FAQ - Kommerzielle Kommunikation

01.16. Wo sind Produktionshilfen zulässig?

Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, wie Produktionshilfen oder Preisen, die in eine Sendung einbezogen werden, ist als „Produktionshilfe“ grundsätzlich erlaubt.

Produktionshilfen von bedeutendem Wert sind ein Unterfall der Produktplatzierung: Für sie gelten mit Ausnahme der Beschränkung auf bestimmte Sendungskategorien alle Vorschriften für die Produktplatzierung.

Produktionshilfen von unbedeutendem Wert sind als sonstige kommerzielle Kommunikation einzustufen. Zu beachten sind daher sowohl im Fall der Produktionshilfe von bedeutendem als auch von unbedeutendem Wert die allgemeinen Verbote (wie z.B. das Tabakwerbeverbot). Auch ist stets die Erkennbarkeit sicherzustellen.

Für den ORF gilt überdies ein Verbot der Einbeziehung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert bei Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information.

§ 38 AMD-G
§ 16 ORF-G

V.1.0. (02.10.2017)