Telekom - Tarifgestaltungsverordnung
§ 1 Ziel und Geltungsbereich
§ 2 Kostenrechnungssystem
§ 3 Allgemeine Tarifgrundsätze
§ 4 Tarifgrundsätze Sprach-Telefondienst
§ 5 Tarifgrundsätze Übertragungswege
§ 6 Werbeaktionen
§ 7 Tarifumstellung
§ 8 Inkrafttreten
BGBl. Nr. 650/1996
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über ein Tarifgestaltungssystem für bestimmte Fernmeldedienste (Telekom - Tarifgestaltungsverordnung)
Gemäß §§ 21 Abs. 3 und 44 Abs. 6 Fernmeldegesetz 1993 wird verordnet:
§ 1. Ziel und Geltungsbereich
(1) Gegenstand der Verordnung ist die Definition von Anforderungen an ein System der Tarifgestaltung und Kostenrechnung bei der Erbringung bestimmter Fernmeldedienste. Die Verordnung gilt für folgende Fernmeldedienste:
1. öffentlicher leitungsgebundener Sprach-Telefondienst;
2. öffentlicher Sprach-Telefondienst mittels Mobilfunk, solange dieser Dienst nur von einem Anbieter erbracht wird;
3. die öffentlich angebotene Überlassung von Übertragungswegen;
4. Überlassung von Übertragungswegen, die für die Erbringung eines öffentlichen Fernmeldedienstes genutzt werden.
(2) Diensteanbieter haben spätestens bei Aufnahme des Dienstes den Aufbau des diese Dienste betreffenden Teiles ihres Kostenrechnungssystems der Obersten Fernmeldebehörde mitzuteilen und zur Überprüfung auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Verordnung vorzulegen. Diese Beschreibung hat zumindest so ausreichend zu sein, daß daraus die Hauptkostengruppen sowie das zur innerbetrieblichen Leistungsverrechnung verwendete Verfahren hervorgeht.
(3) Die Behörde hat das Kostenrechnungssystem wiederkehrend zu überprüfen. Die Überprüfung umfaßt auch die Einhaltung der formellen Systemregeln in Planung und Abrechnung gemäß Abs. 2. Auf Anforderung hat der Diensteanbieter der Behörde detaillierte Kostenrechnungsinformationen mitzuteilen.
§ 2. Kostenrechnungssystem
(1) Basis der Tarifbestimmung sind die Prognosekosten, die dem Anbieter durch den Aufbau, den Betrieb und die Wartung des Dienstes sowie durch dessen Vermarktung und Abrechnung direkt entstehen sowie die dem Dienst zugeordneten indirekten Kosten. Prognosekosten sind voraussichtlich anfallende zukünftige Istkosten. Die Prognosekosten sind unter Bedachtnahme auf die Istkosten abgelaufener Zeiträume und die voraussichtliche Entwicklung zu ermitteln.
(2) Bei Verrechnung innerbetrieblicher Leistungen eines Dienstes gemäß § 1 Abs. 1 ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende veröffentlichte Tarif anzusetzen.
(3) Liegt kein veröffentlichter Tarif vor, ist die Leistungsverrechnung so zu gestalten, daß dem betreffenden Dienst nicht direkt zurechenbare Kosten möglichst verursachungsgerecht zugeteilt werden (,,Quersubventionierungsverbot'').
§ 3. Allgemeine Tarifgrundsätze
(1) Hat die Behörde Preisgrenzen festgelegt, haben sich die Tarife innerhalb dieser Grenzen zu halten.
(2) Fehlen festgesetzte Preisgrenzen oder sind diese auf den Diensteanbieter oder den angebotenen Dienst nicht anwendbar, so sind die Preise auf Grund der nach § 1 Abs. 3 geprüften Kostenrechnung zu bilden (,,Kostenorientierung''). Dabei ist darauf zu achten, daß die Substanzerhaltung gewährleistet und ein angemessener Gewinnzuschlag möglich ist. Die bei der Feststellung der Kostenorientierung anzuwendenden Kostenträger sind in den dienstspezifischen Tarifgrundsätzen (§§ 4 und 5) spezifiziert. Innerhalb dieser Kostenträger sind grundsätzlich Quersubventionierungen erlaubt.
(3) Die Tarifelemente sind transparent zu gestalten und haben auf objektiven Kriterien zu beruhen (,,Transparenz'').
(4) Abnehmer, deren Tarifelemente gleich sind, sind tarifmäßig gleich zu behandeln (,,Diskriminierungsverbot''). Dasselbe gilt für Mengenrabatte.
(5) Die Tarife sind zu veröffentlichen.
§ 4. Tarifgrundsätze Sprach-Telefondienst
(1) Kostenträger für den Sprach-Telefondienst ergeben sich durch Aggregation von sogenannten Gesprächsprofilen, dh. die statistische Auswertung des Telefonierverhaltens der Fernsprechteilnehmer (ausgedrückt in Gesprächsminuten), die, gegliedert nach Teilnehmertypus, das Verhalten der Fernsprechteilnehmer im Hinblick auf
a) Ortszone, Fernzonen, internationale Zonen
b) Tageszeit/Wochentag
c) Gesprächsdauer
ersichtlich machen. Gespächsprofile (Anm.: richtig: Gesprächsprofile) stellen repräsentative Körbe dar, auf deren Basis die Netzbenützung und Netzauslastung in den einzelnen Dimensionen, insbesondere Tageszeit und Distanz, darstellbar ist.
(2) Die Tarife sind distanzabhängig (Ortszone, Fernzonen, internationale Gespräche) zu gestalten, wobei die Anzahl der Gesprächsminuten je Zone den für den Nachweis der Kostenorientierung gemäß § 3 geltenden Kostenträger darstellen. Eine Quersubventionierung zwischen Tarifzonen ist unzulässig.
(3) Eine Staffelung nach Wochentagen und Tageszeit ist zulässig, wobei der Tarif für Zeitabschnitte mit hoher Netzbelastung den Tarif für Zeitabschnitte mit geringer Netzauslastung übersteigen muß.
(4) Das Angebot mehrerer Optionstarife mit freier Tarifwahl durch die Abnehmer ist zulässig.
(5) Der Anschluß an das feste öffentliche Fernsprechnetz (Herstellung des Fernsprechanschlusses) ist als eigener Kostenträger zu betrachten. Die diesem zugerechneten Kosten bilden die Basis des dafür angesetzten einmaligen Entgelts. Eine Quersubventionierung mit anderen Tarifelementen ist unzulässig.
§ 5. Tarifgrundsätze Übertragungswege
(1) Basis für die Feststellung der Kostenorientierung bei Tarifen für die Überlassung von Übertragungswegen sind die gemäß § 2 diesem Dienst zugeordneten Kosten. Eine Quersubventionierung zwischen unterschiedlichen Leitungstypen ist unzulässig.
(2) Die Tarife für die Überlassung von Übertragungswegen sind unabhängig vom Typ der Anwendung, die der Benutzer vorhat, festzulegen.
§ 6. Werbeaktionen
Unbeschadet der genehmigten Tarife sind anlaßbezogene kurzfristige Werbeaktionen gestattet; sie sind jedoch eine Woche vor Beginn der Obersten Fernmeldebehörde im vollen Leistungsumfang anzuzeigen.
§ 7. Tarifumstellung
Die Oberste Fernmeldebehörde hat für die Tarifumstellung einen wirtschaftlich vertretbaren Zeitraum festzulegen. Die Tarifumstellung hat in diesem Zeitraum zu erfolgen. Für diese Zeit kann die Oberste Fernmeldebehörde Abweichungen von den Tarifgrundsätzen gemäß § 4 Abs. 2 und 5 und § 5 Abs. 1 genehmigen. Dies gilt insbesondere auch für die Einführung neuer Dienste und Technologien.
§ 8. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.