Entbündelung („lokaler Zugang an festen Standorten”)
Nach den Vorschriften des TKG 2003 setzt die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung voraus, dass die Regulierungsbehörde zuvor im Rahmen eines Marktanalyseverfahrens festgestellt hat, dass ein Unternehmen auf einem entsprechenden der sektorspezifischen Vorabregulierung unterliegenden relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, und dem Unternehmen eine entsprechende verpflichtung auferlegt hat, physischen Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz bzw. zu einzelnen Netzkomponenten zu gewähren.
Am 24.07.2017 stellte die Telekom-Control-Kommission mit Bescheid M 1.5/15-115 eine marktbeherrschende Stellung von A1 Telekom Austria AG auf dem Vorleistungsmarkt für lokalen Zugang an festen Standorten (vormals „Vorleistungsmarkt für physische Netzinfrastrukturen”) fest. Gleichzeitig erlegte sie ihr spezifische Verpflichtungen auf (Zugang zu Kupferdoppeladern bzw. Glasfaserleitungen auf PON-Basis, Gleichbehandlung und Veröffentlichung von Standardangeboten zu physischer und virtueller Entbündelung auf lokaler Ebene, Entgeltkontrolle nach FL-LRAIC bzw. Margin-Squeeze-Freiheit bei physischer Entbündelung und nach ERT bei virtueller Entbündelung sowie getrennte Buchführung und Veröffentlichung von Key Performance Indficators). Darüber hinaus enthält der Bescheid überarbeitete Regelungen in Bezug auf den Einsatz von VDSL2 und Vectoring im Anschlussnetz mit der Neuerung, dass Vectoring unter bestimmten Voraussetzungen nun auch an entbündelten Hauptverteilern eingesetzt werden kann.
Schon in früheren Marktanalyseverfahren wurde die Telekom Austria AG als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt für entbündelten Zugang festgestellt; gleichzeitig wurden ihr spezifische Verpflichtungen auferlegt (vgl. zuletzt Bescheid M 1.1/12-106 vom 16.12.2013 bzw. Bescheid M 3/09-103 vom 06.09.2010).
Der Inhalt des Standardangebots für den lokalen Zugang („Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung” oder „Reference Unbundling Offer”, kurz „RUO” idF vom 09.11.2017) entspricht bis auf den stark erweiterten Anhang 9 weitgehend den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 20.04.2009 (GZ Z 5,8,10,11/07 und Z 5/08, vgl. http://www.rtr.at/de/tk/ULL2009).
Das RUO wurde unter http://cdn1.a1.net/final/de/media/pdf/RUO-2017.pdf veröffentlicht. Neben einem Hauptteil mit allgemeinen vertraglichen Regelungen sind Anhänge mit Regelungen betreffend Nutzung von Übertragungssystemen auf entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen bzw. Teilabschnitten (Anhang 2), Bestellungs-, Bereitstellungs- und Kündigungsprozesse für entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen bzw. Teilabschnitte (Anhang 4), Teilentbündelung (Anhang 5) Kollokation (Anhang 6), Entstörung (Anhang 7), Entgelte (Anhang 8) sowie Regelungen zu Übertragungssystemen, NGA-Ausbau und Vectoring (Anhang 9) enthalten. Die den früheren Anhängen 10, 11 und 12 zu Grunde liegenden Verpflichtungen betreffend Bereitstellung von Ducts (Anhang 10), Dark Fibre (Anhang 11) und Shared use (Anhang 12) wurden mangels Nachfrage in der letzten Marktanalyse nicht wieder auferlegt, weshalb der den Shared Use betreffende Anhang 12 des Standardentbündelungsangebots sowie die Standardangebote für Zugang zu Ducts und Dark Fibre weggefallen sind.
Auch das Standardangebot betreffend virtuelle Entbündelung (veröffentlicht unter https://cdn12.a1.net/m/resources/media/pdf/Virtuelle-Entbuendelung.pdf), dessen wesentliche Elemente ebenfalls in einem Schlichtungsverfahren vor der Telekom-Control-Kommission ausgestaltet wurden (vgl. https://www.rtr.at/de/tk/Z1_11_Z3_11), enthält einen Hauptteil mit allgemeinen vertraglichen Regelungen und darüber hinaus verschiedene Anhänge. Anhang 1 („Technisches Handbuch“) behandelt eine Darstellung der Service- und Netzarchitektur, die verschiedenen Übergabepunkte, Dienst- und Serviceklassenparameter sowie Bandbreitenprofile und DSLAM-Konfiguration. Bestell- und Bereitstellungs- sowie Kündigungsprozesse sind neben Verfügbarkeitsabfragen, Terminverschiebungen, Stornos, Migrationsprozessen, Ansprechpartnern und Formularen in Anhang 2 („Betriebliches Handbuch“) geregelt. Anhang 3 enthält die Entgelte, Anhang 4 Regelungen zur Entstörung und Anhang 5 Rahmenbedingungen für die verwendbaren Modems. Ein neuer Anhang 5a sieht die Zusatzoption zur Bereitstellung von Modems durch A1 vor. Anhang 6 verweist hinsichtlich der Standorte zum Einsatz der virtuellen Entbündelung auf das Web-Frontend, dessen Verwendung in Anhang 7 dargestellt wird. Anhang 8 enthält einige Abkürzungen und Definitionen und Anhang 9 Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Optical Network Termination „ONT”) bei FTTH-Anschlüssen. Die Anhänge 10 und 14 behandeln Voraussetzungen und Durchführung einer verpflichtenden Migration bestehender Dienste von Vorleistungsnehmern im Zuge des NGA-Netzausbaus vom vorgelagerten DSLAM („Access Remote Unit”, Anhang 10) bzw. vom Hauptverteiler (Anhang 14). In Anhang 11 sind Regelungen zur „Portvorrückung” im Zuge der Vorrückung eines im Rahmen der virtuellen Entbündelung erbrachten VE-Service vom HVt-Standort auf einen vorgelagerten ARU-Standort bzw. von einem ARU.Standort auf einen anderen vorgelagerten ARU-Standort dargestellt. Anhang 12 beinhaltet Bestellmodalitäten für Zusatzpakete wie Modeminstallation oder WLAN-Konfiguration. Anhang 13 beschreibt unterschiedliche Wechselprozesse zwischen unterschiedlichen vULL-Varianten. Anhang 15 beschreibt Portwechselprozesse im Zusammenhang mit Umschaltungen von Anschlussleitungen mit bestehenden VE-Services von einem DSLAM-Port auf einen anderen.