FAQ - Kommerzielle Kommunikation

02.11. Wie ist Teleshopping zu trennen bzw. zu kennzeichnen?

Teleshopping muss durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein.

Handelt es sich um ein Teleshopping-Fenster (Mindestdauer 15 Minuten ohne Unterbrechung) ist zusätzlich eine optische und akustische Kennzeichnung, etwa durch eine akustische Ankündigung und die laufende Einblendung des Schriftzugs „Teleshopping“, erforderlich.

§ 43 Abs. 2 AMD-G
§ 45 Abs. 3 AMD-G

V.1.0. (02.10.2017)