Terrestrischer Hörfunk

Mit dem Beginn der Veranstaltung von privatem terrestrischen Hörfunk in Österreich – gleichzeitig Beginn privater Rundfunkveranstaltung in Österreich überhaupt – wurde auch die Regulierung privaten Rundfunks etabliert: Im Jänner 1994 trat das Regionalradiogesetz in Kraft, in der Folge hat die Regionalradiobehörde die ersten Zulassungen erteilt. Seit damals haben sich die gesetzlichen Grundlagen, die Behördenstruktur der Rundfunkregulierung und nicht zuletzt die Landschaft der Hörfunkveranstalter grundlegend geändert.

Die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen mittels analoger terrestrischer Übertragungstechniken (also insbesondere UKW im Bereich 87,5 bis 107,9 MHz) bedarf freilich immer noch einer Zulassung, welche in aller Regel schon auf Grund der Auswahl unter mehreren Bewerbern um die knappe Frequenzressource – die Übertragungskapazität – erforderlich ist.

Das verfügbare Frequenzspektrum für UKW-Hörfunk ist in Österreich sehr dicht belegt, „freie Frequenzen“ für sehr großräumige Versorgungsgebiete stehen derzeit nicht zur Verfügung. In der Regel erfolgt daher eine Ausschreibung von Hörfunkzulassungen nach Ablauf der zehnjährigen Zulassungsdauer einer bestehenden Zulassung oder falls diese aus anderen Gründen (etwa Zurücklegung oder Entzug) erlischt. Werden zusätzlich neue Frequenzen von Interessenten aufgefunden, werden diese von der KommAustria technisch geprüft, im Fall der Realisierbarkeit im Regelfall ausgeschrieben und eine mindestens zweimonatige Frist bestimmt, innerhalb derer jedermann Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk oder auf Zuordnung der Frequenz zu bestehenden Zulassungen stellen kann. Die Vergabe der Zulassung erfolgt im Falle von mehreren Bewerbern im Regelfall im Rahmen eines Auswahlverfahrens, das vor allem jenes Hörfunkprogramm sucht, das insbesondere die bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt bietet.

Weiters können neue Übertragungskapazitäten auch bestehenden Hörfunkveranstaltern zur Verbesserung ihrer Versorgung oder Erweiterung ihres Versorgungsgebietes zugeordnet werden. Das Zuteilungsverfahren läuft dabei grundsätzlich wie bei einer Neuzulassung ab, damit auch in diesen Fällen der nach den gesetzlichen Kriterien geeignetste Bewerber ermittelt werden kann.

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