Anlage 2 der Numerierungsverordnung (NVO)
des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr
Inhaltsverzeichnis
A Nummernstruktur
B Numerierungsbereich für internationale Rufnummern
C Numerierungsbereich für nationale Rufnummern
1 Regionalkennzahlen
2 Bereichskennzahlen für private Netze
3 Bereichskennzahlen für öffentliche mobile Netze
4 Bereichskennzahlen für personenbezogene Dienste
5 Bereichskennzahlen für tariffreie Dienste
6 Bereichskennzahlen für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen
7 Bereichskennzahlen für frei kalkulierbare Mehrwertdienste
D Numerierungsbereich für Teilnehmernummern
E Besondere Rufnummern im öffentlichen Interesse
1 Rufnummernbereich für öffentliche Verbindungsnetze
2 Rufnummernbereich für Telefonstörungsannahmestellen
3 Rufnummernbereich für Telefonauskunftsdienste
4 Rufnummernbereich für nationale Tonbanddienste
5 Rufnummernbereich für Notrufdienste
6 besondere Rufnummern
A Nummernstruktur
1. Internationale Rufnummer
Die internationale Rufnummer beinhaltet die Landeskennzahl (Country Code CC), gefolgt von der Regionalkennzahl oder einer Bereichskennzahl und dann der Teilnehmernummer. Sie umfaßt maximal 15 Ziffern (ohne internationales Präfix).
Landeskennzahl | nationale Rufnummer |
---|---|
Country Code (CC) | National Significant Number (NSN) |
2. Nationale Rufnummer
Die nationale Rufnummer beinhaltet die Regionalkennzahl oder die Bereichskennzahl und die Teilnehmernummer. Sie umfaßt maximal 12 Ziffern.
Die genaue Länge der nationalen Rufnummer in den Rufnummernbereichen ist von der Regulierungsbehörde unter Bedachtnahme auf bestehende technische Gegebenheiten so festzulegen, daß ausreichend Teilnehmernummern zur Verfügung stehen.
Das Präfix ist im nationalen Verkehr mit "0" festgelegt und ist nicht Teil der nationalen Rufnummer. Das Präfix dient dem Wechsel zwischen Regionen (erkennbar durch die Regionalkennzahl) oder anderen Bereichen (erkennbar durch die Bereichskennzahl).
Im vorliegenden Numerierungsplan stellen die Großbuchstaben "UVWXYZ" Ziffern von 1 bis 0 und Kleinbuchstaben "abcdefghij", wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, Ziffern der Teilnehmernummer dar.
2.1. Nationale Rufnummer für öffentliche geographisch orientierte Netze
Regionalkennzahl | Teilnehmernummer |
---|---|
Area Code (AC) | Subscriber Number (SN) |
UV | abcdef(ghij) |
Die Teilnehmernummer innerhalb der Regionen muß eine Mindestlänge von 6 Ziffern und darf eine Maximallänge von 10 Ziffern haben.
2.2. Nationale Rufnummer für private Netze
Bereichskennzahl | Teilnehmernummer | |
National Destination Code (NDC) | Subscriber Number (SN) | |
UVWXY(Z) | a(bcdef) |
Für die Gestaltung der Teilnehmernummer in privaten Netzen und die Erreichbarkeit aus öffentlichen Netzen ist der Betreiber des privaten Netzes verantwortlich. Die maximal zulässige Rufnummernlänge der nationalen Rufnummern darf nicht überschritten werden.
2.3. Nationale Rufnummer für öffentliche mobile Netze
Bereichskennzahl | Teilnehmernummer | |
National Destination Code (NDC) | Subscriber Number (SN) | |
UVW | abcde(fghi) |
Die Teilnehmernummer in öffentlichen mobilen Netzen muß eine Mindestlänge von 5 Ziffern und darf eine Maximallänge von 9 Ziffern haben.
2.4. Nationale Rufnummer für Dienste
Bereichskennzahl | Teilnehmernummer | |
National Destination Code (NDC) | Subscriber Number (SN) | |
U(VW) | abcde(fghi) |
Die Teilnehmernummer für Dienste muß eine Mindestlänge von 5 Ziffern und darf eine Maximallänge von 9 Ziffern haben.
3. Rufnummer im öffentlichen Interesse
Rufnummern im öffentlichen Interesse beinhalten eine Zugangskennzahl und gegebenenfalls im Anschluß daran eine Betreiberkennzahl. Sie liegen im Rufnummernbereich "1" der Teilnehmernummern.
Der Rufnummernbereich für Rufnummern im öffentlichen Interesse ist in allen Numerierungsbereichen für Teilnehmernummern gleich.
Zugangskennzahl | Betreiberkennzahl | |
1 a(b) | (cde) |
Die Zugangskennzahl muß mindestens 2 Ziffern lang sein. Die Gesamtzahl der Ziffern darf 6 nicht übersteigen.
B Numerierungsbereich für internationale Rufnummern
Das internationale Präfix ist mit "00" festgelegt und nicht Teil der Rufnummer. Es zeigt an, daß die darauffolgende Ziffernfolge eine internationale Rufnummer darstellt.
Rufnummernformat bei internationalen Rufen
internationales Präfix | Landeskennzahl | nationale Rufnummer | |
00 | Country Code | National Significant Number (NSN) |
C Numerierungsbereich für nationale Rufnummern
1. Regionalkennzahlen
Das österreichische Bundesgebiet ist in 26 Regionen aufgeteilt, welche jeweils einem eigenen Numerierungsbereich entsprechen.
Bei Rufen in eine andere Region (geographischen Numerierungsbereich) ist die Wahl des Präfix und der Regionalkennzahl erforderlich.
Bezeichnung der Region | Kennzahl | Bezeichnung der Region | Kennzahl | |
Wien | 20 | südliches Oberösterreich | 35 | |
nördliches Burgenland | 21 | westliche Steiermark | 36 | |
Wien-Umgebung | 22 | westliches Oberösterreich | 37 | |
südwestliches Niederösterreich | 24 | nördliche Steiermark | 38 | |
nordöstliches Niederösterreich | 25 | nordöstliches Oberösterreich | 39 | |
mittleres Burgenland und südöstliches Niederösterreich | 26 | Innsbruck und Innsbruck- Umgebung (mittleres Tirol) | 40 | |
St. Pölten und St. Pölten- Umgebung (NÖ-Zentral) | 27 | Salzburg und Salzburg- Umgebung (nördliches Salzburg) | 41 | |
nordwestliches Niederösterreich | 28 | Klagenfurt und Klagenfurt- Umgebung (mittleres Kärnten) | 42 | |
Linz | 30 | östliches Tirol | 43 | |
Graz und Graz-Umgebung | 31 | westliches Tirol | 44 | |
Linz-Umgebung | 32 | Vorarlberg | 45 | |
südliches Burgenland | 33 | Osttirol und westliches Kärnten | 47 | |
südliche Steiermark | 34 | südliches Salzburg | 48 |
2. Bereichskennzahlen für private Netze
Bereichskennzahl | |
National Destination Code (NDC) | |
5 VWXY(Z) |
2.1 Bereichskennzahl
Bereichskennzahlen für private Netze sind von der Regulierungsbehörde so festzulegen, daß sie in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Die Bereichskennzahl für private Netze ist für das gesamte Bundesgebiet gültig.
Bei Rufen in andere Numerierungsbereiche ist die Wahl des Präfix und der nationalen Rufnummer erforderlich.
Die Bereichskennzahl für private Netze muß mindestens 5 Ziffern und darf maximal 6 Ziffern lang sein.
Einer Bereichskennzahl für private Netze dürfen weitere Ziffern folgen, sofern die Gesamtrufnummernlänge den internationalen Empfehlungen entspricht.
Die Strukturierung der Teilnehmernummern im Rufnummernbereich einer zugeteilten Bereichskennzahl für private Netze obliegt den Betreibern der privaten Netze.
2.2. Verfahren
Eine Bereichskennzahl für private Netze wird auf Antrag von der Regulierungsbehörde an Antragsteller zugeteilt. Der Antrag kann auch Vorschläge für bestimmte Bereichskennzahlen beinhalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Bereichskennzahl für private Netze.
Mehr als eine Bereichskennzahl für private Netze darf nicht an einen Betreiber zugeteilt werden.
2.3. Nutzung
Eine einem Antragsteller zugeteilte Bereichskennzahl für private Netze muß innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Zuteilung genutzt werden.
2.4. Erlöschen
Wird eine Bereichskennzahl für private Netze nicht fristgerecht genutzt, widmungswidrig verwendet oder länger als 2 Monate nicht genutzt, gilt die Zuteilung als widerrufen.
Die Zuteilung einer Bereichskennzahl für private Netze erlischt durch Verzicht des Betreibers.
Eine zugeteilte Bereichskennzahl für private Netze kann nicht an Dritte übertragen werden.
2.5. Meldepflicht
Ein Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Nutzung einer Bereichskennzahl für private Netze der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
3. Bereichskennzahlen für öffentliche mobile Netze
Bereichskennzahl | |
National Destination Code (NDC) | |
65 W | |
66 W | |
67 W | |
68 W | |
69 W |
3.1 Bereichskennzahl
Die Bereichskennzahl für öffentliche mobile Netze ist für das gesamte Bundesgebiet gültig.
Bei allen Rufen, außer bei Rufen in den Teilnehmernummernbereich "1", ist die Wahl des Präfix und der nationalen Rufnummer erforderlich.
3.2. Verfahren
Bereichskennzahlen und Teilnehmernummern innerhalb eines Rufnummernbereiches von Bereichskennzahlen werden von der Regulierungsbehörde auf Antrag an Betreiber von öffentlichen mobilen Netzen zugeteilt. Der Antrag kann auch Vorschläge für bestimmte Bereichskennzahlen beinhalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Bereichskennzahl für öffentliche mobile Netze.
Mehr als eine Bereichskennzahl für öffentliche mobile Netze darf nicht an einen Betreiber für einen gleichartigen Dienst zugeteilt werden.
3.3. Nutzung
Eine einem Antragsteller zugeteilte Bereichskennzahl für öffentliche mobile Netze muß innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Zuteilung genutzt werden.
Der Zugang zu Rufnummern im öffentlichen Interesse aus öffentlichen mobilen ist Netzen sicherzustellen.
Für eine weitere Zuteilung von Bereichskennzahlen oder Teilnehmernummern innerhalb eines Rufnummernbereiches von Bereichskennzahlen an Betreiber von öffentlichen mobilen Netzen ist der Nachweis der ausreichenden Nutzung zu erbringen.
3.4. Erlöschen
Wird eine Bereichskennzahl für öffentliche mobile Netze oder zugeteilte Rufnummernblöcke für Teilnehmernummern nicht fristgerecht genutzt, widmungswidrig verwendet oder länger als 2 Monate nicht genutzt, gilt die Zuteilung als widerrufen.
Die Zuteilung einer Bereichskennzahl für öffentliche mobile Netze erlischt durch Verzicht des Betreibers.
Eine zugeteilte Bereichskennzahl für öffentliche mobile Netze kann nicht an Dritte übertragen werden.
3.5. Meldepflicht
Ein Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Nutzung einer Bereichskennzahl für öffentliche mobile Netze der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
4. Bereichskennzahlen für personenbezogene Dienste
Bereichskennzahl | |
National Destination Code (NDC) | |
71 W | |
72 W | |
73 W | |
74 W |
4.1 Bereichskennzahl
Die Bereichskennzahl für personenbezogene Dienste ist für das gesamte Bundesgebiet gültig.
Betreiber haben sicherzustellen, daß die Erreichbarkeit von Rufnummer für personenbezogene Dienste durch die Wahl des Präfix und der nationalen Rufnummer gegeben ist.
4.2. Verfahren
Teilnehmernummern für personenbezogene Dienste innerhalb eines Rufnummernbereiches von Bereichskennzahlen werden auf Antrag von der Regulierungsbehörde an Betreiber von personenbezogenen Diensten in öffentlichen Netzen zugeteilt.
4.3. Nutzung
Ein einem Antragsteller zugeteilter Rufnummernblock für Teilnehmernummern für personenbezogene Dienste muß innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Zuteilung genutzt werden.
Für eine weitere Zuteilung von Teilnehmernummern für personenbezogene an Betreiber von personenbezogenen Diensten in öffentlichen Netzen ist der Nachweis der ausreichenden Nutzung zu erbringen.
Der Zugang zu Rufnummern im öffentlichen Interesse aus dem Dienstbereich ist sicherzustellen.
Die Nutzung einer Teilnehmernummer für personenbezogene Dienste hat in Verbindung mit einer geographischen Teilnehmernummer zu erfolgen.
4.4. Erlöschen
Wird ein zugeteilter Rufnummernblock für Teilnehmernummern für personenbezogene Dienste in öffentlichen Netzen nicht fristgerecht genutzt, widmungswidrig verwendet oder länger als 2 Monate nicht genutzt, gilt die Zuteilung als widerrufen.
Eine zugeteilte Teilnehmernummer für personenbezogene Dienste kann nicht an Dritte übertragen werden.
Betreiber haben nicht mehr benötigte Rufnummernblöcke für Teilnehmernummern für personenbezogene Dienste der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
4.5. Meldepflicht
Ein Betreiber hat den Beginn und das Ende der Nutzung und Veränderungen hinsichtlich der Nutzung einer Teilnehmernummer für personenbezogene Dienste der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
5. Bereichskennzahlen für tariffreie Dienste
Bereichskennzahl | |
National Destination Code (NDC) | |
800 | |
801 | |
802 | |
803 | |
804 |
5.1 Bereichskennzahl
Die Bereichskennzahl für tariffreie Dienste ist für das gesamte Bundesgebiet gültig.
Betreiber haben sicherzustellen, daß die Erreichbarkeit von Rufnummer für tariffreie Dienste durch die Wahl des Präfix und der nationalen Rufnummer gegeben ist.
5.2. Verfahren
Teilnehmernummern innerhalb eines Rufnummernbereiches von Bereichskennzahlen für tariffreie Dienste werden von der Regulierungsbehörde auf Antrag an Diensteanbieter in öffentlichen Netzen zugeteilt. Ein Anspruch auf bestimmte Teilnehmernummern besteht nicht.
5.3. Nutzung
Ein einem Antragsteller zugeteilter Rufnummernblock für Teilnehmernummern für tariffreie Dienste muß innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Zuteilung genutzt werden.
Für eine weitere Zuteilung von Teilnehmernummern an Betreiber von tariffreien Diensten ist der Nachweis der ausreichenden Nutzung zu erbringen.
Der Zugang zu Rufnummern im öffentlichen Interesse aus dem Dienstbereich ist sicherzustellen.
Die Nutzung einer nationalen Rufnummer für tariffreie Dienste hat in Verbindung mit einer geographischen Teilnehmernummer zu erfolgen.
5.4. Erlöschen
Wird ein zugeteilter Rufnummernblock für Teilnehmernummern für tariffreie Dienste nicht fristgerecht genutzt, widmungswidrig verwendet oder länger als 2 Monate nicht genutzt, gilt die Zuteilung als widerrufen.
Betreiber von tariffreien Diensten haben nicht mehr benötigte Rufnummernblöcke für Teilnehmernummern für tariffreie Dienste der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Eine zugeteilte Teilnehmernummer für tariffreie Dienste kann nicht an Dritte übertragen werden.
5.5. Meldepflicht
Ein Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Nutzung und Veränderungen hinsichtlich der Nutzung einer Teilnehmernummer für tariffreie Dienste der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
6. Bereichskennzahlen für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen
Bereichskennzahl | |
National Destination Code (NDC) | |
81 W | |
82 W | |
83 W |
6.1 Bereichskennzahlen
Die Bereichskennzahl für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen ist für das gesamte Bundesgebiet gültig.
Betreiber haben sicherzustellen, daß die Erreichbarkeit von Rufnummer für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen durch die Wahl des Präfix und der nationalen Rufnummer gegeben ist.
6.2. Verfahren
Teilnehmernummern innerhalb eines Rufnummernbereiches für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen werden von der Regulierungsbehörde auf Antrag an Diensteanbieter in öffentlichen Netzen zugeteilt. Ein Anspruch auf bestimmte Teilnehmernummern besteht nicht.
6.3. Nutzung
Ein einem Antragsteller zugeteilter Rufnummernblock für Teilnehmernummern für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen muß innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Zuteilung genutzt werden.
Für eine weitere Zuteilung von Teilnehmernummern an Betreiber von Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen ist der Nachweis der ausreichenden Nutzung zu erbringen.
Der Zugang zu Rufnummern im öffentlichen Interesse aus dem Dienstbereich ist sicherzustellen.
Die Nutzung einer nationalen Rufnummer für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen hat in Verbindung mit einer geographischen Teilnehmernummer zu erfolgen.
6.4. Erlöschen
Wird ein zugeteilter Rufnummernblock für Teilnehmernummern für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen nicht fristgerecht genutzt, widmungswidrig verwendet oder länger als 2 Monate nicht genutzt, gilt die Zuteilung als widerrufen.
Eine zugeteilte Teilnehmernummer für Dienste mit geregelten Tarifobergrenzen kann nicht an Dritte übertragen werden.
Betreiber von Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen haben nicht mehr benötigte Rufnummernblöcke für Teilnehmernummern der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
6.5. Meldepflicht
Ein Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Nutzung und Veränderungen hinsichtlich der Nutzung einer Teilnehmernummer mit geregelten Tarifobergrenzen der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
7. Bereichskennzahlen für frei kalkulierbare Mehrwertdienste
Bereichskennzahl | |
National Destination Code (NDC) | |
90 W | |
91 W | |
92 W | |
93 W |
7.1 Bereichskennzahlen
Die Bereichskennzahl für frei kalkulierbare Mehrwertdienste ist für das gesamte Bundesgebiet gültig.
Betreiber haben sicherzustellen, daß die Erreichbarkeit von Rufnummer für frei kalkulierbare Mehrwertdienste durch die Wahl des Präfix und der nationalen Rufnummer gegeben ist.
7.2. Verfahren
Teilnehmernummern innerhalb eines Rufnummernbereiches für frei kalkulierbare Mehrwertdienste werden von der Regulierungsbehörde auf Antrag an Diensteanbieter in öffentlichen Netzen zugeteilt. Ein Anspruch auf bestimmte Teilnehmernummern besteht nicht.
7.3. Nutzung
Ein einem Antragsteller zugeteilter Rufnummernblock für Teilnehmernummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste muß innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Zuteilung genutzt werden.
Für eine weitere Zuteilung von Teilnehmernummern an Betreiber von frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten ist der Nachweis der ausreichenden Nutzung zu erbringen.
Der Zugang zu Rufnummern im öffentlichen Interesse aus dem Dienstbereich ist sicherzustellen.
Die Nutzung einer nationalen Rufnummer für frei kalkulierbare Mehrwertdienste hat in Verbindung mit einer geographischen Teilnehmernummer zu erfolgen.
7.4. Erlöschen
Wird ein zugeteilter Rufnummernblock für Teilnehmernummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste nicht fristgerecht genutzt, widmungswidrig verwendet oder länger als 2 Monate nicht genutzt, gilt die Zuteilung als widerrufen.
Eine zugeteilte Teilnehmernummer für frei kalkulierbare Mehrwertdienste kann nicht an Dritte übertragen werden.
Betreiber von frei kalkulierbaren Mehrwertdiensten haben nicht mehr benötigte Rufnummernblöcke für Teilnehmernummern der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
7.5. Meldepflicht
Ein Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Nutzung und Veränderungen hinsichtlich der Nutzung einer Teilnehmernummer für frei kalkulierbare Mehrwertdienste der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
D Numerierungsbereich für Teilnehmernummern
Teilnehmernummern liegen im Numerierungsbereich der Regionen und der anderen Bereiche. Auflagen und Kriterien für Zuteilungen sind in den jeweiligen Rufnummernbereichen festgelegt.
Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, ist die Ziffer "0" als erste Ziffer im Teilnehmernummernbereich als Präfix reserviert und die Ziffer "1" als erste Ziffer des Teilnehmernummernbereiches unter "Rufnummern im öffentlichen Interesse" geregelt.
E Rufnummern im öffentlichen Interesse
Rufnummern im öffentlichen Interesse liegen im Rufnummernbereich 1 der Teilnehmernummern in den Regionen und im Rufnummernbereich 1 der Teilnehmernummern von öffentlichen mobilen Netzen. Wenn nicht ausdrücklich anders angeführt, sind die Rufnummernbereiche in allen Regionen gleich zu halten.
1. Rufnummernbereich für öffentliche Verbindungsnetze
Über Verbindungsnetze können sowohl Rufe innerhalb des Bundesgebietes als auch in andere Staaten erfolgen.
Zugangskennzahl | Betreiberkennzahl | |
10 | ab(c) |
Die Kombination aus Zugangskennzahl und Betreiberkennzahl kennzeichnet öffentliche Verbindungsnetze.
Rufnummernformat bei nationalen Rufen über Verbindungsnetze
Verbindungsnetzbetreiberkennzahl | Präfix | nationale Rufnummer | |
10ab(c) | 0 | National Significant Number(NSN) |
Rufnummernformat bei internationalen Rufen über Verbindungsnetze
Verbindungsnetz-betreiberkennzahl | internationales Präfix | Landeskennzahl | nationale Rufnummer | |
10ab(c) | 00 | Country Code | National Significant Number (NSN) |
1.1. Betreiberkennzahl
Die Struktur der Betreiberkennzahl ist von der Regulierungsbehörde so festzulegen, daß Betreiberkennzahlen in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.
Der Betreiberkennzahl für Verbindungsnetze muß eine Mindestlänge von 2 Ziffern und darf eine Maximallänge von 3 Ziffern haben.
Betreiberkennzahlen für Verbindungsnetze mit den Formaten "a0", "ab0" und "a00" dürfen nicht zugeteilt werden.
Betreiberkennzahlen für Verbindungsnetze mit dem Format "abc" dürfen erst ab "a" >= 6 zugeteilt werden.
1.2. Verfahren
Eine Betreiberkennzahl wird auf Antrag an Konzessionsinhaber für öffentliche Sprachtelefondienste oder, falls ein nicht konzessionspflichtiger Dienst erbracht werden soll, an Inhaber eines Feststellungsbescheides zugeteilt. Der Antrag kann auch Vorschläge für bestimmte Betreiberkennzahlen beinhalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Betreiberkennzahl.
Mehr als eine Betreiberkennzahl für Verbindungsnetze darf nicht an einen Betreiber zugeteilt werden.
1.3. Nutzung
Eine einem Antragsteller zugeteilte Betreiberkennzahl für Verbindungsnetze muß innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Zuteilung genutzt werden.
Betreiber von Verbindungsnetzen haben die Betreiberkennzahlen ausschließlich entsprechend ihrer Bestimmung zu nutzen. Zu übertragende Zeichen dürfen nur im oben angeführten Format übertragen werden.
Die Regulierungsbehörde darf für den Betrieb von Verbindungsnetzen keine Teilnehmernummern zuteilen.
Betreiber von Verbindungsnetzen haben den Zugang aus allen öffentlichen Netzen sicherzustellen
Die Regulierungsbehörde hat die bestimmungsgemäße Nutzung der Betreiberkennzahl für Verbindungsnetze zu überprüfen.
1.4. Erlöschen
Wird eine Betreiberkennzahl für Verbindungsnetze nicht fristgerecht genutzt, widerrechtlich verwendet oder länger als 2 Monate nicht genutzt, gilt die Zuteilung als widerrufen.
Die Zuteilung einer Betreiberkennzahl für Verbindungsnetze erlischt durch Verzicht des Betreibers.
Eine zugeteilte Betreiberkennzahl für Verbindungsnetze kann nicht an Dritte übertragen werden.
1.5. Meldepflicht
Ein Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Nutzung einer Betreiberkennzahl für Verbindungsnetze der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die Regulierungsbehörde hat zugeteilte Betreiberkennzahlen für Verbindungsnetze zu veröffentlichen.
2. Rufnummernbereich für Telefonstörungsannahmestellen
Zugangskennzahl | Auswahlkennzahl | |
111 | ab(c) |
2.1. Auswahlkennzahl
Auswahlkennzahlen sind von der Regulierungsbehörde so festzulegen, daß sie in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.
Die Auswahlkennzahl muß eine Mindestlänge von 2 Ziffern und darf eine Maximallänge von 3 Ziffern haben.
Auswahlkennzahlen mit "a = 1" dürfen nicht durch die Regulierungsbehörde an Netzbetreiber vergeben werden.
Bei Auswahlkennzahlen mit "a = 1" hat das Routing zu jener Telefonstörungsannahmestelle des öffentlichen Netzes zu erfolgen, welcher die Teilnehmernummer zugeordnet ist.
Zusätzliche Nachwahlziffern nach der Auswahlkennzahl "a = 1" sind zulässig und vom jeweiligen Netzbetreiber zu definieren.
2.2. Verfahren
Eine Auswahlkennzahl ist Konzessionsinhabern für öffentliche Sprachtelefondienste oder, falls ein nicht konzessionspflichtiger Dienst erbracht werden soll, an Inhaber eines Feststellungsbescheides zuzuteilen. Vorschläge für bestimmte Auswahlkennzahlen können gestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Auswahlkennzahl.
Mehr als eine Auswahlkennzahl darf nicht an einen Betreiber zugeteilt werden.
2.3. Nutzung
Eine zugeteilte Auswahlkennzahl muß ab dem Zeitpunkt der Nutzung von Teilnehmernummern in Betrieb sein.
Betreiber von Telefonstörungsannahmestellen haben deren dauernde Funktion sicherzustellen.
Betreiber von öffentlichen Netzen haben eine Telefonstörungsannahmestelle im Zugangskennzahlenbereich zu betreiben.
Eine Auswahlkennzahl darf nur entsprechend seinem Bestimmungszweck verwendet werden.
Eine zugeteilte Auswahlkennzahl kann nicht an Dritte übertragen werden.
Die Regulierungsbehörde hat die bestimmungsgemäße Nutzung der Auswahlkennzahl zu überprüfen.
2.4. Meldepflicht
Ein Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Nutzung einer Auswahlkennzahl der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die Regulierungsbehörde hat zugeteilte Auswahlkennzahlen für Telefonstörungsannahmestellen zu veröffentlichen.
3. Rufnummernbereich für Telefonauskunftsdienste
Zugangskennzahl | Auswahlkennzahl | |
118 | ab(c) |
3.1. Auswahlkennzahlen
Auswahlkennzahlen sind von der Regulierungsbehörde so festzulegen, daß sie in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.
Die Auswahlkennzahl muß eine Mindestlänge von 2 Ziffern und darf eine Maximallänge von 3 Ziffern haben.
Auswahlkennzahlen mit "a = 1" und "a = 0" dürfen nicht durch die Regulierungsbehörde an Anbieter von Telefonauskunftsdiensten vergeben werden.
Bei der Wahl der Auswahlkennzahlen "a = 1" hat das Routing zu jener Telefonauskunftsstelle des öffentlichen Netzes zu erfolgen, welcher die Teilnehmernummer zugeordnet ist.
Zusätzliche Nachwahlziffern nach der Auswahlkennzahl "a = 1" sind zulässig und vom jeweiligen Netzbetreiber zu definieren.
Bei der Wahl der Auswahlkennzahlen "a = 0" hat das Routing zur allgemeinen Telefonauskunftsstelle des öffentlichen Netzes, welche Auskünfte über alle Teilnehmer öffentlicher Netze erteilt, zu erfolgen.
3.2. Verfahren
Eine Auswahlkennzahl wird Konzessionsinhabern für öffentliche Sprachtelefondienste und auf Antrag an Anbieter von Telefonauskunftsdiensten von der Regulierungsbehörde zugeteilt. Der Antrag kann auch Vorschläge für bestimmte Auswahlkennzahlen beinhalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Auswahlkennzahl.
Mehr als eine Auswahlkennzahl darf nicht an einen Betreiber von Telefonauskunftsdiensten zugeteilt werden.
3.3. Nutzung
Eine einem Antragsteller zugeteilte Auswahlkennzahl für Telefonauskunftsdienste muß innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Zuteilung genutzt werden.
Anbieter von Telefonauskunftsdiensten haben deren dauernde Funktion sicherzustellen.
Anbieter von öffentlichen Netzen haben einen Telefonauskunftsdienst im Zugangskennzahlenbereich zu betreiben.
Anbieter von Telefonauskunftsdiensten haben die Erreichbarkeit aus allen öffentlichen Netzen sicherzustellen.
Anbieter von Telefonauskunftsdiensten haben die Auswahlkennzahlen ausschließlich entsprechend ihrer Bestimmung zu nutzen.
Die Regulierungsbehörde hat die bestimmungsgemäße Nutzung der Auswahlkennzahl für Telefonauskunftsdienste zu überprüfen.
3.4. Erlöschen
Wird eine Auswahlkennzahl für Telefonauskunftsdienste nicht fristgerecht genutzt, widerrechtlich verwendet oder länger als 2 Monate nicht genutzt, gilt die Zuteilung als widerrufen.
Die Zuteilung einer Auswahlkennzahl für Telefonauskunftsdienste erlischt durch Verzicht des Betreibers.
Eine zugeteilte Auswahlkennzahl für Telefonauskunftsdienste kann nicht an Dritte übertragen werden.
3.5. Meldepflicht
Ein Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Nutzung einer Auswahlkennzahl der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die Regulierungsbehörde hat zugeteilte Auswahlkennzahlen für Telefonauskunftsdienste zu veröffentlichen.
4. Rufnummer für nationale Tonbanddienste
Zugangskennzahl | Auswahlkennzahl | |
15 | ab(cd) |
4.1. Auswahlkennzahl
Auswahlkennzahlen für Tonbanddienste sind von der Regulierungsbehörde so festzulegen, daß sie in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.
Die Regulierungsbehörde hat die Dienst- und Betriebskriterien, das geographische Gebiet in dem ein Dienst angeboten wird, und die zeitliche Verfügbarkeit festzulegen.
Die Auswahlkennzahl muß eine Mindestlänge von 2 Ziffern und darf eine Maximallänge von 4 Ziffern haben.
4.2. Verfahren
Eine Auswahlkennzahl wird auf Antrag an Anbieter von Tonbanddiensten von der Regulierungsbehörde zugeteilt. Der Antrag kann auch Vorschläge für bestimmte Auswahlkennzahlen beinhalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Auswahlkennzahl.
4.3. Nutzung
Eine einem Antragsteller zugeteilte Auswahlkennzahl für Tonbanddienste muß innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Zuteilung genutzt werden.
Betreiber von Tonbanddienste haben deren dauernde Funktion sicherzustellen.
Betreiber von Tonbanddiensten haben im Angebotsbereich der Dienstleistung die Erreichbarkeit aus allen öffentlichen Netzen sicherzustellen.
4.4. Erlöschen
Wird eine Auswahlkennzahl für Tonbanddienste nicht fristgerecht genutzt, widerrechtlich verwendet oder länger als 2 Monate nicht genutzt, gilt die Zuteilung als widerrufen.
Eine zugeteilte Auswahlkennzahl für Tonbanddienste kann nicht an Dritte übertragen werden.
Die Zuteilung einer Auswahlkennzahl für Tonbanddienste erlischt durch Verzicht des Betreibers.
Betreiber von Tonbanddienste haben nicht benötigte Auswahlkennzahlen der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
4.5. Meldepflicht
Ein Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Nutzung einer Auswahlkennzahl der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die Regulierungsbehörde hat zugeteilte Auswahlkennzahlen für Telefonauskunftsdienste zu veröffentlichen.
5. Rufnummer für Notrufdienste
Zugangskennzahl | Auswahlkennzahl | Bezeichnung des Dienstes | |
112 | - | international einheitliche Notrufnummer | |
122 | - | Feuerwehrzentralen | |
128 | - | Notrufnummer bei Gasgebrechen | |
133 | - | Polizei & Gendarmerie | |
141 | - | Ärztenotdienste | |
144 | - | Rettungsdienste | |
- | - | Telefonseelsorge |
5.1. Zugangskennzahl
Zugangskennzahlen und Auswahlkennzahlen für Notrufdienste werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festgelegt.
5.2. Verfahren
Eine Zugangskennzahl und Auswahlkennzahl zu Notrufdiensten wird auf Antrag an Betreiber von Notrufdiensten vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugeteilt.
5.3. Nutzung
Eine einem Antragsteller zugeteilte Zugangskennzahl und Auswahlkennzahl zu Notrufdiensten muß innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Zuteilung genutzt werden.
Betreiber von Notrufdiensten haben die Zugangskennzahlen und Auswahlkennzahlen ausschließlich entsprechend ihrer Bestimmung zu nutzen.
Betreiber von Notrufdiensten haben die Erreichbarkeit aus allen öffentlichen Netzen sicherzustellen.
Betreiber von Notrufdiensten haben die zugeteilte Zugangskennzahl und Auswahlkennzahlen im gesamten Bundesgebiet zu betreiben.
Betreiber von Notrufdiensten haben den Betrieb 7 Tage die Woche und 24 Stunden pro Tag sicherzustellen und mit einer personellen Besetzung auszustatten, daß keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
Die Belegung von Zugangskennzahlen und Auswahlkennzahlen für Notrufdienste mit Tonbandnachrichten ist nicht zulässig.
Die Verbindung hat für den Anrufer von Notrufdiensten entgeltfrei und gegenleistungsfrei zu sein.
Die Regulierungsbehörde hat die bestimmungsgemäße Nutzung der Zugangskennzahlen und Auswahlkennzahlen für Notrufdienste zu überprüfen.
5.4. Erlöschen
Wird eine Zugangskennzahl und Auswahlkennzahl zu Notrufdienste nicht fristgerecht genutzt, widerrechtlich verwendet oder länger als 1 Monat nicht genutzt, gilt die Zuteilung als widerrufen.
Die Zuteilung einer Zugangskennzahl und Auswahlkennzahl zu Notrufdienste erlischt durch Verzicht des Betreibers.
Eine zugeteilte Zugangskennzahl und Auswahlkennzahl zu Notrufdienste kann nicht an Dritte übertragen werden.
Betreiber von Notrufdiensten haben nicht benötigte Zugangskennzahlen und Auswahlkennzahlen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen.
5.5. Meldepflicht
Ein Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Nutzung eines Notrufdienstes der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die Regulierungsbehörde hat zugeteilte Zugangskennzahlen und Auswahlkennzahlen für Notrufdienste zu veröffentlichen.
6. besondere Rufnummern
Zugangskennzahl | Auswahlkennzahl | Bezeichnung des Dienstes | |
130 | - | Landeswarnzentralen | |
140 | - | Bergrettungen |
6.1. Zugangskennzahl
Zugangskennzahlen und Auswahlkennzahlen für besondere Rufnummern werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festgelegt.
6.2. Verfahren
Eine Zugangskennzahl und Auswahlkennzahlen für besondere Rufnummern wird auf Antrag an Betreiber von Diensten von besonderem öffentlichen Interesse vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zugeteilt.
6.3. Nutzung
Eine einem Antragsteller zugeteilte besonderen Rufnummern muß innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Zuteilung genutzt werden.
Betreiber von besonderen Rufnummern haben die Erreichbarkeit aus allen öffentlichen Netzen sicherzustellen.
Betreiber von besonderen Rufnummern haben den Betrieb 7 Tage die Woche und 24 Stunden pro Tag sicherzustellen und mit einer personellen Besetzung auszustatten, daß keine nennenswerten Wartezeiten auftreten.
Betreiber von besonderen Rufnummern haben die Zugangskennzahlen und Auswahlkennzahlen ausschließlich entsprechend ihrer Bestimmung zu nutzen.
Die Belegung von besonderen Rufnummern mit Tonbandnachrichten ist nicht zulässig.
Betreiber von besonderen Rufnummern haben die zugeteilte Zugangskennzahl und Auswahlkennzahl im gesamten Bundesgebiet zu betreiben.
Die Regulierungsbehörde hat die bestimmungsgemäße Nutzung von besonderen Rufnummern zu überprüfen.
6.4. Erlöschen
Wird eine besondere Rufnummer nicht fristgerecht genutzt, widerrechtlich verwendet oder länger als 2 Monate nicht genutzt, gilt die Zuteilung als widerrufen.
Die Zuteilung einer besonderen Rufnummer erlischt durch Verzicht des Betreibers.
Eine zugeteilte besondere Rufnummer kann nicht an Dritte übertragen werden.
Betreiber von besonderen Rufnummern haben nicht benötigte Zugangskennzahlen und Auswahlkennzahlen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen.
6.5. Meldepflicht
Ein Antragsteller hat den Beginn und das Ende der Nutzung einer besonderen Rufnummer der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die Regulierungsbehörde hat zugeteilte besondere Rufnummern zu veröffentlichen.