Außerordentliche Fördermaßnahmen
Außerordentliche Förderung gemäß § 12b PresseFG im Jahr 2020
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation im Bereich der Printmedien wurde mit dem 4.-COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, als außerordentliche Fördermaßnahme die einmalige Zuerkennung eines Druckkostenbeitrages in der Höhe von 3,25 Euro pro Exemplar der durchschnittlichen Druckauflage an Medieninhaber von Tageszeitungen ermöglicht.
Die KommAustria hat den Medieninhabern von 15 Tageszeitungen insgesamt 9.742.164,00 Euro zuerkannt.
Außerordentliche Förderung für Wochen-, Regional- und Onlinezeitungen sowie Zeitschriften gemäß § 12c im Jahr 2020
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation wurde mit Bundesgesetz vom 24. Juli 2020, BGBl. I Nr. 82/2020, für das Jahr 2020 eine einmalige und außerordentliche Förderung für Medieninhaber von (Gratis- und Kauf-) Wochenzeitungen, Kaufzeitschriften, Regionalzeitungen und Onlinezeitungen und –zeitschriften geschaffen.
Für diese außerordentliche Förderung standen 3.000.000,- Euro zur Verfügung. Die Förderbeträge wurden im Verhältnis der in den Monaten März bis Juni 2020 für die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb oder die Verbreitung der betreffenden Medien entstandenen direkten und indirekten Personalkosten zueinander errechnet. Bereits zuerkannte COVID-Sonderförderungsbeträge gemäß dem Presseförderungsgesetz waren abzuziehen, die Förderung war mit 200.000,- Euro pro Medieninhaber bzw. Medienverbund gedeckelt.
Die gesetzlich festgelegte Einreichfrist endete am 24. August 2020. 120 Ansuchen um eine Sonderförderung gemäß § 12c PresseFG wurden eingebracht. 88 Ansuchen konnten positiv erledigt werden. Ablehnungsgründe waren insbesondere die Nichterfüllung des Verkaufsanteils bei Zeitschriften sowie die Nichterfüllung des förderrelevanten Teilumsatzes bei Onlinezeitungen.