Alternative Dispute Resolutions (ADR) bei der RTR-GmbH

Nach § 115 Abs. 3 TKG 2003 kann die RTR-GmbH zu Verhandlungen über sich aus dem TKG 2003 ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden.

Die RTR-GmbH bringt sich im Rahmen eines ADR prozessbegleitend ein und versucht einen Rahmen zu gestalten, der eine erfolgreiche Verhandlungslösung des Konfliktes unterstützt. Nicht vorgesehen ist, dass die RTR-GmbH inhaltlich Stellung nimmt bzw. Lösungsvorschläge erstattet. Sind solche Tätigkeiten erwünscht, wird insbesondere auf das Streitbeilegungsverfahren nach § 122 TKG 2003 verwiesen.

Wie sich bereits in vielen Bereichen der Wirtschaft und im Rahmen der bisher von der RTR-GmbH durchgeführten ADR gezeigt hat, können durch professionell moderierte Verhandlungen Konflikte für die Beteiligten oft wesentlich zufriedenstellender, zukunftsorientierter und rascher gelöst werden, als dies im Rahmen eines formalen Verfahrens möglich ist. Oberstes Prinzip ist, dass die Konfliktbeteiligten selbstbestimmt handeln können und zu einer gemeinsamen Lösung finden, die den Interessen aller am besten entspricht ("win-win"). Diese Qualität kann bei Entscheidungen durch Dritte (Behörde oder Gericht) nicht immer erreicht werden.

Der Versuch, mittels ADR einen Konflikt zu lösen, kann nur dann unternommen werden, wenn ein diesbezügliches Ersuchen von sämtlichen Konfliktbeteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH gerichtet wird. Die Teilnahme an einem ADR ist für alle Konfliktbeteiligten freiwillig, und es können die Verhandlungen jederzeit ohne Begründung abgebrochen werden.

Folgende Kriterien müssen vorliegen, damit ADR bei der RTR-GmbH durchgeführt werden kann:

  • Es müssen nachweislich Versuche zur Streitbeilegung unternommen worden sein.
  • Der Konflikt muss sich aus dem TKG 2003 und den sich darauf aufbauenden Verordnungen ergeben. Das Konfliktthema muss in Zusammenhang mit Kommunikationsdiensten stehen.
  • ADR-berechtigt sind jene Konfliktbeteiligten bzw. deren Interessenvertretungen, die keine Endnutzer sind. Endnutzer sind Nutzer, die keine öffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste bereitstellen. Ausnahme: Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen, Anbieter von Auskunftsdiensten
  • Ein Konflikt zwischen denselben Beteiligten, der schon einmal Gegenstand eines ADR war oder bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann nicht noch einmal zum Thema eines ADR werden.

Sollten Sie zur Zeit an der Lösung eines Konfliktes arbeiten und ADR nach § 115 Abs. 3 TKG 2003 in Anspruch nehmen wollen, laden wir Sie ein, sich gemeinsam mit den am Konflikt Beteiligten an die RTR-GmbH zu wenden.