Weitere Informationen zum erforderlichen Umfang der Netzanzeige
Das beabsichtigte Betreiben eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind der RTR-GmbH vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung anzuzeigen (§ 15 Abs. 1 iVm § 3 Z 2 TKG 2003). Ein öffentliches Kommunikationsnetz ist ein Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend zur Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste dient (§ 3 Z 17 TKG 2003). Anzuzeigen sind daher nur solche Netze, über die Signale für öffentliche Kommunikationsdienste transportiert werden.
Unter Betreiben eines Kommunikationsnetzes versteht man das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen. Betreiben eines Kommunikationsnetzes im Sinne des TKG 2003 liegt nicht vor, wenn die Verbindung zu anderen öffentlichen Kommunikationsnetzen ausschließlich über jene Schnittstellen erfolgt, die allgemein für den Teilnehmeranschluss Anwendung finden (§ 3 Z 4 TKG 2003). Das bedeutet, dass der Betrieb eines Kommunikationsnetzes, welches beispielsweise nur über eine „standardmäßig angebotene ISDN-Teilnehmerschnittstelle“ an andere öffentliche Kommunikationsnetze angebunden ist, nicht unter den Begriff „Betreiben eines Kommunikationsnetzes“ fällt. Analoges gilt für Netzkomponenten, die ausschließlich über solche Teilnehmerschnittstellen mit anderen Netzkomponenten verbunden sind. Unter einer „standardmäßig angebotenen ISDN-Teilnehmerschnittstelle“ ist eine ISDN-Schnittstelle zu verstehen, die sowohl technisch als auch kommerziell an Teilnehmer als Endnutzer angeboten wird.
Die rechtliche und tatsächliche Kontrolle ist auch dann gegeben, wenn Netzelemente (Vermittlungsstellen, Übertragungsleitungen, u.ä.) nicht im Eigentum des Betreibers stehen, aber auf Grund von Verträgen ein exklusives Nutzungsrecht besteht (Leasingverträge über Vermittlungsstellen, Outsourcing von ganzen Netzen bzw. Teilen davon, sofern diese nur von einem Betreiber genutzt werden). Liegt jedoch nur ein Vertrag über die Mitbenutzung von Netzkomponenten vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine ausreichende rechtliche und tatsächliche Kontrolle gegeben ist. Anzumerken ist, dass bei Mietleitungen davon auszugehen ist, dass der Nutzer einer Mietleitung das exklusive Nutzungsrecht der ihm vom Betreiber der Mietleitung zur Verfügung gestellten Bandbreite hat und somit auch die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über diese Mietleitung hat.
Unter den Begriff Kommunikationsnetz fallen Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen, welche die elektronische Übertragung von Signalen ermöglichen (§ 3 Z 11 TKG 2003). Daraus ergibt sich, dass ein Kommunikationsnetz nur dann vorliegt, wenn mittels Übertragungssystemen Signale zwischen mindestens zwei definierten Punkten übertragen werden können. Das einfachst mögliche Kommunikationsnetz besteht daher aus mindestens einem Netzknoten und zwei Verbindungen zu anderen Netzen oder in einer anderen Variante mit Verbindungen zu Teilnehmern und einem anderen Netz. Kommunikationsnetzbetreiber sind z.B. Mietleitungsbetreiber, Betreiber, die eigene Teilnehmer mit anderen Netzen verbinden (Telefon-Teilnehmernetzbetreiber, ISP mit direkt angeschalteten Teilnehmern) oder Betreiber, die unterschiedliche Netze bzw. Netzteile des selben Netzes verbinden (unter anderem Carrier´s Carrier, Transitnetzbetreiber, Verbindungsnetzbetreiber, ISP mit dial-up-Zugang). Unter den Begriff der Übertragungssysteme fallen auch rein passive Übertragungsmedien, z.B. Leerverrohrungen, „dark fiber“, sofern damit zukünftig die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsnetze beabsichtigt wird.
Anzuzeigen ist ein Kommunikationsnetz unabhängig davon, ob es für die Erbringung eigener öffentlicher Kommunikationsdienste genutzt werden soll oder nur anderen Unternehmen zur Erbringung von Kommunikationsdiensten (z.B. Internetzugang über CATV Netze oder Stromnetze – Powerline) zur Verfügung gestellt wird.
Mindestinhalt der Kurzbeschreibung des Kommunikationsnetzes gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 TKG 2003:
Aus der Kurzbeschreibung muss klar ersichtlich sein, wie die technische Realisierung des Kommunikationsnetzes erfolgt, welche Technologien bzw. Protokolle (Kupferdoppelader, Koaxialkabel, Glasfaserkabel, ATM, SDH, PDH, POTS, ISDN, Frame Relay X 25, GSM, UMTS, WLL, TETRA, W-LAN, Powerline, Koaxialverteilsystem, HFC (Hybride Fiber Coaxe), Richtfunk, Satellitenkommunikation, Vollentbündelung, Entbündelung von Teilabschnitten (sub-loop-unbundling), Teilentbündelung (shared access) usw.) zum Einsatz kommen, welche Arten von Rufnummern (z.B. geografische Rufnummern, Mobilrufnummern, 08xx, 09xx, u.ä.) ggf. zum Einsatz kommen und welche Gebiete (politische Bezirke) in Österreich von diesem Netz versorgt werden.
Die Kurzbeschreibung bezieht sich auf alle Netzteile (Übertragungssysteme, Vermittlungsstellen, Router, Switches, Server u.s.w), die zum Verständnis der Gesamtfunktionalität des Kommunikationsnetzes notwendig sind. Bei Netzteilen, die von anderen Betreibern betrieben werden, ist der jeweilige Betreiber anzugeben.
Durch die Beschreibung des Kommunikationsnetzes müssen zumindest folgende Fragen (in ganzen Sätzen) beantwortet werden:
- Wo befinden sich die Standorte der Netzknoten?
Hier soll der Standort der wichtigsten Netzknoten (z.B. SAT-Anbindung, Headend, CMTS, Vermittlungsstelle, Router, u.ä.) angegeben werden.
- Welche Infrastruktur wird an den Standorten verwendet?
Angabe der verwendeten Infrastruktur (z.B. SAT-Anbindung, Headend, CMTS, Vermittlungsstelle, Router, u.ä.), aus der hervorgeht, welche Technologien eingestzt werden.
- Wie erfolgt die Verbindung zwischen den Netzknoten?
Angabe der Leitungsinfrastruktur (z.B. eigene Glasfaser, Mietleitung, Gigabit-Ethernet, Richtfunk u.ä.)
- Wie und wohin erfolgt die Verbindung zu anderen Netzen (insbes. die Verbindung zum Internet)?
Angabe der Zusammenschaltung mit anderen Netzen bzw. dem Zugang ins weltweite Internet (IP Connectivity)
- Wie erfolgt die Anbindung der Teilnehmer?
Angabe der verwendeten Technologie (z.B. HFC-Netz, Cu-DA, entbündelte Leitungen, Glasfaser, WLL, u.ä.)
- Erfolgt die Anbindung der Teilnehmer über andere Netze?
- Welcher Frequenzbereich kommt im Fall von Funknetzen zur Anwendung?
- Wem wird das Netz für die Erbringung von weiteren Diensten zur Verfügung gestellt?
- Welches Gebiet (Gemeinden, politische Bezirke oder Bundesländer) werden über das angezeigte öffentliche Kommunikationsnetz mit Leistungen versorgt?
Erfahrungsgemäß wird die Beantwortung obiger Fragen durch die Beilage eines grafischen Netzplanes deutlich anschaulicher und aussagekräftiger.
Hinweis für Betreiber eines Rundfunknetzes:
Wird ein Kommunikationsnetz ausschließlich für die Verbreitung von Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten verwendet, so hat eine Anzeige ausschließlich im Bereich "Terrestrische Verbreitung bzw. Kabelverbreitung bzw. sonstige Verbreitung von Rundfunk" zu erfolgen. Wird ein Kommunikationsnetz sowohl für die Verbreitung von Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten als auch für andere Kommunikationsdienste verwendet, so hat eine Anzeige sowohl hier als auch im entsprechenden Rundfunk-Bereich zu erfolgen.