Rechtsaufsicht
Neben der Beobachtung der Einhaltung der Werbebestimmungen im Rahmen der Werbebeobachtung obliegt der KommAustria die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter (und Multiplex-Betreiber) nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G sowie über den ORF und seine Tochtergesellschaften nach Maßgabe des ORF-G.
Eine Verletzung dieser Gesetze kann dabei im Programm selbst (neben Werbeverletzungen kommen dabei etwa die Verletzung grundlegender Programmgrundsätze, etwa zum Jugendschutz in Frage) oder auch im sonstigen Verhalten des Rundfunkveranstalters bzw. Mediendiensteanbieters (etwa bei Verletzung von Anzeigepflichten) liegen.
Grundsätzlich kann die KommAustria auf Beschwerde (bei bestimmten, gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen), auf Antrag (betreffend den ORF) oder auch von Amts wegen tätig werden. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens kann die bescheidmäßige Feststellung einer Rechtsverletzung, in wiederholten und schwerwiegenden Fällen (mit Ausnahme des ORF) aber auch in letzter Konsequenz der Entzug der Zulassung bzw. die Untersagung der Hörfunkveranstaltung oder des Mediendienstes sein. Im Falle von weiter andauernden Verletzungen des Gesetzes durch eines der Organe des ORF kann die KommAustria die betreffende Entscheidung aufheben, und es ist unverzüglich ein der Rechtsansicht der KommAustria entsprechender Zustand herzustellen. Im Weigerungsfall kann das Organ abberufen bzw. aufgelöst werden.
Daneben hat die KommAustria bei Verletzung bestimmter Regelungen - zum Beispiel auch beim Senden ohne Zulassung ("Piratensender") - Verwaltungsstrafverfahren zu führen, die mit Geldstrafen enden können.
Im Rahmen der Erteilung einer Zulassung an einen privaten Rundfunkveranstalter wird stets auch das beantragte Programmkonzept bescheidmäßig genehmigt: in der Regel ist das beantragte Programm ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung zwischen mehreren geeigneten Antragstellern um eine freie Übertragungskapazität. Will ein Zulassungsinhaber den Programmcharakter später grundlegend ändern, so ist das daher nur unter bestimmten Voraussetzungen nach einem besonderen Verfahren vor der Behörde möglich. Erfolgt eine grundsätzliche Programmcharakteränderung ohne Bewilligung, so kann dies zum Entzug der Zulassung führen.
In den Bereich der Rechtsaufsicht fällt schließlich auch die Aufsicht über die Eigentümerstrukturen der privaten Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Bestimmte (umfangreichere) Eigentumsänderungen sind dabei im Vorhinein von der Behörde zu genehmigen, andere im Nachhinein anzuzeigen.
Weitere Informationen dazu, insbesondere auch zur Rechtsaufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften, finden Sie in folgenden Bereichen dieser Website:
- Pflichten für Rundfunkveranstalter
- Informationen für Beschwerdeführer (Programmbeschwerden)
- Entscheidungen der KommAustria (Kategorien Rechtsaufsicht und Rechtsverletzungen)