FAQ - Kommerzielle Kommunikation

02.07. Was ist ein werblich gestalteter Sponsorhinweis?

Ein werblich gestalteter Sponsorhinweis enthält z.B. qualitativ-wertende Hinweise auf das Waren‑ und Leistungsangebot des Sponsors (z.B. „Große Auswahl an Hemden und Blusen bester Qualität“), es werden besondere Produkteigenschaften hervorgestrichen (z.B. „Präsentiert von Lila Limonade, dem erheiternd-prickelnden Drink. Enjoy.“) oder er enthält werbliche Zusätze mit der Nennung von Preis und Bezugsquellen bei Produkten.

Solche Sponsorhinweise sind grundsätzlich zulässig, unterliegen aber allen Anforderungen an die Werbung: Insbesondere sind sie im Fernsehen und Hörfunk von der gesponserten Sendung selbst durch geeignete Mittel zu trennen und in die Werbezeit einzurechnen.

Nicht als „werblich gestaltet“ gelten Sponsorhinweise, die auf den Tätigkeitsbereich und Standort des Unternehmens verweisen (z.B. „Ihr Autohaus in X“) oder allgemein gehaltene, nicht unternehmens- oder produktspezifische Aussagen beinhalten (z.B. „Mode macht Spaß bei jedem Wetter“).

Als Sponsorhinweis (das Gesetz spricht auch von der „An- oder Absage“) gilt die gesamte inhaltlich zusammengehörige Aussage. Insbesondere ist daher auch die übliche Nennung des Sendungstitels (z.B. „Das schnellste und beste Verkehrsservice wird Ihnen präsentiert von X, jetzt mit aktuellen Sonderangeboten bis zum Monatsende“) Bestandteil des Sponsorhinweises. Die gesamte Sequenz ist daher im Fernsehen und Hörfunk als Werbung zu trennen und in die Werbezeit einzurechnen (siehe auch 02.02).

V.1.0. (02.10.2017)