Verträge

Vertragsabschluss: Was müssen Sie beachten?

Die wichtigste Regel beim Vertragsabschluss: Nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie auch das Kleingedruckte!

Beachten Sie bitte Folgendes:

  • Für den Abschluss eines Telefon-/Internetvertrages müssen Sie nichts unterschreiben. Es genügt z.B. auch eine am Telefon geschlossene mündliche Vereinbarung.
  • Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht. Bis auf wenige Ausnahmen ist man daher an den Vertrag gebunden. Es gilt: „Augen auf - Kauf ist Kauf“!

Sie können über drei verschiedene Wege einen Vertrag abschließen:

  • im Shop bzw. einer Vertriebsstelle des Betreibers,
  • über das Internet,
  • über das Telefon.

Bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen beachten Sie bitte Folgendes:

  • Wenn Sie den Vertrag telefonisch abschließen, erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben. In diesem wird der mündlich geschlossene Vertrag nochmals festgehalten.
  • Kontrollieren Sie genau, ob die Bestätigung und das Besprochene übereinstimmen.
  • Telefonisch geschlossene Verträge können leichter zu Problemen führen, da es zu Missverständnissen kommen kann.

Nicht alle Betreiber bieten alle drei Vertriebswege an. Vor allem die Diskonter verfügen oft über keine eigenen Vertriebsstellen, bei denen man einen Vertrag abschließen kann. Die SIM-Karte kann man aber z.B. in Supermärkten kaufen. Diese SIM-Karten werden meist „Starterpaket“ genannt. Die Aktivierung der SIM-Karte erfolgt dann über das Telefon oder das Internet. Handelt es sich um ein Wertkartenprodukt, muss man teilweise zusätzlich noch ein Guthaben aufladen, um die SIM-Karte nutzen zu können. Meist ist beim Starterpaket ein Startguthaben enthalten.

Wir empfehlen Ihnen auch darauf zu achten, mit wem Sie den Vertrag abschließen. Es gibt nämlich einen Unterschied zwischen Marke (wie z.B. „bob“) und Betreiber (im Fall „bob“ die A1 Telekom Austria AG).

Informationen zu den Betreibern am Mobilfunk-Markt finden Sie am Ende der Seite verlinkt.

Vertragsunterlagen: Was ist für Sie wichtig?

Die Betreiber verwenden standardisierte Vertragsbedingungen. Das sind vor allem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Preistabellen (Entgeltbestimmungen, EB).

Oft stehen wichtige Klauseln auf den Anmeldeunterlagen. Die gesamten Vertragsunterlagen können viele Seiten umfassen. Meistens nimmt sich kaum jemand Zeit, wirklich alles zu lesen. Das ist nicht weiter problematisch, weil die österreichische Rechtsordnung ohnehin besonders benachteiligende Klauseln verbietet. Die wichtigsten Vertragselemente sollten Sie immer kontrollieren.

Beachten Sie Folgendes:

  • Lesen Sie das Anmeldeformblatt oder die entsprechende Seite im Internet genau durch. Hier sollte das von Ihnen gewählte Produkt erklärt sein.
  • Kontrollieren Sie die vereinbarte Mindestvertragsdauer, die wichtigsten Grundentgelte, Verbindungsentgelte und jährliche Pauschalen, Kündigungsfristen und zugesagte Qualität.
  • Schließen Sie den Vertrag erst ab, wenn Sie alle Punkte verstehen.
  • Wenn Ihnen etwas besonders wichtig ist, achten Sie auf eine entsprechende schriftliche Vereinbarung. Bei rein mündlichen Zusagen stellt sich im nachhinein oft eine Beweisproblematik.
  • Heben Sie alle Vertragsunterlagen gut auf.

Rücktrittsrecht: Wann können Sie vom Vertrag zurücktreten?

Bei telefonisch oder über das Internet abgeschlossenen Verträgen besteht ein eingeschränktes Rücktrittsrecht.

Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Den Link finden Sie am Ende der Seite.

Ist unklar, ob ein Produkt am gewünschten Standort funktioniert, sollten Sie ein Rücktrittsrecht vereinbaren. Vor allem bei mobilen Internetzugängen kann das wichtig sein. Fragen Sie beim Betreiber nach, ob es eine „Zeit zum Testen“ gibt. Sie können sich in dieser Zeit von der Qualität des Anschlusses überzeugen. Wichtig ist es, eine solche Vereinbarung schriftlich zu haben. Können Sie die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts nicht beweisen, sind Sie an den Vertrag gebunden.

Mindestvertragsdauer: Wie lange gilt Ihr Vertrag?

Mindestvertragsdauer heißt, dass Sie einen Vertrag für einen Mindestzeitraum abgeschlossen haben. Sie können erst nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer kündigen. Wird der Vertrag auf Ihren Wunsch innerhalb der Mindestvertragsdauer beendet, müssen Sie fast immer alle Grundentgelte für die restliche Vertragslaufzeit auf einmal bezahlen.

Eine Mindestvertragsdauer zu Beginn eines Vertrages für Telefon- und Internetdienste darf aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht länger als 24 Monate sein. Es dürfen aber nur dann 24 Monate sein, wenn Sie vom Betreiber auch eine entsprechende Gegenleistung (z.B. vergünstigtes Endgerät, Erlass des Aktivierungsentgeltes oder der Herstellungskosten) erhalten.

Die Mindestvertragsdauer wird oft auch als „Kündigungsverzicht für XX Monate“ bezeichnet.

Beispiel Mindestvertragsdauer von 24 Monaten

Ihre Kündigung kann frühestens nach 24 Monaten wirksam werden. Aber auch bei einer Mindestvertragsdauer sind vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine zu beachten. Wenn Sie wollen, dass Ihr Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragsdauer endet, müssen Sie diesen vor Ablauf der 24 Monate kündigen und dabei die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin einhalten.

Kündigung: Wie kündigen Sie richtig?

Bei der Kündigung eines Vertrages ist es wichtig, die richtige Form (z.B. Schriftlichkeit) und den richtigen Zeitpunkt zu wählen.

Die richtige Form der Kündigung

Fast alle Vertragsbedingungen sehen eine „Schriftform“ für die Kündigung vor. Das bedeutet, dass Sie schriftlich kündigen und Ihr Kündigungsschreiben unterschreiben müssen.

Die sicherste Form der Kündigung ist ein Brief, den Sie unterschrieben und eingeschrieben an den Betreiber schicken.

Außerdem ist es möglich, mittels einer ausreichenden elektronischen Unterschrift (einer „sicheren elektronischen Signatur“) ein elektronisches Dokument zu unterzeichnen.

Auch eine Übermittlung der unterschriebenen Kündigung per Fax oder der eingescannten Kündigung per E-Mail sollte möglich sein. Verwenden Sie aber nur E-Mail- oder Faxadressen der Betreiber, die diese aktiv anbieten. Sonst besteht das Risiko, dass Ihre Kündigung nicht ankommt und daher auch nicht bearbeitet werden kann.

Viele Betreiber bieten auch Webformulare an, über die Sie Ihre eingescannte Kündigung hochladen können.

Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei der Hotline Ihres Betreibers, wie Sie die Kündigung übermitteln können.

Hinweis: Heben Sie sich alle Bestätigungen (Einschreibzettel, Faxbestätigungen etc.) auf.

Formulieren Sie den Inhalt der Kündigung deutlich. Nur so kann der Betreiber erkennen, welcher Vertrag beendet werden soll. Vor allem, wenn Sie mehrere Verträge bei einem Betreiber haben, ist das wichtig. Ansonsten kommt es vielleicht zur Kündigung eines falschen Vertrages. Folgende Inhalte müssen Sie auf jeden Fall in Ihrer Kündigung anführen:

  • Name,
  • Anschrift,
  • Vertrags-/Kundennummer,
  • Telefonnummer (bei einem Telefonvertrag).

Wir haben für Sie ein Musterschreiben für die Kündigung vorbereitet. Die Möglichkeit zum Download finden Sie am Ende der Seite.

Fast alle Betreiber schicken Ihnen eine Kündigungsbestätigung. Sollten Sie innerhalb von zwei bis drei Wochen nach der Kündigung keine Kündigungsbestätigung erhalten, erkundigen Sie sich beim Betreiber, ob dieser Ihre Kündigung erhalten hat.

Der richtige Zeitpunkt der Kündigung

Wenn der Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden soll, empfehlen wir Ihnen, die genaue Kündigungsfrist bei Ihrem Vertrag zu beachten. Die Kündigungsfristen können durchaus lang sein. Oft gibt es eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten. Ihre Kündigung wird bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten auch erst drei Monate, nachdem Ihr Betreiber die Kündigung erhalten hat, wirksam. Bis dahin müssen Sie weiterhin die Entgelte des bestehenden Vertrags bezahlen.

Manchmal sind auch Kündigungstermine vereinbart. Das bedeutet, dass Ihre Kündigung nur an bestimmten Tagen wirksam werden kann.

Beispiel: In Ihrem Vertrag wurde eine dreimonatige Kündigungsfrist zum jeweils Monatsletzten vereinbart. Dann müssen Sie zumindest drei Monate vorher kündigen. Die Kündigung wird trotzdem erst zum jeweiligen Monatsletzten wirksam. Wenn Sie z.B. am 2. März kündigen, ist das Vertragsende am 30. Juni. Das sind fast vier Monate nach der Kündigungserklärung.

Achtung: Auch bei Verträgen, bei denen die Mindestvertragsdauer bereits abgelaufen ist oder keine Mindestvertragsdauer vereinbart war, gibt es eine Kündigungsfrist und eventuell auch einen Kündigungstermin.

Hinweis: Für Neuverträge mit Verbrauchern ab dem 26. Februar 2016 gilt Besonderes: Die Kündigung muss spätestens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat zum darauffolgenden Monatsletzten wirksam werden.

Aufgrund neuerer Judikatur des Obersten Gerichtshofes wird dieser Grundsatz auch für ältere Verträge gelten.

Einseitige Vertragsänderung: Darf Ihr Betreiber den Vertrag ändern und was können Sie in diesem Fall tun?

Betreiber dürfen einseitig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Entgelte ändern. Das erlaubt ihnen das Telekommunikationsrecht. Das heißt: Ein Betreiber darf ohne Ihre Zustimmung Vertragsklauseln ändern, auch wenn das für Sie Nachteile bringt. Das Gleiche gilt für eine Erhöhung von Tarifen.

Allerdings muss der Betreiber Ihnen die geplanten Änderungen bekannt geben und Ihnen gleichzeitig ein kostenloses Kündigungsrecht einräumen.

Achtung: Ein kostenfreies Kündigungsrecht besteht nicht bei einer Preiserhöhung auf Grund einer objektiven Indexanpassungsklausel. Eine solche Indexanpassungklausel muss jedoch schon im ursprünglichen Vertrag mit Ihnen vereinbart sein. Meistens wird eine Anpassung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex vereinbart. Informationen zum Verbraucherpreisindex finden Sie auf der Website der Statistik Austria.

Sie haben auch kein kostenfreies Kündigungsrecht, wenn der Betreiber verpflichtet ist, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund einer Entscheidung der Behörde oder aufgrund der Änderung der Rechtslage zu ändern, auch wenn diese Änderungen für Sie nachteilig sind. Der Betreiber muss Sie über die geänderten AGB aber informieren.

Wie muss ein Betreiber bei einer einseitigen Vertragsänderung vorgehen?

Betreiber müssen die neuen Geschäftsbedingungen oder Entgelte (z.B. auf der Website) veröffentlichen. Zusätzlich müssen sie jeden Kunden persönlich über die bevorstehende Änderung informieren.

Zum Schutz der Kunden hat die RTR-GmbH festgelegt, wie der Betreiber seine Kunden über die Änderungen informieren muss. Der Betreiber muss die Informationen in geeigneter Form, z.B. auf der Rechnung, übermitteln. Die Vertragsänderungen müssen auf der ersten Seite des Informationsschreibens sichtbar sein. Ebenso müssen die Änderungen eingerahmt sein und eine bestimmte Schriftgröße haben, damit diese auch deutlich wahrnehmbar sind.

In diesem Informationsschreiben muss Folgendes stehen:

  • wann die Änderung in Kraft treten soll,
  • was der wesentliche Inhalt der Änderungen sein wird,
  • ein Vergleich zu den derzeitigen Vertragsbedingungen,
  • ein Hinweis, dass Sie den Vertrag kostenfrei kündigen können.

Hinweis: Die Information über eine Änderung kann auch auf Ihrer Rechnung stehen. Lesen Sie daher Ihre Rechnungen immer sorgfältig durch!

Bei Prepaid(Wertkarten)-Verträgen, bei denen keine E-Mail-Adresse oder Anschrift bekannt sind, sind die Vorgaben etwas vereinfacht. So kann insbesondere die Information auch mittels normaler SMS erfolgen.

Was können Sie als Kunde im Fall einer einseitigen Vertragsänderung machen?

Sie haben zwei Möglichkeiten:

1.    Sie akzeptieren die neuen Vertragsbedingungen. In diesem Fall müssen Sie keine weiteren Handlungen setzen. Ab dem in der Information genannten Stichtag gelten die neuen Konditionen.

2.    Wenn Sie mit der angekündigten Änderung nicht einverstanden sind, können Sie Ihren Vertrag kündigen. Ihr Betreiber muss die Kündigung bis zum Zeitpunkt, an dem die Änderung wirksam sein soll, erhalten. Diese Kündigung wirkt unverzüglich und ist für Sie kostenfrei. Teilweise ermöglichen die Betreiber die Vereinbarung eines späteren Wirksamwerdens der Kündigung. Wenn Sie sich noch in einer Mindestvertragsdauer befinden, gilt diese nicht mehr. Ebenso gelten die normalen Kündigungsfristen in diesem Fall nicht. Sie müssen nur jene Kosten tragen, die bis zum Ende des Vertrages anfallen.

Hinweis: Sie haben nur die beiden oben genannten Möglichkeiten. Sie können nicht darauf bestehen, die alten Konditionen zu behalten.

Wenn Sie bezweifeln, dass Ihr Betreiber im Fall einer einseitigen Vertragsänderung alle rechtlichen Vorgaben eingehalten hat, wenden Sie sich an uns. Schicken Sie uns in diesem Fall das Informationsschreiben, damit wir dieses prüfen können.

Ihr Telefon- oder Internetanschluss funktioniert schlecht – können Sie deswegen kündigen?

Leider können wir auf diese Frage keine allgemein gültige Antwort geben.

Sie haben das Recht auf eine sofortige Kündigung ohne Einhaltung von Fristen, wenn dauerhaft im erheblichen Maße von der vereinbarten Leistung abgewichen wird. Ob das für Sie gilt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Alle Betreiber bieten Netzabdeckungskarten oder Standortabfragen an. Wenn auf diesen an einem bestimmten Ort keine Netzabdeckung aufscheint, hat man keinen Anspruch, an diesem Ort telefonieren oder im Internet mobil surfen zu können.
Die Netzabdeckungskarten bzw. Standortabfragen beschreiben allerdings nur die Empfangssituation im Freien. Eine Aussage darüber, ob auch in Wohnungen oder Häusern Netzabdeckung gegeben ist, wird darin nicht getroffen.

Die Inhouse-Versorgung ist ein Sonderfall. Das ist die Möglichkeit, innerhalb der eigenen Wohn- bzw. Geschäftsräume das Handy zu nutzen. Ein Betreiber ist nicht verpflichtet, diese zu gewähren. Wenn Sie daher vor, aber nicht in Ihrem Haus bzw. Ihrer Wohnung telefonieren können, wird dies eine sofortige Kündigung Ihres Vertrages in den meisten Fällen nicht rechtfertigen.

Gerade im Bereich Internet wurde in vielen Fällen mit „Bis-zu-Bandbreiten“ geworben. Für Vertragsabschlüsse ab dem 30.04.2016 sind zusätzliche Angaben zu machen. Im Festnetz ist das die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit. Im Mobilnetz ist nur die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit anzugeben.

Oft gibt es Qualitätsprobleme im Zusammenhang mit der Netzabdeckung. Mängel in diesem Bereich können zu Gesprächs- oder Verbindungsabbrüchen führen.

Bei Qualitätsproblemen empfehlen wir Ihnen daher folgende Vorgehensweise:

  • Kontaktieren Sie Ihren Betreiber – am besten schriftlich – und erklären Sie die Probleme genau. Viele Probleme können von Ihrem Betreiber behoben werden.
  • Achten Sie darauf, dass das Problem nicht in Ihrem Bereich liegt. Auch defekte Endgeräte (Computer, Handys) können zu Störungen führen!
  • Wenn Sie der Meinung sind, dass ein erheblicher Mangel vorliegt, versuchen Sie eine Lösung mit Ihrem Betreiber zu finden. Wenn Ihr Betreiber Ihrem Kündigungswunsch entspricht und diesen bestätigt, sind Sie auf der sicheren Seite.
  • Wenn Sie keine Lösung mit Ihrem Betreiber finden, wenden Sie sich am besten an unsere Schlichtungsstelle. Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens können wir prüfen, ob ausreichende Gründe für eine Kündigung vorliegen oder nicht. Der Link zur Schlichtungsstelle befindet sich am Ende der Seite.
  • Bei kabelgebundenen Internetzugangsdiensten kann die zertifizierte Messung bzw. bei sonstigen (mobilen) Breitbandprodukten der RTR-Netztest hilfreich sein, um die tatsächliche Qualität zu messen.

Hinweis: Sollten Sie die Kündigung erklären und nichts mehr bezahlen, ist damit immer ein Risiko verbunden! Es kann teuer werden, wenn sich herausstellt, dass die Gründe für eine außerordentliche Kündigung nicht vorliegen. In diesem Fall müssen Sie zumindest die Restentgelte bis zur nächstmöglichen ordentlichen Kündigung bezahlen.

Registrierungspflicht - es gibt keine anonymen Verträge mehr

Seit dem 1. Jänner 2019 ist es nicht mehr möglich, anonym einen Vertrag zu aktivieren. Das gilt sowohl für Prepaid-(„Wertkarten“) als auch Postpaidverträge ("Vertragstarife"). Damit ein Vertrag genutzt werden kann, muss man sich daher gegenüber dem Betreiber identifizieren. Für Bestandskunden, die eine Wertkarte nutzen, tritt diese Verpflichtung erst ab dem 1. September 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kann eine Aufladung der Wertkarte nur mehr dann erfolgen, wenn man seine Daten bekannt gibt.

Vom Betreiber sind folgende Daten zu erfassen:

  • Name
  • akademischer Grad
  • Geburtsdatum

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Identifikation eines Vertrages sehen leider keine Regelung zur Kostentragung für die Nutzerinnen und Nutzer vor. Betreiber dürfen Ihnen daher für die Registrierung Entgelte verrechnen. Die meisten Betreiber bieten allerdings auch kostenfreie Identifikationsmethoden an, wobei es sich in der Regel um die online angebotenen Möglichkeiten handelt. Erkundigen Sie sich am besten noch vor dem Kauf einer SIM-Karte über die verschiedenen Möglichkeiten und den damit verbundenen Kosten.

Hinweis: Die Betreiber haben natürlich kaum Möglichkeiten auf die Preisgestaltung anderer, von ihnen unabhängigen, Unternehmen einzuwirken. Wenn Sie daher jemanden beauftragen, die Identifikation für Sie vorzunehmen (etwa im Einzelhandel), kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Dienstleister ein Entgelt dafür verrechnet, ohne dass Ihr Betreiber davon Kenntnis hat.

Bestehende Postpaidkunden („Vertragskunden“) müssen sich für die Fortführung eines laufenden Vertrages nicht gesondert identifizieren. Für Neukunden gelten die Bestimmungen aber unabhängig vom Vertragstyp. Neue Vertragsabschlüsse, z.B. für einen Festnetzinternetvertrag, sind somit auch erfasst.  Am ehesten wird man das im Bereich des Fernabsatzes (Vertragsabschluss über Telefon oder Internet) bemerken. Ohne eine vorherige (strenge) Identifikation kann somit kein Kommunikationsdienstevertrag mehr geschlossen werden.

In der sogenannten „Identifikationsverordnung“ wird genau geregelt, welche Methoden bei der Identifizierung anzuwenden sind. Die Bandbreite reicht von einer schlichten Vorlage eines Ausweises im Shop oder einer Vertriebsstelle bis hin zur Identifikation über das Internet. Hier nennt die Verordnung das Photoident-Verfahren (Ausweisprüfung über eine Webcam) oder die Bestätigung durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, bei dem man bereits identifiziert ist. Betreiber können auch andere zumindest gleichwertige Methoden vorsehen.

Handelt es sich beim Teilnehmer um eine juristische Person (z.B. Verein, GmbH), sind geeignete Registerauszüge vorzulegen. Gleichzeitig hat sich jene Person zu identifizieren, die sich gegenüber dem Betreiber als vertretungsbefugt ausgibt.

Kommt ein Betreiber seinen Verpflichtungen zur Erfassung der Identität seiner Kundinnen und Kunden nicht nach, drohen Strafen bis zu 37.000 Euro.

Unter diesen Links finden Sie nähere Informationen zu den Themen:

Informationen zum Rücktrittsrecht finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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