Finanzierungsbeitrag
WAS und WOFÜR ist der Finanzierungsbeitrag?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Aufwand der Medienbehörde KommAustria und des Fachbereichs Medien der RTR zum Teil aus dem Bundesbudget und zum Teil von jenen Unternehmen des Medienmarktes zu finanzieren ist, für die die Behörde zuständig ist. Als Finanzierungsbeitrag wird der Finanzierungsteil bezeichnet, den die Unternehmen aufbringen.
Zu den zahlreichen Aufgaben der KommAustria und des Fachbereichs Medien der RTR als deren Geschäftsapparat zählen etwa die Erteilung von Zulassungen für Radio und Fernsehen, die Prüfung angezeigter Mediendienste, die Beobachtung der Einhaltung der Werbebestimmungen, die Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk, die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) und private Marktteilnehmer oder die Behandlung von Beschwerden wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen. Alle diese Tätigkeiten dienen dazu, faire Marktverhältnisse für alle Marktteilnehmer sicherzustellen und ein möglichst vielfältiges Medienangebot für Seher/-innen, Hörer/-innen und Nutzer/-innen zu bewahren.
WER ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig sind alle in Österreich niedergelassenen privaten Fernseh- und Radio-Veranstalter und andere Anbieter von Mediendiensten, deren Angebote zulassungs- oder anzeigepflichtig sind, sowie der ORF.
WIE HOCH ist der Finanzierungsbeitrag und wie wird er berechnet?
Der Finanzierungsbeitrag ist kein Fixbetrag, sondern ein prozentueller Anteil des jeweiligen Unternehmensumsatzes am Branchenumsatz. Ausgangspunkt für die Berechnung des individuellen Finanzierungsbeitrages eines Unternehmens ist dessen Netto-Umsatz (exkl. umsatzabhängiger Steuern und Abgaben).
Die Berechnung des individuellen Finanzierungsbeitrages funktioniert so: Zuerst wird der Finanzbedarf der Behörde und der RTR für das jeweils kommende Jahr festgelegt. Hierzu können die Marktteilnehmer Stellung nehmen. Das Budget der RTR ist dabei gesetzlich gedeckelt. Von dem Finanzbedarf werden die Beträge abgezogen, die die RTR aus dem Bundesbudget erhält und selbst erwirtschaftet. Die verbleibende Summe muss dann aus den Finanzierungsbeiträgen der Beitragspflichtigen gedeckt werden. Dazu müssen die Beitragspflichtigen den im kommenden Jahr zu erwartenden Umsatz ihres Unternehmens angeben (das wird im Folgejahr durch die so genannte Istumsatzabfrage, also die Abfrage des tatsächlich erzielten Umsatzes, überprüft; allenfalls zu viel gezahlte Beiträge werden dann gutgeschrieben oder es werden Nachforderungen gestellt). Aus den einzelnen Umsatzprognosen ergibt sich auch, wie hoch der Umsatz der gesamten Branche im kommenden Jahr wahrscheinlich sein wird. So kann festgestellt werden, welchen Anteil das Unternehmen am Branchenumsatz hat. Aliquot dazu wird dann der Anteil festgelegt, den das Unternehmen zum Finanzierungsbeitrag beizusteuern hat.
Ein Beispiel: Bei einem Netto-Umsatz von EUR 100.000,- war im Jahr 2019 nach Auswertung der Istumsatzabfrage ein Finanzierungsbeitrag von EUR 527,- netto zu zahlen.
WELCHE UMSÄTZE sind finanzierungsbeitragspflichtig?
Grundsätzlich sind alle Umsätze finanzierungsbeitragspflichtig, die aus der Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen, Rundfunkzusatzdiensten sowie aus dem Anbieten eines Mediendienstes auf Abruf im Inland erzielt werden. Das gilt auch für den ORF, bei dem das ORF-Programmentgelt, das durch die GIS eingehoben wird, nicht zum Umsatz hinzugerechnet wird. In der Regel handelt es sich dabei um Umsätze aus der Schaltung von Werbung, Sponsoring und Produktplatzierungen. Im Bereich des Internets geht es vor allem um die Umsätze, die mit den verschiedenen Spielarten der Banner- und Video-Werbung (z.B. Pre-Rolls, Mid-Rolls und Post-Rolls) im Video und im Umfeld der bereitgestellten Videos erzielt werden.
Zur Feststellung, welche Umsätze finanzierungsbeitragspflichtig sind, wurde eine Orientierungshilfe erstellt, welche nicht als abschließend betrachtet werden kann. (siehe Download am Ende der Seite).
Gibt es AUSNAHMEN von der Zahlungspflicht?
Die Zahlungspflicht setzt erst ab einer bestimmten Höhe des Umsatzes ein. Grundsätzlich sind Unternehmen, die per Definition der Finanzierungsbeitragspflicht unterliegen, auch ausnahmslos zahlungspflichtig. Allerdings gilt dies erst ab einer bestimmten Umsatzgrenze, die jedoch flexibel ist und sich von Jahr zu Jahr neu berechnet. Ganz grob kann man sagen, dass diese Umsatzgrenze in den vergangenen Jahren im Umfeld von EUR 50.000,- lag. Für das Jahr 2019 lag die Umsatzgrenze beispielsweise bei einem Istumsatz (bzw. tatsächlichen Umsatz) von EUR 51.244,-. Ein Netto-Umsatz in dieser Höhe hätte im Jahr 2019 einen Jahres-Finanzierungsbeitrag von EUR 270,- zur Folge gehabt.
Das Gesetz sagt dazu: Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von EUR 235,-, wird kein Finanzierungsbeitrag eingehoben und die Umsätze dieses Beitragspflichtigen nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt für Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
So ist der Minimalbeitrag zum Jahr 2019 auf EUR 270,- gestiegen.
Die Angaben der Unternehmen zu ihren tatsächlich erzielten Umsätzen (Istumsatzabfrage) werden in Stichproben überprüft.
Planumsatzabfrage
Mitte Dezember: Abfrage der Planumsatzdaten
An alle Beitragspflichtigen ergeht ein Schreiben mit der Aufforderung zur Bekanntgabe der Planumsätze für das kommende Jahr. Der geplante Umsatz ist von jedem Mediendiensteanbieter bis spätestens Mitte Jänner zu melden.
Ende Februar: Geplanter branchenspezifischer Umsatz
Nach Einlangen der Planumsatzmeldungen wird der geschätzte branchenspezifische Aufwand und der geplante branchenspezifische Umsatz auf der RTR-Website veröffentlicht. Beitragspflichtige, die keine Planumsatzmeldung eingebracht haben, werden seitens der RTR geschätzt.
Mitte März: Erste Vorschreibung beziehungsweise Einmalvorschreibung
Die errechneten Finanzierungsbeiträge sind in vier Teilbeträgen zu entrichten. Finanzierungsbeiträge, die den jährlichen Betrag von EUR 1.000,- unterschreiten, werden aus verwaltungsvereinfachenden Gründen als Einmal-Betrag im ersten Quartal vorgeschrieben. Der daraus entstehende Zinsvorteil für die RTR wird dem jeweiligen Unternehmen gutgeschrieben.
Die Fälligkeit der ersten Vorschreibung bzw. der Einmalvorschreibung ist Ende März.
Mitte Juni bis Mitte Dezember: Zweite bis vierte Vorschreibung
Die Fälligkeit der zweiten, dritten und vierten Vorschreibung liegt am Ende des jeweiligen Quartals.
Istumsatzabfrage
Anfang Mai: Abfrage der Istumsatzdaten
Alle Beitragspflichtigen werden aufgefordert, ihre Istumsatzdaten für das vergangene Jahr bekannt zu geben. Der Istumsatz ist bis spätestens Ende Mai zu melden.
Mitte September: Vorläufige Schlussabrechnung
Auf Basis der eingelangten Istumsatzmeldungen und vorgenommenen Schätzungen für jene Unternehmen, die keine Istumsatzmeldung eingebracht haben, werden die tatsächlichen Umsätze der Beitragspflichtigen des vergangenen Wirtschaftsjahres berechnet und veröffentlicht. Die Beitragspflichtigen werden eingeladen, noch einmal ihre Umsatzmeldungen bzw. -schätzungen zu prüfen und zu den veröffentlichten Zahlen Stellung zu nehmen.
Ende September: Tatsächlicher branchenspezifischer Umsatz
Allfällige korrigierte Umsatzmeldungen werden eingearbeitet, woraus sich der tatsächliche branchenspezifische Umsatz ergibt. Dieser wird wie der tatsächliche Aufwand der RTR für das abgelaufene Wirtschaftsjahr auf der Website veröffentlicht.
Mitte Oktober: Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrags
Der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Unternehmens wird dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt. Liegt der Ist-Finanzierungsbeitrag über dem geplanten Betrag, erfolgt eine Nachforderung, ansonsten wird der zuviel bezahlte Betrag gutgeschrieben.
Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne eine E-Mail an finanzierungsbeitrag@rtr.at schicken.