Frequenzpool für digital-terrestrischen Rundfunk
Gemäß § 18 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienstegesetz (AMD-G) sind im Frequenzbuch auch jene Übertragungskapazitäten zu vermerken, hinsichtlich derer die Regulierungsbehörde eine Überprüfung auf ihre Eignung zur Einführung von digitalem terrestrischen Rundfunk durchführt, sowie solche, bei denen eine Überprüfung bereits durchgeführt wurde und die sich als geeignet erwiesen haben und die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21 AMD-G) zur Planung von Multiplex-Plattformen (T-DAB+ und DVB-T/T2) zur Verfügung gestellt werden können ("Frequenzpool für digitalen terrestrischen Rundfunk").
Im Rahmen des Frequenzpools stellt die Regulierungsbehörde in einer Auflistung jene Planeinträge aus dem Genfer Abkommen 2006 bereit, die international koordiniert sind und die noch keinem Multiplex-Betreiber zugeordnet sind. Diese Einträge können als Planungsgrundlage für Erweiterungen oder zur Schaffung neuer Rundfunk-Multiplexe verwendet werden.