Publizistikförderung

Informationen zur außerordentlichen Förderung für Medieninhaber von Wochen-, Regionalzeitungen, Zeitschriften sowie Onlinezeitungen und -zeitschriften im Jahr 2020 gemäß § 12c Presseförderungsgesetz 2004 finden Sie unter Presseförderung / Außerordentliche Fördermaßnahmen.

Im Rahmen der Publizistikförderung werden periodische Druckschriften gefördert, die mindestens viermal und höchstens vierzigmal pro Jahr erscheinen. Gesetzliche Grundlage ist der Abschnitt II des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984.

Förderungsvoraussetzungen:

Die Förderungsvoraussetzungen sind aus dem Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 ersichtlich.

Die Förderung gemäß dem Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 richtet sich - wie den inhaltsbezogenen Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 3 zu entnehmen ist - an jene Zeitschriften, die sich vorwiegend mit politischen, kulturellen oder weltanschaulichen (religiösen) Fragen beschäftigen und sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden.

Reine Fachzeitschriften oder Zeitschriften, die sich mit anderen Themenbereichen befassen, zählen nicht zur Zielgruppe dieser Förderung.

Einreichfrist:

Förderansuchen können ausschließlich innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres bei der KommAustria eingebracht werden.

Die Einreichfrist beginnt daher mit dem 1. Jänner 2020 und endet mit 31. März 2020.

Nachfristen können aufgrund der Gesetzeslage nicht gewährt werden.

Beilagen:

Zu jedem Ansuchen müssen folgende Belegexemplare übermittelt werden und innerhalb der Einreichfrist bei der RTR-GmbH / KommAustria einlangen:

  • je ein Exemplar von vier verschiedenen Ausgaben des dem Ansuchen vorangegangenen Jahres
  • die erste Ausgabe des laufenden Jahres.

Unter den vorgelegten Ausgaben muss sich jene befinden, in der die Offenlegung gemäß § 25 des Mediengesetzes 1981 abgedruckt wurde. Sollte im laufenden Jahr zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens noch keine Ausgabe der Zeitschrift erschienen sein, ist der voraussichtliche Erscheinungstermin im Formular anzugeben und das Heft umgehend (bis spätestens 30.8. des laufenden Jahres) nachzureichen.

Entscheidung:

Die Entscheidung über die Zuteilung der Förderungsmittel trifft die KommAustria. Sie hat bei ihrer Entscheidung auf die Vorschläge des Publizistikförderungsbeirates Bedacht zu nehmen.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen kann die Entscheidung der KommAustria erst nach Prüfung aller Ansuchen und nach Befassung des gemäß § 9 eingerichteten Beirats im Herbst des jeweiligen Antragsjahres erfolgen.

Auszahlung:

Die Auszahlung der Förderung erfolgt einmal jährlich.

Kontakt:

RTR-GmbH / KommAustria
Presse- und Publizistikförderungen
Mariahilfer Straße 77-79
1060 Wien

Mag.ª Brigitte Zauner-Jelemensky
Tel.: +43 (0)1 580 58-157
Fax: +43 (0)1 580 58-9157
E-Mail: brigitte.zauner-jelemensky@rtr.at

Dagmar Karrer
Tel.: +43 (0)1 580 58-162
Fax: +43 (0)1 580 58-9162
E-Mail: dagmar.karrer@rtr.at