Numerierungsverordnung


1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Nummernstruktur
§ 3 Internationale Rufnummer
§ 4 Nationale Rufnummer
§ 5 Regionen
§ 6 Rufnummern im öffentlichen Interesse
§ 7 Zusammensetzung der Nummernbereiche
3. Abschnitt
Interoperabilität, Portabilität, Verbindungsnetzbetreiberauswahl
§ 8 Interoperabilität
§ 9 Portabilität
§ 10 Verbindungsnetzbetreiberauswahl
§ 11 Verbindungsnetzbetreibervorauswahl
4. Abschnitt
Tarifierung
§ 12
5. Abschnitt
Zuteilung
§ 13
§ 14
6. Abschnitt
Umsetzung des Numerierungsplanes
§ 15 Mitwirkung
§ 16 Nummernumstellung
7. Abschnitt
Anlagen, Inkrafttreten
§ 17 Anlagen
§ 18 Inkrafttreten
Anlage 1 (nicht wiedergegeben)
Anlage 2

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die
Numerierung (Numerierungverordnung - NVO)

BGBl. II Nr. 416/1997

Auf Grund der §§ 18 Abs. 8 und 53 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, wird verordnet:

1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. In dieser Verordnung werden der Numerierungsplan für das öffentliche Telekommunikationsnetz, in dem die Numerierung gemäß der ITU-T Empfehlung E. 164 erfolgt, sowie die Bedingungen zur Erlangung von Nutzungsrechten und die bei der Zuteilung zu beachtenden Kriterien festgesetzt. Die Verordnung bezieht sich auch auf Dienste und Netze, die zu speziellen Zwecken betrieben werden, soweit die Verordnung darauf Bezug nimmt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. ,,Landeskennzahl'' (Country Code) jene Ziffernfolge, die von der International Telecommunication Union (ITU) Österreich als eindeutiges Ziel im internationalen öffentlichen Telefonverkehr zugewiesen wurde;
2. ,,nationale Rufnummer'' (National Significant Number) jene Ziffernfolge, die im internationalen Verkehr der Landeskennzahl folgt und mittels derer ein eindeutiges Ziel innerhalb des Bundesgebietes angewählt wird;
3. ,,Teilnehmernummer'' (Subscriber Number) jene Ziffernfolge, die einem Teilnehmer innerhalb einer Region oder eines anderen Bereiches zugeordnet ist;
4. ,,Rufnummernbereich'' die Gesamtanzahl aller möglichen Rufnummern innerhalb eines abgegrenzten Bereiches, der durch eine Regional- oder eine Bereichskennzahl beschrieben ist;
5. ,,Bereichskennzahl'' (National Destination Code) jene Ziffernfolge, mittels derer ein öffentliches mobiles Netz, ein Dienstebereich oder ein privates Netz angewählt wird;
6. ,,Regionalkennzahl'' (Area Code) jene Ziffernfolge, mittels derer eine geographische Region innerhalb des Bundesgebietes angewählt wird;
7. ,,internationale Rufnummer'' eine Ziffernfolge, mittels derer ein Ziel im Bundesgebiet von internationaler Seite erreicht wird.

2. Abschnitt
Nummernstruktur

Internationale Rufnummer

§ 3. Die internationale Rufnummer setzt sich aus der Landeskennzahl und der nationalen Rufnummer zusammen. Die internationale Rufnummer umfaßt, abgesehen vom internationalen Präfix, maximal 15 Ziffern. Das internationale Präfix besteht aus der Ziffernfolge ,,00''.

Nationale Rufnummer

§ 4. Die nationale Rufnummer setzt sich aus der Regionalkennzahl oder der Bereichskennzahl ohne dem Präfix und der Teilnehmernummer zusammen. Das Präfix ist die Ziffer ,,0''. Die nationale Rufnummer umfaßt maximal zwölf Ziffern.

Regionen

§ 5. (1) Das Bundesgebiet ist in 26 Regionen aufgeteilt, deren Grenzen in Anlage 1 festgesetzt sind.
(2) Der Wechsel zwischen den einzelnen Regionen erfolgt durch die Wahl des Präfix und der Regionalkennzahl.

Rufnummern im öffentlichen Interesse

§ 6. Rufnummern im öffentlichen Interesse umfassen eine Zugangskennzahl und, falls ein Verbindungsnetzbetreiber angewählt werden soll, eine Betreiberkennzahl.

Zusammensetzung der Nummernbereiche

§ 7. Die Zusammensetzung und die Nutzung der Nummernbereiche sowie die Kriterien für die Zuteilung aus den Nummernbereichen sind in Anlage 2 festgesetzt.

3. Abschnitt
Interoperabilität, Portabilität, Verbindungsnetzbetreiberauswahl

Interoperabilität

§ 8. Die Betreiber haben Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller Netze herzustellen.

Portabilität

§ 9. (1) Die Betreiber haben innerhalb der für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereiche sowie hinsichtlich der besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse Nummernportabilität zu gewährleisten.
(2) Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen Betreiberportabilität hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten.
(3) Die Festnetzbetreiber haben in den für Regionen vorgesehenen Bereichen geographische Portabilität innerhalb der Regionen hinsichtlich aller anderen Festnetzbetreiber zu gewährleisten. (Anm.: Abs. 3 tritt gemäß § 18 Abs. 3 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.)
(4) Nummernportabilität kann durch eine für den Teilnehmer kostenfreie Rufweiterschaltung, durch Leitweglenkung oder durch gleichwertige technische Lösungen hergestellt werden.

Verbindungsnetzbetreiberauswahl

§ 10. Die Betreiber haben zu gewährleisten, daß der Teilnehmer beim Wählvorgang den Verbindungsnetzbetreiber auswählen kann.

Verbindungsnetzbetreibervorauswahl

§ 11. Die Betreiber haben zu gewährleisten, daß der Teilnehmer dauerhaft den Verbindungsnetzbetreiber auswählen kann.
(Anm.: § 11 tritt gemäß § 18 Abs. 3 mit 1. Jänner 2000 in Kraft.)

4. Abschnitt
Tarifierung

§ 12. (1) Dem vom Teilnehmer für die Abwicklung der jeweiligen Verbindung ausgewählten Betreiber obliegt die Abrechnung des gesamten Gespräches. Die Abrechnung darf ausschließlich auf Grund von vor Inanspruchnahme des Dienstes veröffentlichten Entgelten vorgenommen werden und ist in einer für den Teilnehmer nachvollziehbaren Form darzustellen.
(2) Die Kosten für den Zugang zum Zusammenschaltungspunkt dürfen dem Teilnehmer weder bei Inanspruchnahme der Verbindungsnetzbetreiberauswahl noch bei Inanspruchnahme der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Abschnitt
Zuteilung

§ 13. Die PTA ist verpflichtet, der Telekom Control GmbH für den Bereich jedes Ortsamtes die noch nicht belegten Nummernblöcke in elektronisch lesbarer Form in einem genormten Format bekanntzugeben.

§ 14. (1) Die Anträge auf Zuteilung sind schriftlich einzubringen. Der Bedarf an der beantragten Zuteilung ist glaubhaft zu machen.
(2) Die Zuteilung von Teilnehmernummern hat in Blöcken zu mindestens je 100 Stück zu erfolgen. Davon ausgenommen ist die Zuteilung in den für private Netze, für personenbezogene Dienste, speziell tarifierte Dienste und Mehrwertdienste vorgesehenen Bereichen sowie die Zuteilung von besonderen Rufnummern im öffentlichen Interesse.
(3) Die Regulierungsbehörde hat Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines Dienstes gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 TKG, ausgenommen der PTA, vorzugsweise Rufnummernblöcke aus dem Teilnehmernummernbereich 9 (ab) zuzuteilen. Dabei sind die Rufnummernblöcke so zuzuteilen, daß in sämtlichen Regionen die ersten drei Ziffern der Teilnehmernummer für den jeweiligen Netzbetreiber gleich lauten.
(Anm.: Abs. 3 tritt gemäß § 18 Abs. 2 mit 1. Jänner 2000 außer Kraft).

6. Abschnitt
Umsetzung des Numerierungsplanes

Mitwirkung

§ 15. Soweit zur Umsetzung des Numerierungsplanes die Mitwirkung der Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder von deren Vereinigungen erforderlich ist, sind diese hiezu verpflichtet.

Nummernumstellung

§ 16. Die Umstellung bereits belegter Nummern erfolgt über Anordnung der Obersten Fernmeldebehörde.

7. Abschnitt
Anlagen, Inkrafttreten

Anlagen

§ 17. (1) Die Anlagen können auch Verhaltensvorschriften für die Nutzung und Kriterien für die Zuteilung von Adressierungselementen enthalten. Diese sind bei Nutzung und Zuteilung zu befolgen.
(2) Die Anlagen liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei der Telekom Control GmbH sowie bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt, sofern in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 14 Abs. 3 tritt mit 15. März 1998 in Kraft und mit 1. Jänner 2000 außer Kraft.
(3) § 9 Abs. 3 und § 11 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Anlage 1 ist aufgrund ihres Umfangs nicht wiedergegeben
Anlage 2
andere Verordnungen