Gewährleistung der Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter
Hörfunk- und Fernsehveranstalter haben gemäß § 21 PrR-G und § 49 AMD-G die Unabhängigkeit ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten und, sofern dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt sind, innerhalb eines Jahres ab Zulassung ein Redaktionsstatut zu vereinbaren. Dieses ist zu veröffentlichen.