FAQ - Kommerzielle Kommunikation

01.23. Der Programmhinweis

Der bloße Hinweis auf eigene Programme und Sendungen des Diensteanbieters, wie etwa ein Trailer („Programmhinweis“), ist grundsätzlich nicht als Werbung zu qualifizieren, sondern dem Programm zuzuordnen.

Der Hinweis auf einen Sponsor bei einem Programmhinweis gilt als Werbung und unterliegt damit auch den einschlägigen Vorgaben, insbesondere dem Trennungsgebot. 

Auch Hinweise auf eigene entgeltliche Programme bzw. Sendungen, die mit dem Ziel einer Absatzförderung gesendet werden (etwa für ein kostenpflichtiges Pay-TV-Angebot), gelten als Werbung.

Ebenso sind Hinweise auf Programme und Sendungen anderer Anbieter oder Veranstalter grundsätzlich als Werbung anzusehen, und zwar auch dann, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt. Für sie besteht keine werberechtliche Privilegierung.

§ 45 Abs. 2 Z 1 AMD-G
§ 14 Abs. 6 Z 1 ORF-G

V.1.0. (02.10.2017)