Keine Qualitätsverschlechterung
Prinzip 4: Keine Qualitätsverschlechterung
Die Qualität des Internetzugangs sowie die Qualität nicht bevorzugter Dienste darf sich auch nach einer Verkehrsdifferenzierung nicht verschlechtern.
Zum einen soll sich z.B. durch Priorisierung bestimmter Nutzer die Qualität für andere Nutzer nicht verschlechtern. Zum anderen soll sich die Qualität von Diensten, die nicht „bevorzugt“ behandelt werden, nicht verschlechtern. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so kann eine differenzierte Behandlung dazu führen, dass ein Teil der Endkunden Qualitätseinbußen hinnehmen muss und somit schlechter gestellt ist.