Presseförderungsgesetz 2004 (PresseFG 2004)

Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004)

Artikel I des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 - PresseFG 2004) erlassen sowie das KommAustria-Gesetz, das Publizistikförderungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden

BGBl. I Nr. 136/2003 (NR: GP XXII IA 292/A AB 323 S. 40. BR: 6946 AB S. 704.)

in der Fassung:

BGBl. I Nr.  52/2009 (NR: GP XXIV RV 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. 771.)
BGBl. I Nr. 42/2010 (NR: GP XXIV AB 762 S. 70. BR: AB 8339 S. 786.)
BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
BGBl. I Nr. 24/2020 (NR: GP XXVII IA 403/A AB 116 S. 22. BR: AB 10292 S. 905.
BGBl. I Nr. 82/2020 (NR: GP XXVII RV 290 AB 339 S. 43. BR: 10364 AB 10393 S. 911.​​​​​​​) 

Abschnitt I
Grundlagen

Förderungsziel und Aufteilung der Mittel

§ 1. (1) Der Bund unterstützt die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen, um die Vielfalt der Presse in Österreich zu fördern.
(2) Die Mittel der Presseförderung sind entsprechend den bundesfinanzgesetzlichen Ansätzen auf Vertriebsförderung, Besondere Förderung sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung zu verteilen.
(3) Die Zuteilung der Fördermittel an die Förderungswerber obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz, Art. I BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern von der periodischen Druckschrift folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Tages- und Wochenzeitungen müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein. Der redaktionelle Teil der Tages- und Wochenzeitungen muss überwiegend aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen.
2. Tageszeitungen müssen zumindest 240mal, Wochenzeitungen zumindest 41mal jährlich erscheinen und der Großteil der Auflage muss in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
3. Tages- und Wochenzeitungen müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Fördermitteln seit einem halben Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
4. Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück bundesweit oder 6 000 Stück in einem Bundesland je Nummer aufweisen und müssen mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; der Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Tageszeitungen liegen;
5. Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und müssen mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf im Jahresdurchschnitt nicht erheblich unter jenem vergleichbarer Wochenzeitungen liegen;
6. Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen dürfen weder eine Gebietskörperschaft sein noch dürfen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar an diesen beteiligt sein;
7. Tages- und Wochenzeitungen dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 und 5 entfallen bei Druckschriften, die in einer Sprache der Volksgruppen gemäß Art. 8 Abs. 2 B-VG herausgegeben werden.
(3) Verleger, die Förderungen nach Abschnitt II sowie Abschnitt III dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen wollen, haben der KommAustria die Auflagezahlen der Druckschrift mitzuteilen.
(4) Verleger von Tageszeitungen haben auf Verlangen der KommAustria die Auflagezahlen gemäß Abs. 3 gegliedert nach Bundesländern mitzuteilen.
(5) Sämtliche Auflagezahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der Förderungswerber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, hat er die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, über die Prüfung der Auflagezahlen beizubringen. Des weiteren kann die KommAustria von den Förderungswerbern weitere Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.
(6) Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die Förderungen gemäß diesem Bundesgesetz in Anspruch nehmen wollen, haben gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offen zu legen.
(7) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern, sondern sind dem Stammblatt zuzurechnen.
(8) Wird in einer Tages- oder Wochenzeitung eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor – die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.
(9) Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen.

Ansuchen um Förderung

§ 3. (1) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen. Ihm sind die vom Gesetz geforderten Bescheinigungen anzuschließen. Die Bescheinigungen sind, sofern sie sich nicht auf die Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 und die Förderung der Selbstkontrolle der Presse gemäß § 12a beziehen, für das dem Förderungsansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.
(2) Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Rundfunk.

Presseförderungskommission

§ 4. (1) Zur Beratung der KommAustria in Fragen, die dieses Bundesgesetz betreffen, wird die Presseförderungskommission eingerichtet.
(2) Vor Zuteilung hat die KommAustria Gutachten der Presseförderungskommission darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen. Die Presseförderungskommission hat diese Gutachten binnen sechs Wochen nach Befassung zu erstatten. Auf Verlangen haben die Gutachten auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist. Die Ergebnisse der Gutachten sind der KommAustria vorzulegen.
(3) Die Presseförderungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und einem Vorsitzenden.                                 
1. Diese sechs Mitglieder sind wie folgt zu bestellen:
Je zwei Mitglieder sind
a) vom Bundeskanzler,
b) vom Verband Österreichischer Zeitungen und
c) von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft  
für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Die konstituierende Sitzung ist von der KommAustria einzuberufen.
2. Diese sechs Mitglieder haben sich binnen zweier Wochen nach Konstituierung auf einen nicht aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls ist diese Person vom Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen. Bis zur Wahl bzw. Bestimmung wird der Vorsitz durch eines der vom Bundeskanzler bestellten Mitglieder geführt. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, hat für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorsitzende und die anderen Presseförderungskommissionsmitglieder dürfen in keinem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einer Tages- oder Wochenzeitung oder zu einem sonstigen Ansuchenden um Presseförderung stehen.
4. Die Presseförderungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt.
4a. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.
5. Die Presseförderungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.
6. Die Presseförderungskommission kann zu ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Der Presseförderungskommission obliegt es,
1. Gutachten an die KommAustria gemäß § 4 Abs. 2 zu erstatten,
2. die Kriterien für die Prüfung der Auflagezahlen gemäß § 2 Abs. 3 festzulegen,
3. begründete Empfehlungen an die KommAustria betreffend die Verteilung der Mittel gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 (Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Fördertöpfe) abzugeben,
4. mit Zweidrittelmehrheit Empfehlungen für Förderrichtlinien zu beschließen.
(5) Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen, die nicht eindeutig das Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 1 oder des § 2 Abs. 1 Z 7 erfüllen, kann bei einstimmiger Empfehlung der Presseförderungskommission ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden.
(6) Die KommAustria hat nach Anhörung der Presseförderungskommission jährlich zu Beginn des für die Förderung relevanten Beobachtungszeitraumes Förderrichtlinien in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(7) Die KommAustria hat sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Abschnitt II
Vertriebsförderung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts werden Tages- und Wochenzeitungen gefördert.
(2) Die für die Zwecke der Vertriebsförderung gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Mittel sind im Verhältnis 54 zu 46 zwischen Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufzuteilen.

Vertriebsförderung von Tageszeitungen

§ 6. (1) Tageszeitungen wird eine Förderung zugeteilt, wenn sie die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen.
(2) Die Verteilung hat so zu erfolgen, dass die im Fördertopf “Vertriebsförderung für Tageszeitungen” vorgesehenen Mittel gleichmäßig auf alle förderungswürdigen Tageszeitungen verteilt werden. Werden von einem Verleger mehrere Tageszeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so verringert sich der Förderungsbetrag für die Tageszeitung mit der zweithöchsten im Abonnement verbreiteten Exemplaranzahl um 20 vH, für die mit der dritthöchsten um 40 vH, für die mit der vierthöchsten um 60 vH, für die mit der fünfthöchsten um 80 vH. Werden vom selben Verleger noch weitere Tageszeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Tageszeitungen des selben Medienverbundes (§ 2 Z 7 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001).

Vertriebsförderung von Wochenzeitungen

§ 7. (1) Die Förderung wird Wochenzeitungen, sofern sie die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen, für die ersten 15 000 im Abonnement verbreiteten Exemplare (inklusive Groß- und Mitgliederabonnements) zuerkannt.
(2) Werden von einem Verleger mehrere Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für die Vertriebsförderung erfüllt, so ist der zweithöchste gemäß Abs. 3 errechnete Förderungsbetrag um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH, der fünfthöchste um 80 vH zu kürzen. Werden vom selben Verleger noch weitere Wochenzeitungen verlegt, sind diese nicht mehr zu fördern. Diese Kürzungen gelten auch für mehrere Wochenzeitungen des selben Medienverbundes (§ 2 Z 7 des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001).
(3) Die Höhe der Vertriebsförderung für Wochenzeitungen errechnet sich in der Weise, dass die Anzahl der Abonnementexemplare mit dem Faktor A multipliziert wird. Der Faktor A, der für die ersten vollen 1 000 Exemplare den Wert 0,015 hat, verringert sich bei jedem Tausenderschritt linear um den Wert 0,001. Das jeweilige Produkt ist mit der Anzahl der jährlichen Nummern zu multiplizieren. Die sich daraus ergebenden Werte sind mittels eines Verteilungsschlüssels so umzurechnen, dass die im Fördertopf “Vertriebsförderung für Wochenzeitungen” vorgesehenen Mittel voll ausgeschöpft werden können. Es werden nur volle Tausenderpakete gefördert.

Abschnitt III
Besondere Förderung zur Erhaltung der regionalen Vielfalt der Tageszeitungen

Voraussetzungen und Berechnung

§ 8. (1) Der Bund trägt durch eine Besondere Förderung zur Erhaltung der Vielfalt der Tageszeitungen in den Bundesländern bei. Diese Besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch nicht eine marktführende Stellung gemäß Abs. 4 zukommt.
(2) Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt, deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht und die mindestens 12 hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.
(3) Von der Besonderen Förderung ausgeschlossen ist die nach der Anzahl der verkauften Exemplare national marktführende Tageszeitung. Des Weiteren ausgeschlossen sind die regional marktführenden Tageszeitungen. Sollte die national marktführende Tageszeitung auch regional marktführend sein, ist im jeweiligen Bundesland auch jene Tageszeitung mit der zweithöchsten Anzahl an verkauften Exemplaren einer regional marktführenden gleichzuhalten und ebenfalls von der Besonderen Förderung ausgeschlossen.
(4) Nationaler Marktführer im Sinne des Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen im Bundesgebiet. Regionaler Marktführer im Sinne des Abs. 3 ist die Tageszeitung mit der größten Anzahl an verkauften Exemplaren unter den Tageszeitungen in ihrem jeweiligen regionalen Hauptverbreitungsgebiet. Eine Tageszeitung hat ihr regionales Hauptverbreitungsgebiet in dem Bundesland, in dem sie die größte Anzahl an verkauften Exemplaren aufweist. Für die Ermittlung der Marktführerschaft nach dieser Bestimmung ist die gesamte verkaufte Auflage heranzuziehen.
(5) Die Mittel für Besondere Förderung werden wie folgt verteilt:
1. Jede förderungswürdige Zeitung erhält einen Sockelbetrag von 500 000 €.
2. Die restlichen Fördermittel werden verteilt, indem die verkaufte Auflage im regionalen Hauptverbreitungsgebiet, höchstens jedoch 25 000, mit der Anzahl der jährlichen Nummern multipliziert wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist mittels Verteilungsschlüssel so umzurechnen, dass die Mittel voll ausgeschöpft werden können.

Abschnitt IV
Qualitätsförderung und Zukunftssicherung

Verteilung der Mittel

§ 9. (1) Nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen Mittel werden für Zwecke der Qualitätsförderung und der Zukunftssicherung Fördermittel gemäß diesem Abschnitt ausbezahlt. Die Verteilung der vorgesehenen Mittel auf die nachfolgend angeführten Fördertöpfe erfolgt nach folgendem Schlüssel:
1. Journalistenausbildung gemäß § 10 Abs. 2 .......... 39 vH
2. Presseklubs gemäß § 11 Abs. 4 .......... 3 vH
3. a) Journalistenausbildungsförderung gemäß § 10 Abs. 1,
b) Auslandskorrespondentenförderung gemäß § 11 Abs. 1,
c) Leseförderung gemäß § 11 Abs. 2 sowie
d) Förderung von Forschungsprojekten gemäß § 11 Abs. 3 zusammen .......... 58,0 vH
(2) Bezüglich der Verteilung zwischen den unter Abs. 1 Z 3 aufgezählten Fördertöpfen hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag zur Verteilung der Mittel zu unterbreiten. Für den Fall, dass auf Grund einer zu geringen Anzahl von Förderungsansuchen die Mittel gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, hat die Presseförderungskommission der KommAustria einen begründeten Vorschlag hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel für andere Förderungen nach Abschnitt II, III oder IV dieses Bundesgesetzes vorzulegen.
(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 haben nähere Bestimmungen bezüglich der in Abs. 1 aufgelisteten Fördertöpfe zu enthalten.

Förderung der Journalistenausbildung

§ 10. (1) Verleger von Tages- oder Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen, können um Fördermittel gemäß dieses Absatzes ansuchen. Zur Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalisten wird dem Verleger ein Zuschuss in Höhe von höchstens einem Drittel der nachgewiesenen Ausbildungskosten erstattet, wobei der Zuschuss höchstens 20 000 € pro Tages- oder Wochenzeitung betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die interne Ausbildung zum Journalisten im Print-Bereich und - falls die Ausbildungsmodule auch den Online-Bereich inkludieren - im Online-Bereich abgestellt sind, anerkannt. Eine nur auf den Online-Bereich beschränkte Ausbildung wird nicht mit Zuschüssen bedacht. Mit dem Begehren auf Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren journalistische Produktion vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind namentlich zu nennen.

(2) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b und c bestellten Mitglieder der Presseförderungskommission aussprechen, sie nicht auf Gewinn gerichtet sind und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. Neben der Durchführung von Seminaren können auch Volontariate angerechnet werden. Kriterien für die Aufteilung von Fördermitteln für Seminare und Volontariate sind in den Förderrichtlinien festzulegen. Zwischen den Förderungswerbern werden die Fördermittel wie folgt aufgeteilt:
1. 70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich ausschließlich oder vorwiegend einer intensiven Journalistenausbildung widmen, mindestens einen hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätigen Angestellten beschäftigen und mindestens 1 300 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
2. 30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen des ersten Satzes des Abs. 2 entsprechen, aber die Voraussetzungen nach Z 1 nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung widmen. Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner Vereinigung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel gewährt werden.

 

Sonstige Förderungen

§ 11. (1) Zum Zweck der Förderung des Einsatzes angestellter Auslandskorrespondenten können Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes I erfüllen, einen Zuschuss von höchstens 40 000 € pro Jahr erhalten, wobei der Förderungsbetrag pro Auslandskorrespondenten höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten ausmachen darf.
(2) Zum Zwecke der Förderung des Lesens von Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an Schulen, können
1. Vereinigungen, die sich Leseförderung zum überwiegenden Ziel gesetzt haben und hiefür von repräsentativer Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen erhalten;
2. Verleger, die Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises refundiert werden.
(3) Für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Pressewesens, insbesondere im Bereich des Zeitungsmarketings, können Zuschüsse vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen detaillierten Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten aufbringt. Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
(4) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, kann maximal 50 vH der in § 9 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Gesamtfördermittel gewährt werden.

Ansuchen; Nachweis über die Verwendung der Fördermittel

§ 12. Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres bei der KommAustria einzubringen. Das Ansuchen hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen und die notwendigen Bescheinigungen zu enthalten.

Förderung der Selbstkontrolle der Presse

§ 12a. (1) Zur Förderung der Selbstkontrolle der österreichischen Presse sind der KommAustria jährlich 0,15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der KommAustria unter einem Konto mit der Bezeichnung “Fonds zur Förderung der Selbstkontrolle der Presse” nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.
(2) Die KommAustria hat einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich einen Zuschuss im Ausmaß des in Abs. 1 genannten Betrages, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Ungeachtet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz sind für das Jahr 2010 Ansuchen bis zum 1. August einzubringen.
(3) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene aber noch nicht ausbezahlte Mittel des Fonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.
(4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 Rechnungshofgesetz.

Abschnitt IVa
Außerordentliche Fördermaßnahme

Druckkostenbeitrag

§ 12b. (1) Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation im Bereich der Printmedien werden im Jahr 2020 Medieninhaber von Tageszeitungen mit einem einmaligen Betrag von 3,25 Euro pro Exemplar der anhand des Jahres 2019 ermittelten durchschnittlichen Druckauflage finanziell unterstützt.
(2) Ansuchen sind innerhalb von 4 Wochen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Höhe der Druckauflage zu enthalten.

Außerordentliche Förderung Wochen-, Regional- und Online-zeitungen sowie Zeitschriften

§ 12c. (1) Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation unterstützt der Bund einmalig im Jahr 2020 in Ergänzung zu den bereits mit BGBl. I Nr. 24/2020 geregelten Fördermaßnahmen mit insgesamt 3 Mio Euro

1. Medieninhaber von Wochenzeitungen unter den Voraussetzungen in Abs. 2,

2. Medieninhaber von Zeitschriften unter den Voraussetzungen in Abs. 3 und Abs. 3a und

3. Medieninhaber von Regionalzeitungen unter den Voraussetzungen in Abs. 4

4. Medieninhaber von Onlinezeitungen und -zeitschriften unter den Voraussetzungen in Abs. 5

durch die Gewährung eines einmaligen Förderbetrags.

(2) Für die Gewährung dieser zusätzlichen Fördermittel gelten für Wochenzeitungen die in § 2 geregelten Voraussetzungen mit der Maßgabe, dass das in § 2 Abs. 1 Z 2 normierte Erfordernis des Verkaufs oder Abonnementbezugs und das in § 2 Abs. 1 Z 5 normierte Erfordernis eines Verkaufspreises bei Wochenzeitungen entfallen.

(3) Medieninhabern von Zeitschriften kann eine Förderung gewährt werden, wenn entweder die Förderungsvoraussetzungen nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 369/1984, erfüllt werden oder den nachfolgend angeführten Kriterien entsprochen wird, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und § 2 Abs. 3 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:

1. Die Zeitschrift erscheint in einer Druckauflage von zumindest 5 000 Stück und der Großteil der Auflage ist in Österreich vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug erhältlich;

2. die Zeitschrift dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung;

3. bei der Zeitschrift handelt es sich nicht um

a. ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender) oder

b. eine Cartoon-, Rätsel-, und Bastelzeitschrift oder

c. eine Kundenzeitschrift oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens oder

d. eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder

e. eine Publikation einer Interessenvertretung;

4. die Zeitschrift erscheint im Beobachtungszeitraum zumindest viermal;

5. der Medieninhaber der Zeitschrift beschäftigt im Jahresschnitt in Österreich für die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten;

6. der Medieninhaber der Zeitschrift darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben.

(3a) Abweichend von Abs. 3 Z 1, 4 und 5 kann Medieninhabern einer Zeitschrift auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn sich ihre auf die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift gerichtete Tätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr 2019 erstreckt hat, die Zeitschrift aber zumindest von Juli 2019 bis Juni 2020 viermal mit einer Druckauflage von 5.000 Stück erschienen ist und der Medieninhaber seit Aufnahme dieser Tätigkeit Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten beschäftigt hat.

(4) Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von Regionalzeitungen, unter der zusätzlichen Bedingung, dass diese nicht schon eine Förderung nach Abs. 2 in Anspruch nehmen, die nachfolgend angeführten Kriterien, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und § 2 Abs. 3 und 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:

1. Die Zeitung weist eine verbreitete Jahresauflage von 200 000 Stück auf;

2. die Zeitung dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Berichterstattung über Wirtschaft, Sport, kulturelle Veranstaltungen und Lokalpolitik;

3. bei der Zeitung handelt es sich nicht um

a. ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender) oder

b. eine Cartoon-, Rätsel-, und Bastelzeitschrift oder

c. eine Kundenzeitschrift oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens oder

d. eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder

e. eine Publikation einer Interessenvertretung;

4. die Zeitung erscheint im Beobachtungszeitraum zumindest sechsmal;

5. der Medieninhaber der Zeitung beschäftigt im Jahresschnitt in Österreich für die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten;

6. der Medieninhaber darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben.

(5) Onlinezeitungen und -zeitschriften im Sinne dieses Abschnittes sind Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser im Gegensatz zur gedruckten Form digital zur Verfügung stehen. Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von solchen elektronischen Medien die nachfolgend angeführten Voraussetzungen:

1. Der Medieninhaber erzielte im Jahr 2019 mit der Bereitstellung des Mediums einen Umsatz von mindestens 15 000 Euro, höchstens aber 100 000 Euro, wobei zur Berechnung des Umsatzes die von Nutzern für die bereitgestellten journalistischen Inhalte geleisteten Zahlungen wie insbesondere jene für Abonnements und für einzelne kostenpflichtige Inhalte sowie Spenden von Nutzern und die mit dem Angebot erzielten Erlöse aus kommerzieller Kommunikation zu berücksichtigen sind; nicht zu berücksichtigen sind hingegen einerseits Zahlungen von Nutzern für im Zusammenhang mit einem Abonnement vertriebene Zugaben oder Zusatzangebote und andererseits Beiträge von Gebietskörperschaften, politischen Parteien oder von einer politischen Partei nahestehenden Organisationen;

2. der aus der Addition des Umsatzes aus Abonnementverkauf, mit jenem aus dem Verkauf einzelner Inhalte und jenem aus Spenden natürlicher Personen errechnete Betrag macht den überwiegenden Teil des Gesamtumsatzes des Medieninhabers aus;

3. der Medieninhaber darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben;

4. der Medieninhaber muss die Umsatzzahlen einschließlich einer Auflistung der von natürlichen Personen gewährten Spenden durch Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, belegen, er hat gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offen zu legen und die KommAustria kann vom Medieninhaber weitere Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.

(6) Die Höhe der Förderung wird ausgehend vom in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag aufgrund des Verhältnisses der den einzelnen Medieninhabern in den Monaten März bis Juni 2020 für inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb oder die Verbreitung der betreffenden Medien entstandenen direkten und indirekten Personalkosten zueinander errechnet. Von diesen Kosten sind jedenfalls Zuwendungen von Gebietskörperschaften, und Versicherungen, welche den Ersatz derselben oder gleichartiger Kosten vorsehen, abzuziehen. Nicht in Abzug zu bringen ist die dem Medieninhaber insgesamt in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährte oder in Aussicht gestellte Kurzarbeitsbeihilfe.

(7) Von der nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ermittelten Höhe der Förderung sind die im Jahr 2020 durch einen Medieninhaber in Anspruch genommene erhöhte Vertriebsförderung gemäß § 17 Abs. 8a iVm § 7 und der Druckkostenbeitrag gemäß §12b in Abzug zu bringen.

(8) Die Förderung nach den vorangehenden Absätzen ist, auch im Falle mehrerer Ansuchen desselben Medieninhabers, mit insgesamt 200 000 Euro begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch für Ansuchen mehrerer Medieninhaber aus demselben Medienverbund. Als mit einem Medieninhaber im Verbund stehend gelten Personen oder Personengesellschaften im Sinne des § 9 Abs. 4 des Privatradiogesetzes, BGBl I Nr. 20/2001.

(9) Ansuchen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2020 bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Erfüllung der in den Abs. 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen zu enthalten; für den Nachweis über die Höhe der Personalkosten und der die Förderung mindernden Zuwendungen ist eine von der Geschäftsführung gezeichnete Erklärung vorzulegen. Im Falle von Zweifeln kann die KommAustria auch zu den übrigen Voraussetzungen die Vorlage von Nachweisen verlangen. § 4 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zehn Tage beträgt.

(10) Der nach dieser Bestimmung für einen Medieninhaber ermittelte Förderbetrag ist abweichend von § 14 Abs. 2 als einmaliger Gesamtbetrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2020 zur Auszahlung zu bringen. § 14 Abs. 2 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

Beobachtungszeitraum und Auszahlung

§ 14. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.
(2) Die Auszahlung sämtlicher Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der zweite Teilbetrag ist spätestens im November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Für den Fall, dass eine Tages- oder Wochenzeitung zum Zeitpunkt der Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr verlegt wird, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nicht für eine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für alle anderen Förderungswerber.

Verweisungen

§ 15. (1) Bei sämtlichen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese jeweils in ihrer geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Die Vollziehung des § 12a Abs. 1 erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten

§ 17. (1) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 sind spätestens bis 15. März 2004 zu veröffentlichen.

(2) Ansuchen um Zuteilung von Fördermitteln gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind im Jahr 2004 bis spätestens 1. Juni einzubringen.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Z 5 erfüllt eine Wochenzeitung die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2003 auch dann, wenn in diesem Zeitraum nur ein hauptberuflich tätiger Journalist beschäftigt wurde.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Bestellung der Mitglieder der Presseförderungskommission notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Presseförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 228/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999 außer Kraft.
(5) §§ 12a und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Abweichend von § 12a Abs. 1 ist der für das Jahr 2009 zustehende Betrag per 30. Juni 2009 zu überweisen.
(6) § 3 und § 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2010 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 8 und 9 sowie § 8 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 samt Überschrift außer Kraft.
(8) § 2 Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8a) Die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen (§ 3 und § 14) vom Bund für die Vertriebsförderung von Tageszeitungen (§ 6) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 5 244 750 Euro und die für die auf das Jahr 2019 bezogenen Ansuchen für Vertriebsförderung von Wochenzeitungen (§ 7) bereitzustellenden Mittel betragen insgesamt 4 467 750 Euro.
(9) § 4 Abs. 3 Z 4a und Abschnitt IVa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(10) § 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.