FAQ - Kommerzielle Kommunikation
Frage: | 01.24. Der Veranstaltungshinweis |
Antwort: | Redaktionell erstellte Hinweise auf Veranstaltungen sind üblicherweise dem redaktionellen Programm zuzuordnen. Wenn ein Beitrag darauf abzielt, den Zuseher zum Besuch der Veranstaltung mit qualitativ wertenden Aussagen zu bewegen, oder sonst typische werbliche Elemente beinhaltet (detaillierte Preisinformationen, Kartenbezugsmöglichkeiten etc.) wird die Grenze zur Werbung bzw. kommerziellen Kommunikation überschritten. Hinweise auf eigene Veranstaltungen des Anbieters, die mit werblichen Gestaltungselementen für Dienstleistungen eines Kooperationspartners kombiniert sind, erfüllen in ihrer Gesamtheit den Tatbestand der Werbung. Entgeltliche Einschaltungen in Form von „Veranstaltungskalendern“ o.Ä. sind grundsätzlich dem Bereich der Werbung bzw. der kommerziellen Kommunikation zuzuordnen. V.1.0. (02.10.2017)
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