Markt für den Zugang und die digitale terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden über die Multiplex-Plattformen MUX A und MUX B: Kundmachung der KommAustria gemäß § 40 KOG (KOA 6.300/11-005)

21. 02. 2011

Kundmachung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß § 40 KommAustria-Gesetz (KOG)

Die KommAustria hat am 13.05.2009 ein Verfahren gemäß § 37 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) zur Analyse der Wettbewerbssituation auf dem nachfolgenden, mit Verordnung (KOA 6.300/09-001) festgelegten Rundfunkmarkt eingeleitet:

Markt für den Zugang und die digitale terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden über die Multiplex-Plattformen MUX A und MUX B

1. Beschreibung des Verfahrensgegenstandes

Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung, ob aus wirtschaftlicher Sicht auf dem „Markt für den Zugang und die digitale terrestrische Übertragung von TV-Signalen zum Endkunden über die Multiplex-Plattformen MUX A und MUX B“ effektiver Wettbewerb herrscht oder ob ohne sektorspezifische Regulierung ein sich selbst tragender Wettbewerb vorläge. Gegenstand des Verfahrens ist weiters die Identifikation jener Faktoren und Wettbewerbsprobleme, die einem effektiven Wettbewerb auf diesem Markt gegebenenfalls entgegen stehen. Dabei ist gemäß § 37 TKG 2003 zu untersuchen, ob eines oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über ökonomische Marktmacht verfügen, wobei insbesondere die Kriterien des § 35 Abs. 2 und 4 TKG 2003 nach Maßgabe ihrer Relevanz für den betreffenden Markt zu berücksichtigen sind.

2. Frist zur Glaubhaftmachung der Betroffenheit

Mit dieser Kundmachung werden alle Personen, die der Auffassung sind, dass sie vom Ausgang des hier geschilderten Verfahrens betroffen sind, aufgefordert, der KommAustria binnen sechs Wochen ab 21. Februar 2011 ihre Betroffenheit schriftlich glaubhaft zu machen.

3. Rechtsfolgen der Fristversäumnis

Erfolgt nicht binnen sechs Wochen eine schriftliche Glaubhaftmachung der Betroffenheit, so hat dies zur Folge, dass die betreffende Person ihre Stellung als Partei verliert.

Die KommAustria weist gemäß § 40 Abs. 3 Z 5 KOG ferner darauf hin, dass sie den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.

Wien, am 16.02.2011

 

Kommunikationsbehörde Austria
(KommAustria)

 

Dr. Florian Philapitsch
(Vorsitzender-Stellvertreter)