbreiten festzusetzen; für bestimmte Bewilligungsklassen und Frequenzbereiche können höchste zulässige Leistungsstufen festgesetzt werden. Dabei ist auf internationale Vereinbarungen, den Stand der Technik, insbesondere auf die Störfestigkeit von Telekommunikationsanlagen und die Erfordernisse des Amateurfunkdienstes Bedacht zu nehmen.
(8) Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen.
Sonderrufzeichen
§ 83c. (1) Auf Antrag kann das Fernmeldebüro zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.
(2) Auf Antrag kann das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.“
Nachträgliche Änderungen der Bewilligung
§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
1. jede Standortänderung,
2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
3. jede technische Änderung der Anlageder vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.
(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 57,
4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.
(5) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.
Erlöschen der Bewilligung
§ 85. (1) Die Bewilligung erlischt
1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
3. durch Widerruf;
4. durch Erlöschen der Frequenzzuteilung gemäß § 60.
(3) Der Widerruf ist von der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
1. entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
2. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Kommunikationsnetzes notwendig ist;
3. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
4. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
5. die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
6. die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat, oder
7. der Bewilligungsinhaber die gemäß § 82 vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Behörde zu erfolgen, die die Bewilligung erteilt hat.
(7) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen.
(8) Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen, das die Bewilligung erteilt hat.
Untersagung
§ 85a. Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn
1. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
2. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
3. die gemäß § 82 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 eine Funkanlage betrieben wird oder
5 bei Nichtverbesserung gemäß § 80a Abs. 2.
11. Abschnitt
Aufsichtsrechte
Umfang
§ 86. (1) Kommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der Organe des Fernmeldebüros bedienen.
(2) Die Organe des Fernmeldebüros haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.
(3) Telekommunikationsanlagen und deren Betrieb unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation, wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
(4) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie auf Ersuchen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des FMaG 2016, zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb sowie über das Bereitstellen von Anlagen im Sinn des FMaG 2016, zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß § 15 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden.
(4a) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen des Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß § 15 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.
Durchsuchung
§ 87. (1) Besteht der dringende Verdacht, dass durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.
(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 wahren. Die Bestimmungen der §§ 121 Abs. 2 und 3 und § 122 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurz gefasste Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der Durchsuchung zurückzulassen.
Aufsichtsmaßnahmen
§ 88. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage durch eine andere Telekommunikationsanlage kann das Fernmeldebüro jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind. Wird eine Telekommunikationsanlage durch eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel gestört, die nicht der Aufsicht des Fernmeldebüros unterliegt, hat das Fernmeldebüro dies der für die Aufsicht über die störende Anlage zuständigen Behörde zu berichten.
(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Kommunikationsverkehrs erforderlich ist.
(3) Verursacht eine Funkanlage, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des FMaG 2016 bescheinigt wurde, oder verursacht eine Telekommunikationsendeinrichtung, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ETG 1992 bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen teilt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.
(4) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.
(5) Verursacht eine Funkanlage, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des FMaG 2016 bescheinigt wurde, oder verursacht eine Telekommunikationsendeinrichtung, deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen des ETG 1992 bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät schädliche Störungen bewirkt, kann das Fernmeldebüro dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Das Fernmeldebüro teilt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die von ihm getroffenen Maßnahmen mit.
(6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber hat unverzüglich das Fernmeldebüro über eine derartige Maßnahme schriftlich unter Bezugnahme auf diese Bestimmung und Anschluss einer Begründung zu unterrichten.
Einstellung des Betriebes
§ 89. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Kontrollgeräte im Amateurfunk
§ 89a. (1) Die Amateurfunkstelle ist so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass jede Gefährdung und Störung des Betriebes anderer ordnungsgemäß errichteter und betriebener Telekommunikationsanlagen vermieden wird.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik festzusetzen, bei welchen Amateurfunkstellen Kontrollgeräte vorhanden sein müssen, durch die die Einhaltung der technischen Erfordernisse jederzeit während des Betriebes überprüft werden kann.“
Informationspflichten
§ 90. (1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie Inhaber von Nutzungsrechten an Frequenzen oder Kommunikationsparametern, sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde auf schriftliches Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind. Dies sind insbesondere
1. Auskünfte für die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Bundesgesetz oder aus einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides ergeben,
2. Auskünfte für die einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,
3. Auskünfte in Verfahren auf Zuteilung von Frequenzen oder Kommunikationsparametern,
4. Auskünfte für ein Verfahren gemäß § 36 bis 37a,
5. Auskünfte für die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Konsumenten, sowie
6. Auskünfte über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen, die sich auf die jeweils bestehenden Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten.
Diese Informationen sind binnen der hiefür gesetzten Frist und nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vorzulegen, die verlangt werden. Informationen gemäß Z 3 dürfen von Unternehmen auch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verlangt werden. Die verlangten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung der Aufgaben stehen. Das Verlangen ist zu begründen und dem Betroffenen mitzuteilen, für welchen konkreten Zweck die bereitgestellten Informationen benutzt werden sollen. Eine Verweigerung der Auskunftserteilung unter Berufung auf vertraglich vereinbarte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist nicht zulässig. § 125 bleibt davon unberührt.
(2) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung gemäß § 34 wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken für den Bereich Kommunikation anzuordnen. Die Erstellung von Statistiken hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
1. die Erhebungsmasse;
2. statistische Einheiten;
3. die Art der statistischen Erhebung;
4. Erhebungsmerkmale;
5. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
6. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
7. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(5) Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu erfolgen.
(6) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind verpflichtet, Verwaltungsbehörden auf deren schriftliches und begründetes Verlangen Auskunft über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis e von Teilnehmern zu geben, die in Verdacht stehen, durch eine über ein öffentliches Telekommunikationsnetz gesetzte Handlung eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, soweit dies ohne Verarbeitung von Verkehrsdaten möglich ist.
(7) Anbieter von Kommunikationsdiensten sind auf schriftliches Verlangen der zuständigen Gerichte, Staatsanwaltschaften oder der Kriminalpolizei (§ 76a Abs. 1 StPO) verpflichtet, diesen zur Aufklärung und Verfolgung des konkreten Verdachts einer Straftat Auskunft über Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3) von Teilnehmern zu geben. Dies gilt sinngemäß für Verlangen der Sicherheitsbehörden und Finanzstrafbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 1 SPG, des § 99 Abs. 3a FinStrG und § 11 Abs. 1 Z 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016. In dringenden Fällen können aber solche Ersuchen vorläufig mündlich übermittelt werden. (geändert durch die Novelle BGBl. I Nr. 6/2016).
(8) Anbieter von Mobilfunknetzen haben Aufzeichnungen über den geografischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geografischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt innerhalb eines sechs Monate zurückliegenden Zeitraums gewährleistet ist.
Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde
§ 91. (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.
(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.
(3) Sind die gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen aussetzen, bis die Mängel abgestellt sind oder diesem Unternehmen untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen und Kommunikationsparametern widerrufen.
(4) Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder -diensten zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch in einem Verfahren gemäß § 57 AVG anordnen. Diese Maßnahmen sind mit bis zu drei Monaten zu befristen und können bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände um weitere drei Monate verlängert werden.
(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, tatsächlich nicht vorliegen bzw. innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wurden, stellt sie mit Bescheid fest, dass die Mängel nicht bzw. nicht mehr gegeben sind.
(6) Partei im Aufsichtsverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, bei dem die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte gemäß Abs. 1 hat.
(7) Parteien im Aufsichtsverfahren nach § 40 KOG sind ferner jene, die gemäß § 40 Abs. 2 KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.
(8) § 40 Abs. 3 Z 1 KOG gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die Beschreibung jener Anhaltspunkte zu enthalten hat, die zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens geführt haben.
Sperre von Mehrwertdienstenummern
§ 91a. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 oder § 63 Abs. 2 lit. a enthaltenen Vorschriften betreffend
1. die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
2. die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
3. die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer
verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Betreiber des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von § 57 AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.
(2) Bescheide nach Abs. 1 sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.
12. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
§ 92. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen einschließlich öffentlicher Kommunikationsnetze, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2017, sowie der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(3) In diesem Abschnitt bezeichnet unbeschadet des § 3 der Begriff
1. "Anbieter" Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten;
2. "Benutzer" eine natürliche Person, die einen öffentlichen Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
2a. "Teilnehmerkennung" jene Kennung, welche die eindeutige Zuordnung eines Kommunikationsvorgangs zu einem Teilnehmer ermöglicht;
2b. "E-Mail-Adresse" die eindeutige Kennung, die einem elektronischen Postfach von einem Internet-E-Mail-Anbieter zugewiesen wird;
3. "Stammdaten" alle, auch personenbezogene Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
a) Name (Familienname und Vorname bei natürlichen Personen, Name bzw. Bezeichnung bei juristischen Personen),
b) akademischer Grad bei natürlichen Personen,
c) Anschrift (Wohnadresse bei natürlichen Personen, Sitz bzw. Rechnungsadresse bei juristischen Personen),
d) Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformation für die Nachricht,
e) Information über Art und Inhalt des Vertragsverhältnisses,
f) Bonität, g) Geburtsdatum; (ab 01.01.2019)
4. "Verkehrsdaten" Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;
4a. "Zugangsdaten" jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierungen zum Teilnehmer notwendig sind;
5. "Inhaltsdaten" die Inhalte übertragener Nachrichten (Z 7);
6. "Standortdaten" Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines öffentlichen Kommunikationsdienstes angeben, im Fall von festen Telekommunikationsendeinrichtungen sind Standortdaten die Adresse der Einrichtung;
6a. "Standortkennung" die Kennung einer Funkzelle, über welche eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird (Cell-ID);
6b. (als verfassungswidrig aufgehoben durch BGBl I Nr. 44/2014)
7. "Nachricht" jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlichen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
8. "Anruf“ eine über einen öffentlichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine zwei- oder mehrseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht;
8a. "erfolgloser Anrufversuch" einen Telefonanruf, bei dem die Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, der aber unbeantwortet bleibt oder bei dem das Netzwerkmanagement eingegriffen hat;
9. "Dienst mit Zusatznutzen" jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs erforderliche Maß hinausgeht;
10. "elektronische Post" jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird;
11. "elektronisches Postfach" ein elektronisches Ablagesystem, das einem Teilnehmer eines E-Mail-Dienstes zugeordnet ist;
12. "E-Mail" elektronische Post, die über das Internet auf Basis des „Simple Mail Transfer Protocol“ (SMTP) versendet wird;
13. "Internet-Telefondienst" einen öffentlichen Telefondienst im Sinne des § 3 Z 16, der auf paketvermittelter Nachrichtenübertragung über das Internet-Protokoll basiert;
14. "Internet-Zugangsdienst" einen Kommunikationsdienst im Sinne von § 3 Z 9, der in der Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten zur Erbringung von Zugangsleistungen zum Internet besteht;
15. "E-Mail-Dienst" einen Kommunikationsdienst im Sinne von § 3 Z 9, welcher den Versand und die Zustellung von E-Mails auf Basis des „Simple Mail Transfer Protocol“ (SMTP) umfasst;
16. "öffentliche IP-Adresse" eine einmalige numerische Adresse aus einem Adressblock, der durch die Internet Assigned Numbers Authority (IANA) oder durch eine regionale Vergabestelle (Regional Internet Registries) einem Anbieter eines Internet-Zugangsdienstes zur Zuteilung von Adressen an seine Kunden zugewiesen wurde, die einen Rechner im Internet eindeutig identifiziert und im Internet geroutet werden kann. Öffentliche IP-Adressen sind Zugangsdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 4a. Wenn eine konkrete öffentliche IP-Adresse einem Teilnehmer für die Dauer des Vertrages zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist, handelt es sich zugleich um ein Stammdatum im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 3;
17. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten oder der nicht öffentlich zugänglichen Daten einer juristischen Person“ jede Verletzung der Sicherheit, die auf versehentliche oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Weitergabe von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft verarbeitet werden.
Kommunikationsgeheimnis
§ 93. (1) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses ist jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder –dienstes und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung, der Überwachung von Nachrichten, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStr und der Auskunft über Daten nach § 11 Abs 1 Z 7 PStSG sowie für eine technische Speicherung, die für die Weiterleitung einer Nachricht erforderlich ist.
(4) Werden mittels einer Funkanlage, einer Telekommunikationsendeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage, diese Telekommunikationsendeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
Technische Einrichtungen
§ 94. (1) Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und §§ 97 Abs. 1a und 102b Abs. 6 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten und zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO, zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG, zur Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 97 Abs. 1a erforderlich sind. Für die Bereitstellung sind dem Anbieter 80% der Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die er aufwenden musste, um die gemäß den Abs. 3 und §§ 97 Abs. 1a und 102b Abs. 6 erlassenen Verordnungen erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten, zu ersetzen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bemessungsgrundlage für diesen Prozentsatz sowie die Modalitäten für die Geltendmachung dieses Ersatzanspruches festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie auf die Einfachheit und Kostengünstigkeit des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
(2) Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO, an der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG sowie an der Auskunft über Daten nach § 99 Abs. 3a FinStrG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Die Übermittlung von Verkehrsdaten, Standortdaten und Stammdaten, welche die Verarbeitung von Verkehrsdaten erfordern, nach den Bestimmungen der StPO, des SPG, des FinStrG sowie des PStSG, hat unter Verwendung einer Übertragungstechnologie, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt, zu erfolgen. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung einen angemessenen Kostenersatz vorzusehen. Dabei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Aufwandes, auf ein allfälliges Interesse des betroffenen Unternehmers an den zu erbringenden Leistungen und auf eine allfällige durch die gebotenen technischen Möglichkeiten bewirkte Gefährdung, der durch die verlangte Mitwirkung entgegengewirkt werden soll, sowie der öffentlichen Aufgabe der Rechtspflege Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der StPO und zum Schutz der zu übermittelnden Daten gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.“
Datensicherheitsmaßnahmen
§ 95. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der Art. 24, 25 und 32 DSGVO im Zusammenhang mit der Erbringung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und - wenn das Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der vom Betreiber zu treffenden Maßnahmen liegt - über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.
(3) Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes haben – unbeschadet der Bestimmungen der DSGVO – durch Datensicherheitsmaßnahmen jedenfalls Folgendes zu gewährleisten:
1. die Sicherstellung, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten;
2. den Schutz gespeicherter oder übermittelter personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe;
3. die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Die Regulierungsbehörde kann die von den Betreibern öffentlicher Kommunikationsdienste getroffenen Maßnahmen prüfen und Empfehlungen zum zu erreichenden Sicherheitsniveau abgeben.
Sicherheitsverletzungen
§ 95a. (1) Im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten hat unbeschadet des § 16a sowie unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der DSGVO der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste unverzüglich die Datenschutzbehörde von dieser Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass durch eine solche Verletzung Personen in ihrer Privatsphäre oder die personenbezogenen Daten selbst beeinträchtigt werden, hat der Betreiber auch die betroffenen Personen unverzüglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen.
(2) Der Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste kann von einer Benachrichtigung der betroffenen Personen absehen, wenn der Datenschutzbehörde nachgewiesen wird, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 611/2013 über die Maßnahmen für die Benachrichtigung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. Nr. L 173 vom 26.06.2013 S.2 (VO 611/2013) getroffen hat und dass diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewendet worden sind. Diese technischen Schutzmaßnahmen müssen jedenfalls sicherstellen, dass die Daten für unbefugte Personen nicht zugänglich sind.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers nach Abs. 1 zweiter Satz kann die Datenschutzbehörde den Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste – nach Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung – auch auffordern, eine Benachrichtigung durchzuführen.
(4) Der Inhalt der Benachrichtigung der betroffenen Personen hat Art. 3 der VO 611/2013 zu entsprechen.
(5) Nähere Einzelheiten, insbesondere Form, Verfahrensweise oder Voraussetzungen für die Benachrichtigung bei einer Sicherheitsverletzung, kann der Bundeskanzler durch Verordnung festlegen. Die Datenschutzbehörde kann im Einzelfall auch entsprechende Anordnungen treffen, um eine den Auswirkungen der Sicherheitsverletzung angemessene Benachrichtigung der betroffenen Personen sicherzustellen. Sie kann auch Leitlinien im Zusammenhang mit Sicherheitsverletzungen erstellen.
(6) Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen. Es hat Angaben zu den Umständen der Verletzungen, zu deren Auswirkungen und zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu enthalten und muss geeignet sein, der Datenschutzbehörde die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 4 zu ermöglichen.
(7) Die Datenschutzbehörde hat die Regulierungsbehörde über jene Sicherheitsverletzungen zu informieren, die für die Erfüllung der der Regulierungsbehörde durch § 16a übertragenen Aufgaben notwendig sind.
Datenschutz - Allgemeines
§ 96. (1) Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung eines Kommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.
(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung jenes Kommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes erforderlich ist. Die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Vermarktung von Kommunikationsdiensten oder der Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen sowie sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer jederzeit widerrufbaren Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Diese Verarbeitung ist auf das erforderliche Maß und den zur Vermarktung erforderlichen Zeitraum zu beschränken. Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Einwilligung abhängig machen.
(3) Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste und Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft im Sinne des § 3 Z 1 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, sind verpflichtet, den Teilnehmer oder Benutzer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Eine Ermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung dazu erteilt hat. Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder, wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Benutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann. Der Teilnehmer ist auch über die Nutzungsmöglichkeiten auf Grund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen zu informieren. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz und der DSGVO bleibt unberührt.
Stammdaten
§ 97. (1) Stammdaten dürfen unbeschadet der §§ 90 Abs. 6 und 7 sowie 96 Abs. 1 und 2 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
1. Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
2. Verrechnung der Entgelte;
3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, gemäß § 18 und
4. Erteilung von Auskünften an Notrufträger.
(1a) Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Teilnehmers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Teilnehmers erforderlichen Stammdaten (§ 92 Abs. 3 Z 3 lit. a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des § 94 Abs. 1.
(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Auskünfte an Betreiber von Notrufdiensten
§ 98. (1) Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder –dienstes haben Betreibern von Notrufdiensten auf deren Verlangen Auskünfte über Stammdaten im Sinne von § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d sowie über Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 zu erteilen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann. Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung ist vom Betreiber des Notrufdienstes zu dokumentieren und dem Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder –dienstes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Betreiber eines Kommunikationsnetzes oder –dienstes darf die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen. Den Betreiber des Notrufdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens.
(2) Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung des gefährdeten Menschen verarbeitet werden. Der Anbieter hat den betroffenen Teilnehmer über eine Auskunft über Standortdaten nach dieser Ziffer frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich durch Versand einer Kurzmitteilung (SMS), wenn dies nicht möglich ist schriftlich, zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:
a) die Rechtsgrundlage,
b) die betroffene Daten,
c) das Datum und die Uhrzeit der Abfrage,
d) Angabe der Stelle, von der die Standortfeststellung in Auftrag gegeben wurde, sowie eine entsprechende Kontaktinformation. (geändert durch BGBl I Nr. 44/2014)
(3) Betreiber gemäß § 20 haben Betreibern von Notrufdiensten unmittelbar nach Eingang eines Notrufes Standortdaten im Sinne des § 92 Abs. 3 Z 6 der Telekommunikationsendeinrichtung, von der aus die Notrufnummer gewählt wurde, zugänglich zu machen und auf Anfrage Auskünfte über Stammdaten gemäß § 92 Abs. 3 Z 3 lit. a bis d zu erteilen.
(4) Betreiber von Kommunikationsnetzen haben bei der Ermittlung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken, soweit hierfür internationale Standards vorhanden sind.
(4a) Betreiber von Kommunikationsnetzen und –diensten haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.
(5) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Telekommunikationsendeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und die Zurverfügungstellung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen. Hierbei hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern von Kommunikationsnetzen oder ‑diensten und Betreibern von Notrufdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.
Öffentliches Warnsystem
§ 98a. (1) Die Bundesregierung oder ein gemäß Abs. 4 ermächtigtes Organ hat Anbieter von mobilen Kommunikationsdiensten zu verpflichten, Endnutzern über SMS öffentliche Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe zu übermitteln. Solche öffentliche Warnungen sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages bundesweit oder regional eingeschränkt zu übermitteln. Sofern dies mit der Verarbeitung von Stammdaten möglich ist, darf ein solcher Auftrag auch nur eine Auswahl bestimmter Personengruppen umfassen. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.
(2) Öffentliche Warnungen nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.
(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung sowie eine allfällige Delegation gemäß Abs. 4 zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Auftraggeber zu dokumentieren. Zur Durchführung des Auftrages darf der Betreiber die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist. Folgt der Betreiber dem Auftrag nicht, hat die für den der Warnung zugrundeliegenden Anlassfall sachlich zuständige oberste Behörde diesen durch Bescheid zu erteilen.
(4) Wenn die Art der in Abs. 1 genannten Notfälle oder Katastrophen es erfordert, kann die Bundesregierung auch ein anderes bundesstaatliches Organ zur Erteilung der Aufträge nach Abs. 1 ermächtigen.
(5) Die Bundesregierung oder das gemäß Absatz 4 beauftrage Organ, hat unverzüglich die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH zu informieren. Diese hat alle gemäß Absatz 1 erfolgten Warnungen, unmittelbar auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite in Volltext inklusive Empfängerkreis zu veröffentlichen.
Verkehrsdaten
§ 99. (1) Verkehrsdaten dürfen außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nicht gespeichert oder übermittelt werden und sind vom Anbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. Die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung von Verkehrsdaten, die nach Abs. 5 übermittelt werden, richtet sich nach den Vorschriften der StPO, des FinStrG, des SPG sowie des PStSG.
(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Endkunden- oder Vorleistungsentgelten erforderlich ist, hat der Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes Verkehrsdaten zu speichern. Die Verkehrsdaten sind zu löschen oder zu anonymisieren, sobald der Bezahlvorgang durchgeführt wurde und innerhalb einer Frist von drei Monaten die Entgelte nicht schriftlich beeinsprucht wurden. Die Daten sind jedoch nicht zu löschen, wenn
1. ein fristgerechter Einspruch erhoben wurde, bis zum Ablauf jener Frist, innerhalb derer die Abrechnung rechtlich angefochten werden kann.
2. die Rechnung nicht beglichen wurde, bis zum Ablauf jener Frist, bis zu der der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann,
3. ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet wurde, bis zur endgültigen Entscheidung, oder
4. eine Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO erlassen wird, bis zum Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 138 Abs. 2 StPO).
Die Daten nach Z 1 bis 3 sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle (§ 122) unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gespeicherten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(3) Die Verarbeitung jedoch nicht die Übermittlung von Verkehrsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die für die Entgeltverrechnung oder Verkehrsabwicklung, Behebung von Störungen, Kundenanfragen, Betrugsermittlung oder Vermarktung der Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen zuständig sind oder die von diesen Personen beauftragt wurden. Der Umfang der verarbeiteten Verkehrsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(4) Dem Anbieter ist es außer in den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluss über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluss aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Anbieter die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden.
(5) Eine Verarbeitung von Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken ist zulässig zur Auskunft über
1. Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 StPO;
2. Zugangsdaten an Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Maßgabe des § 76a Abs. 2 StPO. (geändert durch BGBl I Nr. 44/2014)
3. Verkehrsdaten und Stammdaten, wenn hiefür die Verarbeitung von Verkehrsdaten erforderlich ist, sowie zur Auskunft über Standortdaten an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a und 3b SPG sowie § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG. Ist eine aktuelle Standortfeststellung nicht möglich, darf die Standortkennung (Cell-ID) zum letzten Kommunikationsvorgang der Endeinrichtung verarbeitet werden; (geändert durch BGBl I Nr. 6/2016)
4. Zugangsdaten, wenn diese längstens drei Monate vor der Anfrage gespeichert wurden, an nach dem SPG zuständige Sicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Z 3 SPG sowie § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG;(geändert durch BGBl I Nr. 6/2016)
5. Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG. (geändert durch BGBl I Nr. 6/2016)
Rechnung und Einzelentgeltnachweis
§ 100. (1) Die Teilnehmerentgelte sind in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, in welchem sämtliche Verbindungen, für die ein Entgelt verrechnet wurde, in chronologischer Reihenfolge aufgelistet sind.
(1a) Die Teilnehmer sind berechtigt, Rechnungen ohne Einzelentgeltnachweis zu erhalten. Die Rechnung hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Überprüfung der Entgelte sowie eine aktuelle Kontaktmöglichkeit zu dem die Rechnung versendenden Betreiber zu enthalten.
(1b) Wird die Rechnung oder der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, beides auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten. Sofern es sich um ein Teilnehmerverhältnis handelt, dessen Vertragsinhalt nicht die Zusendung von Rechnungen oder Einzelentgeltnachweisen in elektronischer Form ermöglicht, hat die Übermittlung der Rechnung oder des Einzelentgeltnachweises in Papierform zu erfolgen.
(1c) Wird die Rechnung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist sie in einem speicherfähigen Format, wie z. B. im pdf-Format, an eine vom Teilnehmer bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und vom Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Der Betreiber hat dem Kunden mitzuteilen, an welche Emailadresse er die Rechnung oder den Einzelentgeltnachweis übermitteln wird. Der Kunde muss auch die Gelegenheit erhalten, dafür eine andere Emailadresse bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festlegen. Sie hat dabei auf die Art des Teilnehmerverhältnisses und des Dienstes, die technischen Möglichkeiten, auf den Schutz personenbezogener Daten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Teilnehmer ihre Ausgaben steuern können und Erbringer von Mehrwertdiensten identifiziert sind.
(3) Bei der Erstellung eines Entgeltnachweises dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern oder sonstigen Angaben zur Identifizierung eines Empfängers einer Nachricht dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden, es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung lässt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten oder der Teilnehmer hat schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird. Allfällige weitere arbeitsrechtliche Beschränkungen bleiben unberührt. Anrufe oder sonstige Verbindungen, für die keine Entgeltpflicht entsteht, sowie Anrufe bei oder Verbindungen mit Notrufdiensten dürfen nicht ausgewiesen werden.
(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten unbeschadet des Abs. 1c dieselben Fristen wie für das Löschen von Verkehrsdaten.
Inhaltsdaten
§ 101. (1) Inhaltsdaten dürfen - sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Kommunikationsdienstes darstellt - grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Anbieter nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Der Anbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.
Andere Standortdaten als Verkehrsdaten
§ 102. (1) Andere Standortdaten als Verkehrsdaten dürfen unbeschadet des § 98 nur verarbeitet werden, wenn sie1. anonymisiert werden oder2. die Benutzer oder Teilnehmer eine jederzeit widerrufbare Einwilligung gegeben haben.
(2) Selbst im Falle einer Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß Abs. 1 müssen die Benutzer oder Teilnehmer die Möglichkeit haben, diese Verarbeitung von Daten für jede Übertragung einfach und kostenlos zeitweise zu untersagen.
(3) Die Verarbeitung anderer Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß Abs. 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers oder des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln. Unbeschadet des § 93 Abs. 3 ist die Ermittlung und Verwendung von Standortdaten, die nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang stehen, zu Auskunftszwecken unzulässig.
Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs-, Finanzstraf- und Sicherheitsbehörden
§ 102a. (1) Die Übermittlung der Daten hat über eine zentrale Durchlaufstelle zu erfolgen, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
(2) Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
(3) Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
(4) Über die Durchlaufstelle werden die Teilnehmer des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.
Durchlaufstelle – Grundstruktur
§ 102b. (1) Die Durchlaufstelle hat ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Abs. 6 zu errichten. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle anzubinden.
(2) Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter der Durchlaufstelle im Sinn des Art. 4 Z 8 DSGVO ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften sowie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
(3) Über die Durchlaufstelle sind Auskünfte über Daten, die für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 erfassten Zwecke erforderlich sind, abzuwickeln. Über die Durchlaufstelle sind alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch zu erfassen.
(4) In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine Übertragungstechnologie vorzusehen, welche die Identifikation und Authentifizierung von Sender und Empfänger sowie die Datenintegrität sicherstellt. Die Daten sind unter Verwendung einer technisch anspruchsvollen Verschlüsselungstechnologie als „Comma-Separated Value (CSV)“ – Dateiformat zu übermitteln. Ausgenommen davon ist die Übermittlung von Daten in den Fällen des § 98, von Daten in den Fällen von § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 bei Gefahr in Verzug, von Standortdaten in den Fällen der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff StPO sowie die Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
(5) Für die Datenschutzbehörde sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, beim Bundesminister für Inneres und beim Bundesminister für Finanzen ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten oder zur Statistik ermöglicht.
(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen die näheren Bestimmungen zur einheitlichen Definition der Syntax, der Datenfelder und der Verschlüsselung, zur Speicherung und Übermittlung der Daten festsetzen. Insbesondere sind, unbeschadet der §§ 102a, 102b und 102c, näher auszuführen
1. Funktionen der Durchlaufstelle;
2. Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen;
3. Authentifizierung, Sicherheitsniveau der Anbindung, Verschlüsselung/Signatur;
4. Zugangsberechtigte Behörden;
5. Anbindung der Anbieter;
6. Postfächer und Zustellung;
7. Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle;
8. Protokollierung des Datenverkehrs über die Durchlaufstelle;
9. Statistik aus den Protokolldaten.
Nach Erlass der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuss des Nationalrates zu berichten.
(7) Ein Betreiber, der nicht gemäß § 34 KommAustriaG zur Entrichtung eines Finanzierungsbeitrages verpflichtet wurde, ist nicht verpflichtet, seiner Auskunftspflicht über die Durchlaufstelle nachzukommen.
Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung
§ 102c. (1) Die Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Auftragsverarbeiter jeweils für den Verantwortlichen, für dessen Anwendung Daten an die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologiekann kann sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum GmbH eines Dienstleisters bedienen.
Teilnehmerverzeichnis
§ 103. (1) Die im Teilnehmerverzeichnis gemäß § 69 Abs. 3 und 4 enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des öffentlichen Telefondienstes verarbeitet und ausgewertet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile im Sinne des Art. 4 Z 4 DSGVO von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
(2) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an den in § 18 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von § 69 Abs. 5 zulässig.
(3) Für gemäß Abs. 2 übermittelte Daten gilt die Verarbeitungsbeschränkung nach Abs. 1.
(4) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 27/2011)
Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 104. (1) Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Dem Teilnehmer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
(2) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
(3) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
(4) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Anrufe in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind sowie für Anrufe aus solchen Staaten.
(6) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.
Automatische Anrufweiterschaltung
§ 105. Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und –diensten haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, auf Verlangen des Teilnehmers entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zur Telekommunikationsendeinrichtung des Teilnehmers aufzuheben. Sind mehrere Betreiber an der Rufumleitung beteiligt, haben diese zusammenzuarbeiten.
Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 106. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber des Kommunikationsdienstes eine Fangschaltung für zukünftige Anrufe einzurichten oder beim Betreiber des Kommunikationsnetzes zu veranlassen. Die Fangschaltung kann auch in der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige und Speicherung der eingehenden Rufnummern durch den Betreiber bestehen. Er darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen.
(3) Das Ergebnis der Fangschaltung bzw. der Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige ist vom Betreiber des Kommunikationsdienstes zu speichern und dem Teilnehmer für jene Anrufe bekannt zu geben, für die er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.
Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
(3) Eine vorherige Einwilligung für elektronische Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 133/2005)
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
2. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem der Anruf den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
13. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verletzung von Rechten der Benützer
§ 108. (1) Eine im § 93 Abs. 2 bezeichnete Person, die
1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
2. entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;
4. entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
5. entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
6. entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
7. entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8. entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht zugeteilten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9. entgegen § 78 Abs. 5 Funkanlagen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des FMaG 2016 entsprechen, oder Telekommunikationsendeinrichtungen, die weder auf Grund des Telekommunikationsgesetzes zugelassen wurden noch den Bestimmungen des ETG 1992 entsprechen, mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
9a. entgegen § 78 Abs. 6 Störungen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verursacht;
10. entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;
11. entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
11a. entgegen einer Untersagung gemäß § 85a eine Funkanlage betreibt;
12. entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
12a. entgegen § 86 Abs. 4a nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
13. entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14. entgegen § 122 Abs. 1 nicht gehörig am Streitbeilegungsverfahren mitwirkt;
15. entgegen § 78e Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
1a. entgegen § 54 Abs. 7 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
2. entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3. entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
3a. entgegen § 65 Abs. 5 Kommunikationsparameter an andere Nutzer überträgt;
4. entfallen lt BGBl. I Nr. 78/2018
5. entfallen lt BGBl. I Nr. 78/2018
6. entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
7. entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
7a. entgegen § 86 Abs. 4a den Organen des Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
8. entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
9. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
10. entfallen lt BGBl. I Nr. 78/2018
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 16a Abs. 1 oder 2 keine Maßnahmen zur Sicherung der Netzintegrität und Netzsicherheit ergreift;
1a. entgegen § 16a Abs. 4 sich einer Sicherheitsüberprüfung nicht unterzieht oder Informationen zur Beurteilung der Sicherheit oder Integrität seiner Dienste und Netze einschließlich Unterlagen über seine Sicherheitsmaßnahmen oder Ergebnisse seiner Sicherheitsüberprüfung nicht übermittelt;
1b. entgegen § 16a Abs. 5 Sicherheitsverletzungen nicht mitteilt oder die Öffentlichkeit auf Verlangen der Regulierungsbehörde nicht unterrichtet, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1c. entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
1d. entgegen § 13a Abs. 3, 4 oder 5 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
1e. entgegen § 16 Abs. 3b eine Leistung anbietet;
1f. entgegen § 13d Abs. 2 und 3 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht;
2. entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
3. entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
4. entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
5. entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
6. entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
7. entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;
8. entgegen § 23 Abs. 1 und 4 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
8a. entgegen § 23 Abs. 5 eine unzulässige Rufnummernübertragung durchführt;
9. entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
10. entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;
10a. entgegen den §§ 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt;
11. entgegen den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen § 48 Abs. 3 Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang nicht vorlegt;
11a. entgegen § 66 Abs. 2 Kommunikationsparameter ohne Nutzungsrecht nutzt;
12. entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
12a. entgegen § 72 Abs. 3 den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen verweigert;
13. entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
14. entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung von Nachrichten oder an der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
15. entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;
15a. entgegen § 95a Abs. 1 oder 3 eine Benachrichtigung nicht vornimmt;
15b. entgegen § 95a Abs. 6 kein Verzeichnis führt;
16. entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;
17. entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt oder die Teilnehmer nicht informiert;
17a. entgegen § 98a Warnungen nicht oder nicht auftragsgemäß übermittelt;
18. entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
19. entgegen der Maßgabe nach § 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen;
19a. entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;
20. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;
21. entgegen § 99 Abs. 5 Auskunft über Verkehrsdaten erteilt oder Verkehrsdaten zu Auskunftszwecken verarbeitet;
22. entgegen § 94 Abs. 2 Daten in nicht verschlüsselter Form über ein Kommunikationsnetz übermittelt;
23. entgegen § 99 Abs. 2 Z 4 die in einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung nach § 135 Abs. 2b StPO bezeichneten Daten löscht oder nach Beendigung der Verpflichtung zum Absehen von der Löschungsverpflichtung nicht löscht;
24. entgegen § 97 Abs. 1a die erforderlichen Stammdaten nicht, nicht vollständig oder nicht im Rahmen eines geeigneten Identifizierungsverfahrens registriert; (ab 01.01.2019)
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
2. entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;
3. entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt oder kundmacht;
4. entgegen § 90 Abs. 1 Z 4 an einem Verfahren nach §§ 36 bis 37a nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;
5. entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
6. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung der RTR-GmbH sowie der KommAustria oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission oder der KommAustria zuwiderhandelt;
7. wer nicht technische Einrichtungen im Sinn des § 94 Abs. 1 bereit stellt. Die Strafbarkeit besteht nicht, wenn die hierfür erforderlichen Investitionskosten noch nicht aufgrund einer nach § 94 Abs. 1 erlassenen Verordnung abgegolten wurden;
8. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
9. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13.06.2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung), ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2009, S. 10, zuwiderhandelt;
10. den Artikeln 3, 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 oder Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zuwiderhandelt.
(4a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
1a. entgegen § 74 Abs. 1c bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
2. entgegen § 74 Abs. 1b bei Durchführung eines Betriebes im Sinn von § 74 Abs. 1a Z 2 diesen Betrieb nicht unmittelbar beaufsichtigt;
3. entgegen § 78c Abs. 6 bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
3a. entgegen § 78c Abs. 6a bei Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen diesen Betrieb nicht fristgerecht der Behörde anzeigt;
4. entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen durchführt
a) in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
b) mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
c) mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
d) mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 78a Abs. 5 vorliegt;
5. entgegen § 78a Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist;
6. entgegen § 78a Abs. 4 Amateurfunkstellen mittels Internettechnologie verbindet und die beteiligten Amateurfunkstellen nicht ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden;
7. entgegen § 78b Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;
8. entgegen § 78b Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 78c Abs. 5 nicht vorliegen;
9. entgegen § 78b Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt;
10. entgegen § 78f Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben;
11. entgegen § 78f Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 78f Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 78f Abs. 3 vorliegt;
12. entgegen § 78f Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.
(4b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 78a Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt;
2. entgegen § 78b Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt;
3. entgegen § 78c Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet;
4. entgegen § 78d ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.
(5) Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(5a) Wer das Delikt nach Abs. 4 Z 10 wiederholt begeht, ist mit einer Mindeststrafe von 10 000 Euro zu bestrafen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4b liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Fernmeldebüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(9) Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.
Veröffentlichung des Straferkenntnisses
§ 110. Im Straferkenntnis wegen einer nach § 109 Abs. 4 mit Strafe bedrohten Handlung kann auf die Veröffentlichung des Straferkenntnisses innerhalb einer bestimmten Frist in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkannt werden, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten bestraft worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen begehen werde. Die Veröffentlichung umfasst den Spruch des Straferkenntnisses. Wenn besondere Umstände dafür sprechen, kann auch die Veröffentlichung der Begründung des Straferkenntnisses angeordnet werden.
Abschöpfung der Bereicherung
§ 111. (1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen durch eine gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die VO (EU) 2015/2120 oder gegen die VO (EU) 531/2012, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der VO (EU) 2015/2120 oder der VO (EU) 531/2012 erlassenen Bescheid verstoßende rechtswidrige Handlung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, kann die Regulierungsbehörde beim Kartellgericht den Antrag stellen, einen Betrag festzusetzen und für abgeschöpft zu erklären. Die Höhe der Abschöpfung richtet sich nach dem Ausmaß des wirtschaftlichen Vorteils und kann vom Kartellgericht mit bis zu 10% des Unternehmensumsatzes des Vorjahres festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(1a) Ist der Beweis über die Höhe des in rechtswidriger Weise erlangten Vorteils gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen, so kann das Kartellgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen angemessenen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen.
(2) Der abgeschöpfte Betrag fließt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu deren Finanzierung zu.
14. Abschnitt Behörden
Fernmeldebehörden
§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.
Zuständigkeit
§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(4) Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Entscheidung über Anträge gemäß § 88 Abs. 3.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für
1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,
2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
3. (entfallen durch die Novelle BGBl.I Nr. 96/2013)
(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(6) Die Regulierungsbehörde hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und alle zwei Jahre das Ergebnis nach Anhörung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie dem Kommunikationsbericht (§ 19 KOG) anzuschließen.
(7) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.
Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
§ 114. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Fernmeldebüro und seinen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.
Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.
(1a) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (§ 3 Z 8a). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.
(1b) Die RTR-GmbH ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Regulierungsbehörde gemäß den Art. 1 bis Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/2120.
(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.
(3) Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich.
Regulierungskonzept
§ 115a. (1) Die Telekom-Control-Kommission hat ein Regulierungskonzept für elektronische Telekommunikation hinsichtlich der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erstellen. Das Regulierungskonzept hat unter Beachtung des Zwecks und der Ziele nach § 1 Abs. 1 bis 3 sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen politischen Erklärungen und Konzepten der Europäischen Union, des Bundes und der Länder regulatorische Überlegungen zu absehbaren Entwicklungen im Bereich der elektronischen Kommunikation zu enthalten, um die Vorhersehbarkeit von Regulierung zu fördern.
(2) Das Regulierungskonzept hat einen angemessenen, jedoch einen Marktanalysezyklus übersteigenden Planungszeitraum zu umfassen. Es kann, soweit dies erforderlich ist, auch vor Ablauf dieses Zeitraumes unter Anführung der Gründe geändert werden. Es ist auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
Telekom-Control-Kommission
§ 116. (1) Zur Erfüllung der im § 117 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Aufgaben
§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11,
1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4,
2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,
2a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,
2b. Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,
3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,
4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,
5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,
6. Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,
7. Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3 sowie Anträge an die Europäische Kommission gemäß § 47 Abs. 1,
7a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,
8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,
9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,
10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,
11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,
12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,
13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,
13a. Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,
14. Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,
15. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,
16. Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1,
17. Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 im Einzelfall.
Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 118. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;
3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 4 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(6a) Das Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 6 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Das ausscheidende Mitglied kann verlangen, dass im Rahmen dieser Veröffentlichung der Grund für das Ausscheiden bekannt gegeben wird.
(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 119. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation sind zulässig.
Zuständigkeit der KommAustria
§ 120. (1) Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, bezieht, oder sich eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der vorstehenden Dienste bezieht, folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:
1. Festsetzung der Richtsätze gemäß § 7,
2. Anordnung der Mitbenutzung gemäß § 8 und § 9,
3. Aufgaben nach § 15, § 16a, § 17, § 21 und § 25,
4. Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,
5. Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 56,
6. Genehmigung von Änderungen gemäß § 57 und Widerruf gemäß § 60,
7. Aufgaben gemäß § 90,
8. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91,
9. Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 111,
10. Streitbeilegung nach § 122,
11. Aufgaben nach §§ 124 bis 130.
(2) Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.
(2a) Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder einen Markt
1. sowohl für die Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, als auch
2. für Telekommunikationsdienste,
und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2a letzter Satz AVG nicht vor, bemisst sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeit(en). Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, nimmt die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 wahr, im Fall der Z 2 gelten die Bestimmungen der §§ 115 und 117.
(3) Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes betrifft.
(4) Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH Parteistellung in Verfahren vor der KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste betrifft.
(5) Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 3 oder Abs. 4 zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 121. (1) entfallen (durch BGBl. I Nr. 134/2015)
(2) Anträge betreffend § 117 Z 1, 2, 7 und 7a sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten.
(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird in Verfahren nach § 117 Z 1 binnen vier Wochen und in Verfahren nach § 117 Z 2, 7 und 7a binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in Verfahren nach § 117 Z 2, 7 und 7a binnen vier Monaten. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(4) § 39 Abs. 3 AVG gilt mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.
(5) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (geändert durch die Novelle BGBl.I Nr. 96/2013).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (eingefügt durch die Novelle BGBl.I Nr. 96/2013).
§ 121a. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 2 VwGVG), durch Senate.
(3) Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt die durch § 121 Abs. 4 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Streitbeilegung
§ 122. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere
1. betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber, insbesondere mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, oder
2. über eine behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder Bescheides,
der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
(1a) Förderungsgeber (§ 3 Z 5a) können der Regulierungsbehörde die nach ihren Förderbedingungen vorgeschriebenen Zugangsangebote von Förderungswerbern (§ 3 Z 5b) zur Prüfung vorlegen. Die Regulierungsbehörde hat die Zugangsangebote insbesondere auf Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden, sowie den Förderbedingungen zu prüfen und den Verfahrensbeteiligten ihre Ansicht zu den geprüften Zugangsangeboten mitzuteilen. Der Förderungsgeber hat der Regulierungsbehörde eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen, deren Höhe nach dem mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Personal- und Sachaufwand der Regulierungsbehörde zu bemessen und die auf den nach § 34 KommAustria-Gesetz zu finanzierenden Aufwand der Regulierungsbehörde anzurechnen ist. Förderungswerber sind verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und auf Anforderung der Regulierungsbehörde alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für die Durchführung der in Abs. 1 und Abs. 1a vorgesehenen Verfahren festlegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Transparenz
§ 123. (1) Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Bedachtnahme auf § 125 Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beitragen.
Information durch die Regulierungsbehörde
§ 124. Die Regulierungsbehörde hat auf begründeten schriftlichen Antrag der Europäischen Kommission dieser diejenigen Informationen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Dazu zählen auch Informationen zum allgemeinen Inhalt, zur Anzahl und Dauer der Rechtsmittelverfahren. Beziehen sich die an die Europäische Kommission zu übermittelnden Informationen auf von Betreibern von Kommunikationsdiensten oder -netzen bereitgestellte Daten, hat die Regulierungsbehörde diese Bereitsteller von der Übermittlung der Informationen zu unterrichten.
Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
§ 125. (1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse insbesondere nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes zu wahren.
(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigen an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.
Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 126. (1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen.
(2) Soweit die Regulierungsbehörde von der Europäischen Kommission oder von anderen Regulierungsbehörden Informationen übermittelt erhält, die von der informierenden Stelle als vertraulich bezeichnet werden, stellt sie die vertrauliche Behandlung sicher.
Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Datenschutzbehörde Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen grenzübergreifenden Koordinierung der Durchsetzung der nach dem 12. Abschnitt bestehenden Rechtsvorschriften und zur Schaffung harmonisierter Bedingungen für die Erbringung von dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Diensten, mit denen ein grenzüberschreitender Datenfluss verbunden ist, erlassen. Rechtzeitig vor dem Erlass solcher Maßnahmen übermittelt die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Maßnahmen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Die Regulierungsbehörde trägt den Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung, wenn sie solche Maßnahmen beschließt. (geändert durch die Novelle BGBl.I Nr. 83/2013)
Antragsrechte beim Kartellgericht
§ 127. (1) Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat gegebenenfalls einen Antrag nach § 28 Abs. 1 und 2 Kartellgesetz 2005 (KartG 2005), BGBl. Nr. 61/2005, an das Kartellgericht zu richten.
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück des KartG 2005 enthaltenen Verbote und bei Nichteinhaltung der nach § 27 KartG 2005 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen besteht für die Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind.
Konsultationsverfahren
§ 128. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Davon ausgenommen sind Maßnahmen gemäß §§ 91 Abs. 4, 122 und 130. Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der jeweiligen Behörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit § 125 nicht anderes bestimmt.
(2) Allfällige verfahrensrechtliche Fristen sind während der für die Stellungsnahme gewährten Frist gehemmt.
(3) Betrifft der Entwurf eine individuelle Vollziehungsmaßnahme, die auf Antrag einer Partei in Aussicht genommen ist, ist während der für die Stellungsnahme gewährten Frist ausschließlich eine Zurückziehung des Antrages zulässig. In diesem Fall ist das Verfahren einzustellen und der diesbezügliche Beschluss zu veröffentlichen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die Regulierungsbehörde gewähren interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu Fragen betreffend Endnutzer- oder Verbraucherrechte in Zusammenhang mit öffentlichen Kommunikationsdiensten. Sie berücksichtigen diese Stellungnahmen soweit dies angemessen ist, insbesondere wenn beträchtliche Auswirkungen auf den Markt zu erwarten sind.
Koordinationsverfahren
§ 129. (1) Betrifft der Entwurf einer Vollziehungshandlung gemäß § 128, die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben wird,
1. die Marktdefinition oder die Marktanalyse (§ 36 und 37) oder
2. entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
3. entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
4. Verpflichtungen, die gemäß §§ 38 bis 43 auferlegt werden,
ist der Entwurf nach Abschluss des Konsultationsverfahrens nach § 128 zusammen mit einer Begründung gleichzeitig der Europäischen Kommission, dem GEREK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.
(2) Falls die Europäische Kommission, das GEREK oder die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten binnen einem Monat zu dem betreffenden Entwurf Stellung genommen haben, ist diesen Stellungnahmen weitestgehend Rechnung zu tragen. Außer in Fällen des Abs. 3 kann die sich daraus ergebende Vollziehungshandlung in Kraft gesetzt werden. Sie ist der Europäischen Kommission und dem GEREK zu übermitteln.
(3) Die Vollziehungshandlung ist um weitere zwei Monate aufzuschieben, falls
1. die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen, und
2. sich die Vollziehungshandlung auf die Marktdefinition oder die Marktanalyse nach § 36 und 37 bezieht.
3. entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
(3a) Falls die Europäische Kommission innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist unter Angabe objektiver und detaillierter Gründe zur Zurückziehung des Entwurfes auffordert, ist die Vollziehungshandlung innerhalb von sechs Monaten abzuändern oder zurückzuziehen. Geänderte Entwürfe von Vollziehungshandlungen sind den Verfahren nach §§ 128 Abs. 1 und 129 Abs. 1 zu unterwerfen.
(3b) Die Vollziehungshandlung ist jedoch um weitere drei Monate aufzuschieben, falls
1. die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 mitgeteilt hat, sie sei der Auffassung, die Vollziehungshandlung würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in § 1 genannten Zielen, und
2. sich die Vollziehungshandlung auf die Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß §§ 38 bis 43 bezieht.
(3c) Innerhalb der Frist nach Abs. 3b hat die Regulierungsbehörde eng mit der Europäischen Kommission und dem GEREK zusammenzuarbeiten, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 1 zu ermitteln.
(3d) Falls das GEREK innerhalb der ersten sechs Wochen der Frist nach Abs. 3b in einer Stellungnahme die Bedenken der Europäischen Kommission nach Abs. 3b Z 1 teilt, kann die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung beibehalten oder unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Europäischen Kommission und des GEREK ändern oder zurückziehen.
(3e) Richtet die Europäische Kommission unter den Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 5 lit. a der Rahmenrichtlinie eine Empfehlung an die Regulierungsbehörde und hat die Regulierungsbehörde den Entwurf der Vollziehungshandlung nicht gemäß § 129 Abs. 6 bereits zurückgezogen, hat die Regulierungsbehörde die geplante Vollziehungshandlung innerhalb eines Monats, längstens aber nach Durchführung eines Verfahrens nach § 128 zu erlassen. Falls die Regulierungsbehörde die Vollziehungshandlung nicht im Einklang mit der Empfehlung ändert oder zurückzieht, ist dies zu begründen.
(3f) Entwürfe von Vollziehungshandlungen nach Abs. 1 können von der Regulierungsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens zurückgezogen werden.
(3g) Verfahrensrechtliche Fristen bleiben während der Durchführung des Verfahrens nach Abs. 1 gehemmt.
(4) Vollziehungshandlungen gemäß Abs. 1 können ohne Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten erlassen werden, sofern die sofortige Vollziehungshandlung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen. Die Europäische Kommission, das GEREK sowie die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind unverzüglich unter Anschluss einer vollständigen Begründung zu unterrichten. Vor einer Verlängerung der Geltungsdauer der Vollziehungsmaßnahme ist das Verfahren gemäß Abs. 1 durchzuführen.
(5) Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein normsetzendes Organ die Veröffentlichung des Entwurfes sowie die Veröffentlichung der einlangenden Äußerungen durch die Regulierungsbehörde besorgen lassen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat ein Verzeichnis über die anhängigen Verfahren nach Abs. 1 zu führen und dieses zu veröffentlichen.
Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten
§ 130. (1) Bei Streitigkeiten zwischen Parteien verschiedener Mitgliedstaaten, die den Regelungsbereich einer in § 1 Abs. 4 genannten Richtlinie betreffen und in die Zuständigkeit der Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten fallen, kann jede Partei die zuständigen Behörden anrufen. Die Behörden koordinieren ihre Maßnahmen um die Streitigkeit beizulegen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind. Wurde das GEREK um eine Stellungnahme ersucht, hat die Regulierungsbehörde, die über eine Zuständigkeit in der Streitigkeit verfügt, abzuwarten, bis das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift. Verfahrensrechtliche Fristen bleiben bis zur Abgabe der Stellungnahme gehemmt. Dies berührt nicht die der Regulierungsbehörde zustehende Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
Telekommunikationsbeirat
§ 131. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde, insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung des Wettbewerbs, auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse der Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Telekommunikationsbeirat gebildet.
(2) Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen mit ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen und rechtlichen Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt werden. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, dass jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch ein Mitglied abgedeckt wird.
(3) Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen.
(4) Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden Themen vergeben.
(7) Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen.
15. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
§ 132. (1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997 (TKG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, sowie das Telekommunikationswegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/1997, außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. die Verordnung des Bundeskanzlers über die Verlautbarungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH im Bundesgesetzblatt II, BGBl. II Nr. 38/2005;
2. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über ein Tarifgestaltungssystem für bestimmte Fernmeldedienste (Telekom-Tarifgestaltungsverordnung), BGBl. Nr. 650/1996;
3. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der Rahmenbedingungen für die Erlassung von Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen sowie für die Erbringung reservierter Fernmeldedienste festgelegt werden (Rahmenrichtlinienverordnung), BGBl. Nr. 756/1994;
4. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung (Zusammenschaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 14/1998;
5. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, mit der Frequenzen und Frequenzbänder für europaweit harmonisierte Funksysteme gewidmet werden (Frequenzwidmungsverordnung – FWV), BGBl. Nr. 313/1996;
6. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Durchführung des Fernmeldegesetzes 1993 betreffend die Fernmeldebehörden im Bereich des Rundfunks (1. Durchführungsverordnung zum Fernmeldegesetz 1993 – 1. DVO-FG), BGBl. Nr. 230/1994;
7. die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Erklärung der Einhaltung technischer Vorschriften durch den Hersteller von Endgeräten (Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung), BGBl. II Nr. 122/1997:
8. die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Konformitätsbewertungsverfahren bei der Zulassung von Endgeräten (Konformitätsbewertungsverordnung), BGBl. Nr. 791/1994.
(3) §§ 74 Abs. 1c, 78c Abs. 6a, 78j Abs. 2, 78m Abs. 1a, 81 Abs. 2 und 3, 81a Abs. 2a, 7a, 8a und 9a, 83c Abs. 2, 85 Abs. 8, 86 Abs. 4, 88 Abs. 3 und 4, 109 Abs. 1 Z 12, Abs. 2 Z 7, Abs. 4a Z 1a und 3a, sowie § 113 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(4) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 tritt das Amateurfunkgesetz 1998 (AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 133. (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verwaltungsverfahren nach dem 2. Abschnitt sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
(2) Verfahren nach dem 2. Abschnitt, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
(2a) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 anhängige Verfahren gemäß § 71 Abs. 3 ist der § 71 Abs. 3, letzter Satz nicht anzuwenden.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.
(5) Werden zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes Kommunikationsdienste erbracht, die bisher nicht anzeigepflichtig waren, in Hinkunft aber nach diesem Bundesgesetz anzeigepflichtig sind, so ist eine Anzeige nach § 15 Abs. 1 unverzüglich einzubringen.
(6) Rechte und Pflichten, die im Laufe eines auf Wettbewerb oder Vergleich beruhenden Auswahlverfahrens begründet wurden, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Verpflichtung von "nationalem Roaming" anlässlich des Vergabeverfahrens von UMTS/IMT-2000. Die Rechte und Pflichten gelten als Nebenbestimmungen im Sinne des § 55 Abs. 10. Rechte und Pflichten, die sich aus der Zuteilung von Frequenzen an Konzessionsinhaber ergeben, bleiben ebenfalls unberührt.
(7) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
(8) entfallen (durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2011)
(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten zu überprüfen, ob die Universaldienstleistungen vom Markt im Wettbewerb erbracht werden.
(10) Die Nummerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, die Verordnung über die Festlegung von Zugangskennzahlen für Notrufdienste, BGBl. II Nr. 278/1999, sowie die Entgeltverordnung, BGBl. II Nr. 158/1999, bleiben so lange in Kraft bis entsprechende Verordnungen, die auf dieses Bundesgesetz gestützt werden, erlassen werden.
(11) Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008), BGBl. II Nr. 505/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 468/2009, bleibt solange in Geltung, bis erstmals Verfahren gemäß §§ 36 und 37 idF BGBl. I Nr. 102/2011 hinsichtlich der nach diesen Bestimmungen zu überprüfenden jeweiligen Märkte abgeschlossen worden sind.
(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 vor der KommAustria anhängige Verfahren nach dem 5. Abschnitt sind von dieser, abgesehen vom Koordinationsverfahren gemäß § 129, unter Anwendung der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sowie der Rundfunkmarktdefinitionsverordnung 2009 (RFMVO 2009), veröffentlicht am 30.04.2009 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, abzuschließen. Gleiches gilt für den Bundeskommunikationssenat, wenn gegen einen Bescheid der KommAustria nach dem vorstehenden Satz Berufung erhoben wird oder der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof einen in einem solchen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates aufhebt und das Verfahren wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig wird.
(13) Die Verordnung betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung – NÜV), BGBl. II Nr. 513/2003, tritt am 1. März 2012 außer Kraft.
(14) § 54 Abs. 1a bis 1d gilt nur für Nutzungsrechte, die nach dem 25. Mai 2011 eingeräumt werden.
(15) § 65 Abs. 2 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.
(16) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unbeschadet des Abs. 20 spätestens am 1. Jänner 2020 mit Verordnung einen Zeitplan hinsichtlich des Außerkrafttretens von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen zu erlassen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf die Gesamtanzahl der unbefristet erteilten Bewilligungen, die je nach Frequenzbereich, Verwendungszweck und Einsatzzweck sich ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Funkanwendung und andere Aspekte, deren Beachtung einen Ersatz durch befristete Bewilligungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte sicherstellt. Gleichzeitig mit den jeweiligen Bewilligungen treten auch die damit verbundenen Frequenzzuteilungen sowie damit verbundene Gebührenabsprüche außer Kraft.
(17) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 56 Abs. 4, 74 Abs. 1b, 78c Abs. 6, 78j Abs. 1, 78m Abs. 1, 81 Abs. 2a, 81a Abs. 2, 83c Abs. 1, 84 Abs. 1, 86 Abs. 4a, 88 Abs. 1, 5 und 6, 109 Abs. 1 Z 12a, Abs. 2 Z 7a, 109 Abs. 4a Z 1 und 3, 109 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 anhängige Verfahren sind vom Fernmeldebüro fortzuführen.
(18) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 bestehende Amateurfunkbewilligungen und Amateurfunkzeugnisse bleiben aufrecht.
(19) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen,
1. welchen Bewilligungsklassen die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob dem Bewilligungsinhaber die Verwendung sämtlicher für den Amateurfunkverkehr festgesetzter Frequenzbereiche und Sendearten gestattet ist,
2. welchen Leistungsstufen die für die Sendeleistung maßgeblichen Klassen A bis D (gemäß § 5 Abs. 1 der auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 30/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 326/1962) entsprechen,
3. welchen Prüfungskategorien die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Zeugnisse über den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen, in Abhängigkeit davon, ob der Inhaber den Nachweis der Fertigkeiten im Morsen erbracht hat.
(20) Amateurfunkbewilligungen, die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 erteilt wurden und die
1. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „7“ oder „6“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2022,
2. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „8“ oder „9“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2023,
3. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „1“ oder „0“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2024,
4. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit den Ziffern „2“ oder „3“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2025,
5. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „4“ endet, erlöschen mit 31. Dezember 2026,
6. in einem Jahr erteilt wurden, dessen ziffernmäßige Bezeichnung mit der Ziffer „5“ endet, erlöschen, sofern sie nicht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 78/2018, erteilt wurden, mit 31. Dezember 2027.
(21) Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.
(22) Die Bestellung der Mitglieder der Amateurfunkprüfungskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommission neu zu bestellen.
(23) Informationen, die der Regulierungsbehörde von Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie den sonstigen Selbstverwaltungskörpern auf der Grundlage des § 13a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 134/2015 zugänglich gemacht wurden, dürfen weiterhin in der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten gemäß § 13a gespeichert und verarbeitet sowie in die Beauskunftung von Abfragen gemäß den §§ 6b, 9a einbezogen werden.
(24) Verwaltungsverfahren gemäß § 55, bei denen das Ersuchen auf Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 55 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 bereits erfolgt ist, sind nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
(25) Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 anhängige Verwaltungsverfahren mit Ausnahme von Verfahren gemäß § 55 sind nach der bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen. Abs. 17 bleibt unberührt.
Verweisungen
§ 134. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Verlautbarungen
§ 135. (1) Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.
(2) Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.
(3) Informationen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, sind jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen.
Vollziehung
§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 4 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 16a Abs. 10, 82 Abs. 6 und 95a ist der Bundeskanzler betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 82 Abs. 3 und des § 118 Abs. 7 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 1 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(7) ) Mit der Vollziehung des § 94 Abs. 3 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 102b Abs. 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 108 ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
(10) Mit der Vollziehung des § 114 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 136a. Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.
In-Kraft-Treten
§ 137. (1) §§ 1, 37, 107 und 109 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft.
(2) §§ 34, 37 und 91 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
(3) § 107 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2011 treten mit TTMMJJJJ in Kraft.
(4) §§ 94 Abs. 1 und 102a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2011 treten am 1. April 2012 in Kraft.
(5) Die §§ 25, 25b, 25d, 70, 71 Abs. 1a, 95 Abs. 3 Z. 3 und 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 treten drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 in Kraft.
(6) § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 tritt sechs Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2011 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis und § 113 Abs. 5 und 5a sowie § 121 Abs. 5 und § 121a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft (angefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 96/2013).
(7) §§ 25d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 tritt drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 in Kraft (angefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 134/2015).
(8) §§ 90 Abs. 7, 93 Abs. 3, 94 Abs. 1, 2 und 4 sowie 99 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft (angefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 6/2016).
(9) § 99 Abs. 2 und § 109 Abs. 3 Z 22 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 102c.
(10) § 92 Abs. 3 Z 3, § 97 Abs. 1a sowie § 109 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(11) § 82 Abs. 3a tritt zwei Jahre nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 in Kraft.
(12) §§ 56 Abs. 4, 74 Abs. 1b, 78c Abs. 6, 78j Abs. 1, 78m Abs. 1, 81 Abs. 2a, 81a Abs. 2, 7, 8 und 9, 83c Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Abs.7, 86 Abs. 1, 2 und 4a, 88 Abs. 1, 5 und 6, 109 Abs. 1 Z 12a, Abs. 2 Z 7a, 109 Abs. 4a Z 1 und 3, 109 Abs. 8, 112, 113 Abs. 1 bis 3 und 5a und § 114 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Fernmeldebüros notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen getroffen werden.
(13) § 16a Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(14) § 98a und § 109 Abs. 3 Z 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft; sie sind auf Taten anzuwenden, die nach dem 21. März 2020 begangen worden sind.
(15) § 119 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(16) § 55 Abs. 10b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2020 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
Artikel II
Änderung des KommAustria-Gesetzes
[wurde in das auf dieser Website abrufbare KOG eingearbeitet]
Artikel III
Änderung des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes
[hier nicht wiedergegeben]
Verkehrsdaten