Privatradiogesetz (PrR-G)

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G)

BGBl. I Nr. 20/2001 (NR: GP XXI RV 401 AB 470 S. 55. BR: AB 6299 S. 672.)
idF BGBl. I Nr. 136/2001 (2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund) (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.),
BGBl. I Nr. 97/2004 (NR: GP XXII IA 430/A S. 73. BR: 7084 AB 7086 S. 712.),
BGBl. I Nr. 169/2004 (NR: GP XXII IA 472/A AB 768 S. 89. BR: AB 7191 S. 717.)
BGBl. I Nr. 7/2009 (NR: GP XXIV RV 19 AB 40 S. 11. BR: AB 8043 S. 765.),
BGBl. I Nr. 50/2010 (NR: GP XXIV RV 611 AB 761 S. 70. BR: 8327 AB 8338 S. 786.),
BGBl. I Nr. 86/2015 (NR: GP XXIV RV 632 AB 700 S. 86 BR:  AB 9449 S. 844.).

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

§ 1

Allgemeines

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

§ 3

Zulassung

§ 4

Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten

§ 5

Antrag auf Zulassung

§ 6

Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 6a

Anzeige von Kabelhörfunkveranstaltungen

§ 6b

Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen

3. Abschnitt

§ 7

Hörfunkveranstalter

§ 8

Ausschlussgründe

§ 9

Beteiligungen von Medieninhabern

4. Abschnitt

§ 10

Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 11

Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten

§ 12

Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten

§ 13

Ausschreibung von analogen Übertragungskapazitäten

§ 14

Frequenzbuch

§ 15

Ausschreibung einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk

§ 15a

Auswahlgrundsätze

§ 15b

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber

5. Abschnitt

§ 16

Programmgrundsätze

§ 17

Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter

§ 18

Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

§ 19

Werbung, Sponsoring

§ 20

Werbung für Arzneimittel

§ 21

Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter

§ 22

Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

6. Abschnitt

§ 23

Stellungnahmerecht

7. Abschnitt

§ 24

Rechtsaufsicht

§ 25

Beschwerden

§ 26

Entscheidung

§ 27

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 28

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

§ 28a

Änderung des Programmcharakters

8. Abschnitt

§ 28b

Bundesweite Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 28c

Voraussetzungen für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung

§ 28d

Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen

8a. Abschnitt

§ 28e

Zusammenfassung von Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 28f

Formelle und materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung

§ 28g

Sonderbestimmungen für zusammengefasste Zulassungen

9. Abschnitt

§ 29

Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 30

Anwendung des AVG und des VStG

§ 31

Vollziehung

§ 32

Übergangsbestimmungen

§ 33

Inkrafttreten

 
Historische Fassungen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).

(2) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.

(3) Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

 (Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 2 bis 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Abs°1 und 2 sowie Änderung der Nummerierung in Abs. 3 durch Entfall des bisherigen Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr.°50/2010 ab 1.10.2010).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

           1. Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt;

           2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten oder mittels Multiplex-Plattformen oder Satelliten;

           3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;

           4. Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;

           5. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 notwendig ist;

           6. Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in- oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter;

           7. Medienverbund: zumindest zwei Personen oder Personengesellschaften, darunter jedenfalls ein Medieninhaber, die auf Grund der in § 9 Abs. 4 angeführten Beteiligungs- oder Einflussverhältnisse als miteinander verbunden anzusehen sind.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr.  50/2010 ab 1.10.2010)

2. Abschnitt

Zulassung

§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und gegebenenfalls die Übertragungskapazitäten zuzuordnen oder die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen. Die Regulierungsbehörde kann dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Bei Erteilung einer Zulassung an Antragswerber, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.

(3) Die Zulassung erlischt,

           1. wenn die Regulierungsbehörde nach vorheriger Anhörung des Hörfunkveranstalters feststellt, dass der Hörfunkveranstalter über einen Zeitraum von einem Jahr aus von ihm zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend der Zulassung ausgeübt hat,

           2. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 22 Abs. 5,

           3. durch Widerruf der Zulassung gemäß § 28,

           4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge,

           5. im Fall von Zulassungen gemäß Abs. 5 durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Zulassung gemäß § 28,

           6. durch Verzicht des Zulassungsinhabers,

           7. wenn die Regulierungsbehörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung feststellt, dass der Hörfunkveranstalter nach Maßgabe des Abs. 1 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.

(4) Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.

(5) Zulassungen zur Veranstaltung von Hörfunk unter Verwendung von Übertragungskapazitäten, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk zugeordnet sind, können zur Verbreitung von Programmen erteilt werden, die

           1. im örtlichen Bereich einer eigenständigen öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet werden oder

           2. für Einrichtungen zur Ausbildung oder Schulung im örtlichen Bereich dieser Einrichtung angeboten werden, wenn die Programme im funktionalen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

Zulassungen nach Z 1 können für die Dauer der Veranstaltung längstens für eine Dauer von drei Monaten, Zulassungen gemäß Z 2 für eine Dauer von längstens einem Jahr erteilt werden. Auf derartige Zulassungen finden § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 7, 8 Z 2 und 3 sowie, soweit sie sich auf Z 2 und 3 beziehen, Z 4 und 5, § 9, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 18 bis 20, § 22 und §§ 24 bis 30 Anwendung. Werbung in Programmen nach Z 2 ist unzulässig.

(6) Anträge zur Erteilung einer Zulassung gemäß Abs. 5 können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden und haben neben einer Darstellung des geplanten Programms eine Darstellung über die geplanten Übertragungskapazitäten sowie der technischen Voraussetzungen zu enthalten. Ferner haben diese Anträge zu enthalten:

           1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des Zulassungswerbers;

           2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7, 8 Z 2 und 3 und § 9 genannten Voraussetzungen und Angaben zu den fachlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen.

(7) Wird eine Zulassung vom Verwaltungs- oder vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und ist dadurch ein Zulassungsinhaber, der den Sendebetrieb bereits aufgenommen hat, nicht weiter zur Ausübung der Zulassung berechtigt, so hat die Regulierungsbehörde auf einen innerhalb von zehn Tagen gerechnet ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses einzubringenden Antrag des bisherigen Zulassungsinhabers diesem binnen 21 Tagen ab Einlangen des Antrages eine einstweilige Zulassung (einstweilige Bewilligung) zur Veranstaltung von Hörfunk für das von der bisherigen Zulassung festgelegte Versorgungsgebiet zu erteilen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und der §§ 7 bis 9 für die neuerliche Erteilung der Zulassung offenkundig erfüllt und seine wirtschaftlichen Interessen die Interessen der Partei offenkundig überwiegen, die im Verfahren obsiegt hat, welches zur Aufhebung des Zulassungsbescheides geführt hat. Diese Partei hat auch Parteistellung im über die einstweilige Bewilligung durchzuführenden Verfahren; ihr ist innerhalb einer mit sieben Tagen zu bemessenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf die einstweilige Bewilligung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Die einstweilige Bewilligung erlischt mit der neuerlichen Entscheidung über die aufgehobene Zulassung, spätestens aber nach sechs Monaten ab Erteilung der einstweiligen Bewilligung.

(8) In den Fällen des Abs. 7 ist die Veranstaltung von Hörfunk durch den bisherigen Zulassungsinhaber bis zum Ablauf des zehnten Tages ab Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses zulässig. Hat der bisherige Zulassungsinhaber fristgerecht einen Antrag auf einstweilige Bewilligung zur Veranstaltung von Hörfunk gestellt, so hat er das Recht, bis zum Ablauf des Tages der Zustellung der diesen Antrag betreffenden Entscheidung der Regulierungsbehörde Hörfunk in dem Umfang zu veranstalten, der der bisherigen Zulassung entspricht.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 3 Z 2 und 6, Abs. 6 und 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 7 angefügt in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten

§ 4. (1) Die Regulierungsbehörde hat dem Österreichischen Rundfunk und Hörfunkveranstaltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie Multiplex-Betreibern zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) nach Maßgabe zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten Bewilligungen zur versuchsweisen Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu erteilen.

(2) Mit der Bewilligung nach Abs. 1 ist gegebenenfalls eine Programmzulassung zu erteilen. Für die verbreiteten Programme gelten die inhaltlichen Anforderungen und Werberegelungen nach dem 2. und 3. Abschnitt des ORF-Gesetzes, für private Hörfunkveranstalter die Bestimmungen des 5. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Antragsteller hat gegebenenfalls die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz nachzuweisen und erforderlichenfalls Vereinbarungen über die Nutzung mit einem Multiplex-Betreiber für den Fall der Bewilligung vorzulegen.

(4) Die Bewilligungen der vorstehenden Absätze sind von der Regulierungsbehörde jeweils auf höchstens ein Jahr zu befristen und können auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 2 angefügt mit BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Überschrift und Abs. 1 und 2 geändert sowie Abs. 3 und 4 angefügt mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

Antrag auf Zulassung

§ 5. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht § 13 zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.

(2) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

           1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

           2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;

           3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege:

               a) im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk: eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik;

               b) im Fall von digitalem terrestrischem Hörfunk: insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassungserteilung sowie Angaben über das versorgte Gebiet;

               c)                             im Fall des Satellitenhörfunks: Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;

(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß § 16 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.

(4) Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.

(5) Der Antragsteller hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen unverzüglich, spätestens aber 14 Tage ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Antragstellers im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 3 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Abs. 2 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010; Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 ab 01.08.2015)

Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

           1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und

           2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.

Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird.

(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.

(Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Überschrift geändert mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010; Abs. 1 letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 ab 01.08.2015)

Anzeige von Kabelhörfunkveranstaltungen

§ 6a. (1) Kabelhörfunkveranstaltungen sind vom Kabelhörfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabelhörfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des 3. Abschnittes zu enthalten. Erforderlich sind weiters Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, und darüber, ob es sich um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang.

(3) Kabelnetzbetreiber sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die verbreiteten oder weiterverbreiteten Programme sowie die für diese verantwortlichen Hörfunkveranstalter mitzuteilen.

(4) Die Kabelhörfunkveranstalter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat ein aktuelles Verzeichnis der Kabelhörfunkveranstalter zu führen und geeignet zu veröffentlichen.

(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen

§ 6b. (1) Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenhörfunk oder digitalem terrestrischem Hörfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.

(2) Ebenso ist die geplante Verbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Gleiches gilt für eine geplante zusätzliche Verbreitung des Programms auf dem jeweils anderen Übertragungsweg. Die Anzeige hat insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die geplante Nutzung mit einem Satellitenbetreiber oder einem Multiplexbetreiber zu enthalten.

(3) Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von Auflagen eines Multiplex-Zulassungsbescheides gewährleistet ist.

(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

3. Abschnitt

Hörfunkveranstalter

§ 7. (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.

(2) Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, angeführten Einflussmöglichkeiten haben.

(3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.

(4) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in § 9 Abs. 4 Z 1 angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.

(5) und (6) [entfällt, BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004]

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2004 ab 1.1.2005; Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr.°50/2010 ab 1.10.2010)

Ausschlussgründe

§ 8. Von der Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:

           1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,

           2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,

           3. den Österreichischen Rundfunk,

           4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und

           5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004; Einleitungsteil in der Fassung BGBl. I Nr.°50/2010 ab 1.10.2010)

Beteiligungen von Medieninhabern

§ 9. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als zwei von den Zulassungen umfasste Versorgungsgebiete überschneiden. Ferner dürfen sich nicht mehr als zwei einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden digitalen terrestrischen Versorgungsgebiete überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.

(2) Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.

(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over),

           1. mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen,

           2. mit nicht mehr als zwei digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen und

           3. mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.

(4) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

           1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;

           2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;

           3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.

(5) Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein.

(6) [entfällt, BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004]

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 1 bis 4 in der Fassung BGBl. I Nr.°50/2010 ab 1.10.2010; Abs. 3 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 ab 01.08.2015)

4. Abschnitt

Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 10. (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:

           1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland bestand;

           2. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist;

           3. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Bei der Auswahl zugunsten eines Inhabers einer bundesweiten Zulassung ist jenem der Vorzug einzuräumen, dessen Versorgungsgebiet in Bevölkerungsanteilen berechnet kleiner ist;

           4. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss gewährleistet sein, dass den Kriterien des § 12 Abs. 6 entsprochen wird.

(2) Doppel- und Mehrfachversorgungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Übertragungskapazitäten bestimmen, die zur Planung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden. Die Festlegung hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer Übertragungskapazitäten möglichst großräumige Versorgungsgebiete zu schaffen, um eine wirtschaftliche Hörfunkveranstaltung zu ermöglichen. Die Verordnung ist jährlich zu überprüfen.

(4) Übertragungskapazitäten, die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 ausgeschrieben wurden, können nur in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 4 beantragt und zugeordnet werden. § 12 Abs. 2, 7 und 8 sind anzuwenden.

(Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Überschrift geändert mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

Überprüfung der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten

§ 11. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 10 zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie

           1. die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entziehen, oder

           2. sofern bei gänzlichem Wegfall der Übertragungskapazität ein Versorgungsmangel innerhalb des Versorgungsgebietes auftreten würde, dem Nutzungsberechtigten geeignete Maßnahmen (wie insbesondere eine Standortverlegung, Leistungsreduktion oder Änderung der Hauptstrahlrichtung oder des Antennendiagramms) aufzutragen, um die Doppel- oder Mehrfachversorgung zu vermeiden; zu diesem Zweck kann auch eine Änderung der Frequenz oder sonstiger technischer Parameter aufgetragen werden.

Für die Durchführung der Maßnahmen im Sinne der Z 2 ist dem Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität auf Antrag eine angemessene Frist einzuräumen. Bei der Festlegung der Frist ist das Maß der Doppel- oder Mehrfachversorgung und der mit dem Abbau der Doppel- oder Mehrfachversorgung einhergehende Vorteil der ökonomischeren Frequenznutzung einerseits und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Zulassungsdauer oder der Befristung der Frequenznutzungsbewilligung, andererseits zu berücksichtigen. Die Frist darf ein Jahr nicht unter- und neun Jahre nicht überschreiten. Mit dem Bescheid über die dem Nutzungsberechtigten aufgetragenen Maßnahmen im Sinne der Z 2 kann auch die Bewilligung oder Änderung der fernmelderechtlichen Bewilligungen für die Nutzung der Übertragungskapazität verbunden werden. Ist der Österreichische Rundfunk Nutzungsberechtigter der Übertragungskapazität, hat die Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß Z 1 dessen Verpflichtungen gemäß § 3 ORF-G und bei Entscheidungen gemäß Z 2 dessen Verpflichtungen gemäß § 8 ORF-G zu beachten.

(3) Übertragungskapazitäten, die nach Abs. 1 und 2 dem bisherigen Nutzungsberechtigten entzogen wurden, sind gemäß § 13 Abs. 2 auszuschreiben, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden.

(Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Überschrift und Abs. 2 am Ende geändert mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten

§ 12. (1) Noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des § 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität, eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität, sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2, so ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. Bezieht sich der Antrag auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig Angaben zu den Kriterien gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 5 zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Liegt die technische Reichweite unter 50 000 Personen, so hat ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes zusätzlich Angaben zu den Kriterien gemäß Abs. 6 zu enthalten.

(3) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten als fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde

           1. im Falle einer vom Österreichischen Rundfunk beantragten Zuordnung einer Übertragungskapazität diese dem Österreichischen Rundfunk zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erforderlich ist;

           2. im Falle eines Antrags auf Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet eines Hörfunkveranstalters diesem die beantragte Übertragungskapazität zuzuordnen, sofern in einem Verfahren nach Abs. 4 kein Antrag gestellt wurde. Kann ein Hörfunkveranstalter, der einen Antrag nach Abs. 4 gestellt hat, nachweisen, dass die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität zu seinem Versorgungsgebiet eine größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet bestehenden Versorgungsmängel bewirkt, ist diesem Veranstalter die Übertragungskapazität zuzuordnen. Das Ausmaß der Verbesserung ist nach dem Grundsatz der Frequenzökonomie, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen, der Anzahl der von den Versorgungsmängeln betroffenen Personen (Wohnbevölkerung), der flächenmäßigen Ausdehnung und der Schwere der Versorgungsmängel zu beurteilen;

           3. im Falle eines Antrags auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes das Verfahren nach Abs. 5 einzuleiten.

(4) Ein Antrag auf Verbesserung ist nach fernmeldetechnischer Prüfung jenen Hörfunkveranstaltern bekannt zu machen, die im Gebiet, welches durch die beantragte Übertragungskapazität versorgt werden könnte, zugelassen sind. Diese Hörfunkveranstalter haben das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Bekanntmachung die Zuordnung der Übertragungskapazität zu beantragen, wenn diese Übertragungskapazität auch zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet dienen könnte. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Antrag ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die Zuordnung der Übertragungskapazität behoben werden sollen. Weiters hat dieser Antrag eine Darstellung über die beantragte Übertragungskapazität gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 zu enthalten.

(5) Richtet sich der Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so ist – sofern der Antrag nicht gemäß Abs. 6 abzuweisen oder die Übertragungskapazität gemäß § 10 Abs. 3 zu reservieren ist – eine Ausschreibung gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 vorzunehmen.

(6) Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweisen und der Antragsteller nicht nachweist, dass eine eigenständige Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt leistet und dass ungeachtet der geringen Reichweite die Hörfunkveranstaltung auf Dauer finanzierbar ist. Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist weiters abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von 50 000 bis 100 000 Personen aufweisen und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Versorgung mit Programmen nach diesem Bundesgesetz sowie der Wettbewerbssituation am Hörfunkmarkt im beantragten Versorgungsgebiet eine auf Dauer finanzierbare Programmveranstaltung nicht zu erwarten ist.

(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst anlässlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 oder der Ausschreibung (§ 13) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Abs. 2 die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.

(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall vor Anrufung der Zivilgerichte um Schlichtung ersucht werden.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 2 bis 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Überschrift und Abs. 6 geändert mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

Ausschreibung von analogen Übertragungskapazitäten

§ 13. (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Abs. 2 hat neben den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen stattzufinden:

           1. frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach § 3 Abs. 1;

           2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 3, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;

           3. bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;

           4. von Amts wegen, wenn auf der Grundlage gemäß § 10 Abs. 3 reservierter Übertragungskapazitäten die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes möglich ist, das eine technische Reichweite von zumindest 100 000 Personen in einem politisch, sozial, wirtschaftlich und kulturell zusammenhängenden Gebiet aufweist.

(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

(3) Die Ausschreibung gemäß Abs. 1 Z 3 kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem Fall kann die Bekanntmachung gemäß Abs. 2 durch direkte Verständigung der betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.

(Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Überschrift geändert mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

Frequenzbuch

§ 14. Die Regulierungsbehörde hat ein laufendes Verzeichnis (Frequenzbuch) der Zuordnung der drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort zu den Versorgungsgebieten privater Hörfunkveranstalter und Multiplex-Betreiber sowie der Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk zu führen. Das Frequenzbuch ist laufend zu aktualisieren und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; in der Fassung BGBl. I Nr.  50/2010 ab 1.10.2010)

Ausschreibung einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk

§ 15. (1) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 AMD-G erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk durch Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben. Die Regulierungsbehörde hat bei der Ausschreibung eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gestellt werden können.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er die technischen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die kontinuierliche Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

           1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

           2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse;

           3. Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen;

           4. eine Darstellung über die technischen Parameter der geplanten digitalen Verbreitung, insbesondere das geplante Versorgungsgebiet, den/die geplanten Sendestandort(e), die geplante(n) Frequenz(en), die Sendestärke(n), die Datenraten und die Datenvolumina.

(4) Weitere Ausschreibungen zur Planung, Errichtung und zum Betrieb von terrestrischen Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten und unter Berücksichtigung des Digitalisierungskonzeptes zu erfolgen.

(Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; gesamte Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

Auswahlgrundsätze

§ 15a. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 15 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für digitalen terrestrischen Hörfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Hörfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:

           1. einen rasch erreichten, hohen und möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung;

           2. eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;

           3. die Einbindung der Fachkenntnis von Hörfunkveranstaltern beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;

           4. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept;

           5. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von digitalem Hörfunk;

           6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Hörfunkprogrammen, wobei Programme mit Beiträgen, die einen Bezug zum Versorgungsgebiet aufweisen, vorrangig verbreitet werden. Dabei ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Nachfrage der im Versorgungsgebiet verbreiteten analogen terrestrischen Hörfunkveranstalter, einschließlich nichtkommerzieller Hörfunkveranstalter, Bedacht zu nehmen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Abs. 1 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21 AMD-G), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. Die Verordnung ist spätestens gleichzeitig mit der Ausschreibung gemäß § 15 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor Erlassung einer Verordnung ist der „Digitalen Plattform Austria“ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann die Regulierungsbehörde festlegen, durch welche Unterlagen Antragsteller die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen haben.

(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber

§ 15b. (1) Die Zulassung für die Multiplex-Plattform ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch entsprechende Auflagen sicherzustellen,

           1. dass digitale Hörfunkprogramme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und ohne Aufwendungen für ein Zugangsberechtigungssystem verbreitet werden;

           2. dass die drei vom Österreichischen Rundfunk österreichweit analog ausgestrahlten Hörfunkprogramme und das im jeweiligen Versorgungsgebiet vom Österreichischen Rundfunk bundeslandweit analog ausgestrahlte Hörfunkprogramm (§ 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G), auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das digitale Programmpaket im jeweiligen Versorgungsgebiet eingebunden werden und dass ausreichend Datenvolumen für deren Verbreitung zur Verfügung steht, soferne diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht digital terrestrisch (mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk) verbreitet werden;

           3. dass die Vergabe der Datenrate gemäß Z 1 und 2 durch den Multiplex-Betreiber in einem transparenten Verfahren und unter laufender Einbeziehung der betroffenen Hörfunkfunkveranstalter sowie der Regulierungsbehörde erfolgt;

           4. dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Frequenzkapazität für die Verbreitung digitaler Programme verwendet wird;

           5. dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;

           6. dass, für den Fall, dass die digitalen Programme und Zusatzdienste zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer (Navigator) zusammengefasst werden, alle digitalen Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen für den Konsumenten auffindbar sind;

           7. dass alle digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;

           8. dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist;

           9. dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen verbreitet wird, das vorrangig Programme mit österreichbezogenen Beiträgen beinhaltet.

Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben.

(3) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(4) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 2 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder auf Antrag eines im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 3 Berechtigten zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage des Zulassungsbescheides verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 28 Abs. 1, 3 und 4 zu führen.

(5) Änderungen bei der Programmbelegung oder der für die Verbreitung digitaler Hörfunkprogramme zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob den Grundsätzen der §§ 15a und 15b weiterhin entsprochen wird oder gegebenenfalls die Vorschreibung weiterer Auflagen erforderlich ist. Auf Antrag des Multiplex-Betreibers hat die Regulierungsbehörde diesfalls den Zulassungsbescheid entsprechend abzuändern und die Auflagen vorzuschreiben. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 4 letzter Satz) einzuleiten.

(6) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

5. Abschnitt

Programmgrundsätze

§ 16. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.

(3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.

(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.

(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

(6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010; Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 ab 01.08.2015)

Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter

§ 17. (1) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Österreichischen Rundfunks oder von Hörfunkveranstaltern nach diesem Bundesgesetz ist in einem Ausmaß von höchstens 80 vH der täglichen Sendezeit des Programms zulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.

(2) Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen des Programms einer bundesweiten Zulassung ist unzulässig. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkung übernommen werden.

(Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004)

Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen

§ 18. Den Bundes- und Landesbehörden und den Behörden der im jeweiligen Versorgungsgebiet gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001)

Werbung, Sponsoring

§ 19. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von gesponserten Sendungen) darf im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sind Hinweise des Hörfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit, kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken und ungestaltete An- und Absagen von gesponserten Sendungen.

(2) Werbung für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.

(3) Werbung muss leicht als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.

         (4) a)            Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

               b)            Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Hörfunkveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

                c)            Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.

         (5) a)            Eine gesponserte Sendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung des Unternehmens zu fördern.

               b)            Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

                       1.     Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Hörfunkveranstalters in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.

                       2.     Sie sind als gesponserte Sendung durch den Namen des Auftraggebers oder einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Programmanfang oder am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage).

                       3.     Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.

                c)              Gesponserte Sendungen dürfen nicht von natürlichen Personen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Abs. 2 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

               d)            Bei gesponserten Sendungen von Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln bzw. das Anbieten medizinischer Leistungen umfasst, darf nur auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht aber auf therapeutische Behandlungen oder auf Arzneimittel, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

                e)            Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 5 lit. a finanziell unterstützt werden.

(6) Die Übertragung von Gottesdiensten und Sendungen religiösen Inhalts darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichtensendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal für Werbung unterbrochen werden. Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal unterbrochen werden, jedoch nur wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt.

(7) Der Hörfunkveranstalter hat für sein Sendegebiet ein Tarifwerk des Werbefunks festzusetzen.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 5 lit. b Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Abs. 1, Abs. 5 lit. b Z 2 und Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2009 ab 1.3.2009; Abs. 3 und Abs. 5 lit. e in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010; Überschrift, Abs. 1, 2 3 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 ab 01.08.2015)

Werbung für Arzneimittel

§ 20. (1) Werbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleiben unberührt.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Überschrift hinzugefügt mit BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004)

Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter

§ 21. Die Hörfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Hörfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist insbesondere innerhalb eines Jahres nach Zulassung des Hörfunkveranstalters ein Redaktionsstatut nach den in § 5 des Mediengesetzes geregelten Grundsätzen zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.

(Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004)

Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters

§ 22. (1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(2) Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.

(3) Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(4) Treten Änderungen in den Eigentums- oder Mitgliederverhältnissen nach Erteilung der Zulassung ein, so hat der Veranstalter diese unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Stehen Anteile des Veranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch Änderungen bei deren Eigentums- und Mitgliederverhältnissen anzuzeigen.

(5) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, an Dritte übertragen, hat der Hörfunkveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Hörfunkveranstalter entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 3 bis 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004, Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 ab 01.08.2015)

6. Abschnitt

Stellungnahmerecht

§ 23. (1) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß § 5 ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(2) Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß § 12 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.

(3) Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Abs. 1 und 2 eine Frist von vier Wochen einzuräumen.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001)

7. Abschnitt

Rechtsaufsicht

§ 24. Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der

Regulierungsbehörde.

(Fassung BGBl. I Nr. 97/2004, ab 1.8.2004)

Beschwerden

§ 25. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden

           1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

           2. einer Person, die einen Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich dem in Beschwerde gezogenen Hörfunkveranstalter die Zulassung erteilt wurde und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird; die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann,

           3. eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.

(3) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Hörfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Abs. 1 Z 3 eingefügt mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

Entscheidung

§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(2) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

           1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 5 Abs. 5 nicht nachkommt,

           2. die Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 3 oder Abs. 4 verletzt,

           3. die Anzeigepflicht nach § 6a verletzt,

           4. die Anzeigepflicht nach § 6b verletzt, oder

           5. die Anzeigepflicht nach § 15b Abs. 5 oder 6 verletzt oder

           6. die Verpflichtung nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die Anforderungen des § 19 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b oder § 20 verletzt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer Hörfunk ohne Zulassung veranstaltet, soweit dafür eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz notwendig ist.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Beträge in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 ab 2002; Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Abs. 1 Z 3 bis 5 angefügt sowie Abs. 3 und 5 geändert mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010; Abs. 1 Z 6 hinzugefügt mit BGBl. I Nr. 86/2015 ab 01.08.2015)

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

§ 28. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle der anzeigepflichtigen Hörfunkveranstaltungen gemäß § 6a Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Hörfunkveranstaltung einzuleiten.

(2) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn ein Veranstalter von analogem terrestrischem Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt dem Hörfunkveranstalter Parteistellung zu.

(4) Eine wiederholte Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

           1. zwischen den festgestellten Verletzungen der Bestimmung ein Zeitraum von zumindest drei Jahren verstrichen ist, oder

           2. der Hörfunkveranstalter nachweist, dass die Folgen der Rechtsverletzungen unbedeutend geblieben sind, er sich während der Verfahren einsichtig gezeigt hat und von sich aus geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, oder

           3. der Hörfunkveranstalter nachweist, dass den Verletzungen der Bestimmungen im Zeitpunkt der Begehung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde gelegen ist.

(5) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 oder 2 vor, so hat die Regulierungsbehörde

           1. außer in den Fällen der Z 2 dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;

           2. in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle anzeigepflichtiger Hörfunkveranstaltungen gemäß § 6a Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, dass dem Hörfunkveranstalter die Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

(6) Die Regulierungsbehörde hat eine Hörfunkveranstaltung gemäß § 6a Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige bewusst unrichtige Angaben gemacht wurden.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004; gesamte Bestimmung inklusive Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010)

Änderung des Programmcharakters

§ 28a. (1) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 liegt – unter Berücksichtigung des jeweiligen Zulassungsbescheides – insbesondere vor:

           1. bei einer wesentlichen Änderung des Musikformats, wenn damit ein weitgehender Wechsel der Zielgruppe zu erwarten ist;

           2. bei einer wesentlichen Änderung des Umfangs oder Inhalts des Wortanteils oder des Anteils eigengestalteter Beiträge, die zu einer inhaltlichen Neupositionierung des Programms führt;

           3. bei einem Wechsel zwischen Sparten- und Vollprogramm oder zwischen verschiedenen Sparten;

           4. bei einem Wechsel zwischen nichtkommerziellem und kommerziellem Programm.

(2) Auf Antrag des Hörfunkveranstalters hat die Regulierungsbehörde festzustellen, ob eine beabsichtigte Programmänderung eine grundlegende Änderung des Programmcharakters darstellt. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.

(3) Eine grundlegende Änderung des Programmcharakters ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag des Hörfunkveranstalters sowie nach Anhörung jener Hörfunkveranstalter, deren Programme im Versorgungsgebiet des Antragstellers terrestrisch empfangbar sind, zu genehmigen, wenn

           1. der Hörfunkveranstalter seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und

           2. durch die beabsichtigte Änderung keine schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet sowie die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind.

Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, inwieweit sich für die Tätigkeit des Hörfunkveranstalters maßgebliche Umstände seit der Erteilung der Zulassung ohne dessen Zutun geändert haben. Vor der Entscheidung ist der Landesregierung, in deren Gebiet sich das Versorgungsgebiet des Zulassungsinhabers befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004)

8. Abschnitt

Bundesweite Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 28b. (1) Zur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung kann erstmals befristet bis zum 30. April 2005 der Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden. In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde – soweit ihr glaubhaft dargelegt wird, dass eine den Erfordernissen des § 28c Abs. 2 entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte – durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen. Zu diesem Zweck können abweichend von § 3 Abs. 4 Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der Erteilung einer Zulassung an eine Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.

(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen 10 Wochen ab Einlangen des Antrages nach Abs. 1 zu prüfen, ob bei der Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des § 28c entsprochen ist. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der Kapitalgesellschaft unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz eine Zulassung nach Maßgabe des § 28d zu erteilen, die unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist festlegen, innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach § 28d genehmigten Programm aufzunehmen ist.

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.

(4) Mit Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen.

(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Überschrift geändert mit BGBl. I Nr. 50/2010 ab 1.10.2010; Abs.1 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 ab 01.08.2015)

Voraussetzungen für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung

§ 28c. (1) Der Regulierungsbehörde ist bis zum 30. April 2005 und in weiterer Folge innerhalb der von der Regulierungsbehörde festgesetzten Frist (§ 28b Abs. 1) die Eintragung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch zur Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk sowie durch geeignete Urkunden die Anzahl der Übertragungen und deren Verbindlichkeit nachzuweisen. Der Regulierungsbehörde sind weiters für die Kapitalgesellschaft die Nachweise zu § 5 Abs. 2 zu erbringen, die Voraussetzungen zu § 5 Abs. 3 darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu § 5 Abs. 3 vorzulegen. Der Regulierungsbehörde ist durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen, dass der Geschäftsführung oder dem Vorstand der Kapitalgesellschaft ein Betrag zur freien Verfügung steht, der zumindest der Höhe von 10 vH der aus der Veranstaltung von Rundfunk erzielten Umsätze aller jener Hörfunkveranstalter entspricht, die zum Zweck der Erteilung der Zulassung an diese Kapitalgesellschaft ihre Zulassung übertragen haben. Für die Berechnung sind die letzten vorhandenen Umsatzzahlen heranzuziehen. Für den Nachweis zu § 9 ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Zulassungsentscheidung der Regulierungsbehörde Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung nach § 28b Abs. 2 ist, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst. Wird der Antrag auf Erteilung einer Zulassung mangels Vorliegen dieser Voraussetzung rechtskräftig zurückgewiesen, bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt. Dies gilt auch für die Ab- oder Zurückweisung des Antrags aus anderen Gründen.

(3) Umfasst ein Antrag auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung den Nachweis der Übertragung einer Zulassung, die innerhalb der auf die Antragseinbringung folgenden 6 Monate durch Zeitablauf erlischt, so findet § 13 Abs. 1 Z 1 keine Anwendung. Die von derartigen Zulassungen umfassten Übertragungskapazitäten können von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 für eine bundesweite Zulassung herangezogen werden. Unverzüglich nach einer rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung in einem Verfahren nach § 28b hat eine Ausschreibung gemäß § 13 stattzufinden. Der Sendebetrieb kann bis zur rechtskräftigen neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die bisherige Zulassung fortgeführt werden.

(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004)

Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen

§ 28d. (1) Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) im Wege einer bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen.

(2) Eine bundesweite Zulassung berechtigt zur Veranstaltung eines bundesweit einheitlichen Vollprogramms mit einer Mindestdauer von 14 Stunden täglich. Sendeausstiege aus dem bundesweiten Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind

           1. nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und

           2. jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes oder innerhalb zwei oder mehrerer Bundesländer

zulässig.

(3) Auf bundesweite Zulassungen finden – soweit in diesem Bundesgesetz nicht andere Regelungen getroffen werden - die §§ 3 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. 1 keine Anwendung. § 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine bundesweite Zulassung nur an Kapitalgesellschaften erteilt werden kann. Die Erteilung einer bundesweiten Zulassung zum Zweck des Betriebs eines Informationssenders für Soldaten (§ 8 Z 1) ist ausgeschlossen.

(4) Nach rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zugunsten der Erweiterung des bisherigen Versorgungsgebietes einer bundesweiten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber der bundesweiten Zulassung übertragen. § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die bundesweite Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der übertragenen Zulassung umfasst waren.

(5) Behebt der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung waren und sinkt dadurch der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (§ 28b Abs. 1), so bleibt die bundesweite Zulassung nach Ausspruch der Regulierungsbehörde über die von der Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten unberührt. Betrifft die Aufhebung eine Entscheidung über die Erweiterung oder Verbesserung eines Versorgungsgebietes, so sind zudem die betreffenden Übertragungskapazitäten gemäß § 13 Abs. 2 neu auszuschreiben. Sinkt der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung aus vom Zulassungsinhaber zu vertretenden Gründen unter diese Grenze, so hat die Regulierungsbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.

(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004)

8a. Abschnitt

Zusammenfassung von Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 28e. (1) Zur Schaffung einer einheitlichen Zulassung zur Veranstaltung von privatem terrestrischem Hörfunk (zusammengefasste Zulassung) kann der Antrag auf Zusammenfassung zumindest zweier Zulassungen gestellt werden. Zu diesem Zweck können abweichend von § 3 Abs. 4
                                       
           1. die einem bestehenden Zulassungsinhaber erteilten Zulassungen zusammengefasst oder

           2. eine oder mehrere Zulassungen unterschiedlicher Zulassungsinhaber auf einen einzigen anderen Zulassungsinhaber zum Zweck der Zusammenfassung übertragen
werden.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Monaten zu prüfen, ob den Voraussetzungen des § 28f entsprochen ist. Liegen diese vor, hat sie – allenfalls erst nach Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 3 – unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz eine zusammengefasste Zulassung nach Maßgabe des § 28g zu erteilen, die unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den einzelnen Zulassungen umfasst waren.
(3) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass sich das für die zusammengefasste Zulassung geplante und im Antrag dargestellte Programm gegenüber einem solchen Programm, das bisher auf Grundlage einer im Sinne von Abs. 1 Z 1 und 2 zusammenzufassenden Zulassung veranstaltet wurde, grundlegend ändert (§ 28a), so verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Abs. 2 um weitere vier Monate und es sind jene Hörfunkveranstalter, deren Programme im betreffenden Versorgungsgebiet empfangbar sind, anzuhören. Die Zulassung ist zu versagen und der Antrag abzuweisen, wenn mit der Änderung des Programms schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet oder die Angebotsvielfalt für die Hörer zu erwarten sind, die auch mittels geeigneter Auflagen nicht reduziert werden können. Solche Auflagen können sich auch nur auf die bisherigen Versorgungsgebiete einer zusammengefassten Zulassung beziehen.
(4) Im Verfahren nach Abs. 2 und 3 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
(5) Mit Wirksamkeit einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden auch die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen. Andernfalls bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt.

(Mitsamt Abschnittsüberschrift eingefügt mit BGBl. I Nr. 86/2015 ab 01.08.2015)

Formelle und materielle Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung

§ 28f. (1) Der Regulierungsbehörde ist darzulegen, welche Zulassungen zusammengefasst oder übertragen werden sollen und die Verbindlichkeit der Übertragungen nachzuweisen. Der Behörde sind weiters für den Inhaber der zusammengefassten Zulassung die Nachweise zu § 5 Abs. 2 zu erbringen, die Voraussetzungen zu § 5 Abs. 3 darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu § 5 Abs. 3 vorzulegen. Für den Nachweis zu § 9 ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der zusammengefassten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.


(2) Gegenstand einer Zusammenfassung nach § 28e Abs. 1 können nur solche Zulassungen sein, aufgrund derer der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat und deren verbleibende Dauer im Zeitpunkt der Antragstellung noch zumindest ein Jahr beträgt.

(3) Eine Zusammenfassung ist ferner nur dann zulässig, wenn die von den einzelnen zu übertragenden Zulassungen umschriebenen Versorgungsgebiete
          

           1. entweder innerhalb desselben Bundeslandes liegen oder

           2.an ihren einander nächstgelegenen Punkten nicht weiter als zehn Kilometer voneinander entfernt sind.

Überschreitet das Versorgungsgebiet einer Zulassung die Grenzen eines Bundeslandes, gilt es für die Zwecke der Z 1 als in jenem Bundesland gelegen, in dem bereits bisher die größere technische Reichweite erzielt wird.

(4) Das Versorgungsgebiet einer zusammengefassten Zulassung darf nicht mehr als 45 vH der österreichischen Bevölkerung umfassen.

(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 86/2015 ab 01.08.2015)

Sonderbestimmungen für zusammengefasste Zulassungen

§ 28g. (1) Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) nur einmal versorgen.


(2) Auf zusammengefasste Zulassungen finden die §§ 3 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 1 keine Anwendung. Eine zusammengefasste Zulassung wird für die Dauer jener einzelnen Zulassung (§ 28e Abs. 1 Satz 2), die zum Zeitpunkt der Antragstellung die größte technische Reichweite erzielt, erteilt, mindestens aber für fünf Jahre. In weiterer Folge bestimmt sich die Dauer nach § 3 Abs. 1 Satz 3.

(3) Nach Wirksamkeit der Erteilung einer zusammengefassten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ihren Sendebetrieb ausgeübt haben, zugunsten der Erweiterung (§ 10 Abs. 1 Z 4) des bisherigen Versorgungsgebietes einer zusammengefassten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber dieser Zulassung übertragen, solange der in § 28f Abs. 4 genannte Vomhundertsatz nicht überschritten wird. § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die zusammengefasste Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der zu übertragenden Zulassung umfasst waren. Kommt die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Auffassung, dass das Programm der zusammengefassten Zulassung schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation, die Wirtschaftlichkeit bestehender Hörfunkveranstalter oder die Angebotsvielfalt für die Hörer im von der zu übertragenden Zulassung erfassten Versorgungsgebiet erwarten lässt, so hat sie unter sinngemäßer Anwendung von § 28e Abs. 3 die zusammengefasste Zulassung durch Erteilung von Auflagen abzuändern oder die Übertragung zu versagen.

(4) Sendeausstiege aus dem Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes zulässig. In der Zulassung erteilte Auflagen nach § 3 Abs. 2 oder § 28e Abs. 3 bleiben von dieser Einschränkung unberührt.

(5) Die Zusammenfassung einer Zulassung gemäß § 28e mit einer anderen derartigen Zulassung oder mit einer bundesweiten Zulassung oder der Ausbau einer bundesweiten Zulassung um eine zusammengefasste Zulassung sind unzulässig.

(Eingefügt mit BGBl. I Nr. 86/2015 ab 01.08.2015)

9. Abschnitt

Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 29. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Kartellgesetz 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, und das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2015 ab 01.08.2015)

Anwendung des AVG und des VStG

§ 30. (1) Auf das Verfahren der Regulierungsbehörde ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001)

Vollziehung

§ 31. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.

(2) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach diesem Bundesgesetz werden von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004)

Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 17 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2000, bleiben hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 bestehende fernmelderechtliche Bewilligungen bleiben unberührt, unterliegen jedoch ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Überprüfung gemäß § 11.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 bei der KommAustria aufgrund einer Ausschreibung gemäß § 13 oder einer Veröffentlichung gemäß § 12 Abs. 4 des Privatradiogesetzes BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 anhängige Verfahren zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001, mit Ausnahme des § 7 Abs. 4 vierter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 beim Bundeskommunikationssenat anhängige Berufungsverfahren sind nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes, BGBl. I Nr. 20/2001, mit Ausnahme des § 7 Abs. 4 vierter Satz und des § 13 Abs. 1 Z 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 zu behandeln. Gleiches gilt für Berufungsverfahren über Entscheidungen der KommAustria nach dem vorstehenden Absatz.

(5) Die Voraussetzung eines mindestens zweijährigen Sendebetriebs (§ 28b Abs. 1 und § 28d Abs. 4) ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 erteilte Zulassungen nicht anzuwenden.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestehende Zulassungen für Satellitenhörfunk oder für digitale Hörfunkprogramme, die nach den bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Vorschriften des PrTV-G erteilt wurden, gelten für die verbleibende Zulassungsdauer als gemäß § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt nach § 9 PrTV-G angezeigte Kabelhörfunkveranstaltungen gelten als gemäß § 6a PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 angezeigt.

(7) [entfallen, BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004]
(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 2 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2004 ab 1.8.2004; Abs. 3 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2004 ab 1.1.2005; Abs. 6 angefügt mit BGBl. I Nr.  50/2010 ab 1.10.2010)

Inkrafttreten

§ 33. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2000 außer Kraft.

(2) Der Frequenznutzungsplan, BGBl. II Nr. 112/2000, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(3) § 27 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 bis 4, 3 Abs. 3, 3 Abs. 6, 3 Abs. 7, 4, 5, 6, 7, 9 Abs. 6, 10, 11, 12 Abs. 2 bis 8, 13, 15, (Anm.: in der Aufzählung fehlt § 16) 17, 20, 21, 22, 23, 24, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 2, 28a bis 28d, 29, 31 und 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2004 treten am 1. August 2004 in Kraft.

(5) § 7 Abs. 4 und § 19 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2009 tritt mit 1. März 2009 in Kraft.

(7) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 16, 19, 25 bis 28, 28b und 32 samt Abschnittsbezeichnungen, Abschnittsüberschriften, Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

(8) § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 4, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 22 Abs. 4, § 27 Abs. 1, § 28b, § 28e samt Überschrift und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 treten mit 1. August 2015 in Kraft.

(Stammfassung BGBl. I Nr. 20/2001; Abs. 3 angefügt mit BGBl. I Nr. 136/2001; Abs. 4 angefügt mit BGBl. I Nr. 97/2004; Abs. 5 angefügt mit BGBl. I Nr. 169/2004; Abs. 6 angefügt mit BGBl. I Nr. 7/2009; Abs. 7 angefügt mit BGBl. I Nr.  50/2010; Abs. 8 hinzugefügt mit BGBl. I Nr. 86/2015)




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