Telekommunikationsgesetz 1997 (TKG 1997)

Hinweis: Das TKG 1997 trat mit Ablauf des 19.08.2003 außer Kraft, seit dem 20.08.2003 ist das TKG 2003 in Kraft.

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden

Stammfassung: BGBl. I Nr. 100/1997
(NR: GP XX RV 759 AB 824 S. 81. BR: AB 5499 S. 629.)
(CELEX-Nr.: 391L0263, 390L0387, 392L0044, 395L0062, 390L0388,
394L0046, 395L0051, 396L0002, 396L0019, 393L0097, 393L0068,
397L0013, 397L0033)

1. TKG-Novelle: BGBl. I Nr. 98/1998 (Einfügung des § 125 Abs. 3a)
(NR: GP XX IA 761/A AB 1188 S. 128. BR: AB 5713 S. 642.)

2. TKG-Novelle BGBl. I Nr. 27/1999 (Änderungen in §§ 3, 7, 8, 10, 104 Abs. 3 und 111)
(NR: GP XX RV 1468 AB 1496 S. 149. BR: AB 5828 S. 647.)

3. TKG-Novelle BGBl. I Nr. 159/99 (Streichung des hier nicht wiedergegebenen Artikel VI)
(NR: GP XX IA 1163/A AB 2039 S. 179. BR: AB: 6037 S. 657.)

4. TKG-Novelle BGBl. I Nr. 188/99 (Änderungen in § 101 und § 104 Abs. 3 Z 23)
(NR: GP XX AB 2064 S. 181. BR: AB 6068 S. 657.)

5. TKG-Novelle BGBl. I Nr. 26/2000 (Änderungen in den §§ 4, 5, 5a, 15, 16, 18, 18a, 20, 22, 24, 25, 41, 45, 49, 49a, 104, 111, 115 und 126a)
(NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664)

6. TKG-Novelle BGBl. I Nr. 32/2001 (Änderungen in den §§ 17, 47, 49, 51, 78, 79, 81, 82, 106, 108 bis 111, 116 bis 122 und 128)
(NR: GP XXI IA 370/A AB 507 S. 57. BR: 6315 AB 6322 S. 673.)

7. TKG-Novelle BGBl. I Nr. 134/2001 (Änderungen in den §§ 67, 71, 72, 76, 83, 105, 106)
(NR: GP XXI RV 483 AB 795 S. 81. BR: AB 6487 S. 681.)

8. TKG-Novelle BGBl. I Nr. 32/2002 (Änderungen in den §§ 30, 104 und 128)
(NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

9. TKG-Novelle BGBl. I Nr. 134/2002 (Änderungen im Inhaltsverzeichnis sowie in den §§ 102, 127, 128)
( NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S. 110. BR: 6695 AB: 6738 S. 690.)

Artikel I
Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz - TKG)

Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Ausnahmebewilligung
Abschnitt 2
Infrastruktur, Eigentumsrechte
§ 5 Errichtung und Betrieb
§ 5a Schnittstellen
§ 6 Nutzung von öffentlichem Gut
§ 7 Mitbenutzungsrecht
§ 8 Duldungspflicht
§ 9 Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8
§ 10 Übergang von Nutzungsrechten
§ 11 Enteignungsrecht
Abschnitt 3
Telekommunikationsdienste
§ 12 Erbringung von Telekommunikationsdiensten
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Konzessionspflichtige Dienste
§ 15 Erteilung der Konzession
§ 16 Übertragung und Änderung der Konzession
§ 17 Konzessionsgebühr
§ 18 Geschäftsbedingungen und Entgelte
§ 18a Dienstequalität
§ 19 Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes
§ 20 Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste
§ 21 Frequenznutzungsentgelt
§ 22 [entfällt]
§ 23 Erlöschen der Konzession
Abschnitt 4
Universaldienst
§ 24 Begriff und Umfang
§ 25 Qualität
§ 26 Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 27 Besondere Versorgungsaufgaben
§ 28 Erbringer
§ 29 Finanzieller Ausgleich
§ 30 Universaldienstfonds
§ 31 Umsatzmeldungen
Abschnitt 5
Wettbewerbsregulierung
§ 32 Regulierungsziele
§ 33 Marktbeherrschende Unternehmer
§ 34 Offener Netzzugang (ONP)
§ 35 Schnittstellen für offenen Netzzugang
§ 36 Mindestangebot an Mietleitungen
§ 37 Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung
§ 38 Umfang der Zusammenschaltung
§ 39 Einschränkungen
§ 40 Besonderer Netzzugang
§ 41 Verhandlungspflicht
§ 42 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
§ 43 Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung
§ 44 Überlassung von Infrastruktur
§ 45 Kostenrechnung
§ 46 Einschau durch die Regulierungsbehörde
Abschnitt 6
Frequenzen
§ 47 Frequenzverwaltung
§ 48 Frequenznutzungsplan
§ 49 Frequenzzuteilung
§ 49a Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 50 Änderung der Frequenznutzung
§ 51 Frequenznutzungsgebühren
Abschnitt 7
Adressierung und Numerierung
§ 52 Begriffe
§ 53 Ziel
§ 54 Numerierungspläne
§ 55 Numerierungsplanänderungen
§ 56 Nummern- und Betreiberportabilität
§ 57 Nummernverwaltung und Nummernzuteilung
§ 58 Auskunftspflicht
§ 59 Nutzung
§ 60 Nutzungsentgelt
§ 61 Adressierungspläne
Abschnitt 8
Schutz der Nutzer
§ 62 Rechte der Nutzer
§ 63 Zahlungsverzug
§ 64 Überprüfung der Entgelte
§ 65 Abschaltung aus anderen Gründen
§ 66 Streitschlichtung
Abschnitt 9
Funkanlagen und Endgeräte
§ 67
Technische Anforderungen
§ 68 Bewilligungspflicht für Funkanlagen
§ 69 Funkanlagen
§ 70 Einfuhr, Vertrieb, Besitz
§ 71 Typenzulassung von Funkanlagen
§ 72 Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten
§ 73 Kennzeichnung
§ 74 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
§ 75 Verwendung
Abschnitt 10
Verfahren, Gebühren
§ 76 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 77 Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung
§ 78 Bewilligungsverfahren
§ 79 Gebühren
§ 80 Ablehnung
§ 81 Nachträgliche Änderungen der Bewilligungen
§ 82 Erlöschen der Bewilligung
Abschnitt 11
Aufsichtsrechte
§ 83 Umfang
§ 84 Durchsuchung
§ 85 Aufsichtsmaßnahmen
§ 86 Einstellung des Betriebes
Abschnitt 12
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz
§ 87 Allgemeines
§ 88 Fernmeldegeheimnis
§ 89 Technische Einrichtungen
§ 90 Sicherheit des Netzbetriebes
§ 91 Datenschutz - Allgemeines
§ 92 Stammdaten
§ 93 Vermittlungsdaten
§ 94 Entgeltnachweis
§ 95 Inhaltsdaten
§ 96 Teilnehmerverzeichnis
§ 97 Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 98 Automatische Anrufweiterschaltung
§ 99 Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 100 Fangschaltung, belästigende Anrufe
§ 101 Unerbetene Anrufe
Abschnitt 13
Strafbestimmungen
§ 102 entfällt
§ 103 Verletzung von Rechten der Benützer
§ 104 Verwaltungsstrafbestimmungen
Abschnitt 14
Behörden
§ 105 Fernmeldebehörden
§ 106 Zuständigkeit
§ 107 Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung
§ 108
§ 109 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 110 Telekom-Control-Kommission
§ 111 Aufgaben
§ 112 Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission
§ 113 Vorsitzender und Geschäftsordnung
§ 114 Weisungsfreiheit
§ 115 Verfahrensvorschriften, Instanzenzug
§ 116 Streitschlichtung
§ 117
§ 118 Transparenz
§ 119
§ 120
§ 121
§ 122
§ 123 Telekommunikationsbeirat
Abschnitt 15
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 124 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 125 Übergangsbestimmungen
§ 126 Verweisungen
§ 126a Verlautbarungen
§ 127 Vollziehung
§ 128 Inkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeines

Zweck

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.
(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:
1. Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau,
2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation,
3. Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes,
4. Schutz der Nutzer vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,
5. Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einvernehmlich festzusetzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. "Betreiben" das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes notwendig sind;
2. "Endgerät" eine Einrichtung, die unmittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll oder die mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll;
3. "Funkanlage" elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen eine beabsichtigte Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen mittels elektromagnetischer Wellen stattfinden kann;
4. "Mietleitungen" im Zusammenhang mit der Errichtung, der Entwicklung und dem Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes bereitgestellte Telekommunikationseinrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlußpunkten zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungsangebots steuern kann (on-demand switching);
5. "Mobilfunkdienst" eine Telekommunikationsdienstleistung, die für die mobile Nutzung bestimmt ist;
6. "Netzabschlußpunkt" alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und die für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
7. "Netzzugang" die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen;
8. "Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer (Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Diensteanbietern;
9. "öffentliches Telekommunikationsnetz" die Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden und die unter anderem für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird;
10. "Satellitenfunkanlagen" Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangsanlagen für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen;
11. "Satellitenfunkdienst" eine Telekommunikationsdienstleistung, die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht wird;
12. "Sprachtelefondienst" die gewerbliche Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten von öffentlichen, vermittelten Netzen, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann;
13. "Telekommunikation" den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen;
14. "Telekommunikationsdienst" eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht, einschließlich des Angebotes von Mietleitungen; nicht darunter fällt insbesondere der bloße Wiederverkauf (Handel mit) von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Übertragung von Rundfunk und Fernsehrundfunk durch Inhaber von Gemeinschaftsantennenanlagen (Kabelnetzbetreiber);
15. "Telekommunikationslinie" unter- oder oberirdisch geführte feste Übertragungswege (Telekommunikationskabelanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Rohre;
16. "Zusammenschaltung" jenen Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.
17. "Starkstromleitungsmasten" Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen.”
(Anmerkung: Z 17 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 27/1999 und trat am 13.01.1999 in Kraft.)

Ausnahmebewilligung

§ 4. ""Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes zum Zweck der technischen "" Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Telekommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.""
(Anmerkung: Die Absatzbezeichnung "(1)", die Wortfolge "oder kommerziellen" und der Abs. 2 entfallen durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

2. Abschnitt
Infrastruktur, Eigentumsrechte

Errichtung und Betrieb

§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Netzen zu Zwecken der Telekommunikation ist bewilligungsfrei. "Die Bestimmungen über die Konzessionspflicht für öffentliche Telekommunikationsdienste, über die Nutzung von Frequenzen und über die Einhaltung der technischen Anforderungen sowie der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Endgeräten bleiben unberührt."
(2) Infrastruktureinrichtungen und Netze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die
1. Sicherheit des Netzbetriebes,
2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
3. Interoperabilität von Diensten und
"4. Einhaltung der veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen"
entsprechen.
"(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten festlegen."
(Anmerkung: Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 wurden geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

Schnittstellen

§ 5a. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben
1. die technischen Spezifikationen der von ihnen bereitgestellten Schnittstellen,
2. alle aktualisierten Spezifikationen sowie
3. jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle
zu veröffentlichen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 99/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91/10 vom 7. 4. 1999 S 10) und die Richtlinie 98/10/EG über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. Nr. L 101/24 vom 1. 4. 1998 S 24) durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Veröffentlichung festzusetzen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die Luftschnittstellen für Funkanlagen festsetzen soweit keine harmonisieren Schnittstellen bestehen.”
(Anmerkung: § 5a wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

Nutzung von öffentlichem Gut

§ 6. (1) Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes sind berechtigt, für das Errichten von Telekommunikationslinien und diesen zugehörigen Einrichtungen öffentliches Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüberliegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Dies umfaßt auch das Recht zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen, sonstigen Leitungsobjekten und das Recht zum Betrieb dieser Einrichtungen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
(2) Berechtigte gemäß Abs. 1 haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit den Eigentümern oder Nutzungberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen.

Mitbenutzungsrecht

§ 7. (1) Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder wer ein Nutzungsrecht nach § 6, § 8 Abs. 2 oder § 11 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat, muß insoweit die Mitbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten Telekommunikationslinien oder von Teilen davon gestatten, sofern die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut durch diese nicht möglich oder untunlich ist, und die Mitbenutzung für den Inhaber der Telekommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.
”(2) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern dies technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.
(3) Für die Mitbenutzung gemäß Abs. 1 und 2 ist ein angemessener geldwerter Ausgleich an den Verpflichteten zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung, einschließlich der Kosten der Akquisition, sowie die laufenden Betriebskosten der mitbenutzten Anlage angemessen zu berücksichtigen.
(4) Jeder Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes ist verpflichtet, Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.
(5) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Mitbenutzungswerber eine Vereinbarung über die Mitbenutzung binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Mitbenutzung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
(7) Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten Antennentragemasten zu erstellen.
(8) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 7 und Mitbenutzungsvereinbarungen gemäß Abs. 5 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht."
(Anmerkung: Die Abs. 2 bis 8 wurden eingefügt durch BGBl. I Nr. 27/1999 und traten am 13.01.1999 in Kraft.)

Duldungspflicht

§ 8. (1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der Telekommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Regulierungsbehörde legt binnen sechs Monaten im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien bundesweit einheitliche Richtsätze zur einmaligen Abgeltung fest, die in geeigneter Form kundzumachen und auf Verlangen auszuzahlen sind. Sobald ein Angebot auf Entschädigung gemäß den einheitlichen Richtsätzen vorliegt, wird die Nutzung des Grundstücks für Zwecke von Telekommunikationslinien nicht gehemmt.
(2) Befindet sich auf einem Grundstück, das nicht öffentliches Gut ist, keine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage, hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dieses Grundstückes die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien durch den Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes oder andere Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste zu dulden, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird. In diesem Fall ist der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des Grundstückes durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.
”(2a) Befindet sich auf einem Grundstück ein Antennentragemast oder ein Starkstromleitungsmast, dessen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter gemäß Abs. 2 verpflichtet, ist Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch diese zusätzliche Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung des Grundstückes nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes ein Zustimmungsrecht.”
(Anmerkung: Abs. 2a wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 27/1999 und trat am 13.01.1999 in Kraft.)
(3) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Inhaber eines Telekommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zum Betrieb dieses Telekommunikationsnetzes zu übertragen.

Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8

§ 9. (1) Die Berechtigten haben bei der Ausübung der Rechte gemäß §§ 6 bis 8 Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu nehmen. Sie haben mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Weitergehende Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 8 Abs. 1 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.

Übergang von Nutzungsrechten

§ 10. ”(1) Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationseinrichtung oder der Telekommunikationslinie und den jeweiligen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.”
(Anmerkung: Abs. 1 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 27/1999 und trat am 13.01.1999 in Kraft.)
(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des in Anspruch genommenen Grundstückes wirksam.

Enteignungsrecht

§ 11. (1) Liegt die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte gemäß §§ 6 bis 8 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Telekommunikationswegegesetz.
(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch einen Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.
(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädigung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.

3. Abschnitt
Telekommunikationsdienste

Erbringung von Telekommunikationsdiensten

§ 12. (1) Jedermann ist berechtigt, Telekommunikationsdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.
(2) Auf das Anbieten von konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten und das Betreiben von Telekommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung. Auf das Anbieten von anzeigepflichtigen Telekommunikationsdiensten finden die Bestimmungen der §§ 74 bis 84 und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

Anzeigepflicht

§ 13. (1) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind jene Telekommunikationsdienste ausgenommen, die den bloßen Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben.
(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Telekommunikationsdienste samt Bezeichnung der Betreiber zu veröffentlichen.

Konzessionspflichtige Dienste

§ 14. (1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des § 20.
(2) Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste:
1. öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,
2. öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze.

Erteilung der Konzession

§ 15. "(1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Die Regulierungsbehörde hat über den Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden. Sofern auf Grund der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist, hat die Regulierungsbehörde binnen vier Monaten zu entscheiden. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten." (Anm.: Abs. 1 wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügt";"
2. kein Grund zur Annahme besteht, daß er den beantragten Dienst gemäß der Konzession, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbringen wird. Hiebei sind die Finanzkraft des Antragstellers, seine Erfahrungen im Telekommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen "und"
"3. bei Konzessionen zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste die Frequenzen dem Antragsteller zugeteilt worden sind oder zugleich mit der Konzession zugeteilt werden können."
(Anm.: Z 3 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)
(3) [entfällt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000]
(4) Die Regulierungsbehörde kann die Konzession für Dienste gemäß § 14 Abs. 1 befristen, sofern dies wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist. Im übrigen sind Konzessionen unbefristet zu erteilen, sofern nicht eine Befristung beantragt ist. Die Dauer einer Befristung ist nach Art und Bedeutung der Konzession festzulegen. Der Konzessionsinhaber hat einen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der Konzession, wenn er die Konzession entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und die verwendeten Frequenzen wieder zugeteilt werden können.
(5) Die Konzession kann auf bestimmte Versorgungsgebiete und auf bestimmte Telekommunikationsdienste beschränkt erteilt werden, wenn dies beantragt oder wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist.
(6) Die Konzession kann Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem Regelungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Telekommunikationsdiensten, der Qualität der Telekommunikationsdienste und der Zusammenarbeit mit anderen Diensteanbietern. Die Nebenbestimmungen haben sich an den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften zu orientieren.

Übertragung und Änderung der Konzession

§ 16. (1) Die Konzession kann teilweise oder vollständig nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in § 15 Abs. 2 genannten Gründe verweigert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann die Konzession nachträglich geändert werden
1. auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden;
2. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen nicht grundsätzlicher Art ist;
3. von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einen Konzessionsinhaber zur Nutzung zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter Fristen nicht ausnützt.
"(2a) Wenn ein Konzessionsinhaber die ihm in der Konzession erteilten Auflagen im Sinne der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste nicht erfüllt, kann die Regulierungsbehörde die Konzession entziehen, ändern oder zeitweilig aufheben oder ihm unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit spezifische Maßnahmen auferlegen, die auf die Einhaltung der Auflagen abzielen. Die Regulierungsbehörde hat dem betroffenen Unternehmen gleichzeitig in angemessener Weise Gelegenheit zu geben, zu diesen Auflagen Stellung zu nehmen und – außer in den Fällen, in denen das betreffende Unternehmen wiederholt gegen die Auflagen verstößt mit der Folge, dass die Regulierungsbehörde unmittelbar die geeigneten Maßnahmen treffen kann – Mängel innerhalb eines Monats nach Tätigwerden der Regulierungsbehörde abzustellen. Wenn das betroffene Unternehmen die Mängel abgestellt hat, hat die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung zurückzunehmen oder zu ändern, wobei sie die Gründe für ihre Entscheidung anzugeben hat. Wenn das Unternehmen die Mängel nicht abstellt, hat die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Tätigwerden ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe zu bestätigen. Die Entscheidung wird dem betroffenen Unternehmen innerhalb einer Woche mitgeteilt, nachdem sie getroffen wurde."
(3) Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 2a wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

Konzessionsgebühr

§ 17. (1) Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2) ""
"(3) Die Konzessionsgebühr fließt der RTR-GmbH zu."
(Anm.: Abs. 2 entfällt, Abs. 3 wird geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 18. (1) Der Konzessionsinhaber hat Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Geschäftsbedingungen, Dienstebeschreibung und Entgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Sofern eine Genehmigung gemäß Abs. 4 und 6 erforderlich ist, darf der Telekommunikationsdienst erst erbracht werden, wenn die Genehmigung vorliegt.
(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte sind mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner des Konzessionsinhabers innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.
(3) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste, insbesondere auch den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen.
"(4) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Geschäftsbedingungen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:
1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und ein Mobilnetz und
2. Anbieten von Mietleitungen.
Die Regulierungsbehörde hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die Geschäftsbedingungen als genehmigt. Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Geschäftsbedingungen sowie wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. Bei den in Z 1 genannten Diensten kann die Regulierungsbehörde innerhalb von acht Wochen den Geschäftsbedingungen widersprechen, wenn diese diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften widersprechen."
"(5) Änderungen der Geschäftsbedingungen, soweit sie die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung des offenen Netzzuganges (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld, Abs. 1 tangieren, können durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid verlangt werden, falls dies zum Schutz der Teilnehmer oder Nutzer erforderlich ist, insbesondere dann, wenn sich im Rahmen der Streitschlichtung die Notwendigkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen ergibt."
"(6) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Entgelte der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:
1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und
2. Anbieten von Mietleitungen.
Die Regulierungsbehörde hat über einen Antrag auf Genehmigung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Regulierungsbehörde, so gelten die Entgelte als genehmigt. Der Fristenlauf ist gehemmt, so lange die für die Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht beigebracht werden. Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einbringung des Antrages mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche zur Beurteilung der Kostenorientierung erforderlichen Unterlagen nachzureichen sind. Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Entgelte der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Ebenso sind die Entgelte für einen Sprachtelefondienst über ein Mobilnetz der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Genehmigungspflichtige Entgelte sind unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrundeliegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen. Innerhalb einer Gebührenzone müssen die Entgelte einheitlich sein. Rabattregelungen bleiben davon unberührt. Eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebührenzonen ist unzulässig."
(7) Nach der erstmaligen Genehmigung sind weitere Genehmigungen der Entgelte nur bei einer dauerhaften Änderung des Tarifgefüges erforderlich. Die beabsichtigten Änderungen sind mindestens acht Wochen vor der Änderung der Regulierungsbehörde bekanntzugeben. Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.
(8) Für die Erlassung von Geschäftsbedingungen und die Festlegung von Entgelten marktbeherrschender Anbieter hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Verordnung die Rahmenbedingungen einschließlich der Grundsätze für die Gestaltung der Entgelte festzulegen. Hiebei sind insbesondere die Art und der Umfang der Leistungspflicht, die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte, die Schnittstellenbedingungen, die Qualität des Angebots an Übertragungswegen sowie die Bedingungen für die Nutzung und Zusammenschaltung sowie zeitlich befristete Abweichungen vom Verbot von Quersubventionierungen anläßlich der Einführung neuer Dienste oder Technologien festzulegen. Die Benachteiligung einzelner Regionen bei der Entgeltgestaltung ist auszuschließen. Die Verordnung hat auf die Verpflichtungen, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Rechtsvorschriften ergeben, Bedacht zu nehmen.
"(9) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen über
1. Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten im Rufnummernbereich für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen,
sowie
2. die Modalitäten der Mitteilung der in Z 1 genannten Entgelte sowie der Entgelte der frei kalkulierbaren Mehrwertdienste an den Nutzer.
Dabei ist auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen."
(Anm.: Die Abs. 4, 5 und 6 wurden neu gefasst, Abs. 9 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

Dienstequalität

§ 18a. (1) Öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz sind in der durch eine Verordnung gemäß § 25 Abs. 1 festgesetzten Qualität zu erbringen, wenn der Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. § 25 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Anbieter, die länger als 18 Monate öffentliche Sprachtelefondienste über ein festes Netz erbracht haben, haben der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung die von ihnen erreichten Leistungskenndaten hinsichtlich der in einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 1 festgesetzten Kriterien bekannt zu geben. § 25 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden."
(Anmerkung: § 18a wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes

§ 19. Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben
1. ein auf aktuellem Stand zu haltendes Teilnehmerverzeichnis zu führen,
2. einen Auskunftsdienst über Teilnehmeranschlüsse zu unterhalten,
3. die kostenlose Inanspruchnahme zu Notrufdiensten bereitzustellen und
4. ihr Teilnehmerverzeichnis auf Anforderung der Regulierungsbehörde unentgeltlich und anderen Erbringern gegen angemessenes Entgelt zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form oder On Line zum Zwecke der Auskunftserteilung oder Herausgabe von Verzeichnissen zur Verfügung zu stellen.

Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste

§ 20. (1) Die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze unterliegt grundsätzlich der Konzessionspflicht (§ 14 Abs. 1).
(2) Abweichend von Abs. 1 ist für einen öffentlichen Mobilfunkdienst keine Konzession erforderlich, wenn er mittels Satellitenfunk erbracht werden soll oder wenn sonst genügend Frequenzen für alle gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessenten zur Verfügung stehen. Dies hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Frequenzsituation einerseits und die künftige Entwicklung der in Frage kommenden Dienste andererseits festzulegen.
(3) Für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums zur Veranstaltung von Rundfunk und Fernsehrundfunk sowie für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten unter Verwendung von Rundfunkzusatzsignalen ist keine Konzession nach diesem Gesetz erforderlich; es gelten die rundfunkrechtlichen Vorschriften.
(Anm.: Die Abs. 4, 5 entfallen durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000, vgl. die Änderungen in § 15 und den neuen § 49a)

Frequenznutzungsentgelt

§ 21. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer Mobilfunkkonzession zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein einmaliges oder ein jährliches Frequenznutzungsentgelt zu leisten.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Mobilfunkkonzession hat die Höhe des Frequenznutzungsentgeltes zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der für die Erbringung des Telekommunikationsdienstes vorgesehenen Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig oder laufend zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Konzessionsbescheid vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muß.

[Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste]
§ 22. [entfällt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000, vgl. die Änderungen in § 15 und den neuen § 49a]

Erlöschen der Konzession

§ 23. (1) Die Konzession erlischt durch
1. Verzicht,
2. Widerruf,
3. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde,
4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, sowie
5. Nichtzahlung des Frequenznutzungsentgelts.
(2) Im Falle des Todes des Konzessionsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Konzession ist durch die Regulierungsbehörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Konzession durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Konzessionsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(4) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Konzessionsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die Regulierungsbehörde kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(5) Eine Verfügung nach Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

4. Abschnitt
Universaldienst

Begriff und Umfang

§ 24. "(1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Jener Preis, der zum 1. Jänner 1998 Gültigkeit hat, gilt jedenfalls als erschwinglich. Beabsichtigt der Erbringer des Universaldienstes, das Entgelt zu erhöhen oder ein neues Entgelt einzuführen, so bedarf dies der Genehmigung durch die Telekom-Control-Kommission, welche die Bestimmungen des § 18 Abs. 6 sinngemäß und unter Bedachtnahme auf die Erschwinglichkeit der Universaldienstleistungen anzuwenden hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-Verfahren festlegen, wobei § 18 Abs. 7 sinngemäß Anwendung findet."
(2) Der Universaldienst umfaßt jedenfalls folgende Dienste:
1. den Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst über einen Festnetzanschluß, über den auch ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über Übertragungswege für Sprache geleitet werden können,
2. den kostenlosen und ungehinderten Zugang zu Notrufdiensten, einschließlich der sachgerechten Abwicklung des Notrufes sowie der notwendigen Identifikation des Standortes der Anrufenden,
3. den Zugang zu Auskunftsdiensten,
4. den Zugang zu den Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten und
5. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr weitere Dienste zum Universaldienst erklären, wenn diese bereits weit verbreitet und für die Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben von Bedeutung sind.
(Anm.: Abs. 1 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

Qualität

§ 25. (1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls zu regeln:
1. die Sprachübertragungsqualität,
2. die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,
3. die Störungshäufigkeit,
4. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
5. die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
6. die maximale Wartezeit bei Auskunft,
7. die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
8. der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen sowie
9. die Abrechnungsgenauigkeit.
(2) Der Erbringer des Universaldienstes hat die von ihm erreichten Leistungskennwerte einmal jährlich der Regulierungsbehörde bekannt zu geben. Die Regulierungsbehörde hat die bekannt gegebenen Leistungskennwerte zu veröffentlichen. In der auf Grund von Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auch die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Bekanntgabe und dieser Veröffentlichung festzusetzen.
(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte zu Lasten des Erbringers des Universaldienstes durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können.
(4) Werden die festgesetzten Leistungskennwerte nachhaltig nicht eingehalten, kann die Regulierungsbehörde Anordnungen gemäß § 82 Abs. 3 treffen."
(Anm.: § 25 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst

§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, daß ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten in gedruckter oder elektronisch lesbarer Form verfügbar ist. Sofern ein solches nicht am Markt dem Bedarf entsprechend angeboten wird, hat sie ein solches herauszugeben oder für die Herausgabe zu sorgen. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, daß auch ein telefonischer Auskunftsdienst zur Verfügung steht.
(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobilnetz anbieten, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Teilnehmerdaten in der von dieser vorgegebenen Form unentgeltlich zu übermitteln.

Besondere Versorgungsaufgaben

§ 27. (1) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsdiensten besondere Versorgungsaufgaben aus regional- oder sozialpolitischen Gründen auferlegen, sofern deren Finanzierung durch den Auftraggeber sichergestellt und die Übernahme dem Betreiber zumutbar ist. Besondere Versorgungsaufgaben können insbesondere in der Reduktion von Tarifen für bestimmte Benutzergruppen bestehen.
(2) Werden besondere Versorgungsaufgaben gemäß § 28 Abs. 3 erbracht, so ist bei der Abrechnung wie folgt vorzugehen:
1. Die Abrechnung der aus der Tarifreduktion entstehenden Fehlbeträge hat unter Aufsicht und Vermittlung der Regulierungsbehörde direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstebetreiber zu erfolgen. Der Verrechnung ist die Differenz zwischen dem jeweiligen veröffentlichten Tarifansatz und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen.
2. Für Leistungen, für die kein veröffentlichter Tarif als Verrechnungsgrundlage zur Verfügung steht, sind die unter Zugrundelegung einer Vollkostenrechnung sich ergebenden Kosten samt einem angemessenen Gewinnzuschlag in Rechnung zu stellen.
3. Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung der besonderen Versorgungsaufgaben durch die Dienstebetreiber zu überwachen.
4. Allenfalls von der Regulierungsbehörde einzuhebende Gebühren zur Abgeltung ihres Aufwandes nach dieser Bestimmung sind dem Auftraggeber vorzuschreiben.

Erbringer

§ 28. (1) Die Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr öffentlich auszuschreiben und nach den Vorschriften über die Vergabe von Leistungen zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben soll nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Erbringung des Universaldienstes ist periodisch, jedenfalls alle zehn Jahre auszuschreiben. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den geringsten Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird.
(2) Die Ausschreibung ist im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.
(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden, kann die Regulierungsbehörde den Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes, der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über den größten Marktanteil verfügt, dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen zu erbringen.

Finanzieller Ausgleich

§ 29. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag nach Ablauf des Kalenderjahres abzugelten. Die Kostenberechnung hat sich nach Anlage 3 der Zusammenschaltungsrichtlinie zu richten.
(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt (öffentlicher Sprachtelefondienst) umsatzmäßig einen Anteil von mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.
(3) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der nachweislich aufgelaufenen Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen.
(4) Im Falle einer Ausschreibung nach § 28 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich jedoch höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.

Universaldienstfonds

§ 30. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 29 Abs. 1). Der Fonds hat über seine Tätigkeiten und Leistungen jährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen.
(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobilnetz anbieten und einen Jahresumsatz von mehr als "18 168 208 Euro" haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zur Summe des Umsatzes der beitragspflichtigen Konzessionsinhaber auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 29 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Diensteanbieter fest und teilt dies den Betroffenen mit.
(4) Die zum Ausgleich nach § 29 beitragenden Anbieter sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.
(5) Ist ein zum Beitrag verpflichteter Anbieter mit der Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand, erläßt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.
(Anm.: § 30 Abs 2 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, Inkrafttreten 1.1.2002)

Umsatzmeldungen

§ 31. Wird ein Dienstebetreiber gemäß § 28 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet, haben Anbieter, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen und eine Schätzung vornehmen.

5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung

Regulierungsziele

§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung
1. einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,
2. den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
3. den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,
4. die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,
5. die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
6. Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten.
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.

Marktbeherrschende Unternehmer

§ 33. (1) Ein Unternehmer ist marktbeherrschend im Sinne dieses Gesetzes, wenn er als Anbieter oder Nachfrager von Telekommunikationsdienstleistungen am sachlich und räumlich relevanten Markt
1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2. auf Grund seiner Möglichkeit, Marktbedingungen zu beeinflussen, seines Umsatzes im Verhältnis zur Größe des Marktes, seiner Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern, seines Zuganges zu Finanzmitteln sowie seiner Erfahrung mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt über eine im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern überragende Marktstellung verfügt.
(2) Es wird vermutet, daß ein Unternehmer marktbeherrschend ist, wenn er am sachlich und räumlich relevanten Markt über einen Marktanteil von mehr als 25% verfügt. Die Regulierungsbehörde kann jedoch festlegen, daß ein Unternehmen mit weniger als 25% an dem betreffenden Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Sie kann auch festlegen, daß ein Unternehmen mit einem Anteil von mehr als 25% an dem betreffenden Markt nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. In beiden Fällen sind bei der Festlegung die Kriterien gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, auf welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügen. Vor der Veröffentlichung nach Abs. 3 ist den betroffenen Unternehmern die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Veröffentlichung hat keine Rechtswirkungen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines betroffenen Unternehmers durch Bescheid festzustellen, ob dieser marktbeherrschend im Sinne dieses Bundesgesetzes ist. Sie kann dies auch von Amts wegen tun.

Offener Netzzugang (ONP)

§ 34. (1) Ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitzustellen, die er am Markt anbietet oder die er für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt.
(2) Er darf insbesondere den Zugang nur so weit beschränken, als dies den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im Einzelfall zugrunde liegt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Abs. 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Vor einem solchen Schritt hat die Regulierungsbehörde die Beteiligten aufzufordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
(4) Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, sich selbst oder verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote einräumt. Dies kann dadurch entkräftet werden, daß der Anbieter Tatsachen nachweist, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich rechtfertigen.

Schnittstellen für offenen Netzzugang

§ 35. (1) Marktbeherrschende Unternehmen und Universaldienstverpflichtete sind verpflichtet, die nach ONP-Grundsätzen harmonisierten Schnittstellen anzubieten. Es steht ihnen frei, auch andere Schnittstellen anzubieten.
(2) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) für verbindlich erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die Befugnisse gemäß § 34 Abs. 3.
(3) Hält ein Anbieter oder ein Nutzer die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen betreffend Schnittstellen und Dienstleistungsmerkmale für den offenen Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, ein, so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang erfüllt.
(4) Bestehen für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter auferlegen, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.

Mindestangebot an Mietleitungen

§ 36. Marktbeherrschende Anbieter von Mietleitungen sind verpflichtet, in dem von ihnen beherrschten Markt ein Mindestangebot an Mietleitungen mit einheitlichen technischen Merkmalen gemäß Art. 7 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S 27) öffentlich anzubieten. Sie haben dafür allgemeine Geschäftsbedingungen und kostenorientierte Entgelte festzulegen. Diese unterliegen den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte gemäß § 18.

Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung

§ 37. (1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Entbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber Tatsachen nachweist, auf Grund derer diese Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen sechs Wochen über die sachliche Rechtfertigung und darüber zu entscheiden, ob ein technischer oder ökonomischer Mehraufwand für Teilleistungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zumutbar und abzugelten ist. Ein solcher Betreiber hat insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber zu ermöglichen.
(2) Der Zugang ist über Anschlüsse, die allgemein am Markt nachgefragt werden (allgemeiner Netzzugang), zu gewähren. Er kann auch über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt werden, wenn dies der Nutzer begehrt.
(3) Vereinbarungen über Netzzugänge und Zusammenschaltung müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen nichtdiskriminierenden entbündelten Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Abs. 1 Satz 1 gewähren.

Umfang der Zusammenschaltung

§ 38. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
1. Sicherstellung des Zugangs von Nutzern eines marktbeherrschenden Anbieters zum Netz eines neuen Anbieters durch vorprogrammierte Netzauswahl oder Wählen von Auswahlcodes entsprechend dem Numerierungsplan,
2. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung an den zusammenschaltenden Anbieter,
3. Zustellung der Gespräche an Nutzer der jeweils anderen zusammengeschalteten Betreiber,
4. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Anbieter.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen. Dabei hat er auf die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs und auf die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität Bedacht zu nehmen sowie die verbindlichen internationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Weiters hat er durch Verordnung ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen festzulegen. Dabei ist vor allem auf die internationale Praxis Bedacht zu nehmen.
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig und ist für einen im Wettbewerb stehenden gleichen oder ähnlichen Dienst des marktbeherrschenden Anbieters dies nicht notwendig, so sind die Kosten der Heranführung auf beide Anbieter gleichmäßig aufzuteilen (fiktive Kosten).
(4) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet im Streitfall über die Angemessenheit der Kosten und die technische Realisierbarkeit einer Zusammenschaltung gemäß Abs. 3.

Einschränkungen

§ 39. (1) Der Betreiber darf den Netzzugang und die Zusammenschaltung nur aus Gründen beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaften steht.
(2) Der Betreiber nach Abs. 1 hat den Nachweis gegenüber der Regulierungsbehörde zu führen, daß eine Ablehnung oder Einschränkung berechtigt ist.

Besonderer Netzzugang

§ 40. (1) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so ist ein solcher zu gewähren, wenn es technisch realisierbar ist und der Nutzer die Kosten dafür trägt.
(2) Die Regulierungsbehörde regelt, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, sind zu beachten.

Verhandlungspflicht

§ 41. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Kommt zwischen einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes eine Vereinbarung über Zusammenschaltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, zu beachten. Entsprechend der Richtlinie findet der Grundsatz der Kostenorientiertheit nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung.
(4) Marktbeherrschende Unternehmen sind verpflichtet, eine Liste jener Standardzusammenschaltungsangebote für ihre Netze zu erstellen, die am Markt nachgefragt werden, oder die von Diensten, die dieses Unternehmen selbst im Wettbewerb mit anderen erbringt, verwendet werden.
(5) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß Abs. 4 und Zusammenschaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 2 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht. ”Änderungen der Standardzusammenschaltungsangebote können durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid vorgeschrieben werden, falls dies zur Erfüllung der im Abs. 3 genannten Grundsätze erforderlich ist.”
(Anm.: Abs. 5 Satz 2 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

Entgelte für die Gewährung von Netzzugang

§ 42. Marktbeherrschende Unternehmen haben die Entgelte und Bedingungen für Standardzusammenschaltungsangebote in die Geschäftsbedingungen aufzunehmen und zu veröffentlichen (§ 18).

Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung

§ 43. (1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als dem der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, dürfen die Entgelte für ihre Telekommunikationsdienstleistungen nicht aus den Bereichen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventionieren.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, dürfen nicht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienstleistungen untereinander und auch nicht zwischen diesen und anderen Telekommunikationsdienstleistungen quersubventionieren.
(3) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnungsmäßige Trennung ihrer Geschäftstätigkeit im Telekommunikationsbereich von ihren anderen Geschäftsfeldern die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(4) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf einem Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, haben durch geeignete organisatorische oder rechnungsmäßige Trennung ihrer Tätigkeiten auf den verschiedenen Märkten der Telekommunikation die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Marktteilnehmers eine Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach §§ 43 und 45 einzuleiten, wenn der begründete Verdacht auf Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung besteht. Sie kann zu diesem Zweck Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher der betroffenen Unternehmen nehmen und die betroffenen Unternehmen auffordern, detaillierte Auskunft über die Kostenzuordnung zu geben.

Überlassung von Infrastruktur

§ 44. (1) Überläßt ein Unternehmen gemäß § 43 Abs. 1 seine Infrastruktur oder freie Kapazitäten seiner Infrastruktur einem anderen und erbringt dieser damit einen konzessionspflichtigen Telekommunikationsdienst, so dürfen die der Überlassung zugrundeliegenden Kosten nicht aus den Bereichen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventioniert sein.
(2) Eine Überlassung gemäß Abs. 1 ist vom überlassenden Unternehmen der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Dabei ist auch nachzuweisen, daß die Verpflichtung gemäß Abs. 1 eingehalten wird. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von acht Wochen der Überlassung widersprechen, wenn sie zur Ansicht gelangt, daß eine Quersubventionierung vorliegt.
(3) Bei einem Widerspruch darf die zu überlassende Infrastruktur für Telekommunikationsdienste vorläufig verwendet werden, wenn ein quersubventionsfreier Zustand hergestellt wird.
(4) Der Widerspruch hat auch jene Bedingungen und Auflagen zu enthalten, mit denen die Einhaltung des Quersubventionsverbotes rückwirkend sichergestellt wird, sowie einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen sie nachweislich zu erfüllen sind.

Kostenrechnung

§ 45. "(1)" Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einem Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, sind verpflichtet, ein Kostenrechnungssystem im Einklang mit den ONP-Richtlinien zu betreiben, das die Zuordnung von Kosten und Kostenelementen auf alle Dienste und Diensteelemente vorsieht und eine nachträgliche Überprüfung erlaubt.
"(2) Die Regulierungsbehörde hat einmal jährlich eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen über die Kostenrechnung zu veröffentlichen."
(Anm.: Abs. 2 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

Einschau durch die Regulierungsbehörde
§ 46. Den Organen der Regulierungsbehörde sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf Verlangen Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

6. Abschnitt
Frequenzen

Frequenzverwaltung

§ 47. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verwaltet das Frequenzspektrum sowie die österreichischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Frequenzbereiche, die den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden, in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen. Dieser ist in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sofern dies aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, können in diesem Plan bereits nähere Festlegungen für Frequenznutzungen getroffen werden; insbesondere können für bestimmte Frequenzbereiche räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen getroffen werden, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums zur wirtschaftlichen Nutzung zuzuteilen. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekanntzugeben.
"(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan (§ 48 Abs. 2) für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt."
(Anm.: Abs. 4 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

Frequenznutzungsplan

§ 48. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes einen Frequenznutzungsplan zu erstellen. Dabei hat er insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Er kann aus Teilplänen bestehen. Er ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Frequenzzuteilung

§ 49. "(1) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde oder die KommAustria in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen. Sofern Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 4a nicht anderes bestimmen, hat die Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 78 zu erfolgen. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat."
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
2. verfügbar sind und
3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.
"(3a) Die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 48 Abs. 2) für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, erfolgt durch die KommAustria."
"(4) Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten und für andere öffentliche Telekommunikationsdienste vorgesehen sind, erfolgt durch die Regulierungsbehörde.
(4a) Die im Abs. 4 genannten Frequenzen sind grundsätzlich in einem Verfahren gemäß § 49a zuzuteilen. Sofern § 49a Abs. 12 Z 2 bis 4 angewendet wird, sind die Frequenzen antragsgemäß zuzuteilen; das Frequenznutzungsentgelt bestimmt sich in diesem Fall nach dem Anbot im Antrag.
(4b) Über einen Antrag auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen sechs Wochen zu entscheiden. Sofern auf Grund der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist, kann diese Frist auf bis zu vier Monate verlängert werden. Wird über den Antrag in einem Verfahren gemäß § 49a entschieden, ist binnen acht Monaten zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenz- oder Satellitenkoordination abzuwarten ist."
(5) In der Frequenzzuteilung sind Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Dazu gehören jedenfalls der Standort, die Kanalbandbreite, das Modulationsverfahren, die Sendeleistung, die Feldstärkegrenzwerte und deren geographische und zeitliche Verteilung sowie Nutzungsbeschränkungen.
(6) Die Frequenzzuteilung läßt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(7) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(8) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Richtfunkstrecken ist, sofern wegen Frequenzmangels nicht allen Anträgen stattgegeben werden kann, der Antragsteller zu bevorzugen, der auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt nicht marktbeherrschend im Sinne des § 33 ist, es sei denn die beantragte Richtfunkstrecke ist in diesem Fall zur Erbringung des Universaldienstes unbedingt erforderlich.
(9) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
"(10) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für freizügige Nutzung vorgesehen sind, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung zu beantragen, wenn die eingesetzten Funksendeanlagen für den Betrieb generell bewilligt sind."
(11) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.
(12) [entfällt]
(13) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
(Anm.: Abs. 1 und 4 wurden geändert, Abs. 4a und 4b eingefügt, Abs. 10 geändert und Abs. 12 entfällt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000; Abs. 1 wurde geändert, Abs. 3a eingefügt durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde

§ 49a. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllt und die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Diese wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Sie hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
1. ein Bedarf von amtswegen festgestellt worden ist oder
2. ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 erfüllt.
Eine Beschränkung der Ausschreibung auf bestimmte Dienste oder bestimmte Versorgungsgebiete ist zulässig. Entsprechend dem Umfang und Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen kann auch die Zuteilung von Frequenzpaketen ausgeschrieben werden. In diesem Fall sind die zuzuteilenden Frequenzpakete abstrakt oder konkret zu bezeichnen.
(3) Nach Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen und hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
2. den Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen;
3. die Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
4. eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.
(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
1. die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und
2. die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
Sie können auch Angaben über die Höhe des mindestens anzubietenden Frequenznutzungsentgeltes enthalten. Gelangen Frequenzpakete zur Zuteilung, kann in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden, dass Anträge auf Zuteilung einzelner dieser Frequenzpakete, auf eine bestimmte Zahl von Frequenzpaketen oder auch auf Kombinationen von Frequenzpaketen zulässig sind.
(5) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs. 7) für zulässig erklärt worden ist.
(6) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 nicht erfüllen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
(8) Die Zuteilung hat an jenen Antragsteller zu erfolgen, der die effizienteste Nutzung der zugeteilten Frequenzen am besten gewährleistet (Abs. 1). Sie kann Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste, ABl. Nr. L 117 vom 7. 5. 1997 S 15, bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem Regelungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Telekommunikationsdiensten, der Qualität der Telekommunikationsdienste und der Zusammenarbeit mit anderen Konzessionsinhabern. Die Nebenbestimmungen haben sich an den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften zu orientieren.
(9) Werden Frequenzen für die Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der dritten Mobilfunkgeneration einem Antragsteller zugewiesen, der bereits eine Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der zweiten Mobilfunkgeneration innehat, können die Nebenbestimmungen im Sinne des Abs. 8 auch vorsehen, dass dieser Antragsteller verpflichtet ist, anderen Inhabern von Konzessionen zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der dritten Mobilfunkgeneration, die jedoch ihrerseits keine Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der zweiten Mobilfunkgeneration innehaben, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Netzkapazitäten für eine bestimmte, vier Jahre nicht übersteigende Zeitdauer zur Verfügung zu stellen (”nationales roaming”). Eine derartige Verpflichtung darf für den Antragsteller erst ab jenem Zeitpunkt wirksam werden, ab dem der Inhaber der Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der dritten Mobilfunkgeneration seinen Netzbetrieb aufgenommen und das Erreichen jenes Versorgungsgrades nachgewiesen hat, der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben wurde. Für nationales roaming ist zwischen den Beteiligten ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Im Streitfall entscheidet darüber die Telekom-Control-Kommission, wobei für das Verfahren § 41 sinngemäß Anwendung findet.
(10) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
1. die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
2. kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt;
3. kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
4. das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.
All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt."
(Anm.: § 49a wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

Änderung der Frequenznutzung

§ 50. (1) Die Art und der Umfang der Frequenznutzung können nachträglich geändert werden, wenn
1. nach der Zuteilung auf Grund einer erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums schädliche Störungen der Frequenznutzung auftreten oder
2. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind.
Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu gewährleisten, daß Richtfunkverbindungen, deren betriebliche Nutzung im öffentlichen Interesse ist, weiterhin ungestört betrieben werden können.
(2) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, daß für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.

Frequenznutzungsgebühren

§ 51. (1) Für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen und für sonstige behördliche Handlungen im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung und Frequenzverwaltung sind vom Nutzer Gebühren zu entrichten. Diese dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung.
(2) Die Gebühren bestehen aus einer einmaligen Zuteilungsgebühr sowie einer jährlichen Nutzungsgebühr. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen vom Inhaber einer Mobilfunkkonzession ein Frequenznutzungsentgelt geleistet wird (§ 21). Die Gebühren sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den Personal- und Sachaufwand zur Erreichung der im Abs. 1 genannten Ziele Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 für Frequenzen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen."
(Anm.: Abs. 3 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

7. Abschnitt
Adressierung- und Numerierung

Begriffe

§ 52. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
1. "Adressierungselemente" Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale zum gezielten Auswählen von Kommunikationsverbindungen;
2. "Adresse" die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
3. "Nummern" Ziffernfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
4. "Adressierungsplan" die Gesamtzahl aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die zur eindeutigen Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
5. "Numerierungsplan" die Gesamtheit aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die durch Ziffernfolgen eindeutig zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
6. "Bereitsteller" Netzbetreiber oder Diensteanbieter, denen Adressierungselemente zur Nutzung zugeteilt sind;
7. "Nummernportabilität'' die Möglichkeit des Teilnehmers den Diensteanbieter und den Ort unter Beibehaltung seiner Adresse zu ändern.

Ziel

§ 53. (1) Ziel der Adressierung ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung des Adreßraumes, um den Anforderungen von Bereitstellern, in fairer und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.
(2) Damit dieses Ziel erreicht wird, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung Adressierungspläne zu erstellen und dabei auch die Bedingungen festzulegen, die zur Erlangung von Nutzungsrechten an Adressen zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung begründen.

Numerierungspläne

§ 54. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei der Erstellung der Numerierungspläne, insbesondere bei deren Strukturierung, auf die relevanten internationalen Vorschriften, Bedacht zu nehmen. Durch geeignete Maßnahmen hat er die Verfügbarkeit einer genügenden Anzahl von Adressen sicherzustellen. Die Möglichkeit von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie die Nummernportabilität ist in den Numerierungsplänen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gewährleisten.
(2) Die Gestaltung der Numerierungspläne und der Regelungen über die Nummernzuteilung hat jedenfalls eine chancengleiche und gleichberechtigte Behandlung aller Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste zu gewährleisten.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat sicherzustellen, daß die erforderlichen Vorarbeiten und Maßnahmen zur Einführung der Nummernportabilität bei Telefonnummern in der Form einer Netzbetreiberportabilität unverzüglich eingeleitet und so zügig vorangetrieben werden, daß Nummernportabilität zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls aber im Einklang mit dem von der Europäischen Union vorgegebenen Zeitplan in Österreich verfügbar ist, um den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich zu behindern.

Numerierungsplanänderungen

§ 55. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Adressierungselementen dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vornehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen.
(2) Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.
(3) Die teilweise oder vollständige Änderung der Numerierungspläne oder der Regelungen über die Nummernzuteilung begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung.

Netzbetreiberauswahl

§ 56. Bei der Gestaltung der Numerierungspläne ist sicherzustellen, daß die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Verbindungsnetzbetreiber frei wählen können.

Nummernverwaltung und Nummernzuteilung

§ 57. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung der Numerierungspläne, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Adressierungselementen an Bereitsteller. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Adressierungselemente an Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Zuteilung hat auf objektive, nicht diskriminierende und nachvollziehbare Weise zu erfolgen, insbesondere ist auf die Grundsätze der Chancengleichheit zu achten. Bereitstellern von Adressierungselementen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Adressierungselemente selbständig zuzuteilen.

Auskunftspflicht

§ 58. Die Bereitsteller von Adressierungselementen sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die zur Verwaltung der zugeteilten Adressierungselemente notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Nutzung

§ 59. Aus der Zuteilung von Adressierungselementen an einen Bereitsteller kann kein Besitzrecht auf bestimmte Adressierungselemente erwachsen. Der Bereitsteller von Adressierungselementen hat ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Elemente.

Nutzungsentgelt

§ 60. (1) Für jede mögliche Adresse - innerhalb der einem Bereitsteller zugewiesenen Adressierungselemente - ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes für jede mögliche Adresse ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung sowie auf den für die Verwaltung und Zuteilung erforderlichen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Wird durch ein über Antrag zugewiesenes Adressierungselement die Nutzung darauf aufbauender Adressierungselemente verhindert, so hat der Bereitsteller für die entgangene Nutzungsmöglichkeit der weiteren Adressierungselemente ein Entgelt zu leisten. Auch die Höhe dieses Entgelts ist in einer Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Numerierungsplanes Adressierungselemente auch ohne Zuweisung benützt oder vorrätig gehalten werden.

Adressierungspläne

§ 61. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung Adressierungspläne erstellen, wenn dies im Hinblick auf den freien und geordneten Zugang zu den Netzen und Diensten oder zwecks Erfüllung internationaler Verpflichtungen notwendig ist.

8. Abschnitt
Schutz der Nutzer

Rechte der Nutzer

§ 62. Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter den Bedingungen der veröffentlichten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.

Zahlungsverzug

§ 63. Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Betreiber säumig ist.

Überprüfung der Entgelte

§ 64. (1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit des ihm mit Rechnung vorgeschriebenen Betrages, so hat der Erbringer des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrundegelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.
(2) Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen (§ 66), so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(3) Für den Fall, daß ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln läßt, ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommunikationsdienstes durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.

Abschaltung aus anderen Gründen

§ 65. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht zugelassene Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlußpunkt zu entfernen.
(2) Kommt der Teilnehmer der Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann der Betreiber den Anschluß vom Netz oder Dienst abtrennen.
(3) Erhebt der Teilnehmer jedoch nach Erhalt der Aufforderung (Abs. 1) Einspruch und ist eine Beeinträchtigung oder Gefährdung wie in Abs. 2 nicht gegeben, darf der Betreiber den Anschluß zunächst nicht vom Dienst oder Netz abtrennen, sondern muß die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

Streitschlichtung

§ 66. Jede Partei, einschließlich Nutzer, Diensteanbieter, Verbraucher- und andere Organisationen, hat das Recht, bei Streitigkeiten mit einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes, insbesondere jene, die sich auf die Bestimmungen der Richtlinie zur Einführung des offenen Netzzuganges ONP (ONP-Streitschlichtungsverfahren) und der darauf aufbauenden Folgerichtlinien beziehen, die Regulierungsbehörde anzurufen. Diese hat innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Netzbetreiber und Diensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

9. Abschnitt
Funkanlagen und Endgeräte

Technische Anforderungen

§ 67. (1) Funkanlagen und Endgeräte müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Endgeräte gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Endgeräten ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Endgeräte festsetzen, insbesondere für
1. die Typenzulassung von Funkanlagen,
2. die Zulassung von Endgeräten und
3. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
(4) Anstelle der im Abs. 3 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Verordnungen nach Abs. 3 können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei der Regulierungsbehörde und beim "Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" während der Amtsstunden zur Einsicht aufliegen.
(Anm. Abs. 5 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 134/2001)

Bewilligungspflicht für Funkanlagen

§ 68. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
(2) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen sowie die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung generell für bewilligt erklären.

Funkanlagen

§ 69. (1) Satellitenfunkanlagen im Sinne der Richtlinie 93/97/EWG des Rates, gelten als Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzes. Sind sie als Endgeräte gekennzeichnet, unterliegen sie den Vorschriften über Endgeräte.
(2) Telekommunikationseinrichtungen, für die eine individuelle Frequenzzuteilung erforderlich ist, gelten als Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzes.

Einfuhr, Vertrieb, Besitz

§ 70. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilligung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Die Verwahrung gilt als Besitz. Als Endgeräte zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlagen bedürfen keiner derartigen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die technischen Anforderungen gemäß § 67 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 80 vorliegt.
(3) Für Funkanlagen, welche die technischen Anforderungen gemäß § 67 nicht oder nicht ganz erfüllen, ist eine Bewilligung zur Einfuhr zu erteilen, wenn diese nur vorübergehend zum Zwecke der Ausfuhr eingeführt werden. Die Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen; die Ausfuhr ist der Behörde nachzuweisen.
(4) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funkempfangsanlagen verbieten oder für bewilligungspflichtig erklären, wenn deren Verwendung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken kann oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegensteht.

Typenzulassung von Funkanlagen

§ 71. (1) Über Antrag hat das "Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 67 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Verfahrens
1. eine international anzuerkennende Zulassung einer ausländischen Stelle vorliegt und
2. die Funkanlage vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die Kennzeichnung der Funkanlagen zu erlassen.
(Anm. Abs. 1 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 134/2001)

Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten

§ 72. (1) Über Antrag hat das "Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" festzustellen, ob ein Endgerät den technischen Anforderungen gemäß § 67 entspricht und zur Verbindung mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz geeignet ist (Einzelzulassung oder Typenzulassung). Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Endgerät die technischen Anforderungen erfüllt, sodaß durch die Verbindung dieses Endgerätes und seinen zweckentsprechenden Betrieb eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs, insbesondere infolge von Störungen von Telekommunikationsnetzen, von Funkanlagen oder von anderen Endgeräten durch dieses Endgerät oder umgekehrt nicht zu erwarten ist.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers
1. eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder
2. eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.
(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international
anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung u. dgl.), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen. Sofern es sich um international verbindliche Vorschriften handelt, hat er eine solche Verordnung zu erlassen.
(Anm. Abs. 1 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 134/2001)

Kennzeichnung

§ 73. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen und Endgeräten darf nur vom Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Aussehen dieser Kennzeichen festzulegen.
(3) Sind Funkanlagen oder Endgeräte gemäß einer auf Grund der §§ 71 Abs. 3, 72 Abs. 3 oder 73 Abs. 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, so hat die Regulierungsbehörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Geräten nach Maßgabe der Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien des Rates zu untersagen und deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten zu entwerten oder zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Endgeräte mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der durch eine der genannten Verordnungen vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.
(4) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 festzulegen. Dabei hat er auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen

§ 74. Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht angeschlossen werden. Sie dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den verbindlichen internationalen Normen gekennzeichnet sind und wenn eine ausdrückliche Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck sowie die Gebrauchsanweisung beigegeben ist.

Verwendung

§ 75. (1) Funkanlagen und Endgeräte dürfen nicht mißbräuchlich verwendet werden. Als mißbräuchliche Verwendung gilt:
1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2) Inhaber von Funkanlagen und Endgeräten haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine mißbräuchliche Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Telekommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.
(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und Rufzeichen betrieben werden.
(5) Endgeräte dürfen nur so betrieben werden, daß keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgen.
(6) Nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte dürfen weder mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.

10. Abschnitt
Verfahren, Gebühren

Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung

§ 76. (1) Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage oder eines Endgerätes darf nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz hat; dies gilt auch bei Anträgen auf Zulassung eines einzelnen Endgerätes.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur zulässig, wenn die Funkanlage oder das Endgerät ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.
(3) Anträgen gemäß Abs. 1 ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 67 anzuschließen. Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum Nachweis der durch diese Zulassung nicht erfaßten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber hinaus kann das "Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers verlangen, wenn dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(4) Eine Funkanlage oder ein Endgerät gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.
(5) § 78 Abs. 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.
(Anm. Abs. 3 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 134/2001)

Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung

§ 77. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Verfahren zur Untersagung gemäß § 73 Abs. 3 rechtskräftig abgeschlossen und eine Untersagung ausgesprochen worden ist. Vom Ergebnis dieses Verfahrens hängt es ab, ob die Zulassung für ein einzelnes Gerät oder für die gesamte Type zu widerrufen ist.

Bewilligungsverfahren

§ 78. (1) Anträge gemäß §§ 68 und 70 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.
Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften anzuschließen.
(2) Über einen Antrag gemäß § 78 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. "Über Anträge gemäß § 78 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden."
(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(4) Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß § 49 zu erfolgen.
(5) Bescheide gemäß § 68 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
(6) Bescheide gemäß §§ 68, 69, 70 und 71 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
(7) Über Antrag des Inhabers einer Bewilligung ist diese im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen Widerruf vorliegt.
(Anm: Abs. 2 Satz 2 wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

Gebühren

§ 79. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und Zulassungen sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(3) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
(4) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
(5) Die Verordnung gemäß Abs. 2 für Frequenzen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Abs. 3 von der KommAustria durchzuführen."
(Anm.: Abs. 5 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

Ablehnung

§ 80. Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
1. die Anlage den technischen Anforderungen nach § 67 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;
2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;
3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;
4. seit einem Widerruf gemäß § 82 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder
7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 81. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
1. jede Standortänderung,
2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
3. jede technische Änderung der Anlage der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.
(2) Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
3. aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes oder
4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
"(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen."
(Anm.: Abs. 4 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

Erlöschen der Bewilligung

§ 82. (1) Die Bewilligung erlischt
1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;
3. durch Widerruf;
4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage erlischt ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht bertriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.
(3) Der Widerruf ist von dem Fernmeldebüro, welches die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn
1. in den technischen Anforderungen nach § 67 wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;
2. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist;
3. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;
4. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;
5. die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder
6. die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.
(4) Eine Frequenzzuteilung kann aus den in § 49 Abs. 10 genannten Gründen widerrufen werden.
(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.
(7) Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassenschaft hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.
(8) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und in angemessener Frist abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
"(9) Die Aufgaben gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind bei Bewilligungen im Bereich des terrestrischen Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunks von der KommAustria wahrzunehmen. Die Erklärung gemäß Abs. 6 und die Anzeigen gemäß Abs. 7 und Abs. 8 haben in diesen Fällen gegenüber der KommAustria zu erfolgen."
(Anm.: Abs. 9 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

11. Abschnitt
Aufsichtsrechte

Umfang

§ 83. (1) Telekommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.
(2) Konzessionsinhaber und andere Betreiber von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vorschriften notwendig sind.
(3) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr auf Grund internationaler Vorschriften und auf Grund dieses Gesetzes zukommende Rechte und Pflichten treffen. Diese Anordnungen sind zu befolgen.
(4) Die Organe der Fernmeldebüros und des "Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.
(5) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Telekommunikation, wie insbesondere Telekommunikationsnetze, Kabel-TV-Netze, Funkanlagen und Endgeräte.
(6) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Endgeräte, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Konzessionsurkunden sind auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.
(Anm. Abs. 4 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 134/2001)

Durchsuchung

§ 84. (1) Besteht der dringende Verdacht, daß durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.
(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 Sicherheitspolizeigesetz wahren. Die Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurzgefaßte Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der Durchsuchung zurückzulassen.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 85. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage (§ 83 Abs. 2) durch eine andere Telekommunikationsanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.
(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wiederherstellung eines ungestörten Telekommunikationsverkehrs erforderlich ist.

Einstellung des Betriebes

§ 86. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen (§ 83 Abs. 2) ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.
(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

12. Abschnitt
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz

Allgemeines

§ 87. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(3) In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
1. "Betreiber" Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des 3. Abschnittes;
2. "Teilnehmer" eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;
3. "Benutzer" eine natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
4. "Stammdaten" alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
a) Familienname und Vorname,
b) akademischer Grad,
c) Adresse,
d) Teilnehmernummer,
e) Bonität;
5. "Vermittlungsdaten" alle personenbezogenen Daten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer beziehen und für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind; dies sind:
a) aktive und passive Teilnehmernummern,
b) Anschrift des Teilnehmers,
c) Art des Endgerätes,
d) Gebührencode,
e) Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten,
f) Art, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung,
g) übermittelte Datenmenge,
h) andere Zahlungsinformationen, wie Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses oder Mahnungen;
6. "Inhaltsdaten" die Inhalte übertragener Nachrichten.

Fernmeldegeheimnis

§ 88. (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten und die näheren Umstände der Kommunikation, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Betreiber und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen einer im Rahmen der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes erfolgten Kommunikation sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen durch Notruforganisationen im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung.
(4) Werden mittels einer Funkanlage, eines Endgerätes oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten empfangen, die für diese Funkanlage, dieses Endgerät oder den Benutzer der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.

Technische Einrichtungen

§ 89. (1) Der Betreiber ist nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind. Diese Verpflichtung begründet keinen Anspruch auf Kostenersatz.
(2) Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Hiefür gebührt ihm der Ersatz der angemessenen Kosten.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

Sicherheit des Netzbetriebes

§ 90. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 21 des Datenschutzgesetzes im Zusammenhang mit der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.

Datenschutz - Allgemeines

§ 91. (1) Stammdaten, Vermittlungsdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung eines Telekommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.
(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung jenes Telekommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber erforderlich ist. Sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Die Zustimmung gilt nur dann als erteilt, wenn sie ausdrücklich als Antwort auf ein Ersuchen des Betreibers gegeben wurde. Die Betreiber dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Teilnehmer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er ermitteln und verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.

Stammdaten

§ 92. (1) Stammdaten dürfen von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:
1. Abschluß, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
2. Verrechnung der Entgelte und
3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 26.
(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der Rechtsbeziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Vermittlungsdaten

§ 93. (1) Vermittlungsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.
(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, hat der Betreiber Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Wird ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet, dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung über die Höhe der Entgelte nicht gelöscht werden. Der Umfang der gespeicherten Vermittlungsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.
(3) Die Verarbeitung von Vermittlungsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die mit der Besorgung jener Aufgaben betraut sind, für die Daten ermittelt und verarbeitet werden dürfen.
(4) Dem Betreiber ist es außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluß über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluß aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Betreiber die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikationsdienste verwenden.

Entgeltnachweis

§ 94. (1) Die Teilnehmerentgelte sind grundsätzlich in Form eines Entgeltnachweises darzustellen, der eine Zusammensetzung der Entgelte nach Entgeltarten enthält. Wenn der Teilnehmer es beantragt, sind die Entgelte als Einzelentgeltnachweis oder in anderen, in den Geschäftsbedingungen anzubietenden Detaillierungsgraden, darzustellen. Für Entgeltnachweise, die einen zusätzlichen Detaillierungsgrad als der Standardnachweis aufweisen, darf in den Geschäftsbedingungen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses hat sich an den durch die abweichende Detaillierung verursachten Kosten zu orientieren.
(2) Der Betreiber hat den Umfang des Entgeltnachweises an der Netzentwicklung und der Marktnachfrage zu orientieren und in den Geschäftsbedingungen festzulegen.
(3) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Vermittlungsdaten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden. Es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung läßt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten. Anrufe, für die keine Entgeltpflicht entsteht und Anrufe bei Notrufstellen dürfen nicht ausgewiesen werden.
(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen von Vermittlungsdaten.

Inhaltsdaten

§ 95. (1) Inhaltsdaten dürfen - sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Telekommunikationsdienstes darstellt - grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.

Teilnehmerverzeichnis

§ 96. (1) Für die Benützung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes hat der Betreiber ein Teilnehmerverzeichnis zu erstellen. Das Teilnehmerverzeichnis kann in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als Bildschirmtext, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein.
(2) In dieses Teilnehmerverzeichnis sind jeweils aufzunehmen: Familienname und Vorname, akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer des Teilnehmers und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die Berufsbezeichnung. Dafür darf kein Entgelt verlangt werden.
(3) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.
(4) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden.
(5) Die im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des Dienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können.
(6) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an die Regulierungsbehörde gemäß § 26 und an einen vom Betreiber verschiedenen Herausgeber eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses im Sinne des Abs. 1 ist zulässig. Solchen Ersuchen haben zu entsprechen:
1. marktbeherrschende Betreiber,
2. Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst anbieten, wenn die Anforderung von einem anderen Konzessionsinhaber erfolgt.
Für die Übermittlung der Daten darf ein in den Geschäftsbedingungen im Vorhinein festzulegendes Entgelt verlangt werden, das sich in den unter Z 1 und Z 2 genannten Fällen an den Kosten zu orientieren hat.
(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze über die zulässige Verwendung, Auswertung und Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten sind gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen, nicht anzuwenden. Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß solchen Ersuchen auch hinsichtlich der Daten entsprochen werden kann, deren Eintragung nach Abs. 4 unterbleibt.

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

§ 97. (1) Soweit der Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes die Anzeige der Rufnummer anbietet, muß dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Für jeden Teilnehmeranschluß muß diese Funktion als Dauereinrichtung angeboten werden.
(2) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Anrufers anbietet, muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
(3) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen anbietet, muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit der Rufnummernanzeige und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige zu informieren.

Automatische Anrufweiterschaltung

§ 98. Die Betreiber haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, daß der Teilnehmer selbständig und entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlaßte automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers abstellen kann.

Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen Sprachtelefondienst

§ 99. Die Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, die eine Option Anrufweiterschaltung anbieten, die Möglichkeit vorzusehen, daß jeder Teilnehmer die Möglichkeit hat, selbständig und entgeltfrei eine von dritten Teilnehmern veranlaßbare automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers generell und im Einzelfall abzustellen.

Fangschaltung, belästigende Anrufe

§ 100. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber eine Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.
(3) Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekanntzugeben, wenn er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.

Unerbetene Anrufe

§ 101. Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluß. "Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängers."
(Anmerkung: Der letzte Satz wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 188/1999 und trat am 20.08.1999 in Kraft.)

13. Abschnitt
Strafbestimmungen



§ 102
(Anm.: § 102 entfällt durch BGBl. I Nr. 134/2002, Inkrafttreten 1.10.2002)

Verletzung von Rechten der Benützer

§ 103. (1) Eine im § 88 Abs. 2 bezeichnete Person, die
1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,
2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 104. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu "3 633 Euro" zu bestrafen, wer
1. entgegen § 68 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
2. entgegen § 70 Abs. 1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
3. entgegen einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 5 eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt;
4. entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz anschließt;
5. entgegen § 75 Abs. 1 eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;
6. entgegen § 75 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;
7. entgegen § 75 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
8. entgegen § 75 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
9. entgegen § 75 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgt;
10. entgegen § 75 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
11. entgegen § 81 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;
12. entgegen § 83 Abs. 3 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;
13. entgegen § 83 Abs. 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;
14. entgegen § 85 Abs. 1 angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu "7 267 Euro" zu bestrafen, wer
1. entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
2. entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
3. entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;
4. entgegen § 78 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
5. entgegen § 83 Abs. 6 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
6. entgegen § 84 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu "36 336 Euro" zu bestrafen, wer
"1. entgegen § 7 Abs. 1 und 2 Mitbenutzung nicht gestattet;"
"2". entgegen § 13 Abs. 1 die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;
"3". entgegen § 14 einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;
"4". entgegen § 18 Abs. 1 einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;
"5". entgegen § 18 Abs. 4 Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzeigt;
"6. entgegen § 18a Abs. 1, § 18a Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 die Leistungskennwerte nicht bekannt gibt;"
"7". entgegen § 19 die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;
"8". entgegen § 20 Abs. 1 einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;
"9". entgegen § 26 Abs. 2 nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses übermittelt;
"10". entgegen § 31 seine Umsätze nicht mitteilt;
"11". entgegen § 36 nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;
"12". entgegen § 37 Abs. 1 nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;
"13". entgegen § 41 Abs. 5 nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;
"14". entgegen § 44 Abs. 2 die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;
"15". entgegen § 44 Abs. 2 Infrastruktur nutzt;
"16". entgegen § 46 nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;
"17". entgegen § 58 nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;
"18". entgegen § 83 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;
"19". entgegen § 83 Abs. 3 Anordnungen nicht befolgt;
"20". entgegen § 89 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bereitstellt;
"21". entgegen § 90 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;
"22". entgegen § 91 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;
"23". entgegen § 96 Abs. 5 nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;
"24." "entgegen § 101 unerbetene Anrufe zu Werbezwecken oder die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken tätigt."
(Anmerkung: Z 1 wurde eingefügt und die bisherigen Z 1 bis 22 erhielten die Bezeichnung 2 bis 23 durch BGBl. I Nr. 27/1999; die Änderungen traten am 13.01.1999 in Kraft. Z 23 (nun Z 24) wurde geändert durch BGBl. I Nr. 188/1999 und trat am 20.08.1999 in Kraft. Z 6 wurde eingefügt und die bisherigen Z 6 bis 23 (in der Stammfassung Z 5 bis 22) erhielten die Bezeichnung 7 bis 24 durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(6) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(Anm.: Die Absätze 1 bis 3 wurden geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, Inkraftreten 1.1.2002)

14. Abschnitt
Behörden

Fernmeldebehörden

§ 105. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das "Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen".
(Anm. § 105 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 134/2001)

Zuständigkeit

§ 106. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des "Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" umfaßt das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:
1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,
2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,
3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie
4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.
(4) Das "Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" ist "soweit nichts anderes bestimmt ist" zuständig für
1. die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,
2. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und
3. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für
1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,
2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,
3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des "Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen", soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.
(Anm.: In Abs. 4 wurde die Wortfolge "soweit nichts anderes bestimmt ist" eingefügt durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001; Abs. 1, 4 und 5 Z 3 wurden geändert durch BGBl. I Nr. 134/2001) )

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 107. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.

v§ 108.
(Anm.: § 108 entfällt durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 109. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Telekommunikationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 111) zuständig ist."
(Anm.: § 109 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

Telekom-Control-Kommission

§ 110. (1) Zur Erfüllung der im § 111 genannten Aufgaben wird eine Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der "Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH" angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der "Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH". Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der "Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH" an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(Anm.: Abs. 2 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

Aufgaben

§ 111. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
"1. Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 20 bis 23,"
2. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 18,
3. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,
4. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 30,
5. Feststellung, welcher Anbieter gemäß § 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,
"6. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 bis 41,"
7. Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß § 44,
"8. Festlegung der Bedingungen für die Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 7 Abs. 2 bis 8" ","
"9. Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten vorgesehen sind gemäß § 49 Abs. 4 in Verbindung mit § 49a" ","
"10. Untersagung oder Auferlegung eines bestimmten Verhaltens sowie Erklärung von Verträgen als ganz oder teilweise unwirksam gemäß §§ 34 Abs. 3 und 35 Abs. 2."
(Anmerkung: Z 1 und 6 wurden geändert und Z 8 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 27/1999 und traten am 13.01.1999 in Kraft, Z 9 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000; Z 10 wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 112. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundesregierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;
3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 113. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.
(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.
(3) Für einen gültigen Beschluß der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Weisungsfreiheit

§ 114. Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Verfahrenvorschriften, Instanzenzug

§ 115. (1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-Kommission das AVG 1991 an.
(2) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. "Gegen die Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden."
(Anmerkung: Abs. 2 Satz 3 wurde angefügt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

Streitschlichtung

§ 116. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die mit dem Anbieter eines Telekommunikationsdienstes, insbesondere des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, der "Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH" vorlegen, sofern darüber nicht die Telekom-Control-Kommission zu entscheiden hat (§ 111). Die "Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH" hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die "Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH" hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepaßte Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat dem Schlichtungsverfahren betreiberunabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
(Anm.: Abs. 1 und Abs. 2 wurden geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

Aufsichtsrecht

§ 117.
(Anm.: § 117 entfällt durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

"Transparenz

§ 118. Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu regeln."
(Anm.: § 118 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)

§ 119.
§ 120.
§ 121.
§ 122.
(Anm.:§§ 119 bis 122 entfallen durch BGBl. I Nr. 32/2001)

Telekommunikationsbeirat

§ 123. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde, insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse der Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein Telekommunikationsbeirat gebildet.
(2) Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen mit ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen und rechtlichen Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt werden. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, daß jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch ein Mitglied abgedeckt wird.
(3) Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen sowie Sitzungsgelder.
(4) Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behandelnden Themen vergeben.
(7) Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen. Der dafür vorgesehene Höchstbetrag ist jährlich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.

15. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 124. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1997, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 125. (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und für die Fernmeldebehörde I. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt:
1. Verordnung des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962,
2. Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funkerzeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967,
3. Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren, wie insbesondere das Verfahren zur Vergabe einer dritten Konzession zur Erbringung des reservierten Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk, sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(3) Die Behörde darf bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich bei Bedarf zusätzliche Frequenzen im Ausmaß von jeweils 5 MHz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich zuweisen, wenn seit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides des Lizenzwerbers für die 1997 zu vergebende DCS-1800-Konzession zumindest drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Zeitpunkt können den bestehenden Konzessionsinhabern zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich nur dann zugewiesen werden, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer möglicher Möglichkeiten ausgeschöpft ist.
"(3a) Der restliche für DCS-1800 reservierte Frequenzbereich ist derart zu verwerten, daß jedenfalls eine weitere Konzession mit einer bundesweiten Versorgungspflicht und darüber hinaus mehrere andere, nicht bundesweite Konzessionen vergeben werden sollen. Inhaber einer Konzession zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk sind von der Vergabe einer weiteren Konzession mit bundesweiter Versorgungspflicht im für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich ausgeschlossen. Die Bewerbung um andere Konzessionen im Mobilfunkbereich steht ihnen jedoch frei. Diese dürfen von Inhabern einer bestehenden Konzession zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk erst ab dem in Abs. 3 erster Satz genannten Zeitpunkt für die Erbringung des Dienstes genutzt werden. Die Telekom-Controll-Kommission hat bei der Ausschreibung und Vergabe der Konzessionen die spezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere zur Sicherstellung des effektiven Wettbewerbs im Sinne des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 96/2/EG zu beachten."
(Anmerkung: Abs. 3a wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 98/1998 und trat am 22.07.1998 in Kraft.)
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen, Konzessionen und Zulassungen bleiben aufrecht; Bewilligungen für Telekommunikationsnetze und Kabel-TV-Netze (Fernmeldeanlagen), die nunmehr bewilligungsfrei sind (§ 5), erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(5) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Telekommunikationsdienste erbracht, die bisher nur anzeigepflichtig waren in Hinkunft aber konzessionspflichtig sind, so dürfen diese Dienste noch bis 30. Juni 1998 ohne Konzession erbracht werden.
(6) Die Nutzung von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst über ein festes Netz ist erst ab 1. Jänner 1998 gestattet; dies gilt nicht für das Netz der PTA.
(7) Die Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst über ein festes Netz ist bis 31. Dezember 1997 der PTA ohne Konzession vorbehalten. Konzessionen für die Erbringung ab dem 1. Jänner 1998 können ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt werden.
(8) Bis zum Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 28 hat die PTA den Universaldienst zu erbringen. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist erstmals zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen.
(9) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat jedenfalls die PTA bundesweite besondere Versorgungsaufgaben zu erbringen.
(10) Sofern auf Grund dieses Bundesgesetzes Gebühren, Beiträge und dergleichen zu entrichten sind, die bisher noch nicht vorgeschrieben waren, so sind diese erstmals im Jänner 1998 für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1997 vorzuschreiben. Bereits geleistete ähnliche Zahlungen, wie Konzessionsabgaben sind bei der Vorschreibung zu berücksichtigen.
(11) Die Funktionen der Regulierungsbehörde, ausgenommen jene gemäß § 111 Z 6, hat bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wahrzunehmen. Sie gehen sodann auf die Regulierungsbehörde über.
(12) Bis zum 31. Dezember 1997 sind für Konzessionen, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz die Gebühren nach den Bestimmungen des Fernmeldegebührengesetzes zu entrichten.

Verweisungen

§ 126. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

"Verlautbarungen

§ 126a. Verordnungen und Kundmachungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und grafische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden."
(Anmerkung: § 126a wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 26/2000, Inkrafttreten 01.06.2000)

Vollziehung

§ 127. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 und 112 Abs. 8 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 89 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.
(4) Mit der Vollziehung "des § 103" ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 107 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(Anm.: Abs. 4 wurde geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002, Inkrafttreten 1.10.2002)

Inkrafttreten

§ 128. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
"(3) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 3, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 1 und 3a, § 51 Abs. 3, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 5, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 9, § 106 Abs. 4, § 109, § 111, § 118 und § 128 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Abs. 2, § 108, § 117 sowie die §§ 119 bis 122 außer Kraft."
(Anm.: Abs. 3 wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 32/2001, Inkrafttreten 1.4.2001)
"(4) Die bestimmungen des § 30 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
"(5) Mit 1. Oktober 2002 treten das Inhaltsverzeichnis sowie § 127 Abs. 4 TKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 in sowie § 102 außer Kraft."
(Anm.: Abs. 4 wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 32/2002, Inkrafttreten 1.1.2002; Abs. 5 wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 134/2002, Inkrafttreten 1.10.2002)

Anmerkung: Die Artikel II bis VII betreffen andere Gesetze und werden hier nicht wiedergegeben.

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