Reichweiten und Versorgungsgrade gemäß § 11 Abs. 2 und 3 AMD-G (§ 11 Abs. 6 AMD-G)

Nach § 11 Abs. 6 AMD-G hat eine Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade gemäß § 11 Abs. 2 und 3 AMD-G durch die KommAustria oder von ihr beauftragte Dritte zu erfolgen. Die Erhebungsergebnisse sind bis zum 31. März eines jeden Jahres in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Reichweiten und Versorgungsgrade sind aber jedenfalls vor Ausschreibung einer Zulassung nach dem AMD-G zu erheben und zu veröffentlichen.

Die bisherigen Veröffentlichungen der Ergebnisse der Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade (vom 02.08.2001 vor der terrestrischen Zulassungsausschreibung, in den Folgejahren jeweils vom 31. März) sind auf dieser Seite als Dokument verfügbar.

Auf die in den jeweiligen Veröffentlichungen angeführten Anmerkungen zu ihren Rechtswirkungen (vgl. auch § 11 Abs. 2, 3 und 6 AMD-G) wird ausdrücklich hingewiesen.

Downloads