Erhöhte Förderung

Die Förderrichtlinien in der aktuellen Fassung 2018 bilden die rechtliche Grundlage für die vom FERNSEHFONDS AUSTRIA zu vergebenden Förderungen.

Die Förderpraxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Anzahl der Anträge auf erhöhte Förderung deutlich zugenommen hat. Diese Entwicklung ist auch insofern problematisch, als jedes Jahr nicht weniger Anträge beim FERNSEHFONDS AUSTRIA eingereicht werden, sondern tendenziell mehr. Wenn jedes Jahr mehr Anträge mit höheren Förderungen genehmigt würden, bedeutet dies bei einer gleichbleibenden Fördersumme über das ganze Jahr, dass letztlich doch wieder eine geringere Anzahl an Anträgen ihre beantragte Fördersumme erhalten.

Somit erklären wir dezidiert, dass es sich bei der Bestimmung gemäß 7.1. RL 2018 um eine Ausnahmebestimmung handelt, die anhand der festgelegten Kriterien einen Ermessenspielraum einräumt und in erhöhtem Ausmaß immer eine Einzelfallprüfung des konkreten Projektes im jeweiligen Antragstermin („Beauty Contest“) erfordert.

Um größtmögliche Planungssicherheit zu erreichen, ist es daher grundsätzlich ratsam, mit den im Regelfall zu gewährenden  20% der Herstellungskosten zu kalkulieren; dies vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Förderung (Punkt 1.2) sowie dem gesetzlichen Auftrag, den Medienstandort zu stärken (Punkt 3.4) und insbesondere unter Berücksichtigung der exemplarisch in Gesetz und Richtlinien genannten Voraussetzungen (besondere österreichische kulturelle Identität, herausragender Beschäftigungseffekt, innovative Strategien in der Herstellung und Verwertung und gesicherte nationale/internationale Verwertung, sowie die zu erwartende weitüberschnittliche österreichische Wertschöpfung).

Der FERNSEHFONDS AUSTRIA stellt daher an dieser Stelle Informationen bereit, die es Antragstellern erleichtern, eine realistische Einschätzung ihrer Produktionen im Rahmen der Förderkriterien und der damit verbundenen Möglichkeit, eine erhöhte Förderung zu erreichen, vorzunehmen.

Maßgeblicher Auszug aus den Richtlinien zum Ausmaß der Förderung

Gemäß 7.1. RL 2018 kann die Herstellung von Produktionen mit bis zu 20 % der angemessenen Gesamtherstellungskosten gefördert werden.

Davon abweichend kann die Höhe der Förderungen in Ausnahmefällen auf höchstens 30 % der Gesamtherstellungskosten angehoben werden. Dies ist dann möglich, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden. Als Beispiele, wann dies der Fall sein kann, nennen die Richtlinien – nicht abschließend – folgende Beispiele:

  • besondere österreichische kulturelle Identität
  • herausragender und qualifizierter Beschäftigungseffekt im kreativ-technischen Stab
  • eine gesicherte nationale und internationale Verwertung und Verbreitung
  • innovative Strategien im Bereich der Herstellung und/oder Vermarktung
  • Erwartung einer weit überdurchschnittlichen österreichischen Wertschöpfung


Sämtliche Kriterien räumen dem FERNSEHFONDS AUSTRIA Ermessensspielräume bei der Beurteilung der einzelnen Projekte ein und unterliegen teilweise einer dynamischen Betrachtung, da insbesondere Kriterien der Verwertungssicherheit als auch der innovativen Strategien im Laufe der Zeit an die Entwicklungen des Marktes und der technischen Möglichkeiten angepasst werden müssen.

Interpretationshilfe zur realistischen Kalkulation eines Projektes unter Berücksichtigung des bestehenden Ermessensspielraums

Die Richtlinien sehen vor, dass ausnahmsweise eine Förderung von mehr als 20 % angezeigt ist, wenn mindestens zwei der genannten Kriterien in einem Ausmaß erfüllt sind, welches sich eindeutig vom durchschnittlichen Standard geförderter Produktionen abhebt und der Förderwerber die Erfüllung dieser Voraussetzungen nachweist.

Die Frage, wann sich ein Projekt eindeutig vom durchschnittlichen Standard abhebt und so gegebenenfalls ausnahmsweise eine erhöhte Förderung gerechtfertigt ist, soll im Folgenden näher erläutert werden, um dadurch eine realistische Kalkulation der eingereichten Projekte zu ermöglichen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Beantragung über die im Regelfall zu vergebende Förderung von maximal 20 % der Gesamtherstellungskosten nur dann angedacht werden sollte, wenn die plakativ aufgezählten Kriterien nach kritischer Betrachtung vorliegen, gut zu begründen und zu belegen sind. Es ist daher zwingend eine ausführliche Begründung für das Vorliegen der entsprechenden Kriterien im Rahmen der Antragstellung beizufügen, damit eine entsprechende Beurteilung ermöglicht wird.

Produktionen haben nur dann eine realistische Aussicht auf die Zuerkennung einer erhöhten Förderung, wenn das Projekt im Rahmen der Einzelbetrachtung beispielsweise folgende Kriterien erfüllt:

  • zu erwartende überdurchschnittliche Wertschöpfung
  • besondere österreichische inhaltliche Thematik, die zudem durch die dargestellten Charaktäre oder Orte unterstrichen wird
  • ausländische Finanzierungsanteile, die in Österreich wirksam werden
  • mehrere Senderbeteiligungen
  • majoritäre Koproduktionen oder Mehrheit der Rechte beim Förderwerber
  • gesicherte Verwertung durch finanzielle Beteiligung einer anerkannten Vertriebsfirma