FAQ - Kommerzielle Kommunikation

03.10. Was bedeutet das sog. „Einflussnahmeverbot“?

Das an zahlreichen Stellen gesetzlich abgesicherte sogenannte „Einflussnahmeverbot“ bedeutet, dass es keinerlei Einfluss eines Werbetreibenden auf das redaktionelle Programm geben darf, was sowohl die Einflussnahme auf den Inhalt von Sendungen als auch auf deren Programmplatz bzw. die Ausstrahlungszeit ausschließt. Die redaktionelle Berichterstattung darf somit nie von Entgeltleistungen bzw. einer Werbebuchung abhängig gemacht werden.

Dieser Schutz soll die redaktionelle Unabhängigkeit gewährleisten.

§ 32 Abs. 2 AMD-G
§ 37 Abs. 1 Z 1 AMD-G
§ 37 Abs. 4 Z 1 AMD-G
§ 13 Abs. 3 Z 7 ORF-G
§ 14 Abs. 10 ORF-G
§ 16 Abs. 5 Z 1 ORF-G
§ 17 Abs. 1 Z 1 ORF-G
§ 17 Abs. 6 ORF-G
§ 19 Abs. 4 lit. c PrR-G
§ 19 Abs. 5 lit. b Z 1 PrR-G

V.1.0. (02.10.2017)