Edikte gemäß § 40 KOG und Bekanntmachungen

Auf dieser Seite werden Edikte der KommAustria gemäß § 40 KOG kundgemacht sowie Zustellungen über das elektronische Kommunikationssystem der Regulierungsbehörde bekanntgemacht:

Edikte

Die KommAustria kann die Einleitung von Verfahren, an denen voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sind, durch Edikt kundmachen (§ 40 Abs. 1 KOG).

Dies hat zur Folge, dass Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des jeweiligen Edikts ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, ihre Stellung als Partei verlieren (§ 40 Abs. 2 KOG).

Die KommAustria kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird (§ 40 Abs. 4 KOG).

Bekanntmachungen

Unter „Bekanntmachungen“ werden Zustellungen über das elektronische Kommunikationssystem der Regulierungsbehörde bekanntgemacht (§§ 40 Abs. 7 KOG iVm 37 ZustG)

Die Aktenbestandteile werden diesfalls auf dem E-Government-Portal der Regulierungsbehörde zum Abruf durch die Parteien des Verfahrens bereitgehalten.

Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG gilt eine solche Zustellung am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten der Aktenbestandteile als bewirkt.

Edikte zur Verfahrenseinleitung
2016
2011
Edikte zur Anberaumung mündlicher Verhandlungen