Standardangebote
Nach § 38 Abs. 3 TKG 2003 kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Veröffentlichung so genannter Standardangebote verlangen. Das Unternehmen hat im Standardangebot hinreichend detaillierte Teilleistungen anzubieten, die betreffenden Diensteangebote dem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte anzugeben.
In folgenden Marktanalysebescheiden sind aktuell Verpflichtungen zur Veröffentlichung entsprechender Standardangebote auferlegt:
Links
- Vorleistungsmärkte für Terminierung in betreiberindividuelle öffentliche Telefonnetze an festen Standorten: Bescheide M 1.8/12-148-181 vom 30.09.2013
- Vorleistungsmärkte für Terminierung in betreiberindividuellen Mobilfunknetzen ("Mobilterminierung"): Bescheide M 1.10/12-99-102 vom 30.09.2013 und M 1.12/12-42 vom 14.07.2014
- Vorleistungsmarkt für den lokalen Zugang (früher "Entbündelung"): Bescheid M 1.5/15-115 vom 24.07.2017
- Vorleistungsmarkt für den zentralen Zugang: Bescheid M 1.6/15-117 vom 24.07.2017