Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung (KOA 1.010/12-001)

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)
KOA 1.010/12-001

Bekanntmachung der Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung gemäß § 28b Abs. 1 Privatradiogesetz

Die KommAustria macht gemäß § 28b Abs. 1 des Privatradiogesetzes (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, bekannt, dass die Möglichkeit eingeräumt wird, im Zeitraum von 16.08.2012 bis 25.02.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk (bundesweite Zulassung) zu stellen. Zu diesem Zweck können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, diese an eine Kapitalgesellschaft übertragen. Voraussetzung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung an eine solche Kapitalgesellschaft ist insbesondere, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst.

Anträge auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung haben innerhalb des oben bezeichneten Zeitraumes bei der KommAustria einzulangen. Die erforderlichen Antragsunterlagen ergeben sich insbesondere aus den §§ 28b, 28c und 28d PrR-G.

Wien, am 1. August 2012

Kommunikationsbehörde Austria

 

Mag. Michael Ogris
(Vorsitzender)


(Anm: Diese Bekanntmachung wurde am 10.08.2012 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf dieser Website veröffentlicht. Der Text des Privatradiogesetzes kann unter dem untenstehenden Link eingesehen werden)

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