Leitlinien für den Ablauf der Programmproduktion und von redaktionellen Abläufen (gem. IX.2 PRRF Förderrichtlinien)

Die Leitlinien gemäß IX.2 der PRRF-Richtlinien haben ein Leitbild (Mission Statement und Programm- und Qualitätsziele) sowie ein strategisches Kapitel (Programmgrundsätze, Gestaltungsgrundsätze und Qualitätssicherungsmaßnahmen), das auch Arbeitsabläufe und die operative Umsetzung regelt, zu enthalten. In den Leitlinien ist auch festzulegen, wer für die Einhaltung1 der Leitlinien bzw. einzelner Punkte der Leitlinien und ihre Implementierung im Tagesgeschäft verantwortlich ist.

Die in den Leitlinien behandelten konkreten Punkte können abhängig davon, ob es sich um Radio oder TV handelt, welches Programm2 produziert wird, aber auch abhängig von der Unternehmensgröße, sehr unterschiedliche sein. Folgende Punkte müssen die Leitlinien aber jedenfalls enthalten:

  • Regelungen darüber, wie die Einhaltung ethisch-journalistischer Grundsätze (u.a. Objektivität, Meinungsvielfalt, Achtung von Menschenwürde und Grundrechten, Sorgfalt, Prüfung von Wahrheit und Herkunft) sichergestellt wird. Als Mindeststandards sind bei Radio die Programmgrundsätze gemäß § 16 PrR-G bzw. bei TV jene gemäß § 41 AMD-G heranzuziehen. Diese Regelungen können beispielsweise in Form von Verhaltensrichtlinien für journalistische- und programmgestaltende MitarbeiterInnen verfasst werden.
  • Soweit nicht in einem Redaktionsstatut3 abschließend geregelt, haben Leitlinien Regelungen darüber zu enthalten, wie die redaktionelle Unabhängigkeit gewährleistet wird (§ 21 PrR-G, § 49 AMD-G).
  • Regelungen, wie eine den Bestimmungen von PRG bzw. AMD-G konforme Trennung von Programm und Werbung gewährleistet wird und darüber hinaus sichergestellt wird, dass weder Verkauf noch Werbekunden Einfluss auf das Programm nehmen.
  • Compliance Regeln (wie etwa mit Geschenken und Einladungen umzugehen ist).
  • Regelungen über interne und externe Ausbildung.

Die folgenden Programmgestaltungsgrundsätze und qualitätssichernden Maßnahmen hingegen sind programmabhängig oder auch abhängig von anderen Faktoren wie der Unternehmensgröße:

Beispiele für weitere Programm- und Gestaltungsgrundsätze:

  • Ethisch-journalistische Grundsätze, die über die eingangs erwähnten hinausgehen,
  • Angaben über inhaltlichen Umfang und Breite des Programms.
  • Grundsätze des Handwerks: Interviewstil, allgemein technisch-qualitative Standards.
  • Gestaltungsgrundsätze können für das Gesamtprogramm oder nur für einzelne Programmkategorien (z.B. Information oder Musikprogramm) gelten.

Beispiele für weitere qualitätssichernde Maßnahmen:

  • Verhaltensregeln oder -richtlinien für journalistische- und programmgestaltende MitarbeiterInnen: Regelung der redaktionellen Endkontrolle, Regeln für Recherche, Umgang mit Quellen, Sperrfristen, Achtung der Privatsphäre, Themenauswahl, Regelung wann/wie Richtigstellungen zu erfolgen haben etc.
  • standardisierte Arbeitsabläufe (Redaktionssitzungen, regelmäßige Sendungskritiken, Abnahmeprozesse, Feedbacksysteme, Checks und Airchecks etc.)
  • Mitarbeitergespräche und Feedbacks, Evaluation der Mitarbeiterzufriedenheit
  • Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder -programme (intern und extern),
  • eine betriebsinterne Beschwerdestelle bzw. Ansprechperson für Hörer/Seher
  • Auswertung von Zuschauer- / Hörerreaktionen

 

1 z.B: Geschäftsführung, Chef vom Dienst, ChefredakteuerIn, der/die konkrete ProgrammmitarbeiterIn
2 Beispielsweise werden die Leitlinien eines Vollprogramms sehr unterschiedlich zu einem einstündigen Lokalprogramm sein. Ein Musikprogramm mit geringem Wortanteil benötigt andere Schwerpunkte in den Leitlinien als ein Sender, dessen Schwerpunkt auf Magazinen oder Reportagen liegt.
3 Redaktionsstatuten sind erst ab 5 MitarbeiterInnen verpflichtend