Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nach den Bestimmungen des § 31 Postmarktgesetz (PMG) haben Postdiensteanbieter für Dienste im Universaldienstbereich Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben, die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen und dies in geeigneter Form (zB auf der Website des Postdiensteanbieters) zu veröffentlichen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienste im Universaldienstbereich sind der Post-Control-Kommission (PCK) bei der Veröffentlichung anzuzeigen. Die PCK kann dabei alle Auskünfte verlangen, die zur Überprüfung der AGB erforderlich sind. Kommt die PCK zum Schluss, dass die AGB im Widerspruch zum PMG oder den auf Grund dieses PMG erlassenen Verordnungen, §§ 879 und 864a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder den §§ 6 und 9 des Konsumentenschutzgesetzes stehen, so kann sie diesen binnen 2 Monaten widersprechen und die angezeigten AGB treten damit außer Kraft.
AGB, die für die Nutzer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen beinhalten, sowie neu erlassene AGB für Dienste im Universaldienstbereich können frühestens zwei Monate nach Veröffentlichung in Kraft treten.
Für den Universaldienstbetreiber (die Österreichische Post AG) gelten hinsichtlich der Entgelte gesonderte Bestimmungen:
Diese müssen gemäß § 21 PMG "allgemein erschwinglich, kostenorientiert, transparent und nichtdiskriminierend" sein und sind auf alle Nutzer in gleicher Weise anzuwenden. Die PCK hat die Möglichkeit - wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass diese Entgelte nicht den zuvor genannten Kriterien entsprechen - eine Überprüfung der Entgelte einzuleiten. Dabei kann sie den Universaldienstbetreiber auffordern, die Entgelte den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen oder - in letzter Konsequenz - bei Säumigkeit des Universaldienstbetreibers die Entgelte für unwirksam erklären.
Der Universaldienstbetreiber hat weiters die Verpflichtung ein internes Kostenrechnungssystem zu führen, mit getrennten Konten für zum Universaldienst gehörende Dienste einerseits und für die nicht zum Universaldienst gehörenden Dienste andererseits. Dieses Kostenrechungssystem ist einmal jährlich von der RTR-GmbH zu überprüfen.