Richtlinien für den Fonds zur Förderung des Privaten Rundfunks (PRRF)

Fassung 09. Mai 2019

Die geltende Fassung (GFRFF0004-0001/2019) der Richtlinien für den Fonds zur Förderung des Privaten Rundfunks sowie dazugehörigen Anhänge (Anhang A Sendekategorie, Anhang B Inhaltsbereich, Anhang C Lokaler Bereich) finden Sie unten auf dieser Seite zum Download.

 

Inhaltsverzeichnis

I. ZIELSETZUNG

II. ZWECK DER FÖRDERUNG UND VERTEILUNG DER FÖRDERMITTEL 

III. RECHTSGRUNDLAGEN

IV. AUSSCHLUSS DES RECHTSANSPRUCHS

V. ANTRAGSBERECHTIGUNG

VI. FÖRDERGEGENSTAND INHALTE

VII. KOSTEN FÜR INHALTE

VIII. FÖRDERQUOTEN FÜR INHALTE

IX. BESONDERE QUALITÄTSFÖRDERUNG

X. FÖRDERGEGENSTAND AUSBILDUNG

XI. KOSTEN FÜR AUSBILDUNG

XII. FÖRDERQUOTEN AUSBILDUNG

XIII. FÖRDERGEGENSTAND STUDIEN

XIV. KOSTEN FÜR STUDIEN

XV. FÖRDERQUOTEN FÜR STUDIEN

XVI. VERFAHREN

XVII. SCHLUSSBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN

I. ZIELSETZUNG

 

Österreich bekennt sich zur Stärkung und Förderung des dualen Rundfunks. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Stärkung durch Weiterentwicklung des österreichischen dualen Rundfunksystems, der Vielfalt des privaten, hierbei auch des lokalen und regionalen Programmangebots innerhalb der österreichischen Medienlandschaft sowie der Unterstützung der Erbringung eines vielfältigen und hochwertigen Programmangebots. Dieses Programmangebot soll dadurch insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, der kulturellen Vielfalt, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Information und Bildung der Bevölkerung leisten.

Die geförderten Projekte sollen der Erhaltung, Stärkung und Weiterentwicklung der österreichischen, insbesondere der regionalen und lokalen, Identität im europäischen Kontext sowie der kulturellen Vielfalt dienen. Sie müssen einem oder mehreren der Bereiche Information, Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Technologie, Soziales, Generationen und Gesundheit, Politik, Religion und Geschichte, Gleichbehandlung, Brauchtum, Sport oder Medienkompetenz zuzuordnen sein.

Das gegenständliche Förderprogramm soll zudem die Wettbewerbsfähigkeit im Lichte der Digitalisierung und des zunehmend global herrschenden Medienmarktes auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene sicherstellen.

II. ZWECK DER FÖRDERUNG UND VERTEILUNG DER FÖRDERMITTEL

 

Das durch die vorliegenden Richtlinien konkretisierte Förderprogramm soll Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung betreffend Themenbereiche österreichischer und/oder europäischer Prägung in Form von Sendungen, Sendereihen, Sendeschienen oder Projekten geben (in weiterer Folge kurz „Inhalte“) und dadurch zur Belebung der kreativen Szene in Österreich sowie zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten beitragen.

Zusätzlich dient das Förderprogramm der Unterstützung für Aus-, Fort- und Weiterbildung (in weiterer Folge kurz „Ausbildung“) sowie der Unterstützung bei Reichweitenerhebungs- und Qualitätsstudien (in weiterer Folge kurz „Studien“).

Für die Durchführung des gegenständlichen Förderprogramms stehen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) EUR 20 Millionen pro Jahr zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel auf die Förderbereiche erfolgt nach Abzug des Aufwands gemäß § 31 Abs. 5 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria, BGBl. I 32/2001 idF BGBl. I 78/2018 (in weiterer Folge kurz „KOG“) im Verhältnis 80 % für Inhalte, 10 % für Ausbildung sowie 10 % für Studien, wobei diese Aufteilung für 15 Millionen der Gesamtmittel gilt. Die übrigen 5 Millionen sind ausnahmslos für Inhalte gewidmet.

Mit den vorhandenen Budgetmitteln hat die RTR-GmbH auch Inhalte zur Förderung des demokratischen Verständnisses, der gesellschaftlichen und politischen Information und Bildung sowie der Medienkompetenz als Grundlage zum Verständnis demokratischer Meinungsbildungsprozesse zu fördern.

Die Vergabe der Fördermittel erfolgt auf Basis der vorliegenden Richtlinien und nach Anhörung und Stellungnahme des Fachbeirats. Die vorhandenen Budgetmittel werden tunlichst im Verhältnis von 60-70 % für Fernsehveranstalter und von 30-40 % für Hörfunkveranstalter aufgeteilt.

Die in einem Kalenderjahr für die einzelnen Fördergegenstände nicht ausgeschöpften Mittel kommen unterjährig den jeweils anderen Fördergegenständen zugute. Gänzlich nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und kommen im darauffolgenden Kalenderjahr zur Vergabe.

10 % der für die Inhalte zur Verfügung stehenden Fördermittel können von der RTR-GmbH für Sendungen, Sendereihen und Projekte über nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Naturereignisse oder politische Veränderungen) reserviert werden. Diesbezügliche Anträge können jederzeit eingebracht werden, wobei zu begründen ist, woraus sich die Notwendigkeit der kurzfristigen Antragstellung ergibt. In diesen begründeten Ausnahmefällen können auch Inhalte gefördert werden, bei denen im Zeitpunkt der Förderentscheidung die Ausstrahlung bereits stattgefunden oder begonnen hat, sofern der Förderantrag vor Beginn der Ausstrahlung eingebracht wurde.

III. RECHTSGRUNDLAGEN

 

Gemäß § 31 Abs. 1 KOG hat die RTR-GmbH folgende Richtlinien für die Gewährung von Mitteln aus dem „Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks“(Privatrundfunkfonds) gemäß §§ 30 bis 32 KOG erstellt und bekannt gemacht.

Diese Richtlinien berücksichtigen im beihilfenrechtlich relevanten Teil die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014.

Die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO), insbesondere der Art 31, 53 und 54, sind verbindlich anzuwenden.

Überdies sind die allgemeinen Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:

  • Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO, wonach festgelegt wird, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen.
  • Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO, wonach festgelegt wird, dass keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen.
  • Art. 1 Abs. 5 lit. a AGVO, wonach verlangt werden kann, dass die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig ist, dass die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat.
  • Art. 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, d.h. ein entsprechender schriftlicher Beihilfeantrag vor Beginn für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt wurde.
  • Art. 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Artikel 53 und 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.
  • Art. 9 AGVO, wonach ab 1. Juli 2016 neue Veröffentlichungspflichten für Einzelbeihilfen über 500.000,- vorgesehen sind.

IV. AUSSCHLUSS DES RECHTSANSPRUCHS

 

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

V. ANTRAGSBERECHTIGUNG

V.1 Formelle Voraussetzungen für Inhalte, Ausbildungen und Studien 

  • Österreichischer privater Rundfunkveranstalter und
  • Zulassungsdauer mindestens ein Jahr. Im Fall einer Anzeige gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G muss diese auf ganzjährigen Betrieb ausgerichtet sein.

V.2 Alternative formelle Voraussetzungen nur für Inhalte sowie Studien

  • Ausländischer Rundfunkveranstalter mit Zulassung im EWR oder in der Schweiz und
  • Firmenstandort innerhalb des EWR oder der Schweiz und
  • Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich und
  • Programmausrichtung auf österreichisches Publikum

V.3 Allgemeine Fördervoraussetzungen

  • Kein laufendes Insolvenz- oder Liquidationsverfahren
  • Sicherstellung der Finanzierung des Förderprojekts unter Berücksichtigung einer Förderung, sonstiger Zuschüsse oder Zahlungen
  • Rechtzeitigkeit des Antrags
  • Vollständigkeit des Antrags
  • Anreizeffekt (Antrag vor Projektbeginn)
  • Nachweis der regelmäßigen und vollständigen Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (z.B. Bestätigung vom Finanzamt oder Rückstandsbescheinigung gem. § 229a BAO)
  • Nachweis der Beitragsleistungen zur Sozialversicherung

V.4 Alternative formelle Voraussetzungen nur für Ausbildungen

  • ausländische Rundfunkveranstalter mit Sitz im EWR oder in der Schweiz und
  • gewöhnlicher Tätigkeitsort der betreffenden Mitarbeiter liegt in Österreich und
  • Beteiligung der betreffenden Mitarbeiter an der Erstellung von Rundfunkprogrammen, die in Österreich ausgestrahlt werden, und
  • die betreffenden Rundfunkprogramme sind nach diesen Richtlinien förderfähig.

V.4.1 Antragsberechtigt im Bereich Ausbildungen sind zudem Rechtsträger 

  • bei denen Rundfunkveranstalter mehrheitlich beteiligt sind oder die Mehrheit der Mitglieder stellen und
  • deren Zweck auf die Organisation und Veranstaltung von Ausbildungsmaßnahmen gerichtet ist, wobei
  • an diesen Ausbildungsmaßnahmen Mitarbeiter der unter Pkt. 4.1. i angeführten Rundfunkveranstalter teilnehmen können

V.5 Keine Antragsberechtigung

  • Rundfunkveranstalter, die nach § 29 KOG förderwürdig sind
  • Rundfunkveranstalter mit mehr als 50 % Teleshoppinganteil
  • Ausländische Hörfunkveranstalter im Sinne von § 8 Z 4 PrR-G
  • Ausländische Fernsehveranstalter im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G
  • Zulassungsdauer weniger als ein Jahr
  • bei Anzeige: Ausrichtung nicht auf ganzjährigen Betrieb

VI. FÖRDERGEGENSTAND INHALTE

VI.1 Förderbare Inhalte

VI.1.1 Allgemeine Rundfunkförderung

Die Inhalteförderung soll Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung von Themenbereichen österreichischer und europäischer Prägung in Form unterschiedlicher Formate geben und dadurch zur Belebung der kreativen Szene in Österreich sowie zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten beitragen.

Folgende Voraussetzungen sind verpflichtend zu erfüllen:

  • Eigenproduktion (Inhouse- oder Auftragsproduktion)
  • Erstausstrahlung
  • Erfüllung von zumindest einer Sendungskategorie aus dem Anhang A
  • Erfüllung von zumindest einem Inhaltsbereich aus dem Anhang B
  • Erfüllung von zumindest einem lokalen Bereich aus dem Anhang C
  • Übereinstimmung des Förderprojekts mit dem zugelassenen oder nach § 9 AMD-G oder § 6a PrR-G angezeigten Programm
  • 50 % der tatsächlich förderfähigen Gesamtkosten, ohne Berücksichtigung der allgemein indirekten Kosten, müssen in Österreich verwirklicht werden
  • Erreichung des Eigenproduktionsanteils
  1. Hörfunk:            
    mindestens 50% Eigenproduktion im Verhältnis zum Gesamtprogramm (Inhouse- oder Auftragsproduktionen) und im Wochendurchschnitt (exklusive Werbung, ungestalteter Patronanzansagen und -absagen und Jingles) berechneter Wortanteil von  mindestens 10 % zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr
  2. Fernsehen:       
    mindestens 20 % Eigenproduktion im Verhältnis zum Gesamtprogramm (Inhouse- oder Auftragsproduktion).
  • Fensterprogramm: mindestens 20 % Eigenproduktion im Verhältnis zur Dauer des Fensterprogramms
  • Bei frei zugänglichen Programmen von Pay-TV-Sendern: mindestens 20 % Eigenproduktion im Verhältnis zur Dauer des frei zugänglichen Programms

VI.1.2 Zusätzliche Rundfunkförderung

Die zusätzliche Rundfunkförderung soll Anreize zur Aufrechterhaltung und des Ausbaus einer vielfältigen regionalen und bundesweiten Rundfunklandschaft schaffen und dazu beitragen, dass Rundfunkveranstalter ein hochwertiges und vielfältiges Programmangebot bereitstellen können. Daneben soll auf inhaltlicher Ebene der Beitrag, den die Rundfunkveranstalter zum verantwortungsvollen und von gegenseitigem Respekt getragenen gesellschaftspolitischen Diskurs leisten, gefördert werden. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen zur Förderung des demokratischen Verständnisses, der gesellschaftlichen und politischen Information und Bildung sowie der Medienkompetenz.

Förderwürdig sind insbesondere Inhalte, die

  • aus den Bereichen Politik und Wirtschaft einen besonders wichtigen Beitrag zur Inhaltsvielfalt in der öffentlichen Debatte leisten oder
  • die das Publikum bei der Faktenüberprüfung und bei der differenzierten Bewertung von konsumierten Inhalten unterstützen. Damit gemeint sind Insbesondere auch Inhalte, deren Schwerpunkt auf Medienkompetenz liegt. Darin soll dem Publikum die Fähigkeit vermittelt werden, Medien wirksam und sicher zu nutzen, auf verantwortungsvolle Weise auf Informationen und Inhalte zuzugreifen, sie kritisch zu beurteilen und daraus Schlüsse zu ziehen.
  • Zudem können solche Inhalte beispielsweise auch Wissenswertes zu technologischen Entwicklungen vermitteln, die es der interessierten Öffentlichkeit oder speziellen Bevölkerungsgruppen (zB Eltern, Senioren, Jugendliche, Verbraucher) ermöglichen, ihre Medien- und Devicenutzung entsprechend der eigenen Bedürfnisse zu gestalten.
  • Weiters können auch Inhalte gefördert werden, die Themen des globalen, europäischen, nationalen oder regionalen technologischen Fortschritts oder der technologischen und digitalen Entwicklung im Rahmen von Rundfunksendungen präsentieren, wenn diese Themen recherchiert, hinterfragt und von unterschiedlichen Blickwinkeln beleuchtet werden.[1]

Punkt VI. 1.1. gilt sinngemäß.

[1] Förderungen gemäß Pkt. VI 1.2 können erst nach Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Regelung im Bundesgesetzblatt zugesagt werden (vgl. Regierungsvorlage, 592 d.B., XXVI GP)

VI.2 Nicht förderbare Inhalte

  • Werbesendungen sowie Sendungen, Sendereihen oder Projekte, die vorwiegend kommerziellen Zwecken (z.B. PR-Berichte, Tourismusinformation) dienen
  • Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G
  • Programme und Sendungen zur Vermittlung von Erotik oder Sendungen mit Darstellungen sexueller Handlungen
  • Nicht frei zugängliche Programme und Sendungen
  • Premium-Sportbewerbe im Sinne der Bestimmungen des § 4b ORF-G
  • Quiz-/Call-In-Sendungen

VII. KOSTEN FÜR INHALTE

VII.1 Förderbare Kosten 

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten gefördert werden:

  • direkte Personalkosten der an der Gestaltung der förderrelevanten Inhalte mitwirkenden Mitarbeiter
  • direkte Personalkosten für die nonlineare Aufbereitung der förderrelevanten Inhalte
  • Kosten für zugekaufte Personalleistungen der an der Gestaltung der förderrelevanten Inhalte mitwirkenden Personen
  • direkte Sachkosten im Zusammenhang mit der Gestaltung der förderrelevanten Inhalte, insbesondere für

    • Nachrichtenmaterial
    • Original-Töne und Bilder
    • Interviews
    • Kurzberichterstattungsrechte von Sportveranstaltungen
    • Sendekonzepte
    • Formatrechte
    • Projektierungs- und Entwicklungskosten als Vorbereitungskosten
    • Kosten für Untertitelung, Audiodeskription, Verdolmetschung in Gebärdensprache   

  • allgemein indirekte Kosten (insbesondere Verwaltungskosten, Miet soweit zurechenbar bis zu max. 10 % der förderbaren Kosten

VII.2 Nicht förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten nicht gefördert werden:

  • Kosten für die Erstellung von Werbebestandteilen (z.B. Werbespots)
  • Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung)
  • Kosten für Sendungen, die bereits aus Mitteln des Fernsehfonds Austria gefördert werden (Kumulierungsverbot)
  • Kosten für den Erwerb von Premium-Sportrechten
  • Kosten für den Erwerb von Rechten an Musik und Musikvideos
  • Kosten für allgemeinen Rechteerwerb (AKM, LSG, austro mechana etc.), der RTR-Finanzierungsbeitrag und vergleichbare Gebühren und Abgaben
  • Kosten für die Erstellung des Förderantrags
  • Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zum Förderprojekt stehen

VIII. FÖRDERQUOTEN FÜR INHALTE

VIII.1 Absolute Förderquote Fernsehen (Grenzbetrag)

Ein Fernsehveranstalter kann für sein veranstaltetes Programm pro Jahr maximal 50 % der für den privaten Fernsehbereich zur Verfügung stehenden Budgetmittel erhalten.

VIII.2 Förderquoten Fernsehen 

  • Bundesweite Rundfunkveranstalter: bis zu 30 % der förderbaren Kosten
  • Lokale oder regionale Rundfunkveranstalter: bis zu 50 % der förderbaren Kosten. Sofern der geförderte Inhalt innerhalb von sieben Tagen nach Erstausstrahlung auch durch bundesweite Fernsehveranstalter ausgestrahlt wird, sinkt die Förderquote auf bis zu 30 % der förderbaren Kosten

VIII.3 Förderquoten Fensterprogramme

Grenzbetrag (Pkt. VIII, 1) geteilt durch 416.100 und multipliziert mit der Nettodauer des Fensterprogramms (gerechnet in Minuten pro Jahr).

VIII.4 Förderquoten für frei zugängliche Sendungen von Pay-TV Sendern

Grenzbetrag (Pkt. VIII, 1) geteilt durch 416.100 und multipliziert mit der Nettodauer der frei zugänglichen Sendung, Sendereihe oder des Projekts (gerechnet in Minuten pro Jahr).

VIII.5 Förderquotenerhöhungen für die Erstellung von barrierefreien Inhalten

  • Untertitelung, Audiodeskription oder Verdolmetschung in Gebärdensprache: bis zu 15 % der Förderquote des jeweiligen Förderprojekts
  • Barrierefrei erstellte Produktionen sind auf Grund der hohen Kosten jedenfalls schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt und im hohem Maße mit Risiken behaftet. Eine Erhöhung über 50 % ist nur für schwierige oder mit knappen Mitteln erstellte Produktionen (siehe IX.3.b) möglich.

VIII.6 Absolute Förderquoten Hörfunk (Grenzbetrag)

Ein Hörfunkveranstalter kann für sein Programm pro Jahr maximal 20 % der für Hörfunk zur Verfügung stehenden Budgetmittel erhalten.

VIII.7 Förderquoten Hörfunk 

  • Weniger als 100.000 Hörer technische Reichweite: bis zu 50 % der förderbaren Kosten
  • Weniger als 300.000 Hörer technische Reichweite: bis zu 40 % der förderbaren Kosten
  • Mehr als 300.000 Hörer technische Reichweite: bis zu 30 % der förderbaren Kosten
  • Insgesamt erreichte technische Reichweite: sofern der geförderte Inhalt innerhalb von sieben Tagen nach Erstausstrahlung auch durch andere nicht verbundene Hörfunkveranstalter ausgestrahlt wird, so ergibt sich der Prozentsatz der förderfähigen Gesamtkosten des zu fördernden Inhalts entsprechend der insgesamt erreichten technischen Reichweite.

IX. BESONDERE QUALITÄTSFÖRDERUNG

IX.1 Besondere publizistische Qualität 

Förderprojekte, die durch ihre inhaltliche oder technische Gestaltung einen innovativen Charakter oder hohe publizistische Qualität aufweisen und damit einen Beitrag zur ständigen Weiterentwicklung und Verbesserung eines pluralistischen Rundfunkangebots leisten, sind bevorzugt zu berücksichtigen. Besonders gilt das für jene Förderanträge, die sich auf Förderprojekte beziehen, die durch ihre inhaltliche Gestaltung zu Integration, Gleichberechtigung und Verständigung oder durch kontroverse und umfassend recherchierte Berichterstattung besonders zur Meinungsvielfalt beitragen.

IX.2 Besondere strukturelle Qualität 

  • Anträge von Rundfunkveranstaltern, die qualitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt haben, können bevorzugt werden, sofern es die Fondsmittel erlauben und der Rundfunkveranstalter folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
  • Implementierung von verbindlichen Leitlinien des Rundfunkveranstalters. (Beispiele für Mindeststandards sind auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht.)
  • Implementierung von Redaktionsstatuten oder je nach Unternehmensgröße vergleichbaren Selbstbindungsmaßnahmen
  • Anstellung von mehr als 50 % der programmgestaltenden Mitarbeiter
  • Keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen nach PrR-G oder AMD-G innerhalb des Förderzeitraums
  • Nachweisliche Absolvierung von entweder auf der Website der RTR-GmbH veröffentlichten oder mit diesen inhaltlich oder qualitativ vergleichbaren Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Jahr vor Antragstellung
  • Nachweislich umgesetztes Gleichbehandlungskonzept

IX.3 Förderquote 

  • Im Rahmen der besonderen Qualitätsförderung kann die Förderquote des einzelnen Förderprojekts um bis zu 10 % erhöht werden. Die Erhöhungen der Förderquote nach Punkt IX. 1 und 2 sind nicht kumulierbar.
  • Eine Erhöhung der Förderquote über 50 % der förderbaren Kosten ist nur für schwierige oder mit knappen Mitteln erstellte Produktionen möglich. Eine Produktion ist dann schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf lokale oder regionale Märkte als begrenzt qualifiziert werden müssen und/oder wenn sie nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen. Eine Produktion ist auch dann als schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt zu qualifizieren, wenn sie wegen ihres innovativen Charakters, aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen und/oder publizistischen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist.

X. FÖRDERGEGENSTAND AUSBILDUNG

X.1 Förderbare Ausbildungen

Die Förderung der facheinschlägigen Ausbildungen soll dazu dienen, die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten der bei förderfähigen Rundfunkveranstaltern tätigen Mitarbeiter zu verbessern. Dies soll auch zur Qualitätssteigerung im privaten Rundfunk beitragen und solcherart auch die persönliche Vermittelbarkeit von Mitarbeitern erhöhen.

Förderungen können nur gewährt werden für:

  • die Ausbildung der Mitarbeiter von Rundfunkveranstaltern aus den Unternehmensbereichen Programm, Rundfunktechnik, Betriebswirtschaft oder Recht

    •  -  im Fall von Mitarbeitern von kleineren und mittleren Unternehmen zudem aus den Unternehmensbereichen Sales, Marketing und Vertrieb.

  • Die Ausbildung erfolgt an einer Ausbildungseinrichtung oder durch einen Ausbildner mit anerkannter Kompetenz im jeweiligen Ausbildungszweig.
  • Die förderbaren Ausbildungsbereiche sind insbesondere Journalismus, Rundfunktechnik, Rundfunk- und Medienrecht, digitale Prozessoptimierung.

X.2 Nicht förderbare Ausbildungen

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Ausbildungen nicht gefördert werden:

  • Ausbildungsmaßnahmen, die von angestellten oder freien Mitarbeitern des Antragstellers durchgeführt werden.
  • Ausbildungsmaßnahmen für werkvertragliche Bedienstete
  • Konferenzbesuche und vergleichbare Maßnahmen
  • Mehrjährige Uni- oder FH-Lehrgänge
  • Sonstige Ausbildungsmaßnahmen, die den Zielen dieser Richtlinie nicht entsprechen.

XI. KOSTEN FÜR AUSBILDUNG

XI.1 Förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten gefördert werden:

  • Seminar-/Kursgebühren
  • Kosten der Trainer/Ausbildner
  • angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der Trainer/Ausbildner
  • angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der teilnehmenden Mitarbeiter
  • Kosten für Materialien und Ausstattungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildungsmaßnahme
  • Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen

XI.2 Nicht förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten nicht gefördert werden:

  • Beratungskosten für die Auswahl bestimmter Ausbildungsmaßnahmen
  • Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung), wobei diese Förderungen bei Antragsstellung zwingend offen zu legen sind.
  • Kosten, deren Förderung entweder bereits beim Antragsteller oder einem Rechtsträger für denselben Förderantrag beantragt, zugesagt oder vergeben wurden (Kumulierungsverbot)
  • Kosten für die Erstellung des Förderantrags
  • Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zur Ausbildungsmaßnahme stehen

XII. FÖRDERQUOTEN AUSBILDUNG

XII.1 Förderquoten

  • Bis zu 50 % der förderbaren Kosten
  • Bei mittleren Unternehmen (einschließlich Rechtsträgern): bis zu 60 % der förderbaren Kosten
  • Bei kleinen Unternehmen (einschließlich Rechtsträgern): bis zu 70 % der förderbaren Kosten

XII.2 Reduzierte Förderquoten

Für Ausbildungsmaßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Mitarbeiters in dem durch die Förderung begünstigten Unternehmen betrifft und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche in der Rundfunkbranche übertragbar sind, gelten geringere Förderquoten:

  • Bis zu 25 % der förderbaren Kosten
  • Bei mittleren Unternehmen: bis zu 35 % der förderbaren Kosten
  • Bei kleinen Unternehmen: bis zu 45 % der förderbaren Kosten

XIII. FÖRDERGEGENSTAND STUDIEN

XIII.1 Förderbare Studien 

Die Förderung von Reichweitenerhebungsstudien soll einer höheren Aussagekraft und der Reduktion der statistischen Schwankungsbreiten insbesondere durch Aufstockung der Fallzahlen oder Testhaushalte bei lokalen und regionalen Rundfunkveranstaltern im Rahmen von Radio- und Teletests sowie vergleichbarer Datenerhebungen dienen.

Die Qualitätsstudienförderung soll der Information der Programmschaffenden hinsichtlich der erreichten Zielgruppen und der inhaltlichen Akzeptanz (Programm- und Rezipientenforschung) dienen. Die dadurch erreichten Präzisierungen sollen zur Verbesserung der Programmentwicklung und damit der Programmqualität beitragen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Studienerstellung durch ein fachkundiges Unternehmen, einen ausgewiesenen Fachexperten oder eine wissenschaftliche Einrichtung
  • Vorlage entsprechender Referenzen des fachkundigen Unternehmens, des ausgewiesenen Fachexperten oder der wissenschaftlichen Einrichtung
  • Eignung der Studie zur Zielerreichung der Verbesserung der Programmentwicklung, Programmauswahl, Programmausrichtung und der Programmqualität
  • Nachvollziehbare Darstellung des erwartbaren Nutzens der Studie für den Antragsteller und Dritte
  • Vollständige Offenlegung der Ergebnisse gegenüber der RTR-GmbH
  • Veröffentlichung der wesentlichen Studienergebnisse, ausgenommen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auf der Website des Antragstellers. Ausgenommen von der Veröffentlichungspflicht sind Reichweitenerhebungen für den Radiotest sowie Teletest, sofern die Erhöhung der Fallzahlen Gegenstand der Förderung ist.

Kosten für die Erstellung der Studie haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen.

XIII.2 Nicht förderbare Studien 

  • Markt- und Meinungsforschung, die als Grundlage für Sendungsinhalte dient (z.B. Wahlumfragen).
  • Sonstige Studien, die den Zielen der Richtlinie nicht entsprechen

XIV. KOSTEN FÜR STUDIEN

XIV.1 Förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten gefördert werden:

Kosten für die Durchführung und Erstellung der Studie

XIV.2 Nicht förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten nicht gefördert werden:

  • Interne Kosten des Antragstellers (Beispiel: betriebsinterne Forschungsabteilung oder -mitarbeiter)
  • Kosten für Reisespesen
  • Kosten für Beratungsdienste
  • Kosten für die Publikation oder Veröffentlichung
  • Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung). Diese Förderungen sind bei Antragsstellung offen zu legen.
  • Kosten für die Erstellung des Förderantrags
  • Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zum Förderprojekt stehen

XV. FÖRDERQUOTEN FÜR STUDIEN

 

Förderbare Studien können mit bis zu 100 % der förderbaren Kosten gefördert werden.

XVI. VERFAHREN

XVI.1 Antragszeitpunkt und Förderzeitraum

Pro Jahr werden von der RTR-GmbH zwei Antragstermine festgelegt. Diese Antragstermine samt der damit verbundenen Antragsfristen werden rechtzeitig auf der Website der RTR-GmbH bekanntgegeben. Der Förderantrag muss zwingend vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt werden (Anreizeffekt).

Der Förderzeitraum ist mit der der beantragten Projektdauer der Dauer der Ausbildung oder der Dauer der Studie limitiert, beträgt jedoch längstens ein Kalenderjahr.

XVI.2 Antragstellung und notwendige Angaben

Die Antragstellung ist ausschließlich online über das eRTR-Portal der RTR-GmbH möglich. Informationen für die erstmalige Registrierung sind unter https://www.rtr.at/de/rtr/erstanmeldung veröffentlicht. Für die Antragstellung ist das jeweilige Online-Formular vollständig auszufüllen und signiert abzusenden. Allfällige Beilagen sind zwingend in deutscher Sprache anzuhängen. 

XVI. 3 Förderentscheidung 

Die RTR-GmbH entscheidet über vollständige und rechtzeitig eingebrachte Anträge nach Stellungnahme des Fachbeirats grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Antragsfrist. Von der Förderentscheidung wird jeder Antragsteller schriftlich informiert.

XVI.4 Vertragsabschluss 

Ein Vertragsabschluss kann ausschließlich mit jenen Antragstellern erfolgen, die eine Förderzusage erhalten. Diese Förderzusage enthält den Durchführungszeitraum, die Höhe der zu gewährenden Förderung sowie allfällige, vom Antrag abweichende oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen.

Der Fördervertrag kommt mit Zustellung der Förderzusage zustande, wenn der Antragsteller nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Förderzusage schriftlich widerspricht.

Der Fördervertrag und sämtliche Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen des Fördervertrags.

XVI.5 Vertragsbestandteile und Widerspruchsregel 

Der Fördervertrag besteht aus folgenden Teilen:

  • den einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen
  • den gegenständlichen PRRF-Richtlinien
  • den Allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Förderungen (kurz: „ABF“)
  • dem Förderantrag samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderprojekts, dem Schriftverkehr (allfälligen Mängelbehebungen und Nachreichungen)
  • der Förderzusage

Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge:

  • die Förderzusage
  • der Förderantrag samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderprojekts, dem Schriftverkehr (allfälligen Mängelbehebungen und Nachreichungen)
  • die ABF
  • die gegenständlichen PRRF-Richtlinien
  • den einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen

XVI.6 Endkostenstand und Endbericht

Binnen vier Monaten

  • nach Fertigstellung des Inhalts (inklusive Ausstrahlung),
  • nach Fertigstellung der Studie oder
  • nach Abschluss der Ausbildung

hat der Antragsteller einen Endbericht samt Endkostenstand mittels des auf der Website der RTR-GmbH zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln. In begründeten Fällen kann die RTR-GmbH eine Fristverlängerung gewähren. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen nicht binnen dieser Fristen, kann die RTR-GmbH die gesamte Förderung – nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an den Antragsteller zur Nachreichung der Unterlagen – einbehalten oder Vorauszahlungen zurückfordern. Solange der Endkostenstand und die für die Endkostenkontrolle erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der o.a. Fristen nicht vorgelegt wurden, ist ein neuer Förderantrag des betroffenen Antragstellers oder eines mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmens nicht möglich.

XVI.7 Auszahlung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss des Projekts und Übermittlung und Prüfung des Endberichts samt dazugehöriger, notwendiger Rechnungen und Unterlagen.

Abweichend davon kann dem Antragsteller entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Regelungen auf Antrag eine Anzahlung der Fördermittel in Höhe von 50 vH des zugesagten Förderungsbetrags bereits nach Zustandekommen des Fördervertrags gewährt werden. Bei Zusage einer Anzahlung erfolgt diese von der RTR-GmbH spätestens am Ende des auf das Zustandekommen des Fördervertrags folgenden Quartals. Eine Anzahlung kann Rundfunkveranstaltern erst gewährt werden, wenn sie den Sendebetrieb tatsächlich aufgenommen haben.

XVI.8 Verwendung der Förderung

Der Antragsteller kann über zugesagte Mittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügen. Die Fördermittel dürfen nur zur Deckung der durch das jeweilige geförderte Vorhaben verursachten Kosten verwendet werden. Es ist auf eine widmungsgemäße, sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu achten.

XVI.9 Einstellung und Rückforderung von Förderungen

In nachstehenden Fällen kann eine bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Zugesicherte, aber nicht ausbezahlte Förderungsmittel sind einzubehalten, wenn

  • der Antragsteller für die Förderung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig dargestellt oder verschwiegen hat;
  • eine im Gesetz, den Richtlinien, den ABF oder dem Fördervertrag enthaltene allgemeine oder besondere Fördervoraussetzung nicht erfüllt worden ist;
  • der Antragsteller nicht bekanntgegeben hat, dass die Inhalte innerhalb von sieben Tagen ab Erstausstrahlung auch durch andere Hörfunkveranstalter bzw. auch durch bundesweite Fernsehveranstalter ausgestrahlt werden, eine solche Ausstrahlung aber tatsächlich stattgefunden hat. In einem solchen Fall ist der aus der relativen Förderhöhe resultierende Differenzbetrag zurückzuzahlen;
  • vorgesehene Berichte nicht fristgerecht erstattet oder Nachweise nicht fristgerecht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, mit einer Frist versehene und dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben ist;
  • die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würden, unterblieben ist;
  • über das Vermögen des Antragstellers vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderzweck nicht erreichbar oder nicht gesichert ist;
  • der Antragsteller vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
  • die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
  • das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder worden ist;
  • das Zessionsverbot (XVI.8.) nicht eingehalten wurde;
  • sich herausstellt, dass der vom Antragsteller im Antrag angegebene Zweck des geförderten Vorhabens, aus welchen Gründen auch immer, nicht erreicht werden kann;
  •  das im Zwischen- oder Endbericht beschriebene Projekt nicht dem bewilligten Vorhaben entspricht;
  • die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet wird;
  • bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind oder Gefahr laufen, verletzt zu werden;
  • Fördermittel oder Teile davon von einem Gericht als rechtswidrig verwendet erkannt wurden;
  • Fördermittel zur Gänze oder teilweise irrtümlich oder sonst entgegen den für diese Mittel geltenden Bestimmungen ausbezahlt wurden;
  • eine Förderung an ein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Art. 2 Z 18 AGVO vergeben wurde;
  • in Bezug auf einen geförderten Inhalt rechtskräftig eine Verletzung von §§ 30 oder 42 AMD-G oder § 16 Abs. 3 oder 4 PrR-G festgestellt wurde;
  • die Zulassung aufgrund von § 63 AMD-G bzw. § 28 PrR-G rechtskräftig entzogen wurde, hinsichtlich des bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Entzugs der Zulassung nicht verbrauchten Teils der Förderung.
  • aus sonstigen wichtigen Gründen, die eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen,

Im Falle der Rückforderung ist der Antragsteller zur Zurückzahlung binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung verpflichtet. Der Fördervertrag kann, für den Fall der Rückforderung von gewährten Fördermitteln, Zinsen im Ausmaß von vier Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Zeitpunkt vorsehen, in dem der Grund zur Rückforderung objektiv eingetreten ist.

Für den Fall eines Verzugs bei der Rückforderung der Förderung werden Verzugszinsen bis zu 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz, veröffentlicht durch die Österreichische Nationalbank, pro Jahr ab Eintritt des Verzugs fällig. Maßgeblicher Basiszinssatz für ein Halbjahr ist jener, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt.

XVI.10 Sonstige Rechte der RTR-GmbH

Die RTR-GmbH ist betreffend den Fördervertrag zur Vor-Ort-Prüfung bei Antragstellern berechtigt. Sie ist berechtigt, auch Dritte mit der Vor-Ort-Prüfung zu beauftragen. Weiters ist die RTR-GmbH berechtigt, mit anderen in Betracht kommenden Förderstellen zusammen zu wirken.

Zudem ist die RTR-GmbH berechtigt, jederzeit Informationen über den Verlauf des Projekts zu verlangen. Der Fördervertrag kann je nach Dauer des geförderten Projekts oder der Höhe der Förderung die Vorlage eines Berichts durch den Antragsteller in regelmäßigen Abständen vorsehen.

XVI.11 Sonstige Pflichten des Antragstellers

Antragsteller sind verpflichtet, der RTR-GmbH Einsicht in sämtliche, förderrelevanten Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Antragsteller hat das Vorhaben gemäß dem vereinbarten Terminplan durchzuführen und alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung gegenüber dem vereinbarten Förderzweck, den Auflagen oder Bedingungen bedeuten würden, der RTR-GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

XVII. Schlussbestimmung und Inkrafttreten 

 

Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH gemäß § 19 KOG jährlich Bericht zu legen und ein Rechnungsabschluss vorzulegen.

Die Richtlinien in der Fassung vom 09.05.2019 treten mit 01.06.2019 in Kraft, finden erstmals auf Anträge zum 2. Antragstermin 2019 Anwendung und bleiben längstens bis 30.06.2021 in Geltung.

Die RTR-GmbH überprüft diese Richtlinien spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten und passt sie gegebenenfalls den Erfahrungen und Erfordernissen der Fondsverwaltung, im Sinne der Ziele des Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks (§ 30 KOG), an.

 

Wien, am 09.05.2019

Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

 

Mag. Oliver Stribl           
Geschäftsführer Fachbereich Medien

 

Die Vorversion der Richtlinien kann ebenfalls abgerufen werden. 

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