Kundmachung der KommAustria gemäß § 40 KOG: Einleitung eines Verfahrens zur Marktanalyse und Marktdefinition hins. der Märkte für elektronische Kommunikationsdienste und -netze zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten (KOA 6.300/15-016)

02. 03. 2016

Kundmachung eines Edikts der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß § 40 KommAustria-Gesetz (KOG)


Die KommAustria hat am 02.03.2016 ein Verfahren gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 iVm § 36 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015, eingeleitet:

1.    Beschreibung des Verfahrensgegenstandes


Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist, und gegebenenfalls die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.

2.    Frist zur Glaubhaftmachung der Betroffenheit


Personen, die der Auffassung sind, dass sie vom Ausgang des hier geschilderten Verfahrens betroffen sind, werden aufgefordert, der KommAustria binnen sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts, also bis zum 13.04.2016, ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft zu machen.

3.    Rechtsfolgen der Fristversäumnis


Personen, die nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung dieses Edikts ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft machen, verlieren ihre Stellung als Partei.

Ein Betroffener, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig seine Betroffenheit glaubhaft zu machen, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache seine Betroffenheit glaubhaft machen. Eine solche Glaubhaftmachung der Betroffenheit gilt als rechtzeitig eingebracht.

4.    Elektronische Kommunikationswege


Das Verfahren kann auch unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.

Kundmachungen und Zustellungen können auch durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde unter www.rtr.at/de/m/Edikte vorgenommen werden.

5.    Elektronische Akteneinsicht


Den Parteien kann Akteneinsicht auch elektronisch gewährt werden.

Wien, am 2. März 2016

Kommunikationsbehörde Austria
Der Senatsvorsitzende



Dr. Florian Philapitsch, LL.M.
(Vorsitzender-Stellvertreter)