Qualitätsfördernde Maßnahmen - Besondere strukturelle Qualität (gem. IX.2 PRRF Richtlinien)

Inhalteanträge von Rundfunkveranstaltern, die qualitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt haben, können bevorzugt werden, sofern es die Fondsmittel erlauben und der Rundfunkveranstalter sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Implementierung von verbindlichen Leitlinien des Rundfunkveranstalters (Mindeststandards für Leitlinien)
  • Implementierung von Redaktionsstatuten oder je nach Unternehmensgröße vergleichbaren Selbstbindungsmaßnahmen
  • Anstellung von mehr als 50 % der programmgestaltenden Mitarbeiter
  • Keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen nach PrR-G oder AMD-G innerhalb des Förderzeitraums
  • Nachweisliche Absolvierung einer der hier veröffentlichten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durch Mitarbeiter des Antragstellers im Vorjahr
  • Nachweislich umgesetztes Gleichbehandlungskonzept