Informationen zur Wertkartenregistrierung
Registrierungspflicht - es gibt keine anonymen Verträge mehr
Seit dem 1. Jänner 2019 ist es nicht mehr möglich, anonym einen Vertrag zu aktivieren. Das gilt sowohl für Prepaid-(„Wertkarten“) als auch Postpaidverträge ("Vertragstarife"). Damit ein Vertrag genutzt werden kann, muss man sich daher gegenüber dem Betreiber identifizieren. Für Bestandskunden, die eine Wertkarte nutzen, tritt diese Verpflichtung erst ab dem 1. September 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Aufladung der Wertkarte nur mehr dann erfolgen, wenn man seine Daten bekannt gibt. Sie müssen sich auch identifizieren, wenn Sie die SIM-Karte z.B. in einem Datenmodem zur Internetnutzung verwenden.
Der Betreiber hat folgende Daten zu erfassen:
- Name
- akademischer Grad
- Geburtsdatum
Hinweis: Solange ein Guthaben auf der Wertkarte vorhanden ist, können Sie die SIM-Karte auch nach dem 01.09.2019 ohne Identifikation weiterverwenden. Erst mit der nächsten notwendigen Aufladung von Guthaben müssen Sie sich identifizieren. Üblicherweise müssen Sie aber jedes Jahr zumindest einmal neues Guthaben aufladen, um die SIM-Karte aktiv zu halten. Je nach Vertrag kann die Zeitspanne, in der neues Guthaben aufgeladen werden muss, auch kürzer oder länger als ein Jahr sein. Wann die nächste Aufladung erforderlich ist, damit die SIM-Karte weiterhin verwendet werden kann, können Sie im Kundenportal Ihres Betreibers einsehen. Auch die Hotline hilft Ihnen sicherlich weiter. Wenn man davon ausgeht, dass eine neue Aufladung einmal im Jahr notwendig ist, müssten somit spätestens am 01.09.2020 alle SIM-Karten identifiziert sein.
Kosten für die Identifizierung
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Identifikation eines Vertrages sehen leider keine Regelung zur Kostentragung für die Nutzerinnen und Nutzer vor. Betreiber dürfen Ihnen daher für die Registrierung Entgelte verrechnen. Die meisten Betreiber bieten allerdings auch kostenfreie Identifikationsmethoden an, wobei es sich in der Regel um online zur Verfügung gestellte Möglichkeiten handelt. Erkundigen Sie sich am besten noch vor dem Kauf einer SIM-Karte über die verschiedenen Möglichkeiten und die damit verbundenen Kosten. Am Ende der Seite finden Sie Links zu den Webseiten von einigen Betreibern, auf denen sich Informationen zur Registrierung befinden.
Hinweis: Die Betreiber haben natürlich kaum Möglichkeiten auf die Preisgestaltung anderer, von ihnen unabhängigen, Unternehmen einzuwirken. Wenn Sie daher jemanden beauftragen, die Identifikation für Sie vorzunehmen (etwa im Einzelhandel), kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Dienstleister ein Entgelt dafür verrechnet, ohne dass Ihr Betreiber davon Kenntnis erlangt.
Wie können Sie sich identifizieren?
In der sogenannten „Identifikationsverordnung“ wird genau geregelt, welche Methoden bei der Identifizierung anzuwenden sind. Die Bandbreite reicht von einer schlichten Vorlage eines Ausweises im Shop oder einer Vertriebsstelle bis hin zur Identifikation über das Internet. Hier nennt die Verordnung das Photoident-Verfahren (Ausweisprüfung über eine Webcam) oder die Bestätigung durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem man bereits identifiziert ist. Betreiber können auch andere zumindest gleichwertige Methoden vorsehen. Erkundigen Sie sich vorab, welche Unterlagen Sie benötigen. Es kann z.B. erforderlich sein, den PUK-Code bei der Registrierung bekannt zu geben.
Handelt es sich beim Teilnehmer um eine juristische Person (z.B. Verein, GmbH), sind geeignete Registerauszüge vorzulegen. Gleichzeitig hat sich jene Person zu identifizieren, die sich gegenüber dem Betreiber als vertretungsbefugt ausgibt.
Das BMVIT legt die gesetzlichen Vorgaben so aus, dass für die bloße Identifizierung keine Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt wird. Minderjährige Nutzerinnen und Nutzer können sich also eigenständig registrieren. Die Daten des gesetzlichen Vertreters müssen dabei nicht zusätzlich erhoben werden. Die Betreiber handhaben das Mindestalter jedoch sehr unterschiedlich. So kann das akzeptierte Mindestalter in der Bandbreite von sieben bis 18 Jahren liegen. Daher empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich schon vor dem Wertkartenkauf erkundigen, welches Mindestalter beim jeweiligen Betreiber gilt.
SIM-Karten, die in Geräten eingebaut sind
Viele SIM-Karten sind heute in Geräten wie z.B. Autos, Alarmanlagen, Heizungssteuerungen oder Wildkameras eingebaut. Ob Sie sich identifizieren müssen, hängt davon ab, ob Sie neben dem Vertrag mit dem Endgerätehersteller bzw. dem Anbieter des Service (z.B. der Alarmanlagenüberwachung) auch einen Vertrag mit dem Mobilfunkbetreiber haben. Wenn Sie selbst die SIM-Karte gekauft und in das Gerät eingebaut haben, Guthaben aufladen oder direkt Rechnungen an den Mobilfunkbetreiber begleichen, sind Sie der Vertragspartner des Mobilfunkbetreibers und müssen sich identifizieren. Wenn Sie gar nicht wissen, ob oder welche SIM-Karte eingebaut ist bzw. kein Guthaben aufladen müssen, wird der Gerätehersteller (z.B. Autoproduzent) oder Serviceanbieter (z.B. Alarmserviceanbieter) der Vertragspartner des Mobilfunkbetreibers sein. Dieser bezahlt dann für die Nutzung der SIM-Karte an den Mobilfunkbetreiber und muss sich identifizieren. Sie selbst müssen sich in diesen Fällen nicht identifizieren, obwohl die SIM-Karte in einem von Ihnen genutzten Gerät eingebaut ist.
Kommt ein Betreiber seinen Verpflichtungen zur Erfassung der Identität seiner Kundinnen und Kunden nicht nach, drohen Strafen bis zu 37.000 Euro.