Jährliche Berichtspflicht der Programmquoten (Fernsehveranstalter)

Gemäß § 52 AMD-G haben Fernsehveranstalter bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der KommAustria über die Erfüllung der §§ 50 und 51 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) im vorangegangenen Jahr schriftlich zu berichten.

Diese Normen sehen vor, dass Fernsehveranstalter, die ihre Programme bundesweit verbreiten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten in ihren Programmen die Verbreitung von europäischen Werken fördern sollen. Sinn und Zweck dieser Verpflichtung ist die Stärkung der heimischen und gesamt-europäischen Filmindustrie.

Europäische Werke sind solche, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt werden sowie solche, die – unter bestimmten Voraussetzungen – in einem Mitgliedstaat des Europarats-Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen bzw. im Rahmen der zwischen der Europäischen Union und Drittländern im audiovisuellen Bereich geschlossenen Abkommen in Koproduktion produziert werden.

Die von den Fernsehveranstaltern an die KommAustria übermittelten Daten sind am 30. Juni eines jeden Jahres von der KommAustria an den Bundeskanzler und in weitere Folge an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Der Bericht kann von den einzelnen Fernsehveranstaltern bis zum 30. Mai eines jeden Jahres elektronisch über das eRTR-Portal abgegeben werden.

Darüber hinaus kann der Bericht bis zum 30. Mai eines jeden Jahres auch unter Verwendung der nachstehenden Excel‑Tabelle (siehe Download) an die KommAustria schriftlich oder elektronisch per E-Mail an rtr@rtr.at übermittelt werden. Es sind für jedes Fernsehprogramm in einer eigenen Zeile Angaben zu den Programmquoten zu machen und die Angaben sowohl in Stunden als auch in Prozent anzugeben.

Sollten die Quoten aus irgendwelchen Gründen nicht erreichen können, ist eine Begründung erforderlich, warum dies so ist.

Nachstehende Erläuterungen sollen helfen, die Liste auszufüllen.

1 Programmquote für europäische Werke

Hinsichtlich der Förderung europäischer Werke sieht § 50 AMD-G vor, dass zumindest der Hauptanteil der Sendezeit (das sind 50 %), die nicht aus Nachrichten, Sport, Spielshows, Werbung, Teletext und Teleshopping besteht, aus europäischen Werken zu bestehen hat.

Dies bedeutet, dass Nachrichten, Sport, Spielshows und Werbung bzw. Teleshopping nicht in die relevante Sendezeit einzurechnen sind.

2 Programmquote für europäische Werke unabhängiger Produzenten

Hinsichtlich der Förderung unabhängiger Programmhersteller (Produzenten) erfordert § 51 AMD-G, dass zumindest 10 % der Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletext besteht, aus europäischen Werken von Herstellern, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, zu bestehen hat, sofern dies im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln möglich ist.

Wahlweise dazu sind mindestens 10 % der Haushaltsmittel eines Fernsehveranstalters für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Produzenten, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind, vorzubehalten.

Ein Produzent ist dann unabhängig, wenn

  • der Fernsehveranstalter nicht mehrheitlich am Kapital der Produktionsgesellschaft beteiligt ist;
  • der jeweilige Produzent nicht alle seine Produktionen an einen einzigen Fernsehveranstalter liefert, sondern mehrere Abnehmer hat.
3 Programmquote für neuere europäische Werke unabhängiger Produzenten

Weiters muss von der Gesamtsendezeit der gesendeten europäischen Werke unabhängiger Produzenten ein angemessener Anteil (das sind 20 %) für die Sendung neuerer europäischer Werke vorbehalten bleiben. Unter neueren europäischen Werken sind Werke zu verstehen, die nicht älter als fünf Jahre sind.

Bitte beachten Sie, dass die Unterlassung der jährlichen Berichtspflicht eine Rechtsverletzung darstellt, die auch unter Verwaltungsstrafe, mit einem Strafrahmen bis zu EUR 4.000,-, steht.

 

 

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