Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 - TKMVO 2003 samt erläuternden Bemerkungen
Beginnend mit 17.10.2003 tritt die Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 - TKMVO 2003 gemäß § 135 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 samt erläuternden Bemerkungen in Kraft. Sie ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH in der Zeit von Mo - Do 8:00 - 17:00 und Fr 08:00 - 14:00 zur Einsicht aufgelegt.
Gemäß § 135 Abs. 3 des TKG 2003 sind Informationen, die nach den Bestimmungen des TKG 2003 durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen. Die Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 - TKMVO 2003 samt erläuternden Bemerkungen ist auf dieser Seite daher zum Download bereitgestellt.
Mit der TKMVO 2003 werden gemäß § 36 Abs. 1 TKG 2003 durch die Regulierungsbehörde die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festgelegt.
Die TKMVO 2003 samt erläuternden Bemerkungen betrifft alle in Österreich sachlich für eine ex-ante Regulierung in Betracht kommenden Telekommunikationsmärkte, für die als relevante geografische Dimension das gesamte Bundesgebiet in Betracht gezogen wird.
Hinsichtlich des in der Empfehlung der Europäischen Kommission (ABL L 114/45 vom 8.5.2003) angeführten Vorleistungsmarktes für breitbandige Zugänge (Markt Nr. 12 der Empfehlung) erwägt die RTR-GmbH zur Bestimmung der geografischen Dimension aufgrund von § TKG 2003 eine entsprechende Erhebung einzuleiten.