Entgeltverordnung 2003 (EVO 2003) samt erläuternden Bemerkungen

Mit 27.10.2003 trat die Entgeltverordnung 2003 - EVO 2003 (samt den erläuternden Bemerkungen) gemäß § 135 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in Kraft.

Die Verordnung samt erläuternden Bemerkungen liegt in den Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77 - 79, A-1060 Wien, Mo - Do, 8:00 - 17:00, Fr 8:00 - 14:00 zur Einsichtnahme auf.

Gemäß § 135 Abs. 3 TKG 2003 sind Informationen, die nach den Bestimmungen des TKG 2003 durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, jedenfalls auch auf der Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen. Die EVO 2003 samt erläuternden Bemerkungen sowie ein konsolidierte Fassung der EVO 2003 (rechtlich nicht verbindlich) wird daher nachfolgend zum Download bereitgestellt.

Mit § 24 Abs.1 TKG 2003 wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzulegen (1) für Entgelte, die für das Erbringen von Telekommunikationsdiensten in Rufnummernbereichen mit geregelten Tarifobergrenzen verrechnet werden dürfen, (2) Rufnummern, hinsichtlich derer Eventtarifierung besteht, (3) die Modalitäten der Mitteilung dieser Entgelte an den Nutzer und (4) die Berechnungsart der Entgelte.

Die EVO 2003 trat mit Inkrafttreten der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - KEM-V gemäß § 135 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 am 12.05.2004 außer Kraft.

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