FAQ - Kommerzielle Kommunikation
Frage: | 10.01. Zuständigkeit |
Antwort: | Die Rechtsaufsicht hinsichtlich der Bestimmungen zur kommerziellen Kommunikation (§§ 31 bis 38 und 42a bis 45 AMD-G, §§ 19 und 20 PrR-G sowie 3. Abschnitt des ORF-G, die werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und des § 18 sowie des § 31 Abs. 19 erster bis fünfter Satz ORF-G) obliegt der KommAustria. Die Aufgaben werden von dem/den nach der Geschäftsverteilung (https://www.rtr.at/de/m/GOKOA) zuständigen Einzelmitglied/ern wahrgenommen. § 2 Abs. 1 Z 7 KOG V.1.0. (02.10.2017)
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