Anzeigepflichtige Mediendienste auf Abruf

Der Anzeigepflicht unterliegen Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Dienst muss eine Dienstleistung darstellen. Die Tätigkeit muss in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Der Dienstleistungs-begriff ist dabei weit zu verstehen und erstreckt sich auf alle Bereiche wirtschaftlichen Handelns. Eine Gewinnorientierung ist nicht erforderlich. Die Verwertung bzw. Finanzierung durch kommerzielle Kommunikation indiziert jedoch das Vorliegen einer Dienstleistung.
  2. Der Anbieter muss die wirksame Kontrolle über die Inhalte des Dienstes innehaben (sog. redaktionelle Verantwortung).
  3. Vorliegen eines eigenständigen Video-Angebots (kann auch nur hinsichtlich einer Subdomain vorliegen).
  4. Die Inhalte des Dienstes müssen fernsehähnlich sein.
  5. Der Dienst muss über ein elektronisches Kommunikationsnetz angeboten werden (i.d.R. Internet).
  6. Der Dienst muss an die Allgemeinheit gerichtet sein.

Der Dienst muss individuell vom Nutzer, zu einem von diesem gewählten Zeitpunkt, abrufbar sein und der Anbieter muss grundsätzlich seinen Wohnort/Sitz in Österreich haben und österreichischer oder EWR-Staatsbürger sein.

Zu beachten ist, dass Anknüpfungspunkt der Regulierung nicht das einzelne Video, sondern der Dienst als Gesamtheit ist. Channels auf Videoportalen (wie etwa Youtube) unterliegen nur dann der Anzeigepflicht, wenn sie alle Anforderungen nach 1. bis 6. erfüllen.

Mit dem weiter unten zum Download bereitgestellten Merkblatt informiert die KommAustria über wesentliche Regelungen für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, die ihre Tätigkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen haben. Für nähere Informationen zu Fernsehprogrammen, die einer Zulassungspflicht unterliegen, sowie anzeigepflichtige Fernsehprogramme verweisen wir Sie auf die betreffenden Merkblätter.

Diese Informationen enthalten jedoch keine vollständige Darstellung der Rechtsvorschriften und auch keine rechtlich verbindlichen Anforderungen, die über die allein maßgeblichen geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), das KommAustria-Gesetz und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) hinausgehen.

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